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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaKriterien für den Wechsel von der JF in den akt. Dienst79 Beiträge
AutorMari8o D8., Nettetal / NRW417151
Datum26.07.2007 10:23      MSG-Nr: [ 417151 ]25973 x gelesen

Tach!

Geschrieben von Bernhard DeimannGälte dies auch für Angehörige der JF die in den Einsatzdienst überwechseln möchten ?

Zumindest in NRW gilt:

Zitat aus der Laufbahnverordnung FF NRW§ 4
Jugendfeuerwehr
(3) Über die Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung. Wird eine Angehörige oder ein Angehöriger der Jugendfeuerwehr aus gesundheitlichen Gründen nicht in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) übernommen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr über den Verbleib in der Jugendfeuerwehr oder der Ehrenabteilung.

und weiter aus der Laufbahnverordnung FF NRW§ 1
Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr
(2) In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden,
a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht und
c) wer nicht vorbestraft im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe a - c dieser Verordnung ist.
(3) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Sie oder er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG verlangen. Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und des Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG sind von der Gemeinde zu tragen.


Mir ist wenigstens ein Kreis bekannt, in dem die Wehrführer sich darauf geinigt haben, für die Aufnahme in den aktiben Dienst nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch von Angehörigen der JF für die Überstellung in den aktiven Dienst die Tauglichkeit nach G26.3 zu verlangen. Dabei berufen sie sich auf die vorgenannten §§.

In ihrer Jugendordnung haben einige JFs ein Höchstalter festgelegt. Nach Erreichen dieses Höchstalters steht dann die Versetzung in die Ehrenabteilung an...

Wie schaut das in den anderen Bundesländern aus?

Grüße vom Niederrhein

Mario


Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

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