| Rubrik | Rettungsdienst |
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| Thema | NEF mit Sonderrechten hinter RTW zum KRH | 140 Beiträge |
| Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 399165 |
| Datum | 23.04.2007 13:01 MSG-Nr: [ 399165 ] | 101359 x gelesen |
| Infos: | 23.04.07 Blaulicht-Erlass NRW 23.04.07 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 23.04.07 § 35 Sonderrechte
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Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
1. Notarzt
2. Normenausschuss
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
1. Notarzt
2. Normenausschuss
Notarzteinsatzfahrzeug
Notarzteinsatzfahrzeug
Geschrieben von Lothar LeithäuserIm Prinzip hast Du Recht.
aber ein Beispiel: Der RTW fährt mit SOSI in ein 20km entferntes KRH über die BAB. Auf der Bahn ist natürlich Stau. Was nun?
Wir fahren sehr häufig in die UNI Düsseldorf über die A46.
Die LST um SOSI Freigabe bitten?
Sehe ich gar kein Problem. Ist der NA erforderlich, dann kann der nicht umsteigen. d.h., falls am Ziel-KH ein neuer Einsatz anliegt, kann problemlos auch der RTW den NA zum Einsatz bringen. (falls das NEF bis nach der Übergabe noch nicht da ist)
Ich kenne Bereiche, in denen ein NEF bei solchen Fahrten gar nicht erst mitfährt.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan
Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.
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