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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Verkehrsleitende Maßnahmen durch die Feuerwehr | 18 Beiträge | ||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 337172 | ||
| Datum | 27.04.2006 23:34 MSG-Nr: [ 337172 ] | 9044 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von werner neudecker Ich dachte immer, solche Dinge regelt für die Polizei das Polizeiaufgabengesetz, und dieses ist doch wohl Landesrecht. Oder liege ich hier falsch? Jep. Die Ermächtigungsgrundlage des Polizisten zur Verkehrsregelung ergibt sich unmittelbar aus der StVO § 36. Das ist Bundesrecht. In Bayern ist eine Sonderregelung getroffen worden, die bestimmte Befugnisse zur Verkehrsregelung auch der Feuerwehr einräumen. Dies steht nicht in Einklang mit § 36 StVO. Eine Befugnis, eine solche Sonderregelung zu treffen ergibt sich allerdings aus § 46 II 1 StVO. Insofern bricht hier kein Bundesrecht das Landesrecht. Haftungsmäßig ergibt sich natürlich, dass jeder für die Handlungen in eigener Zuständigkeit selbst haftet, natürlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung! Sprich: Träger der Feuerwehr. Daneben besteht natürlich ggf. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Verkehrslenker. Gruß Sven | ||||
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