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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Erster 'Erfolg' durch Forderung eines Führungszeugnisses | 24 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 369486 | ||
Datum | 08.11.2006 10:04 MSG-Nr: [ 369486 ] | 8806 x gelesen | ||
Hi! In der Laufbahnverordnung der FF in NRW ist festgehalten, dass nur aufgenommen werden kann, wer nicht vorbstraft ist. § 1 LVO-FF-NRW (2) In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden, a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht und c) wer nicht vorbestraft im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe a - c dieser Verordnung ist. § 20 LVO-FF-NRW (2) Besonders schwere Dienstvergehen sind a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder d) vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung. Daher ist das ganze in Köln Standard, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Führungszeugnis eingereicht werden muss. Warum der Interessent kein Führungszeugnis beibringen wollte, ist wie gesagt nicht bekannt. Einzelfallentscheidungen sind da denke ich aber nicht notwendig, da eh nicht jeder "Kleinkram" aus dem Führungszeugnis ersichtlich ist, sondern zumindest eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen ausgeurteilt worden sein muss, damit es da drin steht. Und die gibt es so einfach nun auch nicht. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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