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Thema | Entscheidung ob Sonderrechte, DGUV 205-024 | 4 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Darr8e H8., hamburg / Hamburg | 886993 | |||
Datum | 23.02.2024 17:11 | 2367 x gelesen | |||
Moin, betrifft die Entscheidung, ob konkret Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Alles das, was ich dazu im www finden konnte, richtete sich inhaltlich ausschließlich an den Fahrer selber. Auch in allen Urteilen inkl. deren Kommentierung wird generell und ausschließlich vom Fahrer erwartet, dass er (alleine) immer die sinnvolle Abwägung trifft für das jeweils angemessene Maß an Befreiung von der StVO. In einem Urteil hieß es auch dazu: Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs trägt für das Vorliegen der Vorrechte im Straßenverkehr die Darlegungs- und Beweislast. Und nun blättere ich in der DGUV Information 205-024 "Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben", (nicht das erste mal, aber bei 300 Seiten nimmt man halt nicht immer gleich Alles auf) Und dort steht: "Die Entscheidung, ob Sonderrechte in Anspruch genommen werden müssen oder nicht obliegt in der Regel der verantwortlichen Führungskraft (z. B. Zugführerin/Zugführer, Gruppenführerin/Gruppenführer). In einigen Bundes-ländern bzw. Hilfeleistungsorganisationen entscheidet darüber ausschließlich die Leitstelle. Frage bitte: Ist dies vom Gesetzgeber (inkl. der einzelnen Gesetzgeber für Feuerwehr auf Länder-Ebene) explizid so rechtes / gewollt, also der Führer bestimmt Sonderrechte, und der Maschi muss das (im Schadensfall) hinterher alles alleine ausbaden? Mit Dank und Gruß Hansi | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 886995 | |||
Datum | 23.02.2024 18:05 ![]() | 1200 x gelesen | |||
Hallo, die jeweilige Führungskraft oder je nach Maßgabe die Leitstelle bestimmt, ob die Inanspruchnahme nach deren Einschätzung gerechtfertigt ist, also ob die Sonderrechte generell bei diesem Einsatz in Anspruch genommen werden dürfen. Ob der Fahrer im jeweiligen Einzelfall dann die Sonderrechte beansprucht (also gerade an der betreffenden Stelle schneller als sonst erlaubt fährt, an einer Kreuzung bei eingeschaltetem Blaulicht/Horn Wegerecht beansprucht, eine nur für Anlieger freigegeben Straße als Abkürzung nimmt, das Fahrzeug an der Einsatzstelle im Halteverbot oder mitten auf der Straße abstellt), obliegt dem Fahrer. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 886996 | |||
Datum | 23.02.2024 18:19 | 1145 x gelesen | |||
Erstmal: IANAL. Die nachfolgenden Ausführungen beruhen u.a. auf der einschlägigen Literatur (u.a. Müller, Einsatzfahrten; Fehn, Selen, Rechtshandbuch für Rettungsdienst und Feuerwehr) sowie verschiedenen organisationsinternen Vorgaben bzw. Empfehlungen. Du solltest zwei Sachen unterscheiden: Für die taktische Weisung des (Fahrzeug-)Führers / Gruppenführers / Zugführers oder der Leitstelle zur Nutzung von Sonderrecht / Sondersignal trägt die jeweils anweisende Person die Verantwortung, Fehlentscheidungen können deshalb juristische Folgen haben. Der Maschinist / Kraftfahrers ist an diese Weisung gebunden (u.a. Arbeitsvertrag, Beamtenrecht, ...) und wird damit in seiner Entscheidungsfreiheit, ob SoRe / SoSi oder nicht, eingeschränkt. Mehr nicht. Die praktische Umsetzung dieser Weisung obliegt dann im Straßenverkehr alleine dem Kraftfahrer, der bei jedem Verstoß gegen Regelungen der StVO erneut die Notwendigkeit des Verstoßes abwägen muss und zur besonderen Sorgfalt verpflichtet ist (Schädigungsverbot, Gefährdungsverbot). Wenn es jetzt dummerweise kracht, ist nach Straßenverkehrsrecht der Maschinist / Kraftfahrer verantwortlich. Ist in der Praxis schnell mal eine ziemlich komplizierte juristische Geschichte. Beide Aussagen (das genannte Urteil und die DGUV-Information) sind jedenfalls korrekt. Grüße Udo | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 886997 | |||
Datum | 23.02.2024 23:02 | 926 x gelesen | |||
Diese Trennung der Verantwortung ist aber nun auch nicht ungewöhnlich. Wenn z.B. der GF dem AT sagt "mach mal die Tür auf!", dann ist der GF zwar für die Maßnahme verantwortlich, der AT aber für die Durchführung, sprich: dass nicht mehr kaputt geht als nötig. Oder bei der Durchsetzung eines Platzverweises: Wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr zur Polizei sagt "schaff mir den Typen da vom Hals!", dann ist die Polizei nur dafür verantwortlich, dass dem Typen nicht mehr weh getan wird als nötig. Für die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme bleibt der Einsatzleiter der Feuerwehr verantwortlich. | |||||
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