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Krankentransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ A)
Nicht zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Krankentransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ A)
Nicht zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaRettungsdienst: minus 3 Prozent bei Fahrtkosten42 Beiträge
AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf.349248
Datum15.07.2006 00:23      MSG-Nr: [ 349248 ]15564 x gelesen

Hi,

Geschrieben von Stefan Brüning Pflicht, eine ambu-Fahrt von der Kasse genehmigen zu lassen sonst wurde der KTW nicht bezahlt.

Ist bei uns egal! Liegt ein TP-Schein (vom Arzt) beim Patienten, dann rechnen wir über die Kasse ab. Ist kein TP-Schein da gibt´s ne Privatrechnung (darüber müssen wir den Patienten natürlich vorher aufklären).

Geschrieben von Stefan BrüningWird die Hinfahrt vom RTW als Notfall gemacht und ein KTW fährt den Pat. zurück, dann wird beides bezahlt. (=> z.B. Sturzverletzung aus AH)

Bei uns würde eine K. Kasse NIE eine Hinfahrt zur amb. Behandlung als Notfall bezahlen!!

Geschrieben von Stefan BrüningGut, das ist alles relativ. Die Grenze zwischen KTP und Notfall ist nunmal fliessend

Tja, so einfach ist es bei uns leider schon lange nicht mehr! Bei uns verlangt die BG z.B. bei jedem Notfalleinsatz eine schriftliche Begründung, warum dies ein Notfall, und kein KTP ist! D.h. für uns, Stellungnahme schreiben, sonst zahlen die einfach nicht!


MkG.
Christof

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