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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Parkausnahmegenehmigung für Bereitschaftsdienstfahrzeuge | 15 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 418188 | ||
| Datum | 31.07.2007 22:37 MSG-Nr: [ 418188 ] | 7653 x gelesen | ||
Geschrieben von Daniel Schmidberger Das Fahrzeug darf ja Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen. Mal aus dem Gedächtnis zum §35 Abs. 1 StVO "...soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgabe dringend geboten ist..." d.h. grob gesagt der hoheitliche Auftrag darf bei Einhaltung der StVO nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung durchführbar sein bzw. das Ergebnis des Auftrags sich durch die zeitliche Verzögerung erheblich verschlechtern. Da kann ich das parkmäßige Abstellen eines Einsatzfahrzeuges zwischen den Einsätzen nur scher drinne unterbringen. Geschrieben von Daniel Schmidberger Da die Sonderrechte ja aber nicht an akustische und optische Signale gekoppelt sind dürfte es ja Problemlos möglich sein das Fahrzeug abzustellen. Im Einsatz während der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - ja. Vor-/ Nach dem Einsatz - nein. Aber was hindert die Kommune daran, für dieses Fahrzeug eine Sondergenehmigung auszustellen. Kann jeder Handwerker bekommen? Oder ggfs. bei Flächenlandkreisen den Landkreis und die Kommunen ins Boot zu holen für diese Aktion. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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