News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Ermittlungsverfahren nach Schaumeinsatz mit Umweltschaden | 21 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 810161 | |||
Datum | 19.07.2015 11:04 | 14201 x gelesen | |||
Hallo! Zitat: >>Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft richten sich gegen Unbekannt, weil noch nicht sicher ist, welche der Feuerwehren die Chemikalie einsetzt hat. Dem Verantwortlichen drohen bis zu fünf Jahre Haft wegen des Verstoßes gegen Umweltschutzbestimmungen. Bei dem Feuer Ende September waren insgesamt mehr als 400 Einsatzkräfte mit den Löscharbeiten beschäftigt.<< Hier ist der Artikel dazu. Leider finde ich dazu keine Meldungen zum aktuellen Sachstand. Da die Sache inzwischen ein halbes Jahr her ist: Weiß jemand genaueres oder aktuelleres? Gruß aus dem Saarland Jo | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 810189 | |||
Datum | 19.07.2015 20:39 | 7949 x gelesen | |||
Was mich hier noch interessiert, im Artikel wird berichtet: Die Stadt Heide hat nun geprüft, ob die Feuerwehr oder die Stadt selbst haftbar ist. Ihr Ergebnis: Nein. Sie beruft sich auf das Feuerwehrgesetz. Demnach sind Feuerwehrleute nicht haftbar, wenn sie in der Hektik und Gefahr eines Einsatzes fahrlässige Fehler machen - das gilt auch für die Stadt als Träger der Feuerwehr. Welche Regelung im Brandschutzgesetz legt denn das überhaupt fest? | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 810191 | |||
Datum | 19.07.2015 20:48 | 7645 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Welche Regelung im Brandschutzgesetz legt denn das überhaupt fest?Für die Feuerwehrleute § 9 Abs. 1. Für die Stadt als Träger allerdings frage ich mich das auch. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 810195 | |||
Datum | 19.07.2015 21:29 | 7406 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Für die Feuerwehrleute § 9 Abs. 1. (1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung ehrenamtlich tätig. Versteh ich nicht. Hab ich das falsche Gesetz? | |||||
| |||||
Autor | Fran8z-G8eor8g B8., Lippetal / Kreis Soest / NRW | 810196 | |||
Datum | 19.07.2015 21:57 | 7039 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sebastian K. Für die Stadt als Träger allerdings frage ich mich das auch. meiner Meinung nach die Gemeindehaftpflichtversicherung: KSA Kiel Der Versicherungsschutz....ist allumfassend ...und nicht auf bestimmte Risiken beschränkt Gruß, F.-G. | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 810197 | |||
Datum | 19.07.2015 22:14 | 6800 x gelesen | |||
Geschrieben von Franz-Georg B.meiner Meinung nach die Gemeindehaftpflichtversicherung: Grundsätzlich (*) greift eine Haftpflichtversicherung aber nur, wenn auch eine Haftung besteht. Also nur dann, wenn man ohne Versicherung selber zahlen müsste. (*) ausgenommen z.B. im Bereich der Privathaftpflicht die gesondert versicherbare Leistung für Schäden, die durch nicht deliktfähige Kinder verursacht werden | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 810198 | |||
Datum | 19.07.2015 22:20 | 7040 x gelesen | |||
Da die Feuerwehrleute ehrenamtlich tätig sind, kommt eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 810200 | |||
Datum | 19.07.2015 22:25 | 7083 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Da die Feuerwehrleute ehrenamtlich tätig sind, kommt eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht. und wo steht das im Feuerwehrgesetz? (und: gilt das auch für Verkehrsunfälle? Falls nein: warum nicht?) | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 810210 | |||
Datum | 20.07.2015 00:54 | 6881 x gelesen | |||
Ich erwarte vom NDR nicht die komplette rechtliche Herleitung. Die werden nur die Aussage der Stadt wiedergeben, und zumindest für den Teil der die Feuerwehrleute betrifft stimme ich dem auch zu. Belege zu der Ansicht, dass damit auch die Stadt als Träger aus der Haftung raus wäre, würden mich wie geschrieben ja auch mal interessieren. Dass sich die Stadt zu dem damaligen Zeitpunkt so geäußert hat, ist allerdings so überraschend auch nicht. Die Ermittlungen liefen ja schon. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 810211 | |||
Datum | 20.07.2015 02:23 | 6828 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Belege zu der Ansicht, dass damit auch die Stadt als Träger aus der Haftung raus wäre, würden mich wie geschrieben ja auch mal interessieren. Da werfe ich mal den Artikel 34 GG in den Raum: Wenn keine Haftung des Handelnden besteht, dann geht die auch nicht auf den Dienstherren über. Aber mir fehlt immer noch die Stelle im Feuerwehrgesetzt, in der das steht... | |||||
| |||||
Autor | Rain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein | 810223 | |||
Datum | 20.07.2015 11:43 | 6579 x gelesen | |||
Moin, die Darstellung der Rechtsposition der Stadt ist sicherlich sehr "einfach", vielleicht wollte man damit aber auch der Einsatzleitung in der Öffentlichkeit den Rücken stärken. Die Wehrführungen in Schleswig-Holstein (und damit die verantwortlichen Einsatzleiter) werden gemäß § 11 (1) BrSchG in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Damit gilt für sie auch das Beamtenstatusgesetz. Nach § 48 BeamtStG haften Beamte gegenüber ihrem Dienstherrn nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Nach § 6 (1) BrSchG erfüllen die Feuerwehren in SH ihre Aufgaben in Ausübung von § 162 (3) Landesverwaltungsgesetz (allgemeine Gefahrenabwehr der Kommunen). In der Gefahrenabwehr gibt es Schadenersatz für ergriffenen Maßnahmen aber nur gegenüber dem "Nichtstörer". Der Grundeigentümer, auf dessen Grundstück in diesem Fall der Brand ausgebrochen ist (der "Störer" der öffentlichen Ordnung), hat keinen Anspruch auf Schadenersatz für Maßnahmen, die von der Feuerwehr im Rahmen des Einsatzes veranlasst worden sind. Darauf wird sich vermutlich die Stadt berufen wollen, weil offenbar nur sein Grundstück kontaminiert worden ist. Daneben gibt es ja aber auch noch die Haftung bei Amtspflichtverletzung des Beamten nach § 839 BGB, die bei (einfacher) Fahrlässigkeit auf den Dienstherrn übergeht. Ob hier eine Amtspflichtverletzung (und wenn ja, durch wen) vorliegt, wird wohl auch im laufenden Strafverfahren indirekt geprüft. Bei der Prüfung der Amtspflichten sind sicherlich die besonderen Umstände eines Großbrandes mit der Vielzahl der Einsatzkräfte und der unvermeidlichen Hektik in Abgrenzung zu einem stundenlang im Büro vorbereiteten Verwaltungsakt entsprechend zu würdigen. Viele Grüße von der Ostsee Rainer | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 810231 | |||
Datum | 20.07.2015 13:50 | 6096 x gelesen | |||
So wäre grundsätzlich auch meine Argumentation gewesen: Pflichtverletzung (Verwendung unzulässigen Schaummittels) durch den Einsatzleiter -> Haftung gem. §839 BGB keine grobe Fahrlässigkeit -> die Gemeinde muss haften und kann keinen Regress verlangen (Art. 34 GG) Allerdings sehe ich hier das Brandschutzgesetz nicht beteiligt und komme vor allem zu einem anderen Ergebnis als die Gemeinde?! Die Inanspruchnahme eines Zustandsstörers sehe ich hier nicht (davon ausgehend, dass der Landwirt den Einsatz des unzulässigen Schaummittels eben nicht zu dulden brauchte). | |||||
| |||||
Autor | Rain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein | 810255 | |||
Datum | 21.07.2015 10:20 | 6098 x gelesen | |||
Moin, wenn man - unabhängig von aller kollegialen/kameradschaftlichen Sympathie für den Einsatzleiter - mal aus Sicht des geschädigten Grundeigentümers denkt: Sollten die weiteren Ermittlungen keine konkrete Pflichtverletzung einer einzelnen Person ergeben bzw. nicht persönlich zuzuordnen sein, gehen mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Dienstherrn dann auch ins Leere? Muss dann die Gebäudeversicherung einspringen und ggfs. Regress geltend machen oder bleibt der Grundeigentümer auf dem Schaden sitzen? Zum Hintergrund der Fragen: Der Ablauf des Schaumeinsatzes war offenbar sehr verworren. Der Einsatzleiter soll über Leitstelle weiteres Schaummittel angefordert haben. Danach sind von unterschiedlichen Fw verschiedene Gebinde nachgeführt worden, die dann wieder von anderen Fw eingesetzt worden sind. Wenn es tatsächlich so war, ist die Frage der Pflichtverletzung nicht ganz einfach zu entscheiden. Viele Grüße von der Ostsee Rainer | |||||
| |||||
Autor | Fran8z-G8eor8g B8., Lippetal / Kreis Soest / NRW | 810261 | |||
Datum | 21.07.2015 13:10 | 6089 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Rainer K. Sollten die weiteren Ermittlungen keine konkrete Pflichtverletzung einer einzelnen Person ergeben bzw. nicht persönlich zuzuordnen sein, gehen mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Dienstherrn dann auch ins Leere? Muss dann die Gebäudeversicherung einspringen und ggfs. Regress geltend machen oder bleibt der Grundeigentümer auf dem Schaden sitzen? wenn der Geschädigte in seiner Feuerversicherung auch die Entsorgung versichert hat, was heute ein"Muß" ist, wird die Versicherung in Vorleistung gehen und dann ihrerseits Regressansprüche stellen. Hat er die Entsorgung nicht versichert muß der Geschädigte in Vorleistung gehen und seinerseits Regress fordern. Dieser Weg ist ein finanzieller Kraftakt den die Meisten nicht stemmen können. Außerdem müßte vorher ein persönlich Haftender gefunden werden damit die Gemeindeversicherung zahlt. Aber auch wenn ein "Schuldiger" gefunden wird, wird sich der anschließende Prozess vermutlich über Jahre hinziehen. Ohne die richtige Versicherung wird der Geschädigte auf dem Schaden sitzen bleiben. Gruß, F.-G. | |||||
| |||||
Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 810271 | |||
Datum | 21.07.2015 22:20 | 6332 x gelesen | |||
Hallo in die Runde, was war das denn für ein Schaum? War das "noch" PFOS-haltiges Schaummittel oder redet man hier von z.B. AFFF-AR welchses ebenfalls Fluorverbindungen und Telomere enthält? AFFF-AR ist ja auch nicht wirklich unbedenklich, wie hätte das denn mit AFFF-AR ausgesehen? Grüße Olli aus Kölle | |||||
| |||||
Autor | Bern8d S8., Germersheim / Rheinland-Pfalz | 818901 | |||
Datum | 30.03.2016 16:08 | 5101 x gelesen | |||
Weiß man hier inzwischen mehr? Oder laufen da noch die Ermittlungen? | |||||
| |||||
Autor | Bern8d S8., Germersheim / Rheinland-Pfalz | 838325 | |||
Datum | 19.03.2018 10:47 | 2454 x gelesen | |||
Leider hat meine Anfrage von vor zwei Jahren zu keiner Antwort geführt. Leider finde ich auch im Netz zu dem Thema keine neueren Informationen. | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 877996 | |||
Datum | 29.07.2022 19:17 | 1186 x gelesen | |||
hallo, ist das dieses Verfahren am BUNDESGERICHTSHOF? https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018-6&nr=85015&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 878005 | |||
Datum | 29.07.2022 22:00 | 1031 x gelesen | |||
Wie schon au dem Titelblatt deutlich zu erkennen ist: nein. | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 878007 | |||
Datum | 29.07.2022 22:43 | 939 x gelesen | |||
hallo, Meine Frage bezieht sich darauf ob das strafrechtliche und das zivilrechtliche Verfahren den selben Einsatz betreffen. Das Berufungsverfahren am BGH bezieht sich natürlich nicht auf das Strafverfahren. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 878009 | |||
Datum | 29.07.2022 22:55 | 1018 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Meine Frage bezieht sich darauf ob das strafrechtliche und das zivilrechtliche Verfahren den selben Einsatz betreffen. ahso. Auch da ein klares nein. Der BGH hat über einen Einsatz in BaWü in 2010 geurteilt, der andere war (IIRC) 2014 in Heide/Holst. und somit in S-H. | |||||
| |||||
|