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Bayrisches Feuerwehrgesetz
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RubrikSonstiges zurück
ThemaFahrzeugbeschaffung und Zuzahlung der Feuerwehren124 Beiträge
AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY421367
Datum16.08.2007 12:33      MSG-Nr: [ 421367 ]84806 x gelesen
Themengruppe:
  • Fahrzeugbeschaffung

  • Geschrieben von Sebastian Krupp Warum? Sprichst du den politisch u.U. schwierigen Akt an, oder gibt es tatsächliche rechtliche Probleme?

    Rechtliche Probleme gibt es, wenn der BGM die Vorgaben des BayFwG nicht einhält.

    Art. 1
    Aufgaben der Gemeinden
    Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu
    sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam
    bekämpft werden (Abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische
    Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse
    geleistet wird (Technischer Hilfsdienst).

    Art. 5
    Freiwillige Feuerwehr
    (1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von
    Feuerwehrvereinen gestellt.
    (2) Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile
    einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach
    Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können.


    Außerdem ist das Durchsetzen dieser Maßnahmen fast politischer Selbstmord für jeden BGM.


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

    FF Mühlhausen

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