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Thema | Feuerwehrleute in der Kritik: Mahnbriefe sorgen für Irritation | 8 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 877319 | |||
Datum | 30.06.2022 09:55 | 2800 x gelesen | |||
da gibt es keine Irritationen. Die Pflicht an Übungen teilzunehmen ist doch klar. was mich aber wundert: ... Arbeitgeber entscheidet Das ist doch auch in diesem Bundesland gesetzlich geregelt. Da kann in Arbeitgeber offiziell nix entscheiden. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 877320 | |||
Datum | 30.06.2022 10:08 | 1606 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Dazu sagte die Stadtverwaltung abschließend: Die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an einem Einsatz teilnehmen darf, liegt beim Arbeitgeber. Da duckt sich eine Verwaltung mal wieder weg. Wenn das wirklich offiziell so kommuniziert wird, da kann die Stadt ihre Mahnbriefe sich auch sparen. Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 877321 | |||
Datum | 30.06.2022 10:16 | 1579 x gelesen | |||
Naja, wenn der Chef nein sagt, dann kann man natürlich mit Gesetzen kommen. Ob das Hilft und ob der Chef dann andere Wege findet.... ( Versetzungen, Gehalt, Beförderungen, Kündigung etc.) Am Ende zahlt der Arbeitgeber mein Brötchen und keine der Hilfsorganisationen. Wichtig ist auch Unterscheidung Einsatz <> Übung <> Ausbildung Gerade bei regelmäßigen Übungen und Ausbildungen sollten man die Interessen der Arbeitgeber berücksichtigen. Ist auch die Frage warum kommt die Stadt dem Kameraden nicht zu Hilfe, eventuell reicht ja schon der Kommandant oder ähnliches. Manchmal ist es ja auch nur ein Kommunikations-/Argumentationsproblem. | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 877322 | |||
Datum | 30.06.2022 10:20 | 1486 x gelesen | |||
Die Betonung liegt dabei auf offiziell! Aber die Brechstange hilft da nicht weiter. Im Sinne einer vernünftigen Zusammenarbeit und mit dem Interesse sich nicht ständig neue Arbeitgeber suchen zu müssen sollte man da schon eine einvernehmliche Einigung finden. Es gibt Situationen da kann man, Gesetz hin oder her, nicht einfach so verschwinden. Es gibt auch Berufe/Tätigkeiten, da kommt man während der Arbeit gar nicht weg. Bei dem Thema sollten alle Beteiligten mit Augenmaß und GMV rangehen. Vielleicht kann man, als Gemeinde, die Argumentation der Einsatzkraft gegenüber dem Arbeitgeber in einem vernünftigen Gespräch unterstützen. Dann findet sich bestimmt eine Regelung im Sinne von dann geht es und dann nicht. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. Zur besseren Lesbarkeit können Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt werden. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form. | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 877325 | |||
Datum | 30.06.2022 10:57 | 1489 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Tobias H. Gerade bei regelmäßigen Übungen und Ausbildungen sollten man die Interessen der Arbeitgeber berücksichtigen. Einige Feuerwehren reagieren mit darauf, dass bei einigen Ausbildungsveranstaltungen der gleiche Übungsinhalt zu zwei oder mehren Terminen angeboten wird; ( besonders in Hinblick auf Schichtarbeiter angedacht ). Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Domi8nic8 W.8, Nohra / Thüringen | 877334 | |||
Datum | 30.06.2022 16:38 | 1128 x gelesen | |||
Das ist doch auch in diesem Bundesland gesetzlich geregelt. Da kann in Arbeitgeber offiziell nix entscheiden.??? Naja, klar steht im Gesetz, dass der Ehrenamtliche freizustellen ist, aber die Realität sieht da anders aus. Da wird sich der Arbeitgeber schon einen Grund einfallen lassen, um den Mitarbeiter zu kündigen ohne das da das Ehrenamt eine Erwähnung findet Geht mir nicht anders, für meinen Zugführer Lehrgang soll ich Weiterbildungsurlaub, Überstunden oder Urlaub nehmen. Und 14 Tage am Stück fehlen geht schon mal gar nicht. Und da in Thüringen teilweise bis kurz vor Beginn des Lehrgangs nicht klar ist, ob man dabei ist oder ob er statt findet, ist das einplanen in dem Dienstplan meiner Arbeitsstelle auch schwierig. Klar könnt ich meine Freistellung gerichtlich einklagen, aber möchte ich danach noch in dem Unternehmen arbeiten, was ich verklagt habe. Mit kameradschaftlichen Gruß Dominic Wenkel FFw Nohra - Feuerwehren der Stadt Bleicherode und KFV Nordhausen e.V. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 877335 | |||
Datum | 30.06.2022 17:42 | 1029 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Da kann in Arbeitgeber offiziell nix entscheiden. Gewagte These Da würde sich so manche BF/HAW und Rettungsdienst oder Rathaus wundern wenn ihre Mitarbeiter den FF-Einsatz vorziehen würden. Ich bin mir auch ziemlich sicher das der Chef vom Betonwerk gemeinsam mit der Chefin vom Asphaltwerk ziemlich ...unentspannt dem Bürgermeister ihre Rechnung überreichen weil Beton und Asphalt im LKW ausgehärtet sind und dafür ein paar andere Bauarbeiter auf der Baustelle mehrere Stunden lang Däumchen gedreht haben. Keine Ahnung, echt nicht, ich weiß auch nicht wie der Chefarzt reagiert wenn sein Anästhesistin fluchtartig den Patienten im OP verlässt um zum Wohnungsbrand zu eilen, möglich auch das Tante Erna mal so richtig stinkig wird wenn ihre Kemptner am Freitag im Jan. die Reparatur der Heizung für einen FF-Einsatz beendet und erst am Montag wieder kommt. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 877337 | |||
Datum | 30.06.2022 18:13 | 1094 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas M. Gewagte These ... nö, das ist der Unterschied zwischen reiner Gesetzeslage und gelebter Realität (bzw. tw. Rechtsgüterabwägung bei anderweitiger "Garantenstellung") Das Brandschutzgesetz schreibt hier - am Beispiel des Hessischen - eindeutig: §11 (2) HBKG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Prakti- kanten (Beschäftigte), die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbil- dungsveranstaltungen sowie sonstigen Dienstveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsät- zen). Eine Ausnahme sieht das Gesetz im folgenden Absatz ausschließlich nur für in der Gefahrenabwehr hauptberuflich tätiges Personal vor (das Betriff Dein Beispiel mit der HAW/BF). Dass das in Realität so nicht stringent möglich ist (und eine rechtliche Durchsetzung aus "Pferdefüße" hat), steht auf einem anderen Blatt ... Und ich gehe davon aus, dass Deine "Chefin vom Asphaltwerk" mit der Rechnung im Zweifelfall mangels Rechtsgrundlage der Forderung vor Gericht unterliegen würde - allerdings vermutlich auch der betroffene AN die längste Zeit dort gearbeitet hätte (natürlich mit feuerwehrfremden Kündigungsgrund ... sonst: siehe vorher hinsichtlich Gericht). Gruß Gerhard | |||||
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