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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Befugnisse der Gemeinde im Straßenverkehr | 1 Beitrag | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 428852 | ||
Datum | 21.09.2007 17:03 MSG-Nr: [ 428852 ] | 4734 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Marcus Ludwig Fink--- Wir dürfen auch nur im Einsatzfall Verkehrslenkende Maßnahmen ergreifen. Da dies aber eine private Veranstaltung war, ist hier nur die Polizei bzw. das komunale Ordnungsamt zuständig. Theoretisch :-) Stellt sich aber die Frage, welche Befugnisse der Bürgermeister (also die Gemeinde) überhaupt innerhalb ihrer Organisationsstruktur verteilen darf. Jedenfalls nur die, die sie nach geltendem Recht auch hat. Also z.B. Schilder aufstellen (als Straßenverkehrsbehörde, IMO doch _nicht_ als Ordnungsbehörde?) in vielen Fällen ja. Dann ist es auch unkritisch, wenn das nicht der Bauhof sondern die Feuerwehr macht. Jemanden neben die Schilder stellen, der dem interessierten Verkehrsteilnehmer Auskünfte über Grund und Umfang der Sperrung sowie ggf. Umleitungshinweise gibt? Unkritisch. Jemanden auf die Straße stellen und mit Zeichen oder Weisungen in den fliessenden Verkehr eingreifen lassen? IMNSHO nein, weil das Ordnungsamt nicht Polizei i.S.d. StVO ist. (ggf. in einzelnen Bundesländern anders geregelt....). Jemanden auf die Straße stellen, der Verkehrssünder mit Gewalt zum Anhalten zwingt? Noch viel weniger... Aber IANAL, vielleicht können die Fachleute sich dazu ja fachkundiger äußern. Gruß, Henning | ||||
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