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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Parkausnahmegenehmigung für Bereitschaftsdienstfahrzeuge | 15 Beiträge | ||
| Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 418135 | ||
| Datum | 31.07.2007 18:39 MSG-Nr: [ 418135 ] | 7820 x gelesen | ||
Gerade für diese Fahrzeuge nicht! Außerhalb von Einsätzen ist ein Feuerwehrfahrzeug wie ein Privatfahrzeug zu behandeln, da es fiskalisch eingesetzt wird. Ich würde als Verantwortlicher sogar folgend vorgehen: Fahrzeug nur zuhause möglich, wenn Garagenplatz vorhanden ist, welcher den Zugriff von Dritten ausschließt. ( Immerhin ist ja ein BOS-Funkgerät u. a. im Fahrzeug ) Wenn die Wohnung der Person keine Garage hat oder der Weg zur Garage nicht im Verhältnis steht, dann kann diese Person eben kein Feuerwehrfahrzeug zuhause abstellen. Genau so wird übrigens auch bei der Kriminalpolizei im Kriminaldauerdienst verfahren. Wer einen gesicherten Parkplatz nicht vorweisen kann, muss eben vorher zur Dienststelle um das Fahrzeug zu holen oder kann keinen Dauerdienst machen. Ausnahmeregelungen sind m. E. ausreichend im Falle eines Alarmes vorhanden. P. S. Selbst die Streifenfahrzeug sind bei Fiskalfahrten nich berechtigt! so long Jürgen Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | ||||
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