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Thema | Kommandant geht nach knapp 2 Jahren wieder - war: Kommandant geht nach knapp 3 Jahren wieder | 13 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 886158 | |||
Datum | 17.12.2023 15:34 | 5208 x gelesen | |||
hallo, in Backnang waren es nur zwei Jahre: Backnanger Feuerwehrkommandant ist schon wieder weg Die Backnanger Feuerwehr braucht schon wieder einen neuen Kommandanten. Wie Verwaltungsdezernent Timo Mäule bestätigt, hat sich der bisherige Kommandant Thomas Rohnacher zum 1. November ins Regierungspräsidium Tübingen versetzen lassen. Dort ist er nun als feuerwehrtechnischer Beamter im Referat für Polizeirecht, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst tätig. Es handelt sich dabei um eine reine Verwaltungsstelle ohne Einsätze. ... ok - Leibeigenschaft wurde ja schon vor vielen Jahren abgeschaft: aber: ... Rohnacher, der zuvor bei Berufsfeuerwehren in Düsseldorf, Mannheim und Darmstadt gearbeitet hatte, war vor zwei Jahren als hauptamtlicher Kommandant nach Backnang gekommen. Hier war er zunächst aber kaum präsent, weil er noch eine Fortbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst absolvieren musste. Erst im März dieses Jahres schloss Rohnacher die von der Stadt finanzierte Fortbildung ab, ein halbes Jahr später ist er nun schon wieder weg. ... Nachdem die Stadt Backnang die Ausbildung finanziert hat kann man ja gehen ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 886160 | |||
Datum | 17.12.2023 18:33 | 2801 x gelesen | |||
Tja, ist mittlerweile nicht unüblich, hat Ludwigsburg gerade auch erst hinter sich. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 886161 | |||
Datum | 17.12.2023 20:36 | 2713 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Nachdem die Stadt Backnang die Ausbildung finanziert hat kann man ja gehen ...Auch im ÖD bzw. Beamtenrecht ist es grundsätzlich möglich, solche kostenverursachenden Aus-/Fortbildungen an eine Rückzahlung beim Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenwechsel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu binden. "Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen" (Didi Hallervorden) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 886170 | |||
Datum | 18.12.2023 09:45 | 2468 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Sebastian K. Auch im ÖD bzw. Beamtenrecht ist es grundsätzlich möglich, solche kostenverursachenden Aus-/Fortbildungen an eine Rückzahlung beim Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenwechsel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu binden. reicht da das halbe Jahr? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 886182 | |||
Datum | 19.12.2023 01:46 | 1984 x gelesen | |||
So was ist doch Heutzutage fast schon Standard. Wenn ich sehe / lese wie viele an den Feuerwehrschulen ausgebildet werden um als Ausbilder dort tätig zu werden und dann wirklich die Stelle antreten ...... . Wenn die dann erst mal sehen, wie grün das Gras wo anders ist ... . Warum soll es dort anders sein. heinrich | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 886185 | |||
Datum | 19.12.2023 09:29 | 1737 x gelesen | |||
Ich kenne das BaWü Beamtenrecht nicht, aber i.d.R. werden da (auch durch die Rechtsprechung) Maximalzeiträume festgelegt. Weniger dürfte im Zweifelsfall vertraglich kein Problem sein. "Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen" (Didi Hallervorden) | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 886192 | |||
Datum | 19.12.2023 11:33 | 1666 x gelesen | |||
Hallo! Also eine solche Regelung kenne ich aus eigenem Erleben nur aus der Privatwirtschaft. Nach meiner Umschulung zum Chemikanten durfte ich laut Vertrag fünf Jahre nicht selbst kündigen. Ich hätte damals die Kosten für diese Umschulung anteilig zurückzahlen müssen. Ob das heute noch so ist, weiß ich jetzt nicht. Wenn eine solche Regelung im ÖD bzw. Beamtenrecht auch möglich ist, dann frage ich mich warum eine solche Regelung nicht angewandt wird. Gruß vom Berg Jakob "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen." >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz | |||||
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Autor | Neum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken | 886196 | |||
Datum | 19.12.2023 12:51 | 1562 x gelesen | |||
Ich vermute stark, dass da hinter den Kulissen was gelaufen ist. Entweder wurde stillschweigend eine anteilige Vergütung gezahlt oder man ist froh, dass er geht ... Zum anderen stellt sich natürlich auch die Frage nach der Notwendigkeit so einer Stelle, wenn es eineinhalb Jahre auch ohne ging. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 886197 | |||
Datum | 19.12.2023 13:35 | 1736 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Neumann T. Zum anderen stellt sich natürlich auch die Frage nach der Notwendigkeit so einer Stelle, wenn es eineinhalb Jahre auch ohne ging. Eine gewisse Zeit kann man da schon überbrücken. Der Stellvertreter (oft im Ehrenamt) kann viel übernehmen. Aufgaben können auf mehrere Schultern verteilt werden usw. Das geht aber nur begrenzt bzw. mit einem zeitlichen Horizont. Die Feuerwehr Backnang ist so gross dass die Wehrführung auf Dauer nicht mehr im Ehrenamt gemacht werden kann. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Stef8an 8H., Karlsruhe / BW | 886209 | |||
Datum | 20.12.2023 13:21 | 1516 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.reicht da das halbe Jahr? Falsche Fragestellung. Der Dienstherr muss den wechselwilligen Beamten nicht versetzen, schon gar nicht zu dem Zeitpunkt, den der neue Dienstherr gerne hätte. Ob man aber mit einem Feuerwehrkommandanten glücklich wird, den man nicht versetzt hat... deshalb sind auch solche Bindefristen auch nicht immer hilfreich. Im konkreten Fall gibt aus meiner Sicht beamtenrechtlich keinen wirklichen Spielraum, den Aufstieg in den gehobenen Dienst an eine Mindestdienstzeit zu koppeln. Der Beamte soll ja nach dem Willen des Dienstherrn auf eine Planstelle im gD eingewiesen werden und muss dafür erst den Laufbahnwechsel machen. Der Aufstieg ist also nicht bloß der Wunsch des Beamten. Je nach Stellenbewertung wäre ggf. noch der Verwendungsaufstieg möglich (aktuell nur bis A11), damit wäre der Beamte vielleicht für einen anderen Dienstherrn uninteressant(er) gewesen. Gruß, Stefan | |||||
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Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 886216 | |||
Datum | 21.12.2023 13:06 | 1023 x gelesen | |||
Lt. einem Kameraden der selbständig ist, sind solche Verträge nicht (mehr) zulässig. Wenn Dein Arbeitgeber Dich auf eine Schulung/Fortbildung schickt, d.h. es ist Arbeitszeit, er kommt für die Schulung auf, etc. dann ist die Schulung im Interesse des Arbeitgebers und er darf weder Kostenanteile verlangen, noch eine Mindestbleibedauer festlegen oder die Pflicht zu einer anteiligen Rückzahlung festlegen. Wenn Du die Schulung privat machst, und der Arbeitgeber leistet einen Kostenzuschuss, dann darf er diesen Wohl an Bedingungen knüpfen, wie z.B. eine Rückzahlungen wenn man vor Ablauf von drei Jahren geht. Alles über drei Jahre hinaus sei schwierig, und eine Pflicht zu bleiben sei rechtswidrig; schließlich gibt es ein Kündigungsrecht. Bei Beamten gibt es sowas gar nicht. Gerade im Bereich Innenverwaltung ist es üblich. Wer im mD tätig ist und eine Aufstiegsstelle findet, der nimmt die mit, macht die Weiterqualifizierung und danach sucht er sich die nächste STelle. Auch im gD ist das Stellenhoping fast normal; nach dem Studium mal eine SB Stelle um Beamter zu werden, evtl. die zwei Jahre bis A11 warten, dann eine Stelle als stv. Leiter oder herausgehobener SB mit A12, dann nach zwei bis drei Jahren eine Stelle als Amtsleiter mit A13 und dann schauen wo es 14er Aufstiegsstellen gibt. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 886217 | |||
Datum | 21.12.2023 13:11 | 1010 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan H.schon gar nicht zu dem Zeitpunkt, den der neue Dienstherr gerne hätte. Es ist ja ein Dienstherrenwechsel, da gibt es den "kalten" Wechsel nach § 22 Abs. 2 BeamtStG. Wenn eine Beamter zu einem neuen Dienstherren wechselt, dann endet das Dienstverhältnis zum alten Dienstherren mit dem Antritt des Dienstes. Vor etwa 15 Jahren hat sich der Bund da unbeliebt gemacht; die brauchten Leute unter anderem für den Zoll und haben alles genommen was eine Laufbahnprüfung hatte. Die abgebenden Ländern wollten eine saubere Übergabe und manche Leute ggf. noch ein paar Wochen länger. Der Zoll hat alle zu einem bestimmten Stichtag übernommen und damit waren die Dienstverhältnisse zu den Gemeinden und Ländern auf einen Schlag erloschen. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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Autor | Stef8an 8H., Karlsruhe / BW | 886221 | |||
Datum | 21.12.2023 20:52 | 899 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias K.Es ist ja ein Dienstherrenwechsel, da gibt es den "kalten" Wechsel nach § 22 Abs. 2 BeamtStG. Wenn eine Beamter zu einem neuen Dienstherren wechselt, dann endet das Dienstverhältnis zum alten Dienstherren mit dem Antritt des Dienstes. Es gibt zwei Arten von einem Dienstherrenwechsel: Im Rahmen einer Versetzung, das ist der Regelfall und weitestgehend unproblematisch. Abgebender und aufnehmender Dienstheer verständigen sich auf den Zeitpunkt und der Beamte wird versetzt. Alles gut. Du nennst die "Raubübernahme", die durch die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses beim neuen Dienstherrn entsteht. Der große Nachteil für den aufnehmenden Dienstherrn ist es, dass - zumindest bei Kommunalbeamten - die Pensionsrückstellungen nachbezahlt werden müssen. Das entfällt bei einer Versetzung. Bei dienstälteren Beamten kann das ein teurer Spaß werden und die Übernahme wird uninteressant. In den letzten Jahren gab es das bei der Feuerwehr häufiger im Bereich der Bundeswehrfeuerwehr. Der Bund hat die wechselwilligen Beamten nach der Laufbahnprüfung nicht versetzt, so dass viele Kommunen sie durch eine neue Verbeamtung übernommen haben. Gruß, Stefan | |||||
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