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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | E-E-J & Fw allg. (war:1€ job und lohnausfall) | 25 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 355458 | ||
Datum | 15.08.2006 12:38 MSG-Nr: [ 355458 ] | 7434 x gelesen | ||
Geschrieben von Stefan Brüning Geschrieben von Michael Hilbert Ich meine, dass die Auszuübende tätig nur durch Enweisung und Zeigen durchführbar sein muss, und dafür keine Ausbildung notwendig sein darf. dabei spielt keine Rolle ob jemand eine Ausbildung dafür hat oder nicht, ansonsten könnte nicht jeder zu diesem Job herangezogen werden, sondern nur geeignete Ausgewählt werden (z.B. G26 Taugl. usw.) Im Übrigen habe ich vorhin noch folgendes gelesen; Nach Auffassung von Bertram Zwanziger, Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt, haben Ein-Euro-Jobber/-innen aber Anspruch auf bezahlten Urlaub und Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall. In Heft 1/2005 der Zeitschrift ?Arbeit und Recht? schreibt er zum ersten Punkt: ?Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die ... Anwendung des BUrlG [Bundesurlaubsgesetzes, Anm. d. Verf.] angeordnet. Daher ist die dort vorgesehene Freistellung vom Dritten [gemeint ist der 1-Euro-Job-Geber, Anm. der Verf.] zu gewähren. Die Mehraufwandsvergütung ist Arbeitsentgelt i.S.v. § 11 BUrlG und deshalb auch während des Urlaubs zu zahlen.? Ist zwar kein Urteil, aber im Anhang stend dass man ggf. sein Recht gerichtlich durchsetzen soll. Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung | ||||
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