News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaParkausnahmegenehmigung für Bereitschaftsdienstfahrzeuge15 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg418188
Datum31.07.2007 22:37      MSG-Nr: [ 418188 ]7653 x gelesen

Geschrieben von Daniel SchmidbergerDas Fahrzeug darf ja Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen.


Mal aus dem Gedächtnis zum §35 Abs. 1 StVO
"...soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgabe dringend geboten ist..."


d.h. grob gesagt der hoheitliche Auftrag darf bei Einhaltung der StVO nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung durchführbar sein bzw. das Ergebnis des Auftrags sich durch die zeitliche Verzögerung erheblich verschlechtern.

Da kann ich das parkmäßige Abstellen eines Einsatzfahrzeuges zwischen den Einsätzen nur scher drinne unterbringen.


Geschrieben von Daniel SchmidbergerDa die Sonderrechte ja aber nicht an akustische und optische Signale gekoppelt sind dürfte es ja Problemlos möglich sein das Fahrzeug abzustellen.

Im Einsatz während der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - ja.
Vor-/ Nach dem Einsatz - nein.

Aber was hindert die Kommune daran, für dieses Fahrzeug eine Sondergenehmigung auszustellen. Kann jeder Handwerker bekommen?
Oder ggfs. bei Flächenlandkreisen den Landkreis und die Kommunen ins Boot zu holen für diese Aktion.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

0.187


Parkausnahmegenehmigung für Bereitschaftsdienstfahrzeuge - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt