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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechte der Feuerwehr im Verkehr stärken!! | 31 Beiträge | ||
Autor | Geor8g M8., Belzig / Brandenburg | 394299 | ||
Datum | 31.03.2007 20:19 MSG-Nr: [ 394299 ] | 11698 x gelesen | ||
Hallo ich kann nur von den Rechtlagen des Landes Brandenburg und derren Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sprechen. Hier die betreffenden Auszüge: § 9 Einsatzleitung (1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr (Einsatzleitung). Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt. (4) Die Einsatzleitung ist befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können. MKG Georg Alles steht im Schatten meiner eignen Meinung http://www.feuerwehr-belzig.de | ||||
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