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ThemaHauptversammlung nach vier Minuten beendet und dann gleich wieder anberaumt - zulässig?24 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg875733
Datum24.03.2022 09:564818 x gelesen
Radolfzell/Böhringen: Feuerwehr-Kommandant fordert besseren Standort für die Zentrale

Der derzeitige Standort verhindere, dass die Einsatzkräfte innerhalb von 10 Minuten am Einsatzort sind. Deshalb brauche es einen neuen, forderte er in der Hauptversammlung. Zuvor gab es bei den Neuwahlen ein Problem.

SÜDKURIER Online

hallo,

ich kenne dir örtliche Satzung nicht. Aber dennoch habe ich Zweifel ob diese Vorgehensweise rechtlich wasserdicht ist.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorWolf8gan8g K8., Niddatal / Hessen875736
Datum24.03.2022 10:232781 x gelesen
Hallo Jürgen,

es ist die übliche Vorgehensweise um eine Versammlung durchführen zu könne.
Du musst ein Qurom definieren, ab dem eine Versammlung beschlussfähig ist.
In der Regel gibt es deshalb in den Satzungen oder der Regelung zur Durchführung der Mitgliederversammlung einen Passus der besagt, daswenn nicht enügent Mitglieder anwesend sind dieVersammlung geschlossenen wird. Anschließend wir die Versammlung wieder geöffnet und istdan in jedem Fall beschlussfähig.

Das muss natürlich von der Mitgliederversammlung so beschlossen werden und da wir uns als "Verein" organisieren dürfen wie wir wollen, ist es zulässig.

Ich selbst habe zwei solcher Satzungen geschrieben, eine anonym für einen KFV, und sie wurden vom zuständigen Registergericht anstandslos akzeptiert.

Gruß

Wolfgang

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AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt875737
Datum24.03.2022 10:312408 x gelesen
Interessant, derartiges habe ich bisher in keiner Satzung gelesen. Meist steht da drin, wieviel man zur Beschlussfähigkeit braucht und fertig. Ist das nicht gegeben wird meist eine neue Versammlung mit Ladungsfrist etc. anberaumt.

Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

Zur besseren Lesbarkeit Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form.

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AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen875738
Datum24.03.2022 10:402273 x gelesen
Ich kenne das auch, glaube aber, dass dies der ursprünglichen Intention nach dem schließen der beschlussunfähigen Versammlung und des erneuten Ladens mit dem Hinweis, dass die Versammlung auf jeden Fall beschlussfähig ist, entgegensteht. Sinn der Regelung ist es ja eigentlich, nicht dauerhaft beschlussunfähig zu werden, indem Mitglieder bewusst den Versammlungen fernbleiben.

Ob es erlaubt ist, kann ich leider nicht sagen.

Gruß

Mario

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AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg875744
Datum24.03.2022 11:282111 x gelesen
Achtung hier geht es um eine Versammlung der Behörde Feuerwehr und eine Kommandantenwahl und damit geht es hier um Verwaltungsrecht.

Das hat mit Vereinsrecht und Registergericht nichts zu tun.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz875746
Datum24.03.2022 11:542091 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Wolfgang K.Du musst ein Qurom definieren, ab dem eine Versammlung beschlussfähig ist.

Im Bereich der Vereinssatzungen (hier geht es aber nicht um einen Verein) kann man aber auch definieren, dass die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig ist. Kenne das von mehreren Vereinen, auch gemeinnützigen, die das teilweise sogar umgestellt haben. Wir hatten das Problem auch bei unserem Feuerwehrförderverein, wo immer in der ersten Versammlung nur festgestellt wurde, dass nicht genügend Mitglieder anwesend sind (gefordert war auch hier die Hälfte der Mitglieder), woraufhin dann zu einer zweiten Versammlung eingeladen wurde, in der dann die Anzahl satzungsgemäß keine Rolle spielte. Dies aber jeweils mit separater Einladung unter Einhaltung einer neuen Einladungsfrist. Da uns das auch zu umständlich war, gab es dann mal den Vorschlag einer Satzungsänderung, die auch so akzeptiert wurde.

Rechtlich problematisch könnte die direkte Durchführung der 2. Versammlung sein. Auch wenn es hier nicht um einen Verein geht, dürfte das ähnlich sein und auch da dürften entsprechende Einladungsfristen gelten. Ob man zur zweiten Versammlung schon einladen kann ohne dass man weiß, ob die erste beschlussfähig ist, also quasi eine Doppeleinladung, entzieht sich meiner Kenntnis. Auf jeden Fall wirkt dies dem eigentlich Sinn dieses Passus eher entgegen. Dann sollte man eher versuchen, eine Satzungsänderung zu erwirken.

Gruß,
Michael

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AutorWolf8gan8g K8., Niddatal / Hessen875748
Datum24.03.2022 12:271922 x gelesen
Als Freiwillige Feuerwehr sind wir auch ein Verei. Auch der Teil der die hochheitliche Aufgabe Feuerwehr wahrnimmt.
Deshalb gibt es für uns ja auch Satzungen und wir wählen unsere Führungskräfte.
Wäre dem nicht der Fall würde ein Wehrführer/Kommandant von der übergeordneten Behörde eingesetzt.
In den Satzungen ist festgelegt das die Wahl durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen hat. Das gibt das BGB vor.
Wie diese durchgeführt wird ist in der Regel nicht in der Satzung festgelegt sondern in eines der Satzung beigelegten Organisationsverodnung.
Dort regelt man dann die Art der Einladung, das Quorum, Stimmberechtigung, Art der Wahl, Aufstellung der Tagesordnung, et.

Gruß

Wolfgang

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AutorThom8as 8G., Erfurt / Thüringen875749
Datum24.03.2022 12:371881 x gelesen
Ist jetzt nichts neues, kenne das aus mehreren Satzungen so.

In unserer Satzung steht so drin:

"Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Wehrführer die Hauptversammlung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Hauptversammlung zu verkünden. Er ist dabei nicht an die Form und Frist für die Einberufung der Hauptversammlung gebunden. Die Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig."

Form (schriftlich) und Frist (2 Wochen vor Versammlung) sind dann raus, sprich "Versammlung ist beendet, wir treffen uns in 5 Minuten wieder hier" dann ausreichend.

Haben wir dann leicht abgewandelt auch für den Förderverein übernommen.

MkG
Tom

-Meine Meinung-

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AutorMark8us 8W., Linkenheim-Hochstetten / Baden-Württemberg875750
Datum24.03.2022 12:381845 x gelesen
Hi,

laut der §16 Absatz 4 der Mustersatzung des Landesfeuerwehrverbandes steht folgendes Geschrieben von ---LFV-BW--- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist

aber in Absatz 3 steht das der Zeitpunkt und Tagesordnungspunkt der HV min. 14 Tage vorher bekannt zu geben sind!

Geschrieben von ---LFV-BW--- Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines
Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern so wie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.


Gilt Absatz 3 dann auch für die "neue" Hauptversammlung ??
Was ist wenn man den möglichen Termin der 2.HV gleich in der Einladung der 1.HV bekannt gibt ?? Das ist meiner Meinung nach dann OK!!


Gruß Markus

"Es gibt zwei Dinge, die unendlich sind: das Universum und die menschliche Dummheit. Aber bei dem Universum bin ich mir da nicht so sicher." Albert Einstein

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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW875751
Datum24.03.2022 12:391800 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang K.Als Freiwillige Feuerwehr sind wir auch ein Verei.
Nö sind wir nicht zumindest nicht in den meisten Bundesländern.

Geschrieben von Wolfgang K.und wir wählen unsere Führungskräfte.3
Auch das tun wir nicht NRW kennt nur die Anhörung durch den Kreisbrandmeister und Einsetzen ist Sache der Ggemeinde. Die Wahl gibts rechtlich nicht.

Geschrieben von Wolfgang K.Das gibt das BGB vor.
Nur im Verein und da hilft ein Blick ins Brandschutzgesetz der Länder. Das hat in NRW z.B. nichts mit dem BGB zu tun. Der Rest ergibt sich aus dem Brandschutzgesetz.

Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen875753
Datum24.03.2022 13:291735 x gelesen
Hier wäre es doch mal sinnvoll, wenn uns ein Kamerad aus Baden-Württemberg (Radolfzell liegt ja in dem Bundesland), die dortige Situation erläutert. Ob das in NRW geht oder nicht, ist ja nicht zielführend.

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AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen875754
Datum24.03.2022 13:511685 x gelesen
Da dies in BW scheinbar über die Satzungen geregelt wird, anbei die entsprechende Satzung

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg875755
Datum24.03.2022 14:141673 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Mario-Alexander L.Da dies in BW scheinbar über die Satzungen geregelt wird, anbei die entsprechende Satzung

und da steht drin:

Satzung der Stadt Radolfzell am Bodensee für die Freiwillige Feuerwehr: ... Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. ...

ich interpretiere das so dass für die 2. Hauptversammlung diese Firstsetzung dann auch gilt.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz875756
Datum24.03.2022 14:191656 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen M.ich interpretiere das so dass für die 2. Hauptversammlung diese Firstsetzung dann auch gilt.

so sehe ich das auch. Man könnte aber in der Einladung gleich für den Fall der Beschlussunfähigkeit eine 2. Versammlung z.B. 10 Minuten später in der gleichen Einladung ankündigen. Dann dürfte das rechtens sein. Wobei ich mich hier fragen muss, warum man dann überhaupt den Passus mit der Hälfte der Mitglieder in der Satzung lässt. Sinn macht es dann nicht mehr wirklich.

Gruß,
Michael

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz875757
Datum24.03.2022 14:221764 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas G."Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Wehrführer die Hauptversammlung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Hauptversammlung zu verkünden. Er ist dabei nicht an die Form und Frist für die Einberufung der Hauptversammlung gebunden. Die Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig."

Form (schriftlich) und Frist (2 Wochen vor Versammlung) sind dann raus, sprich "Versammlung ist beendet, wir treffen uns in 5 Minuten wieder hier" dann ausreichend.

Haben wir dann leicht abgewandelt auch für den Förderverein übernommen.


Und wo liegt der tiefere Sinn in dieser Satzung dann? Man könnte auch gleich reinschreiben, dass nur eine gewisse absolute Anzahl anwesend sein muss oder die Anzahl anwesender Mitglieder unerheblich ist. Käme auf's gleiche raus, spart aber Formalien einer 2. Versammlung.

Gruß,
Michael

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AutorWolf8gan8g K8., Niddatal / Hessen875762
Datum24.03.2022 19:321540 x gelesen
Ich denke das kommt daher das ein Qurorum angegeben zur Beschlussfähigkeit angegeben werden muss. Ob es da eine Untergrenze gibt kann ich spontan nicht sagen.
Das es für die 2.Versammlung einen Vorlauf geben muss steht so nicht in der Satzung, also kann sie sofort eröffnet werden. Schließlich steht in der Satzung das so vorgegangen werden kann.
Es wird also kein Mitglied in seinen Rechten beschnitten.

Gruß

Wolfgang

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AutorDani8el 8H., Radolfzell / Baden-Württemberg875767
Datum24.03.2022 23:321511 x gelesen
Hallo,

da ich an besagten Hauptversammlungen teilgenommen habe, kann ich ein wenig Licht ins Dunkle bringen.

Wir haben wie jedes Jahr eine Einladung für die Hauptversammlung um 19 Uhr inklusive Tagesordnung erhalten. Etwas später kam dann eine weitere Einladung für die zweite Hauptversammlung um 20:15 Uhr.

Natürlich haben sich dann auch einige von uns gefragt, ob das so rechtens ist. Da ich nichts mit Jura am Hut habe, kann ich das nicht beantworten, aber anhand unserer Satzung eine Einschätzung geben.
Mario-Alexander L. hatte ja schon den Link zu unserer Satzung gepostet.

Dort heißt es:
Geschrieben von Satzung §15 (3)Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
und
Geschrieben von Satzung §15 (4)Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist [...] Bei Beschlussunfähigkeit kann auch eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist.

Somit gehe ich davon aus, dass das Vorgehen rechtlich in Ordnung ist, sofern Zeitpunkt und Tagesordnung zwei Wochen vor der zweiten Hauptversammlung bekannt gegeben werden.

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AutorMark8us 8W., Linkenheim-Hochstetten / Baden-Württemberg875768
Datum25.03.2022 06:171464 x gelesen
Hallo Daniel,

vielen Dank für die Info!

Gruß
Markus

"Es gibt zwei Dinge, die unendlich sind: das Universum und die menschliche Dummheit. Aber bei dem Universum bin ich mir da nicht so sicher." Albert Einstein

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AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz875774
Datum25.03.2022 09:311372 x gelesen
Geschrieben von Daniel H. Bei Beschlussunfähigkeit kann auch eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist.
Das liest sich für mich so: Zunächst wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, dann eine zweite Hauptversammlung einberufen, und zwar mit der vorgegebenen Frist. Somit wäre das genannte Vorgehen nicht satzungskonform.

Es macht ja auch überhaupt keinen Sinn, eine unsinnige Regelung (Beschlussfähigkeit bei einer Minddestanzahl anwesender Mitglieder) durch einen Taschenspielertrick (Einberufung der zweiten Sitzung zeitgleich mit der ersten) zu umgehen. Das Übel sollte man an der Wurzel packen und die Satzung entsprechend ändern. Oder man beruft eben eine zweite Sitzung mit der entsprechenden Frist ein. Das Ziel ist ja, dass der Verein handlungsfähig bleibt, und das ist mit beiden Varianten gegeben.

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AutorThom8as 8G., Erfurt / Thüringen875779
Datum25.03.2022 12:141214 x gelesen
Naja, es macht ja schon Sinn, wenn eine Art "Mehrheit" von Nöten ist, um Beschlussfähig zu sein, z.B. bei Wahlen. Man kann ja als Häuptling die Sache so steuern, dass nur die treuen Gefolgsleute zu dem Termin können :)

Da es ja sein kann, dass zur 2. Versammlung noch weniger FM kommen als zur 1. entledigt sich man mit dem Entfall von Frist und Form, dass nicht dann nur noch 2-3 Leutchens über alles entscheiden (müssen).
Insbesondere die Frist wird ja hier auch heiß diskutiert.
MMn ist auch die Einladung zur 2. Versammlung wie von Daniel H. geschildert schwammig, da offenbar im Vorfeld schon von einer Beschlussunfähigkeit ausgegangen wird und sich die Kameraden zu Recht wundern....

Wenn in der Satzung gleich drin steht, dass "nur die Anzahl der tatsächlich Anwesenden" ausreichend ist, sagt sich der eine oder andere, "ist ja doch nicht so wichtig". Somit wird mit dem Passus die "Wichtigkeit" des Erscheinens noch unterstrichen.

MkG
Tom

-Meine Meinung-

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP875780
Datum25.03.2022 12:211291 x gelesen
In den Konstellationen ist aber die Beschlussfähigkeit spätestens in der 2. Sitzung eh gegeben, egal wieviele der treuen Gefolgsleute da sind oder wieviele sich "ist ja doch nicht so wichtig" denken. Entweder setzt man das Beschlussquorum zur ersten Sitzung schon niedrig an, oder der zweite Versuch läuft mit gleichen Form- und Fristvorgaben wie der erste, aber diese Kombi macht so keinen Sinn.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen875790
Datum26.03.2022 13:331212 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang K.Es wird also kein Mitglied in seinen Rechten beschnitten.

Vielleicht doch. Wenn ich bei der ersten Einladung aus beruflichen Gründen nicht gekonnt habe, hätte ich aber vielleicht bei einem anderen Termin gekonnt. Auch wenn dann an diesem Termin keine Mindestanzahl an Teilnehmern zur Wahl da sein muß, wäre eine Einladung an alle Mitglieder erforderlich.

Heinrich

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz875793
Datum27.03.2022 11:59954 x gelesen
Hallo,

wir hatten das bei unserem Feuerwehrförderverein auch mal in der Satzung so stehen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder musste anwesend sein, kamen weniger, musste eine neue Versammlung unter Einhaltung der Frist einberufen werden, in der die Anzahl Anwesender keine Rolle spielte.
Aufgrund vieler passiver, rein finanziell unterstützender Mitglieder, kamen wir da nie auf die nötige Anwesenheit. Das führte sogar dazu, dass nach einigen Jahren in der ersten Versammlung immer weniger Mitglieder kamen, da bekannt war, dass man nie auf die Hälfte kam und man somit nicht beschlußfähig sein wird. In der zweiten Versammlung waren dann immer deutlich mehr Mitglieder anwesend, jedoch auch weniger als die Hälfte. Dies führte dazu, dass wir eine Satzungsänderung beschlossen, in der dieser Passus wegfiel. Seitdem kommen in der ersten und einzigen Mitgliederversammlung dann auch wieder mehr Mitglieder, auf die Hälfte kommen wir aber nie. Allerdings ist der organisatorische Aufwand deutlich reduziert.

Gruß,
Michael

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern875812
Datum28.03.2022 13:55916 x gelesen
Hallo Heinrich,

ich glaube du beginnst Haare zu spalten. ;-)
Ich denke die Bursch*innen haben sich hierzu bestimmt gedanken gemacht.
Pers. denke ich, daß es wichtigeres gibt, als eien versäumte Jahreshauptversammlung....
Obwohl ich kenne auch solche Prinzipienreiter in unserer Wehr.
In unserer Satzung steht sinngemäß, daß wir 14 tage vorher über den Termin informieren.
Per Zeitung oder per. Brief.
In der Zeitung wurde fristgerecht geladen, aber der Brief ging erst einen Tag später ein.
Ein großese Hallo, bei einer gaaaaanz kleiner Zahl an Mitgliedern*innen bei der JHV
Ich denke es waren 2, ist schon Jaaaaaahre her. ..
Die Jungs waren aber auch für Dipferlscheißen bekannt.

Ergo, immer locker durch die Hose atmen...

Gruß vom See
Markus

In Treue fest!

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 24.03.2022 09:56 Jürg7en 7M., Weinstadt
 24.03.2022 10:23 Wolf7gan7g K7., Niddatal
 24.03.2022 10:31 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
 24.03.2022 10:40 Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
 24.03.2022 11:28 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
 24.03.2022 11:54 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 24.03.2022 12:27 Wolf7gan7g K7., Niddatal
 24.03.2022 12:39 Sven7 R.7, Brakel
 24.03.2022 13:29 Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
 24.03.2022 13:51 Mari7o-A7lex7and7er 7L., Jüchen
 24.03.2022 14:14 Jürg7en 7M., Weinstadt
 24.03.2022 14:19 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 24.03.2022 19:32 Wolf7gan7g K7., Niddatal
 26.03.2022 13:33 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 28.03.2022 13:55 Mark7us 7G., Kochel am See
 24.03.2022 12:37 Thom7as 7G., Erfurt
 24.03.2022 14:22 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 25.03.2022 12:14 Thom7as 7G., Erfurt
 25.03.2022 12:21 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 27.03.2022 11:59 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 24.03.2022 12:38 Mark7us 7W., Linkenheim-Hochstetten
 24.03.2022 23:32 Dani7el 7H., Radolfzell
 25.03.2022 06:17 Mark7us 7W., Linkenheim-Hochstetten
 25.03.2022 09:31 Oliv7er 7S., Neidenbach
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