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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Umfeldbeleuchtung Nachrüsten? | 27 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 345632 | ||
Datum | 28.06.2006 00:45 MSG-Nr: [ 345632 ] | 11454 x gelesen | ||
Moin Geschrieben von Claus Kemp Begründung dafür war eben die, dass es beim rollenden Fahrzeug nicht zulässig sei, die UFB zu benutzen und es deshalb technisch zu verhindern sei... Jepp, die Straßenverkehrszulassungsordnung weiß da was. Auf die Schnelle hab ich jetzt §52 Absatz 7 StVZO gefunden: "(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden." Ob das "dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden" so interpretiert werden muss, dass es unmöglich zu machen ist, weiß ich nicht. Vom Wortlaut her könnte man auch meinen, dass es eben einfach nur verboten ist, die Teile einzuschalten. Hat mal jemand 'nen Kommentar zur StVZO greifbar? ;o) Was das "widerrechtliche" Einschalten während langsamer Fahrt zwecks Hausnummernsuche angeht, könnte da eventuell §70 Absatz 4 Abhilfe schaffen: "(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig." Aber hier Obacht, in der Aufzählung fehlt der Rettungsdienst, sofern er nicht KatS ist, gilt also wenn überhaupt wohl nur für Feuerwehr-RTWs ;o) So, die Zitate hab ich geliefert, die Bewertung überlasse ich anderen. Gruß Sebastian -- Erfahrung macht man leider meist kurz nachdem man sie gebraucht hätte... | ||||
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