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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Melder in der Jugend | 33 Beiträge | ||
Autor | Marc8o H8., Loiching / Bayern | 418356 | ||
Datum | 01.08.2007 18:59 MSG-Nr: [ 418356 ] | 13161 x gelesen | ||
Hallo zusammen, auch damit bin ich nach intensivem Studium der einschlägigen Paragraphen im TKG nicht ganz hundertprozentig einverstanden. Zwar heißt es im § 148 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder 2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage a) besitzt oder b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Um zunächst schon mal was auszuschließen: § 90 trifft hier überhaupt nicht zu, denn der bezieht sich einzig und allein auf Sendeanlagen, die Zit: "ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. (...)" Nun zum in Nr. 1 angesprochenen § 89: "§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." Wenn überhaupt, dann ist hier für uns nur Satz 2 interessant, und der besagt auf gut deutsch: Der Inhalt von BOS-Nachrichten darf anderen nicht mitgeteilt werden. Das heißt im Umkehrschluss für mich: Empfangen darf ich sie nach wie vor, nur darf ich den Inhalt - so wie es bisher auch schon war - Dritten nicht mitteilen. Der § 88 trifft hier gar nicht, denn der wendet sich ausschließlich an Betreiber von Funkanlagen. Es bleibt, wie es schon immer war, das Ganze ein schwammiges Durcheinander deutscher Juristerei, in welchem keine S.... mehr durchblickt!!! Mit kameradschaftlichem Gruß Marco Heine | ||||
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