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RubrikSonstiges zurück
ThemaBlaulicht an privaten PKW´s38 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8P., Quedlinburg / 425509
Datum01.09.2007 10:19      MSG-Nr: [ 425509 ]12726 x gelesen

Für besondere Führungskräfte der Feuerwehren kann es erforderlich sein, dass sie Sonderrechte
gemäß § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 3226),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.12.2006 (BGBl. I S. 3226), auch
beim Führen ihres privaten Fahrzeugs in Anspruch nehmen können.

Auf Antrag der zuständigen Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden kann das Landesverwaltungsamt
dem nachfolgend genannten Personenkreis im besonders begründeten
Einzelfall, stets widerruflich, für die Dauer der Ausübung der Funktion die Verwendung eines
privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr anerkennen,
wenn es die oder der Berechtigte für Einsatzfahrten nutzt.
...
Berechtigter Personenkreis
Die zuständigen Gebietskörperschaften können die Genehmigung für folgende Führungskräfte
beantragen:
a) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister,
b) Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter,
c) Gemeindewehrleiterin oder Gemeindewehrleiter.
Mit dem Antrag ist die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Sonderrechte mit einem Privatfahrzeug
zu begründen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Landesverwaltungsamt
zu richten; der Landkreis gibt eine Stellungnahme zu dem Antrag ab. Das Landesverwaltungsamt
prüft die Notwendigkeit; dabei ist insgesamt ein strenger Maßstab anzulegen.


Gruß Sebastian



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