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Thema | Verkehrsregelung Fw etc, war: Northeim: Feuerwehren sollen künftig bei Festumzügen den Verkehr regeln | 10 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Ulri8ch 8C., Pfarrkirchen / Bayern | 889958 | |||
Datum | 17.02.2025 09:45 | 2533 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus G.Ist bei uns gängige Praxis und hat mit Dummen nichts zu tun. 1. war und ist das in Bayern seit Jahrzehnten rechtlich einigermaßen sauber geregelt, die Feuerwehr darf das also auch tatsächlich. Rechtsgrundlage: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustGVerk-7a 2. Obacht! Kostenrechnung ist was ganz anderes, dazu gibts ein Urteil, dass das nicht dem Verursacher berechnet werden darf! https://www.wirliebenfeuerwehr.de/gerichtsurteil-ist-verkehrsregelung-aufgabe-der-feuerwehr/ 3. aus 2. ergibt sich, dass der bayerische Staat dann zwar die Polizisten spart, die Gemeinden aber auf den daraus resultierenden Kosten sitzen bleiben, die in anderen Ländern (theoretisch) beim Staat hängen. (Wir wissen alle, dass in der Praxis im Akutfall die Fw oft hilft bzw. macht, auch wenn sie das eigentlich nicht darf!) 4. Wie schon in 3. geschrieben macht die Fw oft einfach, auch wenns eigentlich über deren Kompetenzen hinausgeht. Das kann gut gehen, kommts aber zu einem Unfall (z.B. weil die Fw eine Umleitung anweist, die nicht geeignet ist, es da zu Unfällen käme) dann wird die Haftungsfrage spannend.. Auch da ist die Frage, wer der Dumme ist, am Schluß vermutlich leider einfach.. Abschließend: Es scheinen sich der vorherigen Diskussion nach einige Änderungen in den Ländern ergeben zu haben. Wer wäre denn ggf. bereit, das mal in eine Übersicht zu packen, oder wenigsten aus den jeweiligen Ländern hier reinzustellen, was Rechtslage ist. Dann bastle ich daraus was... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Math8ias8 I.8, Langewiesen / Thüringen | 889964 | |||
Datum | 18.02.2025 09:25 | 980 x gelesen | |||
Thüringen: § 64 Verkehrsregelung durch die Feuerwehr- ThürBKG Viele Grüße, Mathias | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 889969 | |||
Datum | 18.02.2025 16:55 | 1048 x gelesen | |||
Guten Tag Gängige Lehrmeinung in BaWü ist, dass die Feuerwehr keine Maßnahmen der Verkehrsregelung durchführen darf und dies Aufgabe der Polizei ist. Interessaqt hierzu aber aus einer " Kleine Anfrage des Abg. Daniel Karrais FDP/DVP " zum Thema "Gesetzliche Auflagen bei gesellschaftlichen Großveranstaltungen" und die Antwort des des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen: [...] Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Marc8us 8N., Habighorst / Niedersachsen | 889978 | |||
Datum | 20.02.2025 19:03 | 734 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Abschließend: Moin, für NDS jetzt hier geregelt: § 2 NBrandSchG - Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden Zitat: (6) Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird. Gruß M@rcus meine Meinung, nur zu diesem Thema. | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 889980 | |||
Datum | 21.02.2025 10:27 | 722 x gelesen | |||
Servus, geklaut aus der Lernbar S.6 ff: Einsatz- und Übungsstellen der Feuerwehren im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen müssen zum Schutz der Einsatzkräfte (Feuerwehrbereich) und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) abgesichert werden. Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration werden folgende Hinweise und Empfehlungen gegeben, die im Einzelfall den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrssituation entsprechend angepasst werden müssen. Trifft die Polizei nach der Feuerwehr an der Einsatzstelle ein, beschränkt sie sich in der Regel nur noch auf die Prüfung, ob ergänzend zu den vorläufigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen der Feuerwehr zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) oder anderer Rechtsgüter eine weitere oder andere Sicherung oder Lenkung des Verkehrs erforderlich ist. Die rechtlichen Grundlagen enthalten z Art. 24 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) und z Art. 7 a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Mit der Einführung des vorstehenden Art. 7 a in das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen sind die Befugnisse der Feuerwehren auf den Verkehrsbereich erweitert: Die Feuerwehr (und das Technische Hilfswerk) hat nun zusätzlich das Recht zur Verkehrsregelung. Hierzu gehören: z Erteilung von Zeichen und Anweisungen (§ 36 Abs. 1 StVO) zur Regelung des Verkehrs; eine Nichtbefolgung dieser Zeichen und Weisungen ist ordnungswidrig z Regelung des Verkehrs durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen (§ 44 Abs. 2 StVO) z Bei Gefahr im Verzug auch die Aufstellung von transportablen Verkehrszeichen als vorläufige Maßnahme zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs (§ 44 Abs. 2 StVO); Übungen können auch als Einsatzstellen angesehen werden. Die Polizei hat hinsichtlich der Verkehrsregelung die Federführung und insoweit die alleinige Entscheidungsgewalt. Die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren schreibt in § 15 (3) vor, dass Feuerwehrdienstleistende, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden müssen. Die DGUV-Regel 105-049 konkretisiert diese Maßnahmen in § 15 (3) und benennt hierfür Absperr- und Warnmaßnahmen. Verschiedene Beispiele für Warn- und Absperrmaßnahmen werden aufgeführt.Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) beschreiben die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von Arbeitsstellen auf öffentlichen Straßen. Im Gegensatz dazu ist eine Einsatzstelle der Feuerwehr als kurzfristige und nicht planbare Maßnahme auf einer öffentlichen Verkehrsfläche anzusehen. Sie ist damit keine Arbeitsstelle im Sinne der RSA. Für Feuerwehren ist diese Richtlinie damit nicht verbindlich. Bei Übungen im öffentlichen Straßenverkehr sind ebenfalls ausreichende Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die geplanten Maßnahmen sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei Übungen außerhalb geschlossener Ortschaften und auf innerörtlichen Straßen mit erhöhtem Gefahrenpotential. Generell gilt: Für die Absicherung von Gefahrenstellen im öffentlichen Straßenraum ist der Straßenbaulastträger (z. B. Autobahnmeisterei / Straßenmeisterei / Bauhof) zuständig. Sobald der Träger der Straßenbaulast die Absperrmaßnahmen übernommen hat, können nach Absprache die Absperrmaßnahmen der Feuerwehr abgebaut werden. Gruß vom See Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Pfarrkirchen / Bayern | 889982 | |||
Datum | 21.02.2025 19:09 | 632 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus N.Zitat: das wäre nur bei Veranstaltungen und nicht im Einsatz... Was passiert denn, wenn sich jemand nicht an die Anweisungen/Absperrungen der Fw hält? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 889984 | |||
Datum | 21.02.2025 22:27 | 542 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Was passiert denn, wenn sich jemand nicht an die Anweisungen/Absperrungen der Fw hält? Vermutlich wird dann irgendwer ganz doll böse, vielleicht stampft er sogar mit dem Fuß auf? *SCNR* Ich gehe davon aus, dass abweichend vom ersten Eindruck des Wortlautes dieser Vorschrift hier FM(SB) zu Polizeibeamten i.S.d. StVO werden. Dann wäre ein Verstoß gegen die Anweisungen eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 128/129 BKat) Im Grundtatbestand also 20 Euro Verwarngeld beim Verstoß gegen eine Anweisung, 70 Euro und ein Punkt bei einem Zeichen oder einem Haltgebot; für Radfahrer nur 35 Euro. Für Fußgänger allgemein nur 5 Euro sowohl für Anweisung als auch für Zeichen und Haltgebot. Bei der Bedienung von Lichtzeichenanlagen oder dem Aufstellen von Verkehrszeichen gelten die zugehörigen Tatbestände mit ihren Regelsätzen. Am Ende wird sowas vermutlich noch deutlich seltener geahndet als bei "echten Polizisten". | |||||
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Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 889985 | |||
Datum | 21.02.2025 22:46 | 509 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.im Einsatz... Das ist sogar rechtlich noch einfacher: 1. NBrandSchG, §24 Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft die für die Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen. Sie oder er kann insbesondere Die notwendigen Grundrechtseingriffe in die Freiheit der Person sind mittels §39 NBrandSchG erlaubt. Diese Personen, die dies verhindern oder Anweisunge zuwiderhandeln, handeln primär im Sinne des §37 NBrandSchG iVm §24 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 ordnungswidrig. Darüber hinaus gilt, soweit im NBrandSchG nicht anderweitig geregelt, die Regelungen aus dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG; ehemalig Niedersächsisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz, NSOG). Das NPOG regelt dabei: §11 NPOG: Allgemeine Befugnisse Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln. §17 NPOG: Platzverweisung, Aufenthaltsverbot (1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert. [...] (Jede Person kann somit vorübergehend von einem Ort oder Raum verwiesen werden. Eine Platzverweisung kann also auch z.B. gegen Polizeibeamte und Medienvertreter ausgesprochen werden) §19 NPOG: Gewahrsam (1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies Nach §65 NPOG - Zwangsmittel können auch Ersatzvornahme, Zwangsgeld (für Feuerwehr unbedeutend!) und unmittelbarer Zwang gegenüber Personen oder Sachen angewendet werden. Jedoch nur in einem sehr engen Rahmen der Verhältnismäßigkeit (nach §4 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) und §5 (Ermessen; Wahl der Mittel) NPOG). | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 889991 | |||
Datum | 22.02.2025 13:04 | 525 x gelesen | |||
Geschrieben von Robin B.Geschrieben von Ulrich C.im Einsatz... Es sollte allgemein anerkannt sein, dass die Feuerwehren aufgrund der ihnen im jeweiligen Landesrecht zugewiesenen Befugnisse im Einsatzfall auch im Bereich des Straßenverkehrs (der eigentlich im Bundesrecht geregelt ist) notwendige Absperrmaßnahmen durchführen dürfen. Ebenfalls sollte das unstrittig auch für die dabei notwendigen Sicherungsmaßnahmen gelten. Im Ergebnis scheint bundesweit die Aufstellung der Verkehrszeichen 101 und 610 nebst gelben (nicht bauartgenehmigten) Warnleuchten unstrittig zulässig zu sein (in den letzten Jahren hat man den Anspruch wohl stillschweigend auch auf Zeichen 605 erweitert). Ob diese Befugnis nun auch für weitere Verkehrszeichen wie z.B. die Zeichen 615/616 gilt wird schon wieder regional unterschiedlich beantwortet. Um diesen Themenkomplex ging es hier aber eigentlich nicht, sondern es ging um weitergehende Befugnisse. Zum einen um über die reine Absperrung und Absicherung hinaus gehende Verkehrsmaßnahmen im Einsatz (z.B. in Bayern zulässig und alltäglich praktiziert), zum anderen um die "Absicherung" von Veranstaltungen. Dort greifen die Eingriffsrechte für den Einsatzfall nicht, und nach meinem Verständnis kann ein Bundesland auch nicht einfach so "abweichend von der StVO" die Zuständigkeiten im Verkehrsbereich ändern. Denn der Bund hat hier bereits abschließende Regelungen getroffen, und damit hätten die Länder eigentlich keine Gesetzgebungskompetenz mehr in diesem Bereich (Art. 72(1) i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG). Aber offensichtlich gibt es da auch andere Meinungen zu. | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 889994 | |||
Datum | 22.02.2025 18:32 | 686 x gelesen | |||
Gruß vom See Markus In Treue fest! | |||||
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