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| Rubrik | neue FwDV´s | zurück | ||
| Thema | Beleuchtungsgerät als Pflichtausrüstung | 12 Beiträge | ||
| Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 399153 | ||
| Datum | 23.04.2007 12:41 MSG-Nr: [ 399153 ] | 9571 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Georg Meerkatz In der relativ neuen FwDV 3 und in der aktuellen FwDV 1 finden wir wieder als Plichtausrüstung ein Beleuchtungsgerät welches bei einigen Einsätzen / Ausbildungsübungen in meinen Augen hinderlich und sinnlos ist (Waldbodenbrand am Tage nur als ein Beispiel). ... also der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass ich weder bei einem Flächenbrand noch beim Fahrzeugbrand mittags um 12 Uhr im Freien ein Beleuchtungsgerät brauche ... also wird es hier auch nicht aus dem Fzg. mitgenommen ... egal was in der FwDV steht (trifft übrigens auch für Fw-Gurt und Fw-Leine zu). Totale Sonnenfinsterinsse werden in der Regel vorher angekündigt ;-) Geschrieben von Georg Meerkatz Könnte man eine Helmlampe auch als Beleuchtungsgerät gemäß FwDV vertreten? ... da die neueren Normen (z.B. LF 10/6) ohnehin nicht näher spezifizierte Handlampen als Beleuchtungsgerät für die Trupps vorsehen (da gibt es nur noch einen ex-Handschjeinwerfer pro Fzg.) würde da auch die Taschenlampe für ? 1,95 theoretisch ausreichen. Gruss Gerhard | ||||
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