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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Jugendfeuerwehr
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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
RubrikAusbildung zurück
ThemaHessen: Jetzt TM1 mit 1636 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen388037
Datum24.02.2007 15:14      MSG-Nr: [ 388037 ]13510 x gelesen

Moin

Mich erreichte gerade ein Erlass des HMdI, der zum 1. März 2007 in Hessen in Kraft treten wird - da von Geheimhaltung nichts drauf stand, lasse ich euch mal an meiner Freude über dieses Pamphlet teilhaben ;o)



Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren

Zugangsvoraussetzungen zur Truppfrau- und Truppmannausbildung von Angehörigen der Jugendfeuerwehren

Zur Erleichterung des Übergangs von Angehörigen der Jugendfeuerwehren in die Einsatzabteil-ungen ergehen folgende Bestimmungen:

Nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren, beginnt die Ausbildung zur Truppfrau oder zum Truppmann mit dem Grundausbildungslehrgang (Trupp-mannausbildung Teil 1). Hierfür ist die Vollendung des 17. Lebensjahres, die Aufnahme in die Einsatzabteilung der örtlich zuständigen Feuerwehr und eine Ausbildung in ?Erster Hilfe? Voraus-setzung. Danach schließt sich das Zwei-Jahres-Programm (Truppmannausbildung Teil 2) an.
Die Ausbildung und die Leistungen der Angehörigen der Jugendfeuerwehren können auf die Zu-gangsvoraussetzungen zum Grundausbildungslehrgang (Truppmannausbildung Teil 1) wie folgt angerechnet werden:

Angehörige der Jugendfeuerwehren können mit Vollendung des 16. Lebensjahres zum Grund-ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn:

- sie eine Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr von mindestens zwei Jahren nachweisen kön-nen,
- sie die Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr erworben haben,
- die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr vorliegt und
- die Erziehungsberechtigten der Teilnahme am Grundausbildungslehrgang und dem Zwei-Jahres-Programm in der Einsatzabteilung schriftlich zustimmen.


Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung mit den Jugendlichen ist § 18 der UVV ? Feu-erwehren (GUV-V C 53) ? besonders zu beachten.

Auszug aus der GUV-V C 53:

Feuerwehranwärter und Angehörige der Jugendfeuerwehren
§ 18

(1) Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern und Angehörigen
der Jugendfeuerwehren ist deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand zu berücksichtigen.

(2) Feuerwehranwärter dürfen nur gemeinsam mit einem erfahrenen
Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.



(3) Angehörige der Jugendfeuerwehren dürfen nur nach landesrechtlichen
Vorschriften und für Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs eingesetzt werden.

Hinweis zu Abs. 3 (landesrechtliche Vorschriften in Hessen):

Der Einsatz innerhalb der Einsatzabteilung, ist erst nach Vollendung des 17. Lebens-jahres ( § 10 Abs. 2 HBKG ) und nach dem erfolgreichen Abschluss des Grundaus-bildungslehrganges unter Anleitung zulässig. Bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres bleiben sie jedoch Angehörige der Jugendfeuerwehr.


Alle übrigen Angehörigen der Jugendfeuerwehren können zur Teilnahme am Grundausbildungs-lehrgang zugelassen werden, wenn sie im Quartal des Abschlusses des Grundausbildungslehr-gangs das 17. Lebensjahr vollenden und die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuer-wehr vorliegt.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in Kraft.

Im Auftrag


(Milberg)


Endlich hat man also nun auch in Hessen reagiert und den selben zukunftsweisenden Schwachsinn verzapft, der in anderen Bundesländern schon länger möglich ist.
Die Leistungsspange als Zulassungskriterium - da hatte Bernhard Deimann kürzlich ein paar seht deutliche Worte zu verloren, sehe ich ähnlich wie er. ;o)

Wo liegt der tiefere Sinn, wenn jemand mit 16, als Angehöriger der Jugendfeuerwehr, den TM1 machen kann, ohnehin aber (was ja hier auch schon mehrfach Thema war) mit unter 18 Jahren im Einsatz lieber nicht mitfahren sollte?
Freilich, auf diese Weise ist der Kandidat mit 18 dann fertiger Truppmann (statt wie bisher mit 19 erst, wg. 2-Jahres-Programm TM2), und man kann ihn uneingeschränkt einsetzen - aber irgendwas sagt mir, dass man zukünftig in Hessen eher so manchen 16-jährigen im Einsatz vorfinden wird, denn "den Lehrgang hat er ja..."

Wenn man schon meint, früher mit der Ausbildung beginnen zu müssen, dann wäre es konsequent gewesen, das TM-Programm von 16 bis 18 ablaufen zu lassen (dann aber bitte komplett in der JF oder komplett in der EA, also Übergang entweder mit 16 oder mit 18) und klipp und klar zu sagen, dass Einsatzdienst erst ab 18 Jahren möglich ist. Dann hätte man fertige, volljährige Truppmänner dabei, und dieses Durcheinander hätte ein Ende.
Aber dafür hätte man ja das HBKG ändern müssen, so ein Erlass schreibt sich da leichter...

Verständnislose Grüße
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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