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ThemaGibt es in 2024 Zulassungsprobleme für ältere Drohnen?6 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorBern8d L8., Emden / Niedersachsen883136
Datum07.05.2023 11:211527 x gelesen
Glückauf!

Wir betreiben bei der Feuerwehr Emden u. a. eine Drohne vom Typ Yuneec H520, Baujahr 2018.

Ab dem 01.01.2024 müssen per EASA-Verordnung alle Drohnen eine Gewichtsklassenzertifizierung haben. Unsere Drohne ist zu alt, daher beommen wir diese Klassifizierung nicht. Unser Händler teilte jetzt mit, dass die Drohne ab dem 01.01.2024 nicht mehr in Deutschland starten darf.

Kann hier jemand diese Aussage bestätigen? Oder gibt es eventuell eine Ausnahme für BOS-Einheiten? Ich wäre sehr dankbar, wenn hier jemand Licht in diese unangenehme Angelegenheit bringen könnte ........

Beste Wünsche aus Ostfriesland

Bernd Lenz

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AutorBern8d L8., Emden / Niedersachsen883354
Datum20.05.2023 11:40786 x gelesen
Moin zusammen!

Ich möchte dieses Thema nochmals in Erinnerung rufen. Nach meiner Schätzung sind mindestens mehrere Dutzend Feuerwehren mit Drohneneinheiten in Deutschland betroffen. Daher wundere ich mich, dass hier niemand antwortet. Im Internet habe ich nach der besagten EASA-Verordnung gesucht. Darin wird immer wieder nur von gewerblich genutzten Drohnen gesprochen. Ich hege weiter meine Hoffnung, dass es für BOS-Drohnen eine Ausnahme gibt.

Glückauf

Bernd Lenz

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AutorOliv8er 8R., Wettenberg / Hessen883358
Datum20.05.2023 13:51865 x gelesen
Hallo Bernd,

ich habe von dem Thema zwar wenig Ahnung, aber ich habe mich mal auf die Suche nach der aktuellen Lage gemacht:

Euer Gerät wiegt laut Internetsuche 1633 g mit Akku. Damit liegt euer Gerät über der 250g Startgewicht-Klasse.

Somit würde gelten:
"Nach dem 1. Januar 2024 können Sie Ihre Drohne weiterhin ohne Klassenkennzeichnung fliegen, jedoch nur unter den folgenden Unterkategorien des Betriebs, die Sie vollständig einhalten müssen:

Unterkategorie A1, wenn das maximale Startgewicht (MTOM) der Drohne weniger als 250 g beträgt; oder
Unterkategorie A3, wenn das maximale Startgewicht der Drohne weniger als 25 kg beträgt.
Sie müssen keine Nachrüstung/Aufkleber an der Drohne in den Unterkategorien A1 oder A3 anbringen."


Quelle: FAQ Easa


Die Anforderungen an die Drohne und den Piloten sind somit erhöht, da nun Flüge nach den Regularien des Anwendungsszenarios "Open", Unterkategorie A3 entsprechen müssen.

Quelle: Ausführung zur Drohnenverordung

Mit kameradschaftlichem Gruß
Olli
_________________________________________________

Alle Angaben stellen meine persönliche Meinung dar und sprechen nicht für meine Organisation/Einheit.

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AutorBern8d L8., Emden / Niedersachsen883362
Datum21.05.2023 08:38681 x gelesen
Moin Oliver!

Zunächst besten Dank für deinen Hinweis. Die Ausführungen zur Drohnenverordnung habe ich jetzt mehrmals gelesen. Dort stehen allerdings keinerlei Hinweise, dass es für BOS-Drohnen und deren Pilot*innen mehrere Ausnahmen in der LuftVO gibt. Und die Beschränkung auf die Unterkategorie A3 dürfte für alle BOS-Drohnen inakzeptabel sein.

Gibt es hier im Forum weitere Fachleute, die zu dem Thema neue Erkenntnisse haben?

Beste Wünsche aus dem sonnigen Ostfriesland

Bernd Lenz

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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken883363
Datum21.05.2023 09:15613 x gelesen
Ich würde mal beim zuständigen Innenministerium anfragen und die Situation schildern. Denn Spekulationen in einem Forum bringen (leider?) keinerlei Rechtssicherheit.

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AutorBern8d L8., Emden / Niedersachsen883364
Datum21.05.2023 10:58618 x gelesen
Nun: telefonische Nachfragen beim Ministerium (hier das Verkehrsministerium) sind sehr zeitaufwendig, wenn man keine konkrete Ansprechperson hat. Dann wird man kreuz und quer durchs Ministerium verbunden. Das macht keinen Spaß.

Ich halte mich fürs erste an diese Bestimmung:

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 21k Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedarf der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder unter Aufsicht von

1.
Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet,
2.
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.

(2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genannten Stellen.
(3) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt.

Ich betreibe meine Drohnen weiter, bis mir jemand rechtsverbindlich das Gegenteil beweist.

Glückauf und schönen Sonntag wünscht

Bernd Lenz

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xxx

 07.05.2023 11:21 Bern7d L7., Emden
 20.05.2023 11:40 Bern7d L7., Emden
 20.05.2023 13:51 Oliv7er 7R., Wettenberg
 21.05.2023 08:38 Bern7d L7., Emden
 21.05.2023 09:15 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
 21.05.2023 10:58 Bern7d L7., Emden
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