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| Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
| Thema | NEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH | 140 Beiträge | ||
| Autor | Prof8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen | 405687 | ||
| Datum | 29.05.2007 10:38 MSG-Nr: [ 405687 ] | 101243 x gelesen | ||
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Sehr geehrter Herr Cimolino, ich habe einige Zeit überlegt, ob ich Ihnen auf Ihre Zeilen antworten soll oder nicht, weil ich neben vielen, durchaus bedenkenswerten Sachargumenten auch viele subjektiven Gefühle aus Ihren Zeilen herauslese, gegenüber denen Sachargumente wenig bewirken können. Hinzu kommt noch, dass Sie von "Juristen" und "Richtern" offensichtlich nicht viel Brauchbares für die berufliche Praxis erwarten, was eine Sachdiskussion zusätzlich erschwert. Ich möchte vor diesem Hintergrund niemanden belehren, sondern durch meine Beiträge, so sie denn hier im Forum überhaupt erwünscht sind, vielmehr zum Nachdenken über bisherige Fahrpraktiken und Fahrmotivationen anregen. Mein Ziel ist stets eine Steigerung der Verkehrssicherheit und der Schutz von Leben und Gesundheit der Einsatzfahrer, ihrer Mitfahrer sowie der anderen Verkehrsteilnehmer. Nun denn, hier ist also meine Antwort. Da Sie als Brandoberrat offensichtlich ein juristisches Studium erfolgreich absolviert haben, wissen Sie sicherlich genau um die sachlichen Gründe für die Feinheiten in der Gesetzgebung und in der juristischen Auslegungstechnik. Sie wissen dann auch, dass Gesetze und Verordnungen dafür erlassen worden sind, mit möglichst wenigen (hoffentlich relativ verständlichen) Worten eine Vielzahl möglicher Fälle und Sachlagen zu erfassen, um diese mittels deutlich formulierter Rechtsfolgen zu regeln. Genau so ist das mit den §§ 35, 38 StVO vom Verordnungsgeber beabsichtigt worden. Der Verordnungsgeber bedient sich daher der so genannten "unbestimmten Rechtsbegriffe" wie z. B. "Menschenleben retten", "höchste Eile", "dringend geboten" etc. und überlässt die genaue Auslegung dieser Begriffe einerseits den Gerichten und andererseits der Rechtslehre. Da mein persönlicher Weg nur zeitweise in die Gerichtsbarkeit führte, wirke ich seit 1991 als juristischer Fachautor und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule an der Rechtsauslegung mit. Dabei ist der genannte Fachaufsatz im "Großen Feuerwehr-Handbuch" nur ein kleiner Ausschnitt. Dieselbe Argumentation, die Ihnen offensichtlich persönlich so sauer aufstößt, findet sich auch im Standardkommentar zur StVO von Lütkes/Ferner/Kramer, dessen § 38 StVO ich seit einigen Jahren kommentiere. Der verkehrsrechtliche Standardkommentar von Peter Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, der von jedem Verkehrsrichter und jeden Verkehrsstaatsanwalt benutzt wird, schreibt übrigens: "Als Ausnahmevorschrift ist § 35 eng auszulegen." Ich finde diese Ansicht ist die einzig Richtige, um die Einsatzfahrer zu schützen und vertrete die Ansicht durch alle meine Veröffentlichungen. Als ehemaliger Einsatzfahrer weiß ich selbst aus eigenem Erleben wie chaotisch andere Verkehrsteilnehmer teilweise auf Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn reagieren, da ist es nur konsequent, die Verwendung von Sonderrechten und Wegerecht restriktiv zu handhaben. Es würde mich sehr freuen, wenn ich Ihre teilweise sehr guten und sachlichen Argumente auch im Rahmen einer juristischen Veröffentlichung lesen könnte, damit sich auch die juristische Fachwelt damit auseinandersetzen kann. Wenig hilfreich wäre es dann allerdings, wenn Sie Ihre Sachargumente mit subjektiven Seitenhieben gegen "die Juristen" vermischen würden. Ich lade Sie herzlich dazu ein, mir einen Fachbeitrag zu übersenden, den ich gerne ungekürzt und unverändert in einer der juristischen Fachzeitschriften platzieren würde, mit denen ich seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeite (Verkehrsdienst, Straßenverkehrsrecht, Polizei Verkehr + Tehnik, Zeitschrift für Verkehrssicherheit etc.). Sie werden es allerdings - auch wenn Sie mich hier im Schutze des Forums noch so drastisch provozieren wollen - nicht erleben, dass ich mich auf eine durch subjektive Beweggründe emotional aufgeheizte Diskussion einlasse, die keinem nützt. Mit freundlichen Grüßen Dieter Müller Nur wer heil ankommt, kann retten. | ||||
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