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ThemaNRW Wahl: Feuerwehr entfernt Wahlplakate39 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg876588
Datum15.05.2022 18:244771 x gelesen
NRW Wahl: Feuerwehr entfernt Plakate von FDP und Co. in Köln

Während der Wahl in Köln wurden am Sonntag zahlreiche Plakate von Parteien entfernt. Der Grund: eine Platzierung, die verboten ist.

Express

hallo,

das nennt man Amtshilfe ...

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW876589
Datum15.05.2022 20:212962 x gelesen
Tja, die Gefährdungsanalyse wird die Dringlichkeit ergeben haben....ganz bestimmt.

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP876590
Datum15.05.2022 21:102849 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.das nennt man Amtshilfe
Das nennt man ein Kartoffelsalatrezept.

Aber wenn man es unbedingt im Forum diskutieren will: Nein, das ist keine Amtshilfe.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg876591
Datum15.05.2022 21:482715 x gelesen
Guten Abend

Geschrieben von Sebastian K.

Nein, das ist keine Amtshilfe.

Was war dann diese Aktion "Formaljuristisch" ?


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP876592
Datum15.05.2022 21:522857 x gelesen
Eine normale Aktion der Stadtverwaltung Köln. Wenn die das als Amtshilfe wollen, müssen sie die Düsseldorfer holen.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 876593
Datum16.05.2022 12:392213 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.hallo,

das nennt man Amtshilfe ...


Nö, das nennt man im allgemeinen Sprachgebrauch Steuerhinterziehung und ist eine Straftat.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst ... verwendet werden.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz876594
Datum16.05.2022 12:512284 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Nö, das nennt man im allgemeinen Sprachgebrauch Steuerhinterziehung und ist eine Straftat.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst ... verwendet werden.


Falsch. Wenn die Feuerwehr das im Auftrag der Partei, die das dort hingehängt hat, abhängt, dann ja. In diesem Fall war das aber wohl eine Anordnung der Ordnungbehörde, die mangels anderer Möglichkeiten die Feuerwehr als ausführendes Organ hinzugezogen hat. Das kann die Ordnungsbehörde so machen und das hat überhaupt keinen Einfluss darauf, ob ein Fahrzeug steuerpflichtig ist oder nicht.

Gruß,
Michael

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 876606
Datum17.05.2022 12:221752 x gelesen
Leider liegst du falsch.
Es spielt keine Rolle wer irgendwas anordnet.

Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz zählt alleine die Nutzung, für welche die Steuerbefreiung erteilt wird.


Bei der Feuerwehr ist das genauso einfach.

Feuerwehrdienst ist das was im Feuerwehrgesetz drinsteht.
Alles andere sind artfremde Tätigkeiten.

Ist bei Landwirten, die im Gesetz aufgeführt werden, nicht anders und da steht ein schöner Artikel beim Zoll.

Zitat:"Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Beispiele hierfür sind:

Vorführung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Landmaschinenvertriebe (Gewerbebetrieb)
Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchführung von privaten Einkäufen

Wenn die Fahrzeuge zu anderen als den begünstigten Zwecken - sei es auch nur vorübergehend - benutzt werden sollen (zweckfremde Benutzung), ist dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Steuerbefreiung entfällt für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat. Fallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dauerhaft weg, so ist dies ebenfalls unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen, § 7 Abs. 2 KraftStDV."

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verkehrsteuern/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigung/Land-Forstwirtschaft/land-forstwirtschaft_node.html

Auf deutsch, der Bauer darf nicht einkaufen, weils kein Land und Forstwirtschaftlicher Zweck ist, aber die Feuerwehr darf Plakate abhängen?
Na da frag beim Zoll mal nach.

Wenn du es natürlich so siehst das Plakate abhängen, Feuerwehrdienst im Sinne des Gesetzes ist, und von oben die Aussage akzeptiert wird, ja dann darfst du mit deinem Feuerwehrauto Wahlkampfplakate abhängen.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz876608
Datum17.05.2022 13:221609 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Es spielt keine Rolle wer irgendwas anordnet.

Doch, spielt es, Wenn die Feuerwehr das auf Nachfrage der Partei macht, die die Dinger falsch aufgehängt hat, darf sie es nicht, dann würdest du richtig liegen. Wird die Feuerwehr aber auf Anordnung der Verwaltung tätig dann wiederum darf sie das.

Außerdem dürfte da das Thema KFZ-Steuerpflicht von untergeordneter Rolle sein. Vielmehr sollte man die Frage betrachten, ob die Verwaltung die Feuerwehr für so eine Tätigkeit nach dem entsprechend in diesem Lande geltenden Feuerwehrgesetz heranziehen darf. Ich kann da nur für RLP sprechen, da wäre sowas nur dann zulässig, wenn das kein Privatunternehmen kann bzw. nicht kurzfristig kann. Hier waren, wenn ich das richtig verstanden habe, die Plakate in einem Bereich aufgehängt, in dem sie nicht hängen durften (zu nahe am Wahllokal), sie mussten also vermutlich recht schnell entfernt werden, damit die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Es wäre hier nicht nur dem Aufhänger der Plakate sondern sicher auch der Allgemeinheit ohne das Abhängen ein weit größerer Schaden entstanden. In diesem Fall kann man dann auch durchaus auf die Feuerwehr zurückgreifen. Hätte das ein paar Stunden/Tage Zeit gehabt, wäre das keine Frage, dann wäre hier keinerlei Zuständigkeit für die Feuerwehr gegeben gewesen. Somit ziemlich eindeutig dann eine Tätigkeit der Feuerwehr und somit natürlich auch eine Nutzung der steuerfreien Feuerwehrfahrzeuge. Natürlich kann auch die Tätigkeit (je nach Gesetzeslage in dem Bundesland) auch dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.

Der Zoll ist daher auch der falsche Ansprechpartner, kannst aber ja gerne nachfragen. Aber erstmal solltest du juristisch bewerten lassen, ob diese Tätigkeit zu den Aufgaben der Feuerwehr zählt oder nicht. Das kann und wird der Zoll nicht entscheiden.


Gruß,
Michael

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AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 876609
Datum17.05.2022 13:531547 x gelesen
Hallo!

Sehr gut geschrieben, Michael.

Was mich jetzt noch interessieren würde, war dieser "Einsatz" eigentlich Gebührenpflichtig?

Ich habe jetzt unsere Gebührenordnung nicht im Kopf, denke aber, das man diese Aktion dem Verursacher in Rechnung stellen würde. Hier entstehen der Gemeinde ja Kosten. Fahrzeug, Material und unter Umständen ist ein Lohnausfall für einzelne FA zu erstatten.

Also ich würde der betreffenden Partei bzw. dem Ortsverband eine Rechnung zustellen. Außerdem sollten doch die Plakatierer wissen wo sie ihre Plakate aufhängen dürfen und wo nicht. War evtl. ein netter Versuch, geklappt hat es nicht. ;-)

Gruß vom Berg

Jakob

"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
>> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg876612
Datum17.05.2022 16:271459 x gelesen
Hallo Jakob,

Geschrieben von Jakob T.Was mich jetzt noch interessieren würde, war dieser "Einsatz" eigentlich Gebührenpflichtig?Ziemlich sicher ja. Aber das sollte uns nicht interessieren, darum soll sich das Amt kümmern, das die Maßnahme angeordnet hat.

Gruß
Michael

Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorFlor8ian8 F.8, Berlin / Berlin876613
Datum17.05.2022 16:431448 x gelesen
Hallo Sebastian,

was spricht aus Deiner Sicht gegen die Amtshilfe?


Danke und viele Grüße

Florian

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AutorFlor8ian8 F.8, Berlin / Berlin876614
Datum17.05.2022 16:431479 x gelesen
Hallo Sebastian,

was spricht aus Deiner Sicht gegen die Amtshilfe?


Danke und viele Grüße

Florian

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen876617
Datum17.05.2022 17:501469 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Florian F.was spricht aus Deiner Sicht gegen die Amtshilfe?

Amtshilfe geht nur zwischen zwei (verschiedenen) Behörden.

Die Brandschutzgesetze definiern aber (hier nach §3 Abs. 1 BHKG NRW) "Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen", sie sind somit (unselbständiger) Teil der Behörde "Stadtverwaltung" und können anderen Teilen der gleichen Stadtverwaltung zwar "Hilfe", aber keine "Amtshilfe" im Sinne des Gesetzes leisten.

Gruß
Gerhard

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP876618
Datum17.05.2022 19:331411 x gelesen
Geschrieben von Florian F.was spricht aus Deiner Sicht gegen die Amtshilfe? Die Definition der Amtshilfe nach § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, wie schon von Gerhard beschrieben.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken876619
Datum17.05.2022 20:351335 x gelesen
Wäre das nicht primär eine Aufgabe der Polizei?
Deren Aufgabe wär es bei der Partei anzurufen und das sofortige Entfernen anzuordnen und ggf. durchzusetzen?

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AutorFlor8ian8 F.8, Berlin / Berlin876620
Datum17.05.2022 21:081367 x gelesen
Hallo Gerhard,

wenn man sich den § 1 (4) VwVfG anschaut, dann findet man dort folgende Definition:

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Wenn nun das Wahlamt Unterstützung durch das Feuerwehramt benötigt, kann es daher durchaus als Amtshilfe bezeichnet werden.

Auch viele kommunale Websites sprechen von Behörden wenn sie ihre Ämter aufführen. Und aus der Praxis komme andere Ämter auch oftmals mit dem Begriff Amtshilfe um die Ecke.


Viele Grüße

Florian

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg876622
Datum17.05.2022 23:461337 x gelesen
Hallo Thomas,

Geschrieben von Neumann T.Deren Aufgabe wär es bei der Partei anzurufen und das sofortige Entfernen anzuordnen und ggf. durchzusetzen?Das Ordnungsamt, bzw. in kleinen Gemeinden der Bürgermeister, ist die Ortspolizeibehörde (auch das ist die Polizei!). Wenn diese den sofortigen Vollzug anordnet wird es halt gemacht.

Gruß
Michael

Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS876624
Datum18.05.2022 10:071103 x gelesen
Köln hat eine Berufsfeuerwehr. Als Amt innerhalb des Fachbereichs Ordnung. Wenn man da auf Amtsebene zum Schluss kommt man müsse unverzüglich eine Ersatzvornahme machen und an einem Sonntag keine Fachfirma/Bauhof greifbar sind, dann kann innerhalb der Verwaltung damit das Amt "Berufsfeuerwehr" mit seinen Kommunalen Beamten für gerufen werden. bei einer Wahl will man sich da innerhalb der Verwaltung ja auch nicht angreifbar machen für wahlanfechtungen .
Genau so ist ja möglich das der Bürgermeister (SB) anordnet: im März fährt die Berufseuerwehr mit ihrem Leiterwagen Nistkästen im Stadtpark putzen oder holt im Herbst das Laub aus den regenrinnen der Schulen. alles machbar, alles legal.

Komplett anders sehe ich das wenn hierfür das Ehrenamt gerufen wird.

ich hab persönlich auch schon auf dem Gelände der Feuerwehr Wahlwerbung entfernt.

Dies ist meine Meinung.

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AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern876635
Datum18.05.2022 14:351033 x gelesen
Das sehe ich nicht als Aufgabe der Feuerwehr an!

Hierfür sehe ich Ordnungsamt und ggfs. Polizei in der Pflicht. Sollen die doch den Bauhof losschicken, wenn der Plakatinhaber sie nicht selber entfernt...

..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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AutorNils8 J.8, Wackersdorf / 876637
Datum18.05.2022 14:57   1059 x gelesen
Hallo Alexander,

das ist doch (entschuldige bitte) Käse. Solange die Fahrzeuge dienstlich eingesetzt werden (und den Begriff kann man weit fassen), befinden sie sich im Feuerwehrdienst. Genauso wie die eingesetzten Kameraden auch erstmal Dienst leisten...

Oder würdest Du in Zukunft vor jeder Türöffnung (originär zuständig Rett.-Dienst, Polizei und Ordnungsamt) oder dem "Müll-Einsammeln" durch die Taucher-Gruppe vom Grund des Quetschenmombacher Stausees (eigentlich Sache von Wasserwirtschaft- oder Umweltamt) den Zoll anrufen? Wenn in Klein-Kleckersdorf mal wieder die Hauptwasserleitung reißt, fährst Du das Brauchwasser für den dortigen Gewerbebetrieb auch erst, nachdem die Kommune für einen Monat die KFZ-Steuer des Tankers gelatzt hat?

Öriginär zuständig ist im vorliegenden Fall der Störung der öffentlichen Ordnung das kommunale Ordnungsamt. Die den Verwaltungsakt anweisende Behörde ist (bzw. wäre in Bayern) der Bürgermeister oder irgendwer in Vertretung desselben. Da Gefahr im Verzug ist (Verletzung der Bannmeile am Wahlsonntag - Montag isses halt schon zu spät) wird Sofortvollzug angeordnet.
Da sich die Anordnungsbehörde prinzipiell um Ihren Sch.... erstmal selbst kümmern muß und von den Plakataufhängern keiner greifbar ist, kann sich die Kommune für die Ersatzvornahme verschiedener Ausführungsorgane bedienen: Gewerbebetrieb fällt aus wg. Sonntag, Bauhof wäre naheliegend aber evtl. damit überfordert, zu wenig Leute, keine Technik (ausserdem müssen die erst den Zoll anrufen, da die Ihre steuerbefreiten Unimogs eigentlich nur im Straßen- und Wegebau einsetzen). Bevor man ersatzweise den Polizeivollzugsdienst loshetzt (der sowas defacto aber auch nicht kann und im Zuge der Amtshilfe bei sowas dann die Feuerwehr ruft) kürzt man den Verwaltungsweg pragmatisch ein wenig ab und ruft selber seinen örtlich zuständigen Kommandanten an und gibt der rechtlich unselbstständigen Einrichtung der Kommune die dienstliche Anweisung die Plakate ohne Beschädigung derselben runterzuzupfen und beim Bauhof einzulagern. Von mir aus kann man in dem Telefonat auch das Wort "Rechtfertigender Notstand" in den Hörer brabbeln. Natürlich ist dabei jederzeit die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr für ihren öriginären Zweck zu beachten.
Damit wäre dann der Grundsatz beachtet, daß Zwangsmittel von Behörden in einem ordentlichen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen müssen. Die betroffenen Parteien bekommen von der Kommune später einen Kostenbescheid - aus-die-Maus...

Und für die Fahrt zur Nachbarfeuerwehr beim nächsten Florianstag mit´m MTW wird dann NATÜRLICH vorher wieder dem Zoll Bescheid gegeben.

:bitte beachte meinen leicht ironischen Unterton: ;-)

Grüße aus der Oberpfalz
Nils

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 876640
Datum18.05.2022 16:47932 x gelesen
Geschrieben von Nils J.Solange die Fahrzeuge dienstlich eingesetzt werden

Da sagt das Kraftfahrzeugsteuergesetz aber etwas anders.
Dort heißt es explizit im ausschließlichFeuerwehrdienst eingesetzt.

Ich war auch mal auf einem Lehrgang einer Feuerwehrschule, da hat der Ausbilder auch mal eine Geschichte erzählt, da kam es zu einem Unfall mit einer Drehleiter und das Teuerste an der ganze Sache war die Strafe, weil das Fahrzeug für Dinge genutzt wurden, die nicht zum Feuerwehrdienst gehört haben und es somit eine Steuerstraftat war.

Ich weiß selbst das man oft einfach mal so ein Fahrzeug für andere Sachen nimmt, aber gerade bei solchen "öffentlichenkeitswirksamen" Tätigkeiten sollte man extrem vorsichtig sein, denn irgendjemand passt das nicht und der ruft dann doch mal beim Zoll an oder erstattet so Anzeige.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz876642
Datum18.05.2022 17:13903 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Ich war auch mal auf einem Lehrgang einer Feuerwehrschule, da hat der Ausbilder auch mal eine Geschichte erzählt, da kam es zu einem Unfall mit einer Drehleiter und das Teuerste an der ganze Sache war die Strafe, weil das Fahrzeug für Dinge genutzt wurden, die nicht zum Feuerwehrdienst gehört haben und es somit eine Steuerstraftat war.

Geschichten werden gerne und viel erzählt. Fehlt noch die immer gern genommene, dass beim Wahlplakate abhängen oder was auch immer der Versicherungsschutz des Fahrzeuges erlischt.

Gruß,
Michael

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 876643
Datum18.05.2022 17:19878 x gelesen
Geschrieben von Michael W. der Versicherungsschutz des Fahrzeuges erlischt.

Wer redet denn außer dir hier vom Versicherungsschutz????

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AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS876644
Datum18.05.2022 17:37904 x gelesen
Grundsätzlich ja. Aber bei einer Berufsfeuierwehr kann der Dienstherr die auch solche Dinge anstellen. Polizei ist bei solchen Dingen eher außen vor, weil die sagen werden: keine Ausrüstung, kein Personal, keine Möglichkeiten.

Dies ist meine Meinung.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP876645
Datum18.05.2022 17:47880 x gelesen
Geschrieben von Alexander H. Da sagt das Kraftfahrzeugsteuergesetz aber etwas anders.
Dort heißt es explizit im ausschließlichFeuerwehrdienst eingesetzt.
Wie ist denn "Feuerwehrdienst" nach § 3 Abs. 5 KraftStG definiert? Bitte Belege, keine Geschichten.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz876647
Datum18.05.2022 17:57856 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Wer redet denn außer dir hier vom Versicherungsschutz????

Noch keiner, ist aber nur eine Frage der Zeit, bis dieses Märchen neben der KFZ-Steuer dann auch noch genannt wird. Darüber gibt es auch viele Geschichten, die gern erzählt jedoch kaum belegt wurden.

Gruß,
Michael

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen876648
Datum18.05.2022 18:11889 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Dort heißt es explizit im ausschließlichFeuerwehrdienst eingesetzt.

- Feuerwehrfahrzeug aus dem Einsatzdienst
- Feuerwehrbeamte aus dem Einsatzdienst

ergo dürfte hinreichend "Feuerwehrdienst" sein.

Da wäre die Fahrt mit dem steuerbefreiten MTF zum Einkaufen für das Feuerwehrfest des Feuerwehrvereins weit weniger "Feuerwehrdienst" ...

Im Übrigen hätte man ja damit die Amtshilfepflicht des Behördenteils "Feuerwehr" durch das Steuerrrecht ausgehebelt. Ist dann ja auch kein "Feuerwehrdienst"und ich kann alle Ansinnen ablehen, wozu ich ein Feuerwehrfahrzeug als Arbeitsgerät oder Transportmittel brauche.
Und den ZS/KatS-Bundes-MTW (steuerfrei) den die HiOrg als Transportmittel zum Sanitätsdienst beim xyz-Fest nutzt muss sie auch jeweils einen Monat versteuern (bzw. der Halter Land) ?


Geschrieben von Alexander H.... da kam es zu einem Unfall mit einer Drehleiter und das Teuerste an der ganze Sache war die Strafe, weil das Fahrzeug für Dinge genutzt wurden, die nicht zum Feuerwehrdienst gehört haben und es somit eine Steuerstraftat war.

... wenn die DLK durch den Bauhof der Stadt für fiskalische Tätigkeiten (Bäume schneiden, Dachrinnen reinigen) eingesetzt wird könnte ich das auch verstehen, aber nicht im grundsätzlich amthilfefähigen hoheitlichen Bereich.

Gruß
Gerhard

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg876649
Datum18.05.2022 19:56845 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Gerhard B.

Und den ZS/KatS-Bundes-MTW (steuerfrei) den die HiOrg als Transportmittel zum Sanitätsdienst beim xyz-Fest nutzt muss sie auch jeweils einen Monat versteuern (bzw. der Halter Land) ?


Dazu z.B. auch:

-> BezReg Münster" Bewirtschaftungsrundschreiben Haushaltsjahr 2022 "

[...]
3. Steuerliche Folgen der Nutzung außerhalb des Zivilschutzzweckes

Die Nutzung der bundeseigenen Fahrzeuge insbesondere zu organisationseigenen Zwecken gemäß § 26 Abs. 3
ZSKG kann zu einem (zeitweisen) Entfall der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG 2002 führen und eine Steuerpflicht auslösen, und zwar dann, wenn die vorgenannte Nutzung keinem steuerprivilegierten Zweck zugeordnet werden kann. Steuerschuldner ist bei inländischen Fahrzeugen gemäß § 7 Nr. 1 KraftStG 2002 die
Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Entscheidung, ob die Steuerbefreiung entfällt, treffen die jeweils für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden, denen eine
Nutzungsänderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist (vgl. § 7 Abs. 2 KraftStDV). Auf die ordnungs- und
strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht nach Abgabenordnung wird hingewiesen. Sofern eine
auch nur temporäre Steuerpflicht von den zuständigen Behörden festgestellt wird, ist die daraus resultierende Steuerschuld von den die Steuerpflicht verursachenden Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§ 26 Abs. 1 ZSKG) zu tragen bzw. zu erstatten.
Die den Ländern obliegende Aufsichtspflicht gemäß § 15 ZSKG umfasst auch die Überwachung der
Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften
für die ihnen zugewiesenen bundeseigenen Fahrzeuge.
[...]


Kann mir das wer in kurzen Worten erklären? ;-))


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorPete8r I8., Wolfen, Freital, Mulda / im Osten Deutschlands876651
Datum18.05.2022 20:08811 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Neumann T.Wäre das nicht primär eine Aufgabe der Polizei?
Deren Aufgabe wär es bei der Partei anzurufen und das sofortige Entfernen anzuordnen und ggf. durchzusetzen?


Nein. Dies ist Aufgabe der Ortspolizeibehörde/ Ordnungsamt wie auch immer man es nennen mag. Die könnten den Bauhof/ Technischen Dienst hinzuziehen. Der braucht aber zu lange. Und somit kommen die nächsten ins Spiel. Das nennt sich Feuerwehr mit hauptberuflich besetzter Feuerwache. Egal ob BF oder HAW, Beamter oder Tarifangestellter. Die Fachämter innerhalb müssen sich genauso gegenseitig Hilfe leisten wie auch anderen Behörden gegenüber.

MkG Peter

meine reine private Meinung

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AutorPete8r I8., Wolfen, Freital, Mulda / im Osten Deutschlands876652
Datum18.05.2022 20:14808 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Florian F.wenn man sich den § 1 (4) VwVfG anschaut, dann findet man dort folgende Definition:

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Wenn nun das Wahlamt Unterstützung durch das Feuerwehramt benötigt, kann es daher durchaus als Amtshilfe bezeichnet werden.

Auch viele kommunale Websites sprechen von Behörden wenn sie ihre Ämter aufführen. Und aus der Praxis komme andere Ämter auch oftmals mit dem Begriff Amtshilfe um die Ecke.


Bitte halte dich nicht so an dem Wort Amtshilfe auf. Die komplette Stadt Köln ist in diesem Fall eine Dienststelle/ Behörde/ Gemeindeamt. Innerhalb dieser gibt es keine Amtshilfe. Amtshilfe kann die Stadt Köln von der Nachbarstadt, der Landes- oder Bundespolizei oder auch dem THW anfordern. Gerhard hatte schon deutlich erklärt.

MkG Peter

meine reine private Meinung

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 876654
Datum18.05.2022 20:36818 x gelesen
Geschrieben von Gerhard B.Im Übrigen hätte man ja damit die Amtshilfepflicht des Behördenteils "Feuerwehr" durch das Steuerrrecht ausgehebelt.

Also das Ordnungsamt der Stadt X kann die Feuerwehr der gleichen Stadt X nicht um Amtshilfe bitten.

Amtshilfe ist die Hilfeleistung einer Behörde für eine anderen Behörde.

Die Stadt X ist eine Behörde mit all ihren Abteilungen.
Weder ist das Ordnungsamt eine Behörde noch ist die Feuerwehr eine Behörde.

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen876655
Datum18.05.2022 21:31771 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Also das Ordnungsamt der Stadt X kann die Feuerwehr der gleichen Stadt X nicht um Amtshilfe bitten.

Amtshilfe ist die Hilfeleistung einer Behörde für eine anderen Behörde.



... brauchst Du mir nicht zu erklären, sage ich ja die ganze Zeit!

Aber nach deiner Argumentation wäre die Feuerwehr ja grundsätzlich nicht amtshilfefähig, weil Sie da ja keine Feuerwehdienst im sinne Brandschutzgesetz mehr wahrnimmt und somit ihre Fahrzeuge versteuern müsste.

Wenn Du aber der Ansicht bist, dass (steuerlich) Amtshilfe geht, innerbehördliche Hilfe aber nicht, dann hätten wir die absurde Situation, dass in A-Stadt zwar die Feuerwehr B-Stadt dem Ordnungsamt Amtshilfe leisten dürfte, die eigene Feuerwehr A-Stadt aber nicht helfen darf. Mit Sicherheit nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Gruß
Gerhard

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen876656
Datum18.05.2022 21:40773 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Bernhard D.Kann mir das wer in kurzen Worten erklären? ;-))


... dass eine organisationseigene Nutzung sinnvollerweise als Bewegungsfahrt oder Übung ausgewiesen werden sollte, um nicht einen Rattenschwanz an Verwaltungsaufwand bei Organisation, UKB und Land nach sich zu ziehen, der bei staatlichen Stellen den Wert der zu entrichtende Steuer bei Weitem überschreitet.

Das ist die Fortsetzung "light" des Unsinns, den man zu LSHD-Zeiten mit der Trennung KatS und ZS betrieben hat :-(

Gruß
Gerhard

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AutorFlor8ian8 F.8, Berlin / Berlin876657
Datum18.05.2022 22:46781 x gelesen
Geschrieben von Peter I. Die komplette Stadt Köln ist in diesem Fall eine Dienststelle/ Behörde/ Gemeindeamt.

Hallo Peter,

aber genau diese Definition hinterfrage ich und habe bisher auch keine Grundlage gefunden, die festlegt, dass Gemeinden jeweils nur eine Behörde darstellen. Im § 1 (4) VwVfG ist ja auch nur die Rede von Stellen und das können aus meiner Sicht auch verschiedene Ämter sein.


Viele Grüße

Florian

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen876664
Datum19.05.2022 01:09818 x gelesen
Geschrieben von Florian F.Im § 1 (4) VwVfG ist ja auch nur die Rede von Stellen und das können aus meiner Sicht auch verschiedene Ämter sein.

Jein, eine Behörde ist bisschen schwieriger. Effektiv ist die Stelle nach §1 (4) VwVfG der jeweilige (Ober-)Bürgermeister der Gemeinde. Die restliche darunter angeordnete Verwaltung wird immer nur im Auftrage (i.A.) des (Ober-)Bürgermeisters tätig werden. Die Ämter selbst stellen dabei nur Organisationseinheiten der Verwaltung des Bürgermeisters dar. Je nach Gemeinde setzt sicht auch für die Org.Einheit "Amt" auch der Begriff Fachbereich durch.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP876667
Datum19.05.2022 09:29740 x gelesen
Geschrieben von Florian F.Grundlage gefunden, die festlegt, dass Gemeinden jeweils nur eine Behörde darstellenEs kommt an der Stelle darauf an, ob die Stelle der öffentlichen Verwaltung selbständig agieren und sich organisieren kann. Vereinfacht: Wer Schreiben nur "im Auftrag" unterzeichnet, erfüllt diese organisatorische Selbständigkeit nicht. Und das sind in kommunalen Verwaltungen, wenn man es richtig macht, alle unterhalb des Bürgermeisters. Falls du mal Zugriff auf Kommentierungen zum VwVfG hast, dort wird das oft in fast schon epischer Breite dargestellt. "Behörde" i.S.v. VwVfG setzt eine organisatorische Selbständigkeit voraus. Und "Behörde" handelt in eigener Verantwortung. Wird man im Namen und mit Wirkung für eine übergeordnete Stelle tätig, ist man Behördenteil, und das übergeordnete ist die Behörde.

Mal angenommen, der Behördenbegriff würde im VwVfG auch auf einzelne Teileinheiten einer Verwaltung zutreffen, könnte man sich auch an einigen Stellen fragen, wieso das überhaupt gesetzlich geregelt wurde. Denn wenn z.B. Feuerwehr und Ordnungsamt/Wahlamt/... einer Stadt sich Amtshilfe geben würden, bräuchte man die Regelungen zu deren Durchführung und Kosten (§§ 7 und 8 VwVfG) gar nicht.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorMich8ael8 B.8, Ratingen / NRW876669
Datum19.05.2022 09:48717 x gelesen
? Behörde: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de

Eine Behörde ist ein Organ einer Verwaltung und deshalb gegenüber dem Verwaltungsträger berechtigt, außenwirkende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durchzuführen (etwa der Erlass von Verwaltungsakten). Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie hoh ...

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Guckst Du hier ...

Gruß

Michael

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

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AutorFlor8ian8 F.8, Berlin / Berlin876677
Datum19.05.2022 16:44649 x gelesen
Hallo Sebastian, Robin und Michael,

danke für Eure Erläuterungen. Ich denke da gibt es aber bei der einen oder anderen Gemeinde noch einiges an Schulungsbedarf :-).


Viele Grüße

Florian

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