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ThemaHilfsfrist für Werkfeuerwehren4 Beträge
RubrikWerk-/Betriebsfeuerwehr
 
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg873515
Datum14.11.2021 09:552818 x gelesen
Guten Tag

Die vfdb hat 2021 ein Merkblatt: "Empfehlungen für die Definition der Hilfsfrist für Werkfeuerwehren" erausgegeben:

-> vfdb " Merkblatt: "Empfehlungen für die Definition der Hilfsfrist für Werkfeuerwehren"

Er beruft sich dabei u.a. auf auf die Muster-Industriebaurichtlinie, wonach die "nach Landesrecht anerkannte Werkfeuerwehr" die Einsatzstelle jederzeit in spätestens fünf Minuten nach der Alarmierung erreichen muß:

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in den vorstehend aufgeführten Regelwerken eine Hilfsfrist von 5 Minuten für Werkfeuerwehren gefordert wird und für viele Gebäude und Anlagen nach MIndBauR, MLöRüRL und TRGS 509 ein Bestandteil der Genehmigung ist. Die Hilfsfrist ist hierbei definiert als die Zeitdifferenz zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle. Diese Aussage gilt nicht für Werkfeuerwehren die aufgrund von anderen gesetzlichen Grundlagen oder Regelungen aufgestellt worden sind, wie z. B. Flughafenfeuerwehren nach der ICAO-Richtlinie (International Civil Aviation Organization). [...]


Wie wird das in der Praxis gehandhabt ?



Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)873521
Datum14.11.2021 12:481804 x gelesen
Hallo Bernhard,
kannst Du die Frage etwas präzisieren bzw. worauf willst Du hinaus?

Die Frage wird wohl zuerst sein, was die "Existenzgrundlage" der Werkfeuerwehr ist. Eine anerkannte Werkfeuerwehr muss ja nicht unbedingt eine Werkfeuerwehr sein, welche die Anforderungen der Industriebaurichtlinie (IndBauRL) erfüllt. Zumindest kenn ich das so aus dem Bestand, dass es Werkfeuerwehren gibt, die eher den Charakter einer freiwilligen Feuerwehr haben und dann außerhalb der Betriebszeit kein Feuerwehrangehöriger auf dem Gelände ist. Es mag sogar Werkfeuerwehren geben, die sich in einer Sternfahrt aus verschiedenen Standorten in einer Gemeinde zu einem Einsatzort hin bewegen und dabei längere Anfahrten haben als eine öffentliche Feuerwehr.

Nach Industriebaurichtlinie ist die Handhabung ja unstrittig. In Bayern ist die Industriebaurichtlinie eine über die BayTB eingeführte technische Baubestimmung und somit baurechtliche Grundlage. Wer die Vorteile der jeweiligen Sicherheitskategorie K3.1-K3.4 mit Ansatz einer Werkfeuerwehr nutzen will, oder Vorteile bei Rauchableitung, halbstationäre Löschanlagen, BMA, Feuerwehrflächen, der muss sich eben auch den Anforderungen der IndBauRL an eine anzusetzende WF unterwerfen.

Das fällt immer wieder Betrieben auf die Füße, die zwar über eine anerkannte Werkfeuerwehr verfügen, die aber nicht die Anforderungen der IndBauRL erfüllt. Es scheitert dann in der Regel daran, dass es freiwillige Werkfeuerwehren sind, die die Anforderungen der IndBauRL (während des Betriebs eine Mindestschichtstärke von neun Feuerwehrangehörigen, von denen sechs Feuerwehrangehörige, darunter der Gruppenführer, hauptberuflich für die Werkfeuerwehr tätig sind, auch außerhalb der Betriebszeiten zumindest die erste Staffel mit hauptberuflichen Kräften besetzt) nicht erfüllen.

In der Praxis sieht das dann so aus, dass z.B. bei Bauvorhaben, die einer Sachverständigenprüfung Brandschutz unterliegen, der Betrieb / Bauherr keine Abschlussbescheinigung bekommt und somit keine Nutzungsaufnahme angezeigt werden kann, bevor die Werkfeuerwehr nicht die Anforderungen der IndBauRL erfüllt. In wie weit das von den jeweiligen unteren Bauaufsichtsbehörden erkannt / berücksichtigt wird, wenn diese den Brandschutz prüfen, kann ich nur bedingt beurteilen.

Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

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LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg873548
Datum15.11.2021 17:371364 x gelesen
Guten Abend

Geschrieben von Franz-Peter L.


kannst Du die Frage etwas präzisieren bzw. worauf willst Du hinaus?

Ob bzw. wie viele Werkfeuerwehren die hier erwähnte Hilfsfrist von 5 Min (!) einhalten können ?
WF auf rein freiwilliger Grundlage wohl weniger ?


die Anforderungen der IndBauRL (während des Betriebs eine Mindestschichtstärke von neun Feuerwehrangehörigen, von denen sechs Feuerwehrangehörige, darunter der Gruppenführer, hauptberuflich für die Werkfeuerwehr tätig sind, auch außerhalb der Betriebszeiten zumindest die erste Staffel mit hauptberuflichen Kräften besetzt)

Ich beobachte hier in der Region, dass etliche WFs, die bisher mit einigen wenigen HA-FW-Leute auskamen, personell stark aufrüsten und händeringend hauptamtliches Personal suchen um beispielsweise immer in Staffelstärke ausrücken zu können.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern873607
Datum19.11.2021 12:09832 x gelesen
Die für die jeweilige Werkfeuerwehr verbindliche Hilfsfrist ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid. Er gibt je nach Betriebsstruktur und Anforderungen aus dem Bescheid eine Hilfsfrist von 5 bzw. 10 Minuten und oftmals noch eine Vorgabe, nach wie vielen Minuten durch nachrückende Kräfte die Zugstärke erreicht sein muss.

Ein Ansatz ist mit hauptamtlichen Kräften eine Staffel vorzuhalten (24/48h System), die dann durch freiwillige Kräfte innerhalb der Hilfsfrist auf die Gruppe aufgestockt wird. Ich kenne aber auch die Variante mit 4 hauptberuflichen FM im 24/48h System, die durch Freiwillige innerhalb der Hilfsfrist zur Gruppe aufgestockt werden.

Ein viel grösseres Problem sehe ich derzeit in der Coronasituation mit vielen Arbeitsplätzen im Homeoffice. WFen mit freiwilligem Personal haben jetzt leicht das Problem, dass WF-Angehörige aus Bürobereichen sich im Homeoffice befinden und damit nicht innerhalb des Betriebsgeländes im Alarmfall abrufbar sind. Damit sind diese WFen besonders von der Thematik Hilfsfrist betroffen. Hier bleibt dann nur ein Aufstocken des hauptberuflichen Personals oder eventuell Regelungen, dass sich immer eine Mindestanzahl von Freiwilligen im Betriebsgelände verfügbar ist - trotz Homeoffice. Das aber führt dann zur Thematik der Rufbereitschaftsregeln.....

Ein bischen wird in der Realität das Thema der Hilfsfristen dadurch entschäft, dass bei hoher Homeofficequote sich auch die Zahl der Alarme und damit der Einsätze signifikant verringert hat.

..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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 14.11.2021 09:55 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
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