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RubrikKatastrophenschutz zurück
Themawar: Waldbrände in Spanien.. -> Dämme bauen in der Taklamakan-Wüste?140 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen354838
Datum12.08.2006 17:02      MSG-Nr: [ 354838 ]140102 x gelesen
Infos:
  • 13.08.06 Aufbau Fw-Auslandseinsatzbereitschaft (Entwurf / PDF)
  • 13.08.06 INSARAG Guidelines (.doc)

  • Ich bin aber der Meinung, dass man bezüglich der Abkömmlichkeit keine strengeren Maßstäbe als für einen Katastropheneinsatz im Inland anlegen darf.

    Allein die personalle Abkömmlichkeit ist schwierig zu gestlten. Dabei ist jedoch nicht gemeint, daß die Kräfte am Heimatstandort fehelen, sondern beim Arbeitgeber. Die Anzahl der Arbeitgeber, die dafür Verständnis aufbringen, wenn ein Mitarbeiter mit einer Vorwarnzweit von wenigen Stunden mal für 10 Tage ins Ausland entschwindet ist nicht gerade groß. Auch familär ist dies nicht für alle Kräfte ganz einfach.

    Selbst wenn eine allgemeine Abkömmlichkeit des Helfers vorliegt, muß jedoch der Einzelfall geprüft werden.

    Wenn man jetzt sagt, daß man das ganze Bundesweit auf die Stärke eine Bereitschaft begrenzt wird man definitiv die erforderliche Anzahl von Helfern mit den notwendigen Attributen aufbringen können. Auch wäre eine zentntrale Fahrzeugvorhaltung für diese Einheit (auch finanziell - Anschaffungskosten ca. 5 Mio, bei geplanter Nutzungsdauer von 15 Jahren also rd. 350 Tsd. pro Jahr) kein Problem.

    Vorteil der zentralen Fahrzeugvorhaltung wäre zudem noch die Möglichkeit alle beteiligten Fahrzeuge möglichst einheitlich zu halten und man würde nicht auf das Problem stoßen, daß die Fahrzeuge die für den Inlandseinsatz konzepiert sind nicht zwingend für solche Auslanandseinsätze geeignet sind. Eine Auslastung der Fahrzeuge ist aufgrund des für eine solche Einheit notwendigen gemeinsamen Übungsbedarfs (insbesondere auch wegen der Kräfte für die notwendige Personalreserve) gegeben.

    MkG
    Marc



    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...


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