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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEinsatzfahrt mit SoSi, was ist erlaubt??38 Beiträge
AutorThob8ias8 S.8, Dortmund / NRW344218
Datum21.06.2006 14:47      MSG-Nr: [ 344218 ]16205 x gelesen

Geschrieben von Peter MeierhoffFeuerwehrfahrzeug überschreiten darf, so gilt z. B. auf Landstraßen für LKW eine Geschwindigkeit von 60 km/h, unser LF marschiert aber gut und gerne auch 100 km/h. Wie sieht das aus, wenn mir dann einer in die Quere kommt und die Geschwindigkeit unterschätzt hat. Bin ich dann mit 100 zu schnell gewesen? Gibt es da irgendwelche Angaben, um wieviel Prozent ich von der vorgeschriebenen Geschwindigkeit abweichen darf?

Angaben nicht so richtig jedoch sagt die StVZO unter § 35 Sonderrechte (1)
"Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

Somit gibt es keine genaue Regel und man ist eigentlich sogar vom § 1 befreit ("Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."")

Wenn man denn unbedingt zu schnell fahren muss/ will im Einsatz (übrigens, dafür ist noch nicht mal SoSi erforderlich, das hat das Fahrzeug in zusammenhang mit dem Fahrer, der dem hoheitlichen Auftrag unterliegt!), kann man sich etwa an der Bußgeldbestimmung halten und versuchen unter den Gerschwindigkeiten zu bleiben, die ein Fahrverbot nach sicvh ziehen, also innerorts maximal 30 km/h schneller und außerorts 40 km/h zu schnell, obwohl dies meiner Meinung nach sehr fahrlässig ist.

Auch zum überqueren einer roten Kreuzung benötigt man streng genommen keine SoSi sondern muss nur darauf achten das alle anderen Verkehrsteilnehmer erkannt haben das man die Kreuzung, trotz Rotlicht überqueren will und dementsprechend reagieren. Das beduetet dann auch mit eingeschalteteten SoSi unter Umständen an der Kruezung anhalten und die in Schrittgeschwindigkeit überqueren.

Davon ab ist es je vom entstandenen Schaden und/ oder vom Staatsanwalt als Delikt angesehen Punkt und vom Standpunkt des Richters aus abhängig, was als fahrlässig oder grob fahrlässig oder was auch immer gewertet wird.

Da Geschwindigkeiten unter dem §3 geregelt sind ist man dementsprechend mit hoheitlichen Auftrag auch davon befreit!


Man ist jedoch nicht von den folgenden § durch den§ 35 befreit, das heißt man hat dem entsprechend den Zeichen und Verkejhrseinrichtungen folge zuleisten, z.B. Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten, aber auch den Vorschriftszeichen nicht befreit, somit ist man streng genommen auch den Zeichen die die maximal Geschwindigkeit regeln gebunden und dürfte nicht zu schnell fahren, jedoch vom § 3 befreit - eine Zwickmühle.

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht regelt unter (1), das blaues Blinklicht und Einsatzhorn (Martinhorn) also SoSi, den anderen Verkehrsteilnehmern signalisieren sofort freie Bahn zu schaffen. Da steht nichts von zu schnell fahren oder ähnlichem. auch nicht von einem hoheitlichen Auftrag ist hier die Rede, sondern davon z.B. Menschen zu retten.

Also irgendwie ist die StVZO zu komplieziert um daraus irgendwelche Maßregeln abzuleiten.

Vielleicht gibt es ja dazu Gerichtsurteile?

Meine Meinung auch mit Sonderrechten und blauem Blinklicht sollte man an Kreuzungen anhalten um sich zu vergerwissern, das alle meine Absicht erkannt haben und meine Geschwindigkeit immer so handaben, das ich auf unterschiedliche Situation rechtzeitig reagieren kann. Ein HLF 20/16 hat doch schon einen beachtlichen Bremsweg!

MFG
Thobias



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