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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | UVV - Schutzbehauptung für vieles ??? | 27 Beiträge | ||
Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / NRW | 350877 | ||
Datum | 22.07.2006 08:57 MSG-Nr: [ 350877 ] | 12053 x gelesen | ||
Hallo zusammen. nach meinem Posting vor einigen Tagen, sowie zahlreichen Beiträgen in verschiedenen Threads mal hier ein paar Anmerkungen und Fragen. Ich weiß aus Erfahrung, das sich oft hinter der UVV versteckt wird. Wo und wie kann man die UVV im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben positiv für den FA auslegen? Welche UVV's sind überhaupt zu berücksichtigen? Falls sich UVV's widersprechen, welche hat dann Vorrang? Feuerwehr oder eine andere? Wo steht z.B. geschrieben, das eine tragbare Leiter 3 Sprossen über die Brüstung hinausragen muß ? Und wo steht geschrieben, das dies nur so sein muß, wenn keine andere geeignete Haltemöglichkeit vorhanden ist? Wo finde ich den Begriff der "risikoangepaßten Schutzkleidung"? Wo steht, das der Einsatzleiter "Marscherleichterung" anordnen kann? Wie kann ich begründen, das ich bei Ölspuren keinen Helm brauche ? Wie kann ich begründen, das ich bei Flächenbränden keine HUPF 1 + 4 brauche? Wie kann ich begründen, das ich in einem Boot keine Feuerwehrsicherheitsgurt brauche ? Und es gibt viele ähnliche Fragen und Vergleiche, wo FA in Bezug auf Schutzkleidung wesentlich "übertreiben" im Vergleich zu zivilen Kollegen von Polizei, Bauhof, Rettungsdienst usw. Habe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist Es geht sich bei dieser Anfrage weder um eine betriebliche Risikoanalyse, noch um einen revolutionären Aufstand. Vielmehr die UVV zu verstehen und entsprechend sinnvoll anzuwenden und umzusetzen. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | ||||
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