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RubrikSonstiges zurück
ThemaPabstbesuche in dt. Großstädten58 Beiträge
AutorJoch8en 8G., St. Wendel / Saarland357415
Datum24.08.2006 20:53      MSG-Nr: [ 357415 ]10534 x gelesen

Das sehe ich ähnlich. Im Forum wurde ja schon öfter bemerkt, die Feuerwehr darf in Bayern Verkehr regeln. Die Vorschrift ist mir bekannt. Ich gebe aber zu bedenken, es handelt sich dabei um eine Befugnisnorm. Wenn ein staartliches Organ in die Rechte des Einzelnen eingreift, wird eine solche Norm benötigt. Um aber überhaupt die Befugnisnorm in Anspruch zu nehmen, muss das einschreitende Organ auch zuständig sein. Und das heißt örtlich, sachlich. Es muss eine Aufagbenzuweisungsnorm existieren. Damit die Feuerwehr ihre Befugnisse in Anspruch nimmt, muss ihre Zuständigkeit eröffnet sein, dies ist anhand der Brandschutzgesetze zu prüfen. Ich persönlich habe bei solch einer Veranstaltung, zumindest in Bezug auf den Parkplatzdienst, Bedenken.
Die pauschale Aussage, es gibt eine Regelung die mir eine Befugnis gibt, also darf ich das auch immer machen, kann so nicht gelten.
In der bay. Vorschrift zur Verkehrsregelung durch die Feuerwehr sind "Veranstaltungen" extra aufgeführt. Ich weiß nicht wie es zu dieser Formulierung kam. Vielleicht weiß jemand von euch hier näheres.



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