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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | FEINSTAUB-FAHRVERBOTE | 18 Beiträge | ||
| Autor | Math8ias8 Z.8, Biebernsee / Hessen | 380058 | ||
| Datum | 11.01.2007 19:47 MSG-Nr: [ 380058 ] | 7174 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Claus Kemp Also m.E. dürfte der Einsatzfall nicht so sehr das Problem sein, endlich kann der FA mit seinem Privatwagen mal die ihm de jure zustehenden Sonderrechte in Anspruch nehmen: Nämlich das Sonderrecht mit seiner Feinstaubschleuder in die Feinstaubschutzzone zu fahren - natürlich entsprechend den sonstigen Verkehrsvorschriften. Den Mitgliedern von SEG'en und EInsatzeinheiten ist er damit schon mal weit voraus... da die Sonderrechte nach § 35 StVO sich nur auf die StVO beziehen, greift das hier nicht direkt. Der Text der Verordnung ist hier (Bundesgesetzblatt als, pdf) einzusehen. Im Anhang 3 findet sich dort eine Bemerkung, dass Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch genommen werden können, auch dann von Verkehrsverboten nach § 40 (1) BImSchG ausgenommen seien, wenn sie nicht mit den entsprechenden neuen Plaketten gekennzeichnet sind. Was uns jedoch nur bedingt weiterbringt, denn dieser Anspruch trifft für Privat-PKW ja -wenn überhaupt- nur dann zu, wenn man sich auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus befindet. Und auch nur dann, wenn eine Lage gemäß §35 StVO vorliegt oder anzunehmen ist... mfG Mathias Zimmer #Wie üblich meine persönliche Meinung.# | ||||
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