News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSonderrecht und StVO31 Beiträge
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz390336
Datum09.03.2007 10:00      MSG-Nr: [ 390336 ]12982 x gelesen
Infos:
  • 09.03.07 Literatur Rechtsgrundlagen & Fahrpraxis

  • Hallo,

    Geschrieben von Dirk Brokatzkydie Handlungsempfehlung steht im §1 der StVo und gilt für alle Verkehrsteilnehmer

    Aber nicht bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 STVO:

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Da steht nicht, dass der §1 immer gilt, sondern es gibt eine Befreiung von der ganzen Verordnung StVO. Vielmehr wird aber die Aufhebung insbesondere des §1 wieder durch den Absatz 8 des §35 aufgefangen:

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Wie das ganze auszulegen ist, steht wieder auf einem anderen Blatt...

    Gruß,
    Michael



    Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

    << [Master]antworten>>
    flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
    Beitrag weiterempfehlen

     ..

    0.714


    Sonderrecht und StVO - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt