News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sicherheitsbeauftragter bei der FF | 35 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8H., Auerbach / Bayern | 382125 | ||
Datum | 22.01.2007 09:37 MSG-Nr: [ 382125 ] | 19530 x gelesen | ||
In Bayern müssen freiwillige Feuerwehren keinen Sicherheitsbeauftragten ernennen (haben uns mit dem Problem mal beschäftigt und von der Bayer. Landesunfallkasse folgendes Antwortschreiben erhalten): nach § 22 Abs. 2 SGB VII haben Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. Der Unternehmer in Bezug auf die Freiwillige Feuerwehr ist die Gemeinde. Ihre Verpflichtungen im Einzelnen ergeben sich aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Verantwortlicher "Unternehmer" in der Gemeinde ist der Bürgermeister. Ihm gegenüber obliegen die Verpflichtungen des Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 SGB VII. Die verantwortliche Sorge für Einsatz und Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr obliegt dem Kommandanten gem. Art. 8 Abs. 1 BayFwG. Aus dieser Verpflichtung folgt eine Vielzahl von Aufgaben. Einzelheiten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen ergeben sich insbesondere aus der UVV "Feuerwehren", aber auch aus sonstigen Rechtsvorschriften. Für den Verantwortungsbereich des Kommandanten folgt daraus die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass * das Feuerwehrgerätehaus und alle sonstigen baulichen Anlagen so beschaffen sind und genutzt werden, dass Gefährdungen für die Feuerwehrangehörigen vermieden werden, * Feuerwehreinrichtungen so beschaffen sind und unterhalten bleiben, sowie untergebracht und benutzt werden, dass dabei Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden, * Übungen und Einsätze so geplant und durchgeführt werden, dass die Feuerwehrangehörigen dabei nicht verletzt oder in ihrer Gesundheit geschädigt werden. Aus dem Bayer. Feuerwehrgesetz ergibt sich damit eine Verpflichtung des Kommandanten gegenüber dem Bürgermeister (als Unternehmer), die auch dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 SGB VII obliegt. Jeder Feuerwehrangehörige wiederum ist aufgrund der Art der gefährlichen Tätigkeit, also "aufgrund der Natur der Sache" gehalten, dem Kommandanten festgestellte Mängel, Sicherheitsdefizite und Gefährdungen mitzuteilen und ggf. auch Vorschläge von Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel und zur Vermeidung erkannter Gefährdungen zu machen. In den Freiwilligen Feuerwehren besteht also aufgrund der "Natur der Aufgabe" ein Schutz- und Informationssystem, das eine Unterstützung des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der nach § 22 Abs. 2 SGB VII geforderten Weise bestmöglich gewährleistet. | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|