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ThemaEinsatzfahrzeug überlassen - lohnsteuerbarer Vorteil?7 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg870265
Datum14.07.2021 13:283136 x gelesen
Einsatzfahrzeug überlassen ? lohnsteuerbarer Vorteil?

Nutzt ein Einsatzleiter der Feuerwehr das Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten, stellt dies keine zu Arbeitslohn führende Verwendung des Fahrzeugs dar.

DER BETRIEB

hallo,

dieser Fall bezieht sich auf:

Wird einem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein Einsatzfahrzeug überlassen, so führt dies nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt und dem Finanzamt widersprochen, das ungeachtet der zahlreichen Einsätze in der Überlassung einen geldwerten Vorteil sah. ...
... Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. ...
wie sieht das dann bei hauptamtlichen Kräften aus?

Also dem hauptamtlichen Leiter der Freiwilligen Feuerwehr?

Ist das dann die selbe Rechtslage oder wird das dann finanzamttechnisch anders angesehen?

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen870267
Datum14.07.2021 17:041836 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen M.wie sieht das dann bei hauptamtlichen Kräften aus?


... wenn man die Begründung des Bundesfinanzhofes:
"Die Nutzung des Einsatzfahrzeugs auch für Privatfahrten stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar."
betrachtet, dürfte das keine Rolle spielen, wenn er im Rahmen Rufbereitschaft oder Herbeiruf in vergleichbarer "ständiger Einsatzbereitschaft" steht.

Gruß
Gerhard

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg872386
Datum20.09.2021 10:241494 x gelesen
Im Steuerrecht gilt immer: "Kommt drauf an."

Der BFH hat jetzt einen ehrenamtlichen Kommandant entschieden.

Nach meinem Kenntnisstand ist die Überlassung für einen (ehrenamtlichen) Einsatzleiter vom Dienst ebenfalls keine Arbeitslohn.

Nach meinem Kenntnisstand müssen aber die Kreisbrandmeister in Baden-Württemberg den geldwerten Vorteil versteuern.

Es ist wirklich der Einzelfall zu prüfen. Unterhält die Feuerwehr einen Kommandowagen, der exklusiv dem hauptamtlichen Kommandanten zur Verfügung steht, dann dürfte es auf geldwerten Vorteil hinauslaufen.

Ist zwar ein Fahrzeug vorhanden, dass aber als Fahrzeug für alle als EvD tätigen Hauptamtler vorgehalten wird, dass aber vom Kommandanten hauptsächlich genutzt wird, kann man um den geldwerten Vorteil herumkommen.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 872387
Datum20.09.2021 12:041231 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Matthias K.Im Steuerrecht gilt immer: "Kommt drauf an."

Und Merkwürdig ist das Steuerrecht auch.

Wenn ich an einem Sonntag arbeite, erhalte ich neben meinem Grundlohn und der Schichtzulage auch die Feiertagszulage. Diese Feiertagszulage ist Steuer- und Sozialabgabenfrei.

Kann ich wegen eines Einsatzes an einem Sonntag nicht zur Arbeit, erhalte ich den Lohnausfall (Grundlohn und Schichtzulage sowie die Feiertagszulage) wobei jedoch die Feiertagszulage voll versteuert wird und die Sozialabgaben fällig werden.

Warum das so ist, konnte mir auch noch keiner schlüssig erklären.

Gruß vom Berg

Jakob

"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
>> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg872389
Datum20.09.2021 12:391193 x gelesen
Geschrieben von Jakob T.Warum das so ist, konnte mir auch noch keiner schlüssig erklären.
Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG - § 13 (Rheinland-Pfalz)(3) Entstehen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, wegen der Ausfallzeiten Nachteile, die die Arbeitgebenden nicht ausgleichen können, insbesondere beim Wegfall der Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder anderer Versicherungsträger, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen.Ziemlich eindeutig, finde ich. Die Steuern musst du zwar zahlen, aber die Gemeinde muss sie dir ersetzen. Aber vielleicht sieht das ein Jurist anders.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW872394
Datum20.09.2021 16:151022 x gelesen
Ich würde vermuten, dass es ähnlich wie bei "normalen" Dienstwagen darauf ankommt, ob das Fahrzeug auch privat beliebig genutzt werden kann.

Wenn es nur für Bereitschaftsdienste überlassen wird und sonst nicht privat genutzt werden darf, dann wohl nicht. Wenn es aber außerhalb dieser Dienste auch für Urlaubsfahrten oder sonstigen privaten Anlässen verwendet werden darf, dann würde ich eine Versteuerung bejahen.

DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
www.dlrg-dormagen.de

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg872466
Datum23.09.2021 09:32907 x gelesen
Weil Dein Arbeitgeber Dir die Zulage zusätzlich zum Lohn zahlt.

Der Lohnausfall wird anstatt des Lohnes und anstatt der Zulage bezahlt.

Und wir der Lohnausfall im Rahmen einer pauschalierten Aufwandsentschädigung bezahlt, dann ist sogar der Lohnausfall komplett steuerfrei.

Würde Dir der Arbeitgeber ganz normal den Lohn weiterzahlen und sich den Aufwand direkt von der Gemeinde ersetzen lassen, dann würde die Zulage auch voll steuerpflichtig werden, denn Du arbeitest zu der Zeit ja nicht für Deinen Arbeitgeber, also kann er auch keine Zulage für die Arbeit (steuerfrei) zahlen.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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 14.07.2021 13:28 Jürg7en 7M., Weinstadt
 14.07.2021 17:04 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 20.09.2021 10:24 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.
 20.09.2021 12:04 Jako7b T7., Bischheim
 20.09.2021 12:39 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 23.09.2021 09:32 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.
 20.09.2021 16:15 Cars7ten7 G.7, Dormagen
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