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ThemaVerkehrsregelung Fw etc, war: Northeim: Feuerwehren sollen künftig bei Festumzügen den Verkehr regeln10 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorUlri8ch 8C., Pfarrkirchen / Bayern889958
Datum17.02.2025 09:452533 x gelesen
Geschrieben von Markus G.Ist bei uns gängige Praxis und hat mit Dummen nichts zu tun.

1. war und ist das in Bayern seit Jahrzehnten rechtlich einigermaßen sauber geregelt, die Feuerwehr darf das also auch tatsächlich.
Rechtsgrundlage: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustGVerk-7a

2. Obacht! Kostenrechnung ist was ganz anderes, dazu gibts ein Urteil, dass das nicht dem Verursacher berechnet werden darf!
https://www.wirliebenfeuerwehr.de/gerichtsurteil-ist-verkehrsregelung-aufgabe-der-feuerwehr/

3. aus 2. ergibt sich, dass der bayerische Staat dann zwar die Polizisten spart, die Gemeinden aber auf den daraus resultierenden Kosten sitzen bleiben, die in anderen Ländern (theoretisch) beim Staat hängen.
(Wir wissen alle, dass in der Praxis im Akutfall die Fw oft hilft bzw. macht, auch wenn sie das eigentlich nicht darf!)

4. Wie schon in 3. geschrieben macht die Fw oft einfach, auch wenns eigentlich über deren Kompetenzen hinausgeht. Das kann gut gehen, kommts aber zu einem Unfall (z.B. weil die Fw eine Umleitung anweist, die nicht geeignet ist, es da zu Unfällen käme) dann wird die Haftungsfrage spannend..
Auch da ist die Frage, wer der Dumme ist, am Schluß vermutlich leider einfach..

Abschließend:
Es scheinen sich der vorherigen Diskussion nach einige Änderungen in den Ländern ergeben zu haben.
Wer wäre denn ggf. bereit, das mal in eine Übersicht zu packen, oder wenigsten aus den jeweiligen Ländern hier reinzustellen, was Rechtslage ist. Dann bastle ich daraus was...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorMath8ias8 I.8, Langewiesen / Thüringen889964
Datum18.02.2025 09:25980 x gelesen
Thüringen:
§ 64 Verkehrsregelung durch die Feuerwehr- ThürBKG

Viele Grüße, Mathias

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg889969
Datum18.02.2025 16:551048 x gelesen
Guten Tag

Gängige Lehrmeinung in BaWü ist, dass die Feuerwehr keine Maßnahmen der Verkehrsregelung durchführen darf und dies Aufgabe der Polizei ist.
Interessaqt hierzu aber aus einer " Kleine Anfrage des Abg. Daniel Karrais FDP/DVP " zum Thema "Gesetzliche Auflagen bei gesellschaftlichen Großveranstaltungen" und die Antwort des des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen:

[...]
Zu 7. und 8.

Die Verkehrsregelung im Straßenverkehr sowie die Übernahme von Ordnungsdiensten bei örtlichen Veranstaltungen gehören nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz (FwG) und sie sind auch nicht Aufgaben, die ihr die Gemeinde nach § 2 Absatz 2 FwG als sogenannte Kann-Aufgabe übertragen kann. Das Feuerwehrgesetz beschränkt die Aufgaben der Feuerwehren bewusst auf die Hilfeleistung bei Bränden und öffentlichen Notständen und die Abwehr von Gefahren bei sonstigen Notlagen für Menschen und Tiere.
Allerdings besteht im Rahmen des § 2 FwG die Möglichkeit, die Feuerwehrangehörigen zur Absicherung von Veranstaltungen und Umzügen einzusetzen. Zum Feuerwehrdienst gehören neben dem Einsatz auch der Feuersicherheitsdienst, die Aus- und Fortbildung und der Übungsdienst. Auf dieser Basis ist, beispielsweise im Rahmen einer Übung, eine Mitwirkung der Feuerwehr zur Absicherung von
örtlichen Veranstaltungen möglich. Zu beachten ist hierbei, dass die notwendigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen wie Straßensperrungen und Umleitungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu treffen sind; soweit darüber hinaus der fließende Verkehr auf der Straße durch Zeichen und Weisungen geregelt werden muss, sind dazu nach § 44 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung nur die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes befugt. Die Feuerwehr kann bei der Absicherung der Veranstaltung mitwirken, jedoch keine verkehrslenkenden Maßnahmen treffen. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde als Träger der Feuerwehr im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung.
Nimmt die Feuerwehr Tätigkeiten bei örtlichen Veranstaltungen in dem genannten Rahmen wahr, gelten hierfür die gleichen Regelungen hinsichtlich Haftung und Absicherung der Feuerwehrangehörigen wie bei Einsätzen. Die Feuerwehrangehörigen sind in vollem Umfang gesetzlich unfallversichert, die Haftung im Schadensfall ist durch die kommunale Haftpflichtversicherung abgedeckt. Für eine
Haftung des (Kreis-)Feuerwehrverbandes ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.



Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorMarc8us 8N., Habighorst / Niedersachsen889978
Datum20.02.2025 19:03734 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.Abschließend:
Es scheinen sich der vorherigen Diskussion nach einige Änderungen in den Ländern ergeben zu haben.
Wer wäre denn ggf. bereit, das mal in eine Übersicht zu packen, oder wenigsten aus den jeweiligen Ländern hier reinzustellen, was Rechtslage ist. Dann bastle ich daraus was...


Moin,

für NDS jetzt hier geregelt:

§ 2 NBrandSchG - Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden

Zitat:
(6) Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird.

Gruß
M@rcus

meine Meinung, nur zu diesem Thema.

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern889980
Datum21.02.2025 10:27722 x gelesen
Servus,

geklaut aus der Lernbar S.6 ff:

Einsatz- und Übungsstellen der Feuerwehren im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen müssen
zum Schutz der Einsatzkräfte (Feuerwehrbereich) und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich)
abgesichert werden. Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium
des Innern, für Sport und Integration werden folgende Hinweise und Empfehlungen
gegeben, die im Einzelfall den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrssituation entsprechend
angepasst werden müssen. Trifft die Polizei nach der Feuerwehr an der Einsatzstelle
ein, beschränkt sie sich in der Regel nur noch auf die Prüfung, ob ergänzend zu den
vorläufigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen der Feuerwehr zum Schutz der Verkehrsteilnehmer
(Verkehrsbereich) oder anderer Rechtsgüter eine weitere oder andere Sicherung oder Lenkung
des Verkehrs erforderlich ist. Die rechtlichen Grundlagen enthalten
z Art. 24 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) und
z Art. 7 a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk).
Mit der Einführung des vorstehenden Art. 7 a in das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
sind die Befugnisse der Feuerwehren auf den Verkehrsbereich erweitert: Die Feuerwehr (und
das Technische Hilfswerk) hat nun zusätzlich das Recht zur Verkehrsregelung.
Hierzu gehören:
z Erteilung von Zeichen und Anweisungen (§ 36 Abs. 1 StVO) zur Regelung des Verkehrs;
eine Nichtbefolgung dieser Zeichen und Weisungen ist ordnungswidrig
z Regelung des Verkehrs durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen (§ 44 Abs. 2 StVO)
z Bei Gefahr im Verzug auch die Aufstellung von transportablen Verkehrszeichen als vorläufige
Maßnahme zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs (§ 44 Abs. 2 StVO); Übungen können
auch als Einsatzstellen angesehen werden. Die Polizei hat hinsichtlich der Verkehrsregelung
die Federführung und insoweit die alleinige Entscheidungsgewalt. Die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren schreibt
in § 15 (3) vor, dass Feuerwehrdienstleistende, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet
sind, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden müssen. Die DGUV-Regel 105-049
konkretisiert diese Maßnahmen in § 15 (3) und benennt hierfür Absperr- und Warnmaßnahmen.
Verschiedene Beispiele für Warn- und Absperrmaßnahmen werden aufgeführt.Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen
(RSA) beschreiben die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von Arbeitsstellen auf öffentlichen Straßen. Im Gegensatz dazu ist eine
Einsatzstelle der Feuerwehr als kurzfristige und nicht planbare Maßnahme auf einer öffentlichen Verkehrsfläche anzusehen.
Sie ist damit keine Arbeitsstelle im Sinne der RSA. Für Feuerwehren ist diese Richtlinie damit nicht verbindlich.
Bei Übungen im öffentlichen Straßenverkehr sind ebenfalls ausreichende Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die geplanten Maßnahmen sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei Übungen außerhalb geschlossener Ortschaften und auf innerörtlichen Straßen mit erhöhtem Gefahrenpotential.

Generell gilt: Für die Absicherung von Gefahrenstellen im
öffentlichen Straßenraum ist der Straßenbaulastträger (z. B. Autobahnmeisterei / Straßenmeisterei / Bauhof) zuständig.
Sobald der Träger der Straßenbaulast die Absperrmaßnahmen übernommen hat, können nach Absprache die Absperrmaßnahmen
der Feuerwehr abgebaut werden.

Gruß vom See

Markus

In Treue fest!

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AutorUlri8ch 8C., Pfarrkirchen / Bayern889982
Datum21.02.2025 19:09632 x gelesen
Geschrieben von Marcus N.Zitat:
(6) Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird.


das wäre nur bei Veranstaltungen und nicht im Einsatz...

Was passiert denn, wenn sich jemand nicht an die Anweisungen/Absperrungen der Fw hält?

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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW889984
Datum21.02.2025 22:27542 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.Was passiert denn, wenn sich jemand nicht an die Anweisungen/Absperrungen der Fw hält?

Vermutlich wird dann irgendwer ganz doll böse, vielleicht stampft er sogar mit dem Fuß auf? *SCNR*


Ich gehe davon aus, dass abweichend vom ersten Eindruck des Wortlautes dieser Vorschrift hier FM(SB) zu Polizeibeamten i.S.d. StVO werden. Dann wäre ein Verstoß gegen die Anweisungen eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 128/129 BKat)

Im Grundtatbestand also 20 Euro Verwarngeld beim Verstoß gegen eine Anweisung, 70 Euro und ein Punkt bei einem Zeichen oder einem Haltgebot; für Radfahrer nur 35 Euro. Für Fußgänger allgemein nur 5 Euro sowohl für Anweisung als auch für Zeichen und Haltgebot.

Bei der Bedienung von Lichtzeichenanlagen oder dem Aufstellen von Verkehrszeichen gelten die zugehörigen Tatbestände mit ihren Regelsätzen.

Am Ende wird sowas vermutlich noch deutlich seltener geahndet als bei "echten Polizisten".

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen889985
Datum21.02.2025 22:46509 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.im Einsatz...

Was passiert denn, wenn sich jemand nicht an die Anweisungen/Absperrungen der Fw hält?


Das ist sogar rechtlich noch einfacher:
1. NBrandSchG, §24 Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft die für die Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen. Sie oder er kann insbesondere
1. Sicherungsmaßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit die Feuerwehr am Einsatzort ungehindert tätig sein kann,

Die notwendigen Grundrechtseingriffe in die Freiheit der Person sind mittels §39 NBrandSchG erlaubt.

Diese Personen, die dies verhindern oder Anweisunge zuwiderhandeln, handeln primär im Sinne des §37 NBrandSchG iVm §24 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 ordnungswidrig.
Darüber hinaus gilt, soweit im NBrandSchG nicht anderweitig geregelt, die Regelungen aus dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG; ehemalig Niedersächsisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz, NSOG).
Das NPOG regelt dabei:

§11 NPOG: Allgemeine Befugnisse
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.

§17 NPOG: Platzverweisung, Aufenthaltsverbot
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert. [...]
(Jede Person kann somit vorübergehend von einem Ort oder Raum verwiesen werden. Eine Platzverweisung kann also auch z.B. gegen Polizeibeamte und Medienvertreter ausgesprochen werden)

§19 NPOG: Gewahrsam
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. [...]
3. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 17 durchzusetzen.


Nach §65 NPOG - Zwangsmittel können auch
Ersatzvornahme, Zwangsgeld (für Feuerwehr unbedeutend!) und unmittelbarer Zwang gegenüber Personen oder Sachen angewendet werden. Jedoch nur in einem sehr engen Rahmen der Verhältnismäßigkeit (nach §4 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) und §5 (Ermessen; Wahl der Mittel) NPOG).

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW889991
Datum22.02.2025 13:04525 x gelesen
Geschrieben von Robin B.Geschrieben von Ulrich C.im Einsatz...

Was passiert denn, wenn sich jemand nicht an die Anweisungen/Absperrungen der Fw hält?

Das ist sogar rechtlich noch einfacher:
1. NBrandSchG, §24 Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft die für die Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen. Sie oder er kann insbesondere
1. Sicherungsmaßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit die Feuerwehr am Einsatzort ungehindert tätig sein kann,
Die notwendigen Grundrechtseingriffe in die Freiheit der Person sind mittels §39 NBrandSchG erlaubt.

Diese Personen, die dies verhindern oder Anweisunge zuwiderhandeln, handeln primär im Sinne des §37 NBrandSchG iVm §24 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 ordnungswidrig.


Es sollte allgemein anerkannt sein, dass die Feuerwehren aufgrund der ihnen im jeweiligen Landesrecht zugewiesenen Befugnisse im Einsatzfall auch im Bereich des Straßenverkehrs (der eigentlich im Bundesrecht geregelt ist) notwendige Absperrmaßnahmen durchführen dürfen. Ebenfalls sollte das unstrittig auch für die dabei notwendigen Sicherungsmaßnahmen gelten. Im Ergebnis scheint bundesweit die Aufstellung der Verkehrszeichen 101 und 610 nebst gelben (nicht bauartgenehmigten) Warnleuchten unstrittig zulässig zu sein (in den letzten Jahren hat man den Anspruch wohl stillschweigend auch auf Zeichen 605 erweitert). Ob diese Befugnis nun auch für weitere Verkehrszeichen wie z.B. die Zeichen 615/616 gilt wird schon wieder regional unterschiedlich beantwortet.

Um diesen Themenkomplex ging es hier aber eigentlich nicht, sondern es ging um weitergehende Befugnisse. Zum einen um über die reine Absperrung und Absicherung hinaus gehende Verkehrsmaßnahmen im Einsatz (z.B. in Bayern zulässig und alltäglich praktiziert), zum anderen um die "Absicherung" von Veranstaltungen. Dort greifen die Eingriffsrechte für den Einsatzfall nicht, und nach meinem Verständnis kann ein Bundesland auch nicht einfach so "abweichend von der StVO" die Zuständigkeiten im Verkehrsbereich ändern. Denn der Bund hat hier bereits abschließende Regelungen getroffen, und damit hätten die Länder eigentlich keine Gesetzgebungskompetenz mehr in diesem Bereich (Art. 72(1) i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG). Aber offensichtlich gibt es da auch andere Meinungen zu.

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern889994
Datum22.02.2025 18:32686 x gelesen
Verkehrsabsicherung von Einsatzstellen der Feuerwehr - Einsatzgrundsätze

Unser Erklärvideo erläutert die Einsatzgrundsätze auf Straßen ab 100 km/h und geht auch auf die Prüfgrundsätze nach dem Einsatz ein.Es ergänzt und bereichert...

YouTube

Heute gesehen.....


Gruß vom See

Markus

In Treue fest!

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 17.02.2025 07:26 Mark7us 7G., Kochel am See Northeim: Feuerwehren sollen künftig bei Festumzügen den Verkehr regeln
 17.02.2025 09:45 Ulri7ch 7C., Pfarrkirchen
 18.02.2025 09:25 Math7ias7 I.7, Langewiesen
 18.02.2025 16:55 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 20.02.2025 19:03 Marc7us 7N., Habighorst
 21.02.2025 19:09 Ulri7ch 7C., Pfarrkirchen
 21.02.2025 22:27 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 21.02.2025 22:46 Robi7n B7., Braunschweig
 22.02.2025 13:04 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 21.02.2025 10:27 Mark7us 7G., Kochel am See
 22.02.2025 18:32 Mark7us 7G., Kochel am See
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