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ThemaHandyverbot am Steuer soll auf u.A. auf BOS-Funk ausgeweitet werden - war: In welchen Fahrzeugen muss der Fahrer ...101 Beträge
RubrikKommunikationstechnik
Infos:
  • Bundesrat Drucksache 424/17 - Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • PMeV warnt vor Risiken für die öffentliche Sicherheit durch Beeinträchtigung der Funknutzung im Fahrzeug
  • Schreiben Bundeskanzleramt an Bundesrat: "... Verordnung zur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird hiermit zuruckgezogen... "
  • FW-Forum: Bedienung des Funkgerätes während Fahrt durch Fahrer
  • LFS BaWü: Benutzung von Funkgeräten in Fahrzeugen
  •  
    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW830653
    Datum05.06.2017 17:4318143 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.
    Dieser Fall ist mit der geplanten Änderung der StVO übrigens problematisch!

    was soll denn hier geändert werden?

    "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
    Innenminister de Maizière
    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg830655
    Datum05.06.2017 19:1211594 x gelesen
    hallo,

    da kommt auch was auf die BOS zu:

    "Handyverbot am Steuer" soll auf CB-Funk ausgeweitet werden

    Verkehrsministerium und Umweltministerium haben dem Bundesrat einen Verordnungs-Entwurf vorgelegt, mit dem unter anderem das bisherige "Handyverbot am Steuer", das sich ausdrücklich nur auf "Mobil- oder Autotelefone" bezieht, auf "sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik" ausgeweitet werden soll.

    In der Begründung des Entwurfs werden Beispiele dafür genannt, welche Geräte gemeint sind:

    "Unter die Geräte fallen z. B. sämtliche Handys, Smartphones, BOS- und CB-Funkgeräte, auch solche mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, CD-Rom-Abspielgeräte, Smartwatches, Walkman, Discman und Notebooks. (...)" (Fettung durch uns)

    Das Bußgeld für Verstöße gegen das Verbot soll dem Entwurf zufolge künftig 100 Euro betragen (bei Verkehrsgefährung 150 Euro, bei Sachbeschädigung 200 Euro,, in den beiden letzteren Fällen verbunden mit einem Fahrverbot von 1 Monat).

    Der vollständige Wortlaut des Verordnungs-Entwurfs kann im Internet unter http://www.bundesrat.de/drs.html?id=424-17 heruntergeladen werden.

    Quelle: FM - DAS FUNKMAGAZIN

    Da wird auch was auf die BOS zukommen.

    z.B. zwingend eine Nachrüstungspflicht für einige Einsatzfahrzeuge

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW830657
    Datum05.06.2017 19:1610305 x gelesen
    Geschrieben von Thomas M.was soll denn hier geändert werden?

    Das sogenannte "Handy-Verbot" soll massiv ausgeweitet werden.

    Insbesondere auf das Bedienen jeglicher elektronischer Information-, Kommunikations- oder Unterhaltungsgeräte während der Fahrt, wenn das Gerät (bzw. z.B. der Hörer) dazu aufgenommen werden muss oder zur Bedienung (weil sie nicht über Sprachsteuerung erfolgt) der Blick länger (als eine Sekunde) von der Fahrbahn abgewendet werden muss.

    Damit würde auch die Teilnahme am BOS-Funk für den Fahrer verboten, wenn das Fahrzeug nicht über eine Freisprecheinrichtung verfügt. Die Statusgabe dürfte wohl noch angehen, ein Kanalwechsel dagegen wäre ebenfalls durch den Fahrer unzulässig (und wenn wir mal ehrlich sind: mit Recht!).

    Für die in §35(1) und (5a) genannten Bedarfsträger soll es eine pauschale Ausnahmeregelung geben, wenn das Fahrzeug nicht mit einem Beifahrer besetzt ist.

    Von der rein rechtlichen Seite abgesehen ist und bleibt es natürlich weiterhin sinnvoll und aus Gründen der Sicherheit wünschenswert, wenn planmäßig im Einsatz alleine (oder mit nicht-funkendem Beifahrer) besetzte Fahrzeuge mit einer geeigneten Freisprecheinrichtung ausgerüstet werden!

    (wenn ich das mit dem Datum richtig verstanden habe, ist der entsprechende Änderungsentwurf jetzt ganz frisch vom Verkehrsministerium zum Bundesrat eingereicht worden; es wird also noch einige Zeit dauern bis darüber abgestimmt wird und ich hoffe ehrlich gesagt, dass an den anderen Inhalten des Entwurfs noch ein paar handwerkliche Nachbesserungen erfolgen...)

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    AutorVolk8er 8C., Trier / RLP830659
    Datum05.06.2017 19:2110054 x gelesen
    Ich habe da was im Hinterkopf, das RLP im Auftrag der Innenministerkonferenz bereits zur Einführung des Handyverbotes 2001 ein Rechtsgutachten hierzu erstellt hat. Dieses wurde auch in den Fachmedien so verbreitet. Und ich meine mich zu erinnern, das der Betrieb ( = Funken durch Fahrer ohne Freisprecheinrichtung) nur im Einsatzfall erlaubt sei.

    Dies ist meine Meinung.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg830660
    Datum05.06.2017 19:219439 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Henning K.Für die in §35(1) und (5a) genannten Bedarfsträger soll es eine pauschale Ausnahmeregelung geben, wenn das Fahrzeug nicht mit einem Beifahrer besetzt ist.
    hast du dafür eine Quelle?

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW830662
    Datum05.06.2017 19:299356 x gelesen
    klar: die von dir schon verlinkte Bundesrats-Drucksache, dort auf der (PDF-) Seite 13 ganz unten:

    § 35 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Unbeschadet des Satzes 1 darf abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden, wenn ein Einsatzfahrzeug der in Satz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen ohne Beifahrer geführt wird. b) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt: Unbeschadet des Satzes 1 darf abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden, wenn ein Fahrzeug nach Satz 1 ohne Beifahrer geführt wird.

    Der Kanalwechsel bleibt damit natürlich auch für Alleinfahrer erstmal verboten...

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    AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein830663
    Datum05.06.2017 19:329744 x gelesen
    Moin,

    lest doch mal den genauen Wortlaut des Entwurfs, da findet sich zB:

    § 35 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    Unbeschadet des Satzes 1 darf abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder
    das Handteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden, wenn ein Ein-
    satzfahrzeug der in Satz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen ohne Beifahrer
    geführt wird.
    b) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:
    Unbeschadet des Satzes 1 darf abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder
    das Handteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden, wenn ein
    Fahrzeug nach Satz 1 ohne Beifahrer geführt wird.


    Also: Nicht alles glauben was in der Zeitung steht ;-)

    MkG
    Karsten Wallath

    Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf.

    Feuerwehr Heikendorf

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg830665
    Datum05.06.2017 19:379233 x gelesen
    hallo,

    recht "übersichtlich" die Drucksache :-(

    das hab ich auch noch dazu gefunden:

    Zu Nummer 4
    (Änderung § 35 StVO)
    Mit der Änderung des § 23 Abs. 1a werden nunmehr auch Funkgeräte vom Verbot der
    Handheld-Nutzung elektronischer Geräte umfasst. Um die Funktionsweise der in § 35 Abs.
    1 Satz 1 und Absatz 5a Satz 1 genannten Institutionen nicht zu beeinträchtigen, wird für
    diese als Ausnahme die Benutzung von Funkgeräten ausdrücklich auch dann erlaubt, wenn
    diese aufgenommen oder gehalten werden. Dies gilt jedoch nur, solange sich das Fahrzeug
    ohne Beifahrer im Verkehr befindet, da ansonsten zumutbar ist, dass der Beifahrer den
    Funkkontakt übernimmt. Durch die ausdrückliche Aufnahme der Funkgeräte gilt diese
    Ausnahme auch dann, wenn die engen Voraussetzungen der in § 35 Abs. 1 und 5a genannten
    Sonderrechte nicht erfüllt sind. Dies soll einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf der
    genannten Institutionen gewährleisten.


    ist der letzte Satz ein Freibrief für alle Fahrten ?

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW830666
    Datum05.06.2017 19:419197 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.ist der letzte Satz ein Freibrief für alle Fahrten ?

    So verstehe ich das, ja.

    So lange nichts passiert natürlich nur...

    Ehrlich gesagt wirft es kein gutes Bild auf "den Staat", wenn er für den Bürger (gut begründete!) Sicherheitsvorschriften aufstellt, von denen er seine eigenen Institutionen mal eben per Federstrich aus Kostengründen ausnimmt. Freisprecheinrichtungen für BOS-Funk sind schließlich seit vielen Jahren zu überschaubaren Kosten und mit zuverlässiger Funktionalität zu haben!

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg830667
    Datum05.06.2017 19:519023 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Henning K.So lange nichts passiert natürlich nur...

    und wenn was passiert dann wirds spannend:

    - bei der Fahrt zum JF-Dienst
    - bei der Bewegungsfahrt
    - bei der Fahrt zur Übung
    - bei der Einsatzfahrt

    ich kann mir da gut vorstellen das es dann je nach Richter verschiedene Meinungen geben könnte :-(

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW830668
    Datum05.06.2017 19:569252 x gelesen
    Für uns bleibt ja hoffentlich alles beim alten, im Betriebsfunk wird es dann wohl überwiegend auf´s Handy hinaus laufen.

    "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
    Innenminister de Maizière
    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW830682
    Datum06.06.2017 09:408547 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Ehrlich gesagt wirft es kein gutes Bild auf "den Staat", wenn er für den Bürger (gut begründete!) Sicherheitsvorschriften aufstellt, von denen er seine eigenen Institutionen mal eben per Federstrich aus Kostengründen ausnimmt. Freisprecheinrichtungen für BOS-Funk sind schließlich seit vielen Jahren zu überschaubaren Kosten und mit zuverlässiger Funktionalität zu haben!

    Sehe ich etwas anders. Die Alleinfahrt ist bei der BOS eher die Ausnahme als die Regel. Mit dieser Ausnahme verhindert man eine Gelddruckmaschine für Sepura und Co. Ist ähnlich wie mit Euro 6, da schadet es mehr als es nützt.

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorJens8 C.8, Remscheid / NRW830686
    Datum06.06.2017 11:198142 x gelesen
    Die Alleinfahrt dürfte im Rettungsdienst und Krankentransport eher die Regel sein, nämlich immer wenn ein Patient transportiert wird. Und das sind die Fahrten mit dem höchsten Unfallrisiko.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg830687
    Datum06.06.2017 11:248152 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Jens C.Die Alleinfahrt dürfte im Rettungsdienst und Krankentransport eher die Regel sein, nämlich immer wenn ein Patient transportiert wird. Und das sind die Fahrten mit dem höchsten Unfallrisiko.
    gerade da sollte eine Freisprecheinrichtung dann Standard sein

    und der Gesetzgeber sich dann mit Ausnahmen zurückhalten

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg830689
    Datum06.06.2017 12:217895 x gelesen
    Hallo Thomas, Hallo Henning, Hallo Forum,

    Geschrieben von Thomas E.Geschrieben von Henning K.
    Ehrlich gesagt wirft es kein gutes Bild auf "den Staat", wenn er für den Bürger (gut begründete!) Sicherheitsvorschriften aufstellt, von denen er seine eigenen Institutionen mal eben per Federstrich aus Kostengründen ausnimmt. Freisprecheinrichtungen für BOS-Funk sind schließlich seit vielen Jahren zu überschaubaren Kosten und mit zuverlässiger Funktionalität zu haben!

    Sehe ich etwas anders. Die Alleinfahrt ist bei der BOS eher die Ausnahme als die Regel. Mit dieser Ausnahme verhindert man eine Gelddruckmaschine für Sepura und Co. Ist ähnlich wie mit Euro 6, da schadet es mehr als es nützt.
    Gelddruckmaschine hin oder her.
    Das fahren mit Sonder- / Wegerecht hat, auch ohne Funken, ein starkerhöhtes Unfallrisiko.
    Von daher halte ich eine Freisprecheinrichtung für den Funk, bei "Selbstfahrer" dringend erforderlich.


    Besser wäre jedoch eine 2. Person als Funker! Und / oder man hält zum Funken an.

    Gruß
    Michael

    Auch schlechter Ruf verpflichtet

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    AutorMich8ael8 S.8, Erlenbach / Bayern830690
    Datum06.06.2017 12:287796 x gelesen
    Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- Das fahren mit Sonder- / Wegerecht hat, auch ohne Funken, ein starkerhöhtes Unfallrisiko.
    Von daher halte ich eine Freisprecheinrichtung für den Funk, bei "Selbstfahrer" dringend erforderlich.

    Besser wäre jedoch eine 2. Person als Funker! Und / oder man hält zum Funken an.


    Bravo, unterschreibe ich.

    Alle Äußerungen die ich hier treffe, entsprechen meiner persönliche Meinung!!!

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg830692
    Datum06.06.2017 12:527868 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Thomas E.Die Alleinfahrt ist bei der BOS eher die Ausnahme als die Regel.
    bei "Grossfahrzeugen" hast du recht.

    aber ich kenne einige Wehrführer bzw. Einsatzleiter von Dienst die zwangsweise alleine zur Einsatzstelle fahren. Und gerade da besteht immer mal wieder die Notwendigkeit das der anfahrende Einsatzleiter über Funk was absprechen bzw. koordinieren muss.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorPete8r S8., Köln / NRW830700
    Datum06.06.2017 16:547531 x gelesen
    Geschrieben von Jens C.
    Die.Alleinfahrt dürfte im Rettungsdienst und Krankentransport eher die Regel sein, nämlich immer wenn ein Patient transportiert wird. Und das sind die Fahrten mit dem höchsten Unfallrisiko.
    Seit über 30 Jahren kenne ich nur Fahrzeuge mit zusätzlichem Lautsprecher und Handapparat im Patientenraum. Bei uns wird an so etwas nicht durch den Beschaffer gespart.

    Gruß
    Peter

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    AutorJörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW830710
    Datum06.06.2017 22:587354 x gelesen
    Geschrieben von Peter S.Seit über 30 Jahren kenne ich nur Fahrzeuge mit zusätzlichem Lautsprecher und Handapparat im Patientenraum.Diesen Einwand hatte ich auch schon im Kopf - aber, was ist, wenn die "hinten" gerade voll beschäftigt sind???

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg830750
    Datum08.06.2017 01:117413 x gelesen
    hallo,

    Update:

    Der Bundesrat hat den umstrittenen Verordnungs-Entwurf als TOP 9 auf die p.gifTagesordnung der 682. Sitzung des Verkehrsausschusses am 21. Juni 2017 gesetzt.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorKevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein830752
    Datum08.06.2017 08:437145 x gelesen
    Warum umstritten?

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW830754
    Datum08.06.2017 09:576993 x gelesen
    Geschrieben von Kevin M.Warum umstritten?

    sorry geht etwas abseits der FW
    zB weil ich die Veränderung der Innentemp. über ein modernes Touch-Display im 3. Untermenü für die Beifahrerseite vorne Rechts für deutlich komplizierter und gefährlicher halte als via CB-Funk die entgegenkommenden LKW´s auf der BAB vor dem nahenden Stauende/Unfall zu warnen.
    Ich kenne auch einige die ein Tablett/Laptop als Navi nutzen, schlicht deshalb weil die zu fahrende Ziele und Wege in einem "normalem" Navi zu finden sind und Routen/Wege nur da mobil bearbeitet werden werden können.....es sei denn man möchte wieder auf Papier umstellen und einen Aktenordner voll topografische und militärische Karten mit sich rum fahren.

    "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
    Innenminister de Maizière
    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg830756
    Datum08.06.2017 10:127029 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Kevin M.Warum umstritten?
    die Erweiterung des "Handy-Verbots" betrifft weitere Berufsgruppen, Personenkreise usw.

    z.B.
    • Taxifahrer
    • Nutzer von Betriebsfunk
    • Funkamateure
    • CB-Funker
    • ...

    da läuft jetzt die Lobbyarbeit.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorMarc8el 8D., Ratingen / NRW831401
    Datum30.06.2017 12:207088 x gelesen
    ...nur zum Verständnis:


    Fährst du Auto, Melder geht heißt es also: rechts ran fahren, Motor aus etc. Meldung lesen, Knöpfchen drücken, Motor an und weiter? Wenn mans genau nimmt das ganze sogar auch nur um den Alarm zu quittieren?

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW831402
    Datum30.06.2017 12:276927 x gelesen
    Geschrieben von Marcel D.Fährst du Auto, Melder geht heißt es also: rechts ran fahren, Motor aus etc. Meldung lesen, Knöpfchen drücken, Motor an und weiter?

    Genau richtig.

    Während der Fahrt den Melder vor das Gesicht halten, Knöpfe drücken und währenddessen mit der anderen Hand das Lenkrad festhalten und im Blindflug weiterfahren ist (dann auch explizit) verboten.

    Wowereit.

    Geschrieben von Marcel D.Wenn mans genau nimmt das ganze sogar auch nur um den Alarm zu quittieren?

    Ohne den Blick von der Straße abzuwenden an den Gürtel fassen und den Knopf drücken ist und bleibt unkritisch. Auch rechtlich.

    Wer aber erst die Handtasche oder den Rucksack hervorholen, öffnen und nach dem Melder durchwühlen muss, der oder die hält bitte dazu an. Auch jetzt schon. Ankommen ist schließlich das wichtigste beim Alarm!

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW831403
    Datum30.06.2017 12:477012 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.
    Genau richtig.

    Sicher?
    Ich würde den Meldeempfänger als Empfänger einstufen, also dem Autoradio gleich setzten.
    Erst bei einem Melder mit möglicher Rückmeldung wird es dann ...teuer.

    "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
    Innenminister de Maizière
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    frei n.Bmark

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW831415
    Datum30.06.2017 16:596998 x gelesen
    Ich habe keine Zweifel, dass ein Meldeempfänger ein" elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist" darstellt.

    Einen Sender sehe ich da nicht gefordert.

    Ob ein normales Radio ebenfalls dazu gehört wird sicherlich noch zu klären sein, ich tendiere aber vom Wortlaut sowie insbesondere vom Sinn der Vorschrift her zu einem ja.

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW831443
    Datum02.07.2017 23:226535 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist

    Mit der Definition kann man auch moderne Autos definieren und damit das Autofahren gleich ganz verbieten :-)

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW831445
    Datum03.07.2017 07:196568 x gelesen
    Geschrieben von Thomas E.Mit der Definition kann man auch
    Ich kann nur hoffen das auch dem Gesetzgeber das klar wird, Beispiele haben sie ja nun genug bekommen.

    "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
    Innenminister de Maizière
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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg831473
    Datum03.07.2017 17:526333 x gelesen
    hallo,

    Anpassung des § 23 Absatz 1a StVO im Sinne einer technikoffenen Formulierung.

    Dadurch Ausweitung des hand-held-Verbotes auf sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik. Gleichzeitig Reduktion des Risikos der Blickabwendung durch Verankerung technischer Zusatzausstattungen wie Sprachsteuerung, Vorlesefunktion und head-up-Display.

    Ist Euch klar das durch diese technikoffene Formulierung das Verbot auch Funkmeldeempfänger der Feuerwehr umfasst.

    Das bedeutet das wenn man im Auto fährt und es kommt ein Alarm man dann den Melder nicht in die Hand nehmen und den Alarm quittieren darf.

    Die Gesetzesänderung betrifft also nicht nur Maschinisten bzw. Fahrer von KdoWs usw. sondern im Grunde auch jeden Feuerwehrangehörigen der ein Funkmelder beim Fahren mit sich führt.

    Im Alarmfall hat man also dann die Wahl entweder die Alarmwiederholung solange zu ertragen bis die programmierte Zeit abgelaufen ist oder man fährt irgendwo rechts ran und quitiert den Melder.

    Das Ablesen des Alarmtextes vom Display ist dann während der Fahrt verboten ...

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW831474
    Datum03.07.2017 17:586178 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Ist Euch klar das durch diese technikoffene Formulierung das Verbot auch Funkmeldeempfänger der Feuerwehr umfasst

    Durchaus, dazu hatte ich ja am Freitag schon Stellung genommen.

    So richtig schlimm finde ich es auch nicht.

    (und meinen DME kann ich auch "blind" am Gürtel quittieren)

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    AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg831475
    Datum03.07.2017 18:116298 x gelesen
    Ich bin mir da nicht so sicher ob das überhaupt ein Problem ist.

    Wenn mein Melder meldet, bin ich im Einsatz, und somit wäre unzweifelhaft der §35 anwendbar. Wenn es notwendig ist, und das ganze unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stattfindet, kann ich das tun.

    Generell ist das ganze nicht mal an einen konkreten Einsatz gebunden, auch Übung oder z.B. Bewegungsfahrten können ggf. unter die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben fallen. Somit wäre auch hier weiterhin ein nutzen entsprechender Geräte möglich.

    Nach meinem dafürhalten wäre hier der §35 als Ausnahme geeignet.

    Ob das sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt, generell könnte diese Diskussion dazu führen Ablenkungen jeder Art zu überdenken und auf das notwendige, das aber erlaubte, Minimum zu reduzieren. Dann wäre m.M. das Optimum für alle erreicht.

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    AutorMarc8el 8D., Ratingen / NRW831484
    Datum04.07.2017 10:366071 x gelesen
    Also bei uns gibt es auch Alarme die ausdrücklich ohne Sonderrechte sind, sozusagen Arbeitseinsätze/Aufträge, diese werden aber auch per Melder alarmiert. Also "unzweifelhaft" ist denk ich nicht zutreffend.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg831487
    Datum04.07.2017 10:596152 x gelesen
    hallo,

    die Lobbyarbeit läuft

    Änderung Straßenverkehrsordnung

    PMeV warnt vor Risiken für die öffentliche Sicherheit durch Beeinträchtigung der Funknutzung im Fahrzeug

    Der PMeV Netzwerk sichere Kommunikation warnt davor, im Zuge einer Änderung der Straßenverkehrsordnung die Nutzung von professionellen Funkgeräten in Fahrzeugen zu verbieten, sofern diese nicht von Mitarbeitern der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) genutzt werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht und bittet den Bundesrat um Zustimmung. Bislang war die Nutzung von Funkgeräten in Fahrzeugen nicht nur ausschließlich den BOS gestattet. ...

    p.gifPMeV NETZWERK SICHERE KOMMUNIKATION


    und:

    "Funkgeräte am Steuer": Drei Jahre Schonfrist für CB-Funk

    Die geplante Erweiterung des bisherigen "Handyverbots am Steuer" auf sämtliche Funkgeräte soll nach einer Empfehlung des Bundesrats-Verkehrsausschusses für "im Fahrzeug festverbaute CB-Funkgeräte" erst nach dem 30. Juni 2020 gelten.

    Das geht aus der Ausschussempfehlung (BR-Drucksache 424/1/17) hervor, die der Bundesrat am 26. Juni 2017 veröffentlicht hat.

    In der Begründung dazu heißt es:

    "Die Nutzung von Freisprecheinrichtungen, die dem hand-held-Verbot Rechnung tragen, ist bei den CB-Funkgeräten noch nicht so ausgeprägt und qualitativ verbesserungswürdig. Es ist daher eine Übergangsfrist erforderlich, um die Entwicklung von Freisprecheinrichtungen zu ermöglichen, die insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass im Nutzfahrzeugbereich die Kabinengeräusche lauter sind als im Pkw-Bereich."

    Der volle Wortlaut der Ausschussempfehlung kann im Internet unter http://t1p.de/gfu9 heruntergeladen werden.

    Die empfohlene Drei-Jahres-Übergangsfrist beschränkt sich auf CB-Funkgeräte; andere Geräte wie etwa Amateurfunkgeräte fallen nicht darunter.

    Der Bundesrat entscheidet auf seiner nächsten Plenarsitzung am 7. Juli 2017, ob er der geplanten Änderungsverordnung der StVO mitsamt der Ausschuss-Empfehlung zustimmt.

    Die geplante Änderung der StVO war Ende Mai 2017 vom Verkehrsministerium und dem Umweltministerium in den Bundesrat eingebracht worden (das Funkmagazin berichtete). Nach Zustimmung des Bundesrats können die Ministerien die Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Sie würde dann am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

    Quelle: funkmagazin.de

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern831488
    Datum04.07.2017 11:475913 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Ist Euch klar das durch diese technikoffene Formulierung das Verbot auch Funkmeldeempfänger der Feuerwehr umfasst.

    Natürlich.


    Das Ablesen des Alarmtextes vom Display ist dann während der Fahrt verboten ...

    Und das absolut mit Recht. Wärend der zügigen Anfahrt zum Gerätehaus hätte ich gern die Augen der Beteiligen voll auf der Straße, das Ganze ist gefährlich genug.


    Das bedeutet das wenn man im Auto fährt und es kommt ein Alarm man dann den Melder nicht in die Hand nehmen und den Alarm quittieren darf.

    Wenn er am Gürtel hängt muss er nicht aufgenommen werden, ausserdem dauert es weniger als eine Sekunde -> Legal.

    Auf dem Fußmarsch zum Auto den Mitteilungstext lesen -> Legal.

    Der Melder löst unter der Fahrt in der Mittelkonsole oder Handtasche aus -> Illegal. Die 4 Pieptöne wärend der 2 Minuten Anfahrt muss ich dann wohl aushalten. Ich hoffe das bringt niemanden um. Bei längeren Anfahrten wird dann kurz rechts rangefahren und die Situation gelöst. Nachdem ich schon im Auto bin werde ich eh deutlich schneller als alle anderen sein.

    In der Handtasche nach einem Melder zu suchen kann hingegen tatsächlich einmal wen umbringen. Ich finde es gut dass das verboten wird.


    Im Alarmfall hat man also dann die Wahl entweder die Alarmwiederholung solange zu ertragen bis die programmierte Zeit abgelaufen ist oder man fährt irgendwo rechts ran und quitiert den Melder.

    Genau so würde ich das von einem verantwortungsvollen Fahrer auch jetzt schon erwarten.

    Viele Grüße
    Adrian

    Dieser Beitrag stellt einen Auszug meiner aktuellen Meinung dar. Diese muss nicht zwangsläufig mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle/HiOrg korrelieren.

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    AutorMich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg831491
    Datum04.07.2017 12:165987 x gelesen
    Wie das bei euch ist kann ich natürlich nicht beurteilen, ich kenne jedoch auch Einsätze ohne Sonderrechte, bei denen dennoch von diesen Gebrauch gemacht wird:

    - Parken/halten auf dem Gehweg oder Sperrflächen
    - Einfahrt mit LKW (gut meist So.KFZ) in Straßen wo die eigentlich nicht rein dürfen
    - Fahrverbot Sonn/Feiertag

    usw.

    Darüberhinaus sieht der Vorschlag vor, das genau die Fälle in denen eine günstige Auslegung des §35 schwierig wäre eine Sonderausnahme bekommt.
    Ich sehe bei derzeitigem Stand gar kein Problem für die Feuerwehren

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW831495
    Datum04.07.2017 13:145847 x gelesen
    Geschrieben von Michael K.Ich bin mir da nicht so sicher ob das überhaupt ein Problem ist.

    Für mich ist es kein Problem.

    Ob es zeitkritisch ist (und welche Schleife es ist) erkenne ich am Alarmton.

    Wenn es nicht zeitkritisch ist oder wenn ich für den ersten Zugriff zu weit weg bin und erstmal nachlesen muss ob ich überhaupt anfahre, dann kann ich auch kurz anhalten zum Lesen.

    Wenn es zeitkritisch ist und ich in Schlagweite bin, dann fahre ich ohne weitere Verzögerung zum FWH. Die Alarmmeldung lesen kann ich auch dort noch.

    Geschrieben von Michael K.Wenn mein Melder meldet, bin ich im Einsatz, und somit wäre unzweifelhaft der §35 anwendbar. Wenn es notwendig ist, und das ganze unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stattfindet, kann ich das tun.

    Wenn das im Einzelfall so ist, kann man sicherlich auch in dieser Hinsicht Sonderrechte in Anspruch nehmen. Entsprechende Szenarien sind durchaus denkbar.

    Ich würde aber im Allgemeinen erstmal pauschal sowohl die Notwendigkeit als auch die Vereinbarkeit mit der öffentlichen Sicherheit in Frage stellen.

    Geschrieben von Michael K.Generell ist das ganze nicht mal an einen konkreten Einsatz gebunden,

    Formal richtig, aber in der Praxis müsste man da schon sehr gut begründen, warum man da außerhalb einer Einsatztätigkeit von Sicherheitsregeln im Straßenverkehr abweichen zu dürfen glaubt.

    Ich rate jedenfalls dringend davon ab, hier irgendwelche haarsträubenden Begründungen zu konstruieren.

    Es geht ja letztlich nicht nur um den Punkt und ggf das Aufbauseminar, sondern in erster Linie um die eigene Sicherheit!

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg831499
    Datum04.07.2017 14:065988 x gelesen
    hallo,

    Anwälte bereiten sich schon auf das Thema vor ;-)

    DRASTISCHE ERWEITERUNG DES HANDY-VERBOTS AM STEUER

    Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist schon seit längerem untersagt. Nun ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung geplant, die dieses Handyverbot drastisch erweitert.
    Der Bundesrats-Drucksache 424/17 lässt sich entnehmen, dass die Nutzung aller elektronischen Geräte die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind verboten werden soll, außer: a) das Gerät muss nicht in der Hand gehalten werden und b) entweder eine Sprachsteuerung genutzt wird, oder man sich maximal eine Sekunde dem Gerät zuwendet.
    Man mag an einen merkwürdig terminierten Aprilscherz glauben, leider ist es wahr. Die Grundidee Augen auf die Straße halte ich ja für vollkommen richtig, aber: ...

    Quelle: http://anwalt-bischof.de/drastische-erweiterung-des-handy-verbots-am-steuer/

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorMarc8el 8D., Ratingen / NRW831524
    Datum05.07.2017 12:505821 x gelesen
    Ok ich konkretisiere: Ja im Einsatz selbst wird unter Umständen von Sonderrechten gebrauch gemacht, aber erkläre den Gebrauch von Sonderrechten auf dem Weg zum Gerätehaus mit deinem Privatfahrzeug (falls was passiert) wenn es sich um einen Einsatz handelt der gem. Gesetz keine Sonderrechte erlaubt.

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW831525
    Datum05.07.2017 12:515972 x gelesen
    oder auch nicht, weils wohl Ausnahmen geben wird (am Schluß dürften das aber ggf. Richter entscheiden, die viel Zeit haben)...
    http://www.skverlag.de/rettungsdienst/meldung/newsartikel/geplante-stvo-aenderungen-betreffen-auch-rettungsdienst.html

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg831573
    Datum08.07.2017 12:135785 x gelesen
    hallo,

    In der 959. Plenarsitzung des Bundesrates wurde der viel diskutierte Entwurf zur Änderung der Straßen-Verkehrsordnung zurückgezogen und von der Tagesordnung gestrichen.

    Aufgeschoben dürfte da aber nicht aufgehoben sein. Da kommt noch was.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg831765
    Datum14.07.2017 21:585773 x gelesen
    hallo,

    neuer Anlauf:

    Geschrieben von funkmagazin.de "Funkgeräte am Steuer": Neuer Verordnungsentwurf liegt vor

    Das Verkehrsministerium und das Umweltministerium haben dem Bundesrat am 12. Juli 2017 einen neuen Verordnungsentwurf zu Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der Bitte um Zustimmung zugesandt.

    Damit geht die geplante Ausweitung des bisherigen "Handyverbots am Steuer" auf elektronische Geräte der "Kommunikation, Information oder Organisation" (darunter auch Funkgeräte) in eine neue Runde. Bereits im Juni 2017 hatten die Ministerien dem Bundesrat einen weitgehend gleichlautenden Entwurf zugesandt. Dieser Entwurf wurde von der Bundesregierung kurz vor der Abstimmung im Bundesrats überraschend zurückgezogen. Grund für den Rückzug war die kurzfristige Entscheidung des Verkehrsministeriums, erhöhte Bußgelder für Autofahrer, die keine "Rettungsgasse" bilden, in der StVO festzulegen.

    In dem nunmehr vorliegenden neuen Entwurf ist die ursprünglich geplante Erweiterung des "Handyverbots am Steuer" auch auf Funkgeräte nahezu unverändert enthalten. Sie hat jetzt folgenden Wortlaut:

    "1. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1a wird durch folgende Absätze 1a und 1b ersetzt:

    '(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

    1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

    2. entweder
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. (...)'"

    Eine ursprünglich vom Bundesrats-Verkehrsausschuss vorgeschlagene Übergangsfrist von drei Jahren für Funkgeräte ist im neuen Entwurf ebenfalls vorhanden. Dazu soll § 52 StVO folgender Absatz hinzugefügt werden:

    "(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden."

    Die Übergangsfrist soll nicht mehr (wie ursprünglich angedacht) auf CB-Funk-Geräte beschränkt sein, sondern alle Funkgeräte umfassen.

    Die Behandlung des neuen Verordnungsentwurfs im Bundesrat kann erst nach der Sommerpause im September 2017 erfolgen. Der Verkehrsausschuss tagt am 6. September, das Bundesrats-Plenum am 22. September.

    Der volle Wortlaut des Verordnungsentwurfs kann als Bundesrats-Drucksache 556/17 im Internet unter http://www.bundesrat.de/drs.html?id=556-17 heruntergeladen werden.


    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorDirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg831784
    Datum16.07.2017 17:265636 x gelesen
    Ich weiß nicht wo hier die Probleme zu sehen sind. Wenn ich mal die Teile interpretiere wie ich sie verstehen würde, dann sehe ich kein Verbot ein fest eingebautes Funkgerät als Fahrer zu benutzen. 1a ist ja eine von zwei Bedingungen die erfüllt sein müssen (Verknüpfung mit und") damit eine Nutzung zulässig ist. Wenn also bereits 1a für eine Nutzung nicht erfüllt sein muss, kann ich ja alles nutzen was ich nicht aufnehmen oder halten muss.

    Beispiele: Radio und Navi -> fest eingebaut -> weder Aufnahme noch Halten -> problemlos

    Smartphone -> 1a trifft bereits zu -> verboten (wie bisher)

    Smartphone mit Freisprecheinrichtung, Bedienung über (fest eingebaute Freisprecheinrichtung) -> 2a greift (leichte Verschärfung zu bisher)

    Handfunkgerät -> siehe Smartphone -> Deutliche Verschärfung da bisher frei weil kein Telefon

    Fahrzeugfunkgerät -> siehe Radio

    Bei letzterem könnte man jetzt noch diskutieren ob ein Faustmikrofon bzw. der Handapparat als Aufnahme oder Halten der Einrichtung gilt.
    Ich würde mal zu meinen Gunsten mit nein votieren, aber selbst wenn man das noch bejaht greift 2a mit sagen wir mal zusammengefasst geringer Ablenkung. Wenn man nur sprechen will, wird das eigentlich jeder Funker sogar mit verbundenen Augen schaffen. Das kann ich bei Bedarf auch jedem Richter praktisch vorführen.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg831786
    Datum16.07.2017 18:445489 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Dirk B.Das kann ich bei Bedarf auch jedem Richter praktisch vorführen.
    Darin würde ich im Falle eines Falles nicht viel Hoffnung setzen. Solche Fälle werden zunächst bei Amtsgerichten behandelt. Und dort ist es leider öfters ein Glücksspiel welche "Qualität" der Richter hat.

    Wenn die Gesetzesänderung durch ist wird es eine Zeit dauern bis ich eine gefestigte Rechtssprechung herausgebildet hat. In dieser Zeit wird es "lustige" Urteile geben. Da möchte ich nicht "Versuchskaninchen" sein.

    Wobei für Feuerwehrs & Co die Richtung schon vom Gesetzgeber angedacht wurde. Auch wenn Funkgeräte zunächst nicht betroffen sind dürfte das dann in einige Jahren für die BOS dennoch praktikabel ausgehen.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorThom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg831787
    Datum16.07.2017 18:555459 x gelesen
    Nach der Formulierung des §52 Abs. 4 StVO fallen dann auch FME darunter und der Hintergrund-Rettungsdienstler darf bis zum 30.6.2020 auch in seinem Privat-Pkw noch die Alarmierungsmeldung vom Melder ablesen.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW831789
    Datum16.07.2017 21:495482 x gelesen
    Geschrieben von Dirk B. Wenn ich mal die Teile interpretiere wie ich sie verstehen würde, dann sehe ich kein Verbot ein fest eingebautes Funkgerät als Fahrer zu benutzen. 1a ist ja eine von zwei Bedingungen die erfüllt sein müssen (Verknüpfung mit und") damit eine Nutzung zulässig ist. Wenn also bereits 1a für eine Nutzung nicht erfüllt sein muss, kann ich ja alles nutzen was ich nicht aufnehmen oder halten muss.

    Diese Argumentation kann ich nicht nachvollziehen.

    Um ein Gerät benutzen zu dürfen, müssen die Bedingungen 1 und 2 (hier entweder a oder b) erfüllt sein.

    Natürlich ist bei fest eingebauten Geräten die Bedingung 1 automatisch erfüllt (wo ist BTW das Verbot geblieben, den Hörer in die Hand zu nehmen?!), jedoch muss Bedingung 2 weiterhin erfüllt werden.

    Also müssen auch bei Radio, Navi oder Fahrzeugfunkgerät die Bedingungen 2a oder 2b erfüllt sein, damit die Geräte bei laufendem Motor vom Fahrer bedient werden dürfen.

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    AutorDirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg831790
    Datum16.07.2017 23:325372 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Diese Argumentation kann ich nicht nachvollziehen.


    Ich auch nicht (mehr) :-)

    Hast natürlich recht, Bedingung 2 muss trotzdem erfüllt werden. Bleibt also nur die Ausrede der geringen Ablenkung. Die halte ich aber nach wie vor für stichhaltig.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW831791
    Datum16.07.2017 23:565514 x gelesen
    Geschrieben von Dirk B.Bleibt also nur die Ausrede der geringen Ablenkung. Die halte ich aber nach wie vor für stichhaltig.

    Da wird es wohl immer eine Einzelfallentscheidung sein.

    Die schnelle 4 beim Eintreffen (weil der Beifahrer die beim Aussteigen vergessen hat) dürfte unkritisch sein, der Kanalwechsel im dichten Stadtverkehr bei der Alarmfahrt eher nicht.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg833813
    Datum20.09.2017 22:256147 x gelesen
    hallo,

    "Funkgeräte am Steuer": Ausschuss-Empfehlungen liegen vor

    Der federführende Verkehrsausschuss des Bundesrats sowie zwei beteiligte Fachausschüsse haben am 11. September 2017 ihre Empfehlungen zur geplanten Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) veröffentlicht.

    Die geplante Änderung der StVO sieht u.a. eine Ausweitung des bisherigen "Handyverbots am Steuer" auf elektronische Geräte der "Kommunikation, Information oder Organisation", darunter auch Funkgeräte, vor (das Funkmagazin berichtete mehrfach).

    Die Ausschuss-Empfehlungen enthalten in erster Linie redaktionelle Änderungen, die der Klarstellung dienen sollen. Am Kern der geplanten StVO-Neuregelungen (insbesondere was die Benutzung von Funkgeräten angeht) ändern sie nichts. Auch zu der geplanten "Schonfrist" für die Benutzung von Funkgeräten bis 1. Juli 2020 haben die Ausschüsse keine Änderungsvorschläge eingebracht.

    Der vollständige Wortlaut der Ausschuss-Empfehlungen kann im Internet unter www.bundesrat.de/drs.html?id=556-1-17 heruntergeladen werden.

    Wie geht es weiter? Am 22. September 2017 stimmt das Plenum des Bundesrats über den Vorgang ab; eine Zustimmung gilt als wahrscheinlich. Anschließend muss die Verordnung vom Verkehrsministerium in Kraft gesetzt werden. Ob bzw. wann das geschieht, bleibt angesichts der in der Zwischenzeit stattgefundenen Bundestagswahl und möglicher personeller Veränderungen im Ministerium abzuwarten.


    Quelle: www.funkmagazin.de
    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorMarc8us 8N., Habighorst / Niedersachsen833850
    Datum22.09.2017 22:425605 x gelesen
    Aus Facebook, geschrieben vom Institut für Verkehrsrecht & Verkehrsverhalten Bautzen:

    Facebook

    Die Benutzung von Funkgeräten ist verboten, eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 9, der lauten wird: (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

    MkG M@rcus


    meine Meinung, nur zu diesem Thema.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW833851
    Datum22.09.2017 23:515466 x gelesen
    Geschrieben von Marcus N.(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

    Das ist doch handwerklich auch schon wieder Pfusch:

    1. fehlt der Verweis auf die Definition "BOS"
    2. fehlt die Definition des Beifahrers
    3. fehlt die Definition des Funkgeräts
    3a. jedes Funkgerät oder nur BOS-Geräte?

    (und vor allem 4.: warum sollte das überhaupt außerhalb der Grenzen von Absatz 1 bzw. 5a erlaubt sein, immerhin gibt es das Verbot doch weil auch das gefährlich ist?!)

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern833854
    Datum23.09.2017 12:485329 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Das ist doch handwerklich auch schon wieder Pfusch:

    1. fehlt der Verweis auf die Definition "BOS"
    2. fehlt die Definition des Beifahrers
    3. fehlt die Definition des Funkgeräts
    3a. jedes Funkgerät oder nur BOS-Geräte?


    Jepp, und was ist mit dem Kdt./KBx der berechtigt BOS-Funk in seinem Privatfahrzeug hat?



    Ade
    Christian

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW833855
    Datum23.09.2017 13:445188 x gelesen
    Wenn er im Dienst ist fällt auch sein Fahrzeug unter; "Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben"

    fehlt der Verweis auf die Definition "BOS
    Für mich sind das die die Blauhorn fahren dürfen, warum sollte sich das geändert haben?
    Denn wer es nicht besonders wichtig ist kann auch 20min später kommen.

    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW833856
    Datum23.09.2017 13:515612 x gelesen
    Geschrieben von Christian S.Jepp, und was ist mit dem Kdt./KBx der berechtigt BOS-Funk in seinem Privatfahrzeug hat?


    wenn das so kommt, wie von Prof. Dr. Müller beschrieben, dann darf der damit m.E. künftig nur noch mit Freisprechanlage funken, AUSSER das Fzg ist als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr erkennbar (und ggf. sogar so eingetragen).

    Raus sind auf jeden Fall:
    - Nutzung von FuG in "Privatfahrzeugen" ohne Kennleuchten ohne Freisprechanlagen
    - Nutzung dito bei Fahrzeugen, die nicht als Einsatzfahrzeug eingetragen sind - und ich warte bei dem Wortlaut, Zitat aus Facebook von Verkehrssicherheit: "Die Benutzung von Funkgeräten ist verboten, eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 9, der lauten wird: (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten." - nur darauf, wann Schlauberger kommen und jedes Privatfahrzeug (also eines das NICHT auf eine Organisation der BOS eingetragen ist) da als nicht ausgenommen definieren werden...

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorDirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg833858
    Datum23.09.2017 16:435432 x gelesen
    Geschrieben von Thomas M. Wenn er im Dienst ist fällt auch sein Fahrzeug unter; "Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben"

    Soweit würde ich auch zustimmen.

    Geschrieben von Thomas M.Für mich sind das die die Blauhorn fahren dürfen, warum sollte sich das geändert haben?
    Denn wer es nicht besonders wichtig ist kann auch 20min später kommen.


    Da bin ich anderer Meinung. Ich sehe keine legaldefinition von BOS = Blaulicht. Wenn dies hier gewollt wäre, hätte die Formulierung anders lauten müssen, z.B. "Fahrzeuge die unter die Regelungen des §35 Abs. x,y,z STVO fallen" oder verschärfend eine abschließende Aufzählung. Unter "BOS" fallen schon immer alle Fahrzeuge die für den Zweck "öffentliche Sicherheit" im konkreten Fall tatsächlich eingesetzt sind, unabhängig davon wer der Halter ist.

    Bitte nicht vergessen: Es geht hier um straßenverkehrsrechtliche Vorschriften die für alle gelten, nicht um Befugnisse die aus der Nutzung oder gar Verfügbarkeit von "Blauhorn" abgeleitet werden. Ob es schnell gehen muss oder Blaulicht an oder aus sein muss ist hier (auch) nicht das Thema.

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW833859
    Datum23.09.2017 17:055466 x gelesen
    Geschrieben von Dirk B. hätte die Formulierung anders lauten müssen, z.B. "Fahrzeuge die unter die Regelungen des §35 Abs. x,y,z STVO fallen"
    Da man vom "Einsatzfahrzeug" schreibt wäre das zwingend gegeben, oder gibt es StVZO-pflichtige Einsatzfahrzeuge der BOS ohne Blauhorn?

    Geschrieben von Dirk B.Ob es schnell gehen muss
    Nö, steht nicht da das es schnell gehen muß, das "könnte" reicht aus.

    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW833860
    Datum23.09.2017 19:424926 x gelesen
    Geschrieben von Thomas M.fehlt der Verweis auf die Definition "BOS
    Für mich sind das die die Blauhorn fahren dürfen, warum sollte sich das geändert haben?


    Der Unfallhilfswagen des Straßenbahn-Betriebs sollte also ein BOS-Fahrzeug sein?

    Das sehe ich erheblich anders.

    Geschrieben von Dirk B.Ich sehe keine legaldefinition von BOS = Blaulicht. Wenn dies hier gewollt wäre, hätte die Formulierung anders lauten müssen, z.B. "Fahrzeuge die unter die Regelungen des §35 Abs. x,y,z STVO fallen"

    Sonderrechte und Blaulicht sind zwei Paar Schuhe.

    Wer Blaulicht haben darf, steht in der StVZO, und zwar in §52 Absatz 3!

    Geschrieben von Dirk B.Unter "BOS" fallen schon immer alle Fahrzeuge die für den Zweck "öffentliche Sicherheit" im konkreten Fall tatsächlich eingesetzt sind, unabhängig davon wer der Halter ist.

    Also das Ordnungsamt, die Straßenreinigung, die Bundeswehr?

    Nein, ganz bestimmt nicht!

    Geschrieben von Dirk B.Bitte nicht vergessen: Es geht hier um straßenverkehrsrechtliche Vorschriften

    Genau das ist doch der Punkt:
    Es gibt keine straßenverkehrsrechtliche Definition von "BOS".

    Es gibt eine rechtliche Definition, und die lautet:

    1.1 die Polizeien der Länder;
    1.2 die Polizeien des Bundes;
    1.3 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW);
    1.4 die Bundeszollverwaltung;
    1.5 die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können;
    1.6 die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;
    1.7 die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe "Notfallrettung" von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden;
    1.8 die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem BMF und den zuständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nr. 1.1 1.7 über BOSFunk zusammenzuarbeiten;
    1.9 die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.


    Die stammt aber aus dem Telekommunikationsrecht, genauer aus §4 der BOS-Funkrichtlinie (so wie der Begriff "BOS" eigentlich überhaupt nur in diesem Zusammenhang formal definiert ist!)

    Da hätte man als Verkehrsministerium (das ja immerhin zumindestens derzeit auch für die Kommunikation zuständig ist) entweder auf diese Definition verweisen müssen, oder halt eine eigene aufstellen sollen (wobei zwei verschiedene Definitionen für den selben Begriff auch eher blöd sind).

    Einfach mal so in einer Rechtsvorschrift einen umgangssprachlichen Begriff zu verwenden ohne eine saubere Definition zu verwenden ist jedernfalls schlicht und ergreifend schlampig gearbeitet. Wie man ja hier schon unschwer sieht, versteht dann jeder die Vorschrift anders.

    Geschrieben von Ulrich C.Raus sind auf jeden Fall:
    - Nutzung von FuG in "Privatfahrzeugen" ohne Kennleuchten ohne Freisprechanlagen
    - Nutzung dito bei Fahrzeugen, die nicht als Einsatzfahrzeug eingetragen sind -


    Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum hier zivile Funkwagen der Polizei nicht von der Ausnahmeregelung erfasst sein sollten. Immerhin brauchen die ja nicht als solche eingetragen zu sein...

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW833861
    Datum23.09.2017 21:415239 x gelesen
    Geschrieben von Dirk B. Ich sehe keine legaldefinition von BOS = Blaulicht

    ich hege den begründeten Verdacht, dass den Legaldefinierern nur in Bruchteilen der Fälle in der Gesetzesvorbereitung das jeweils klar ist..

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorJörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW833862
    Datum23.09.2017 21:585300 x gelesen
    Darf denn in einem Fahrzeug, welches nicht auf eine Organisation der BOS eingetragen ist, ein BOS-Funkgerät verbaut / genutzt werden? Wenn dies ausgeschlossen ist, erübrigt sich doch die ganze Diskussion.

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW833863
    Datum23.09.2017 22:005414 x gelesen
    Geschrieben von Jörg E. J.Darf denn in einem Fahrzeug, welches nicht auf eine Organisation der BOS eingetragen

    ja, darunter fallen z.B. Privatfahrzeuge mit "Blaulichtberechtigung" (KBR, KBI, KBM etc.), Museen, nicht in der üblichen Liste der BOS eingetragenen, aber doch "assoziierte" (solls ja geben..)

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg833864
    Datum23.09.2017 23:185236 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Henning K.Einfach mal so in einer Rechtsvorschrift einen umgangssprachlichen Begriff zu verwenden ohne eine saubere Definition zu verwenden ist jedernfalls schlicht und ergreifend schlampig gearbeitet. Wie man ja hier schon unschwer sieht, versteht dann jeder die Vorschrift anders.
    leider wie so oft:

    schlampige Arbeit des Gesetzgebers

    das muss dann mühevoll vor Gerichte zu einer gefestigten Rechtsprechung dann entwickelt werden. Un das dann auf dem Rücken einiger Einsatzkräfte :-(

    Morgen haben wir die Gelegenheit neue "Schlamper" zu wählen ...

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorProf8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen833925
    Datum27.09.2017 09:23   4893 x gelesen
    Ich freue mich über diese wieder einmal sehr tiefgehende Diskussion einer wichtigen Rechtsfrage.

    Dem Verordnungsgeber (BMVI zusammen mit dem Bundesrat) kann man aber keine "schlampige Arbeit" vorwerfen, wenn man die Hintergründe ein wenig genauer betrachtet. Was allerdings auf den ersten Blick - und da gebe ich den Lesern recht - tatsächlich als Schlamperei erscheint.

    Der Begriff "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)" wird durch § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) BOS-Funkrichtlinie Bek. d. BMI v. 7. 9. 2009 B 5 670 001/1 definiert. Das war auch schon in einem der Diskussionsbeiträge zu diesem Thread zu lesen. Darin wurde aber vermutet, dass diese Definition nicht für die neue Vorschrift des § 35 Abs. 9 StVO gelten kann.

    Genau diese Definition hat jedoch der Verordnungsgeber in der Bundesrats-Drucksache 556/17 auf dessen Seite 32 zur Begründung herangezogen. Sicher ist das ein wenig kompliziert, aber der Verordnungsgeber kann das nicht anders machen, als der Gesetzgeber. Beide müssen ihre Definitionen in die Begründungen zu Gesetzen und Verordnungen hineinschreiben, weil Definitionen gesetzestechnisch in den Vorschriften zu viel Platz beanspruchen. Es ist eben ein gesetzgeberischer Kunstgriff. Die Gerichte, die diese Normen auslegen müssen, wissen dann schon, wo sie nach Definitionen suchen müssen, um auch neue Vorschriften richtig auslegen zu können.

    Herzliche Grüße an Euch alle
    Euer
    Dieter Müller

    Facebook: https://www.facebook.com/ivvbautzen

    Nur wer heil ankommt, kann retten.

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    AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg833927
    Datum27.09.2017 11:054904 x gelesen
    Hallo Schorle,

    Geschrieben von Christian S.Jepp, und was ist mit dem Kdt./KBx der berechtigt BOS-Funk in seinem Privatfahrzeug hat?Auch wenn Du jetzt selbst Cheffe bist! Ich verweise auf meinen Beitrag vom 06.06.2017!

    Geschrieben von mir Das fahren mit Sonder- / Wegerecht hat, auch ohne Funken, ein starkerhöhtes Unfallrisiko.
    Von daher halte ich eine Freisprecheinrichtung für den Funk, bei "Selbstfahrer" dringend erforderlich.


    Besser wäre jedoch eine 2. Person als Funker/Fahrer! Und / oder man hält zum Funken an.


    Gruß
    Michael

    Auch schlechter Ruf verpflichtet

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern833929
    Datum27.09.2017 12:354912 x gelesen
    Geschrieben von Michael B.Auch wenn Du jetzt selbst Cheffe bist! Ich verweise auf meinen Beitrag vom 06.06.2017!

    Jo, wobei das gar nicht so der Grund meiner Anfrage war. Ich hab kein FuG/MRT bei mir im Auto. :-)


    Geschrieben von Michael B.Geschrieben von mir Das fahren mit Sonder- / Wegerecht hat, auch ohne Funken, ein starkerhöhtes Unfallrisiko.
    Von daher halte ich eine Freisprecheinrichtung für den Funk, bei "Selbstfahrer" dringend erforderlich.

    Besser wäre jedoch eine 2. Person als Funker/Fahrer! Und / oder man hält zum Funken an.


    Jepp, aber ich bin gespannt ob das überall praktikabel/durchsetzbar ist.



    Viele Grüße
    Christian

    Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!

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    AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen833958
    Datum28.09.2017 13:164942 x gelesen
    Geschrieben von Jörg E. J.Darf denn in einem Fahrzeug, welches nicht auf eine Organisation der BOS eingetragen ist, ein BOS-Funkgerät verbaut / genutzt werden?

    Frage ich mal andersherum:
    Bei uns bekommen alle OrtsBM ein MRT mit persönlicher Kennung. Wenn das über eine aktive Ladeeinrichtung betrieben wird, gilt das dann als "verbaut"? Und dürfen sie es nutzen? Die Fahrzeuge sind ganz normal als private PKW auf sie zugelassen.

    Heinrich

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW833964
    Datum28.09.2017 16:314402 x gelesen
    Geschrieben von Heinrich B.Und dürfen sie es nutzen? Die Fahrzeuge sind ganz normal als private PKW auf sie zugelassen.

    Im Einsatz ja, denn der greift der §35
    Ohne Einsatz sehe ich keinen Grund eine besondere Gefahr für sich und andere zu ...sein.

    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg833971
    Datum28.09.2017 22:054371 x gelesen
    Hallo Thomas, Hallo Forum,

    Geschrieben von Thomas M.Geschrieben von Heinrich B."Und dürfen sie es nutzen? Die Fahrzeuge sind ganz normal als private PKW auf sie zugelassen."

    Im Einsatz ja, denn der greift der §35
    Mag sein! Wie ist es mit der Verwendung des Gesunden Menschenverstandes?
    SoSi- Fahrt 8x höheres Risiko einen Unfall zu bauen.
    Telefonieren/Funken 4-5x höhere Gefahr einen Unfall zu bauen.
    --> SoSi- Fahrt und Telefonieren/Funken 30 - 40x höhere Gefahr (???)

    Muss das wirklich sein?

    Geschrieben von Thomas M.Ohne Einsatz sehe ich keinen Grund eine besondere Gefahr für sich und andere zu ...sein.Auch Ein Einsatz rechtfertigt nicht die Gefährdung anderer.
    Lieber 5 Min zu spät kommen, wie überhaupt nicht die Einsatzstelle zu erreichen.

    Gruß
    Michael

    Auch schlechter Ruf verpflichtet

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW833972
    Datum28.09.2017 22:394738 x gelesen
    Geschrieben von Michael B.Wie ist es mit der Verwendung des Gesunden Menschenverstandes?
    Ich bin ganz bei dir, allerdings geht es um die rechtliche Betrachtung was die Pol sagt wenn...

    Aber ja, ich hoffe doch sehr das auch ein KBM/StBM keinen *Funkspruch absetzt wenn er gerade über die Hauptstraße ...kachelt. Wenn er jedoch gerade an der roten Ampel steht o.ä. sehe ich da kein Problem.

    * Bezogen auf kurze Funksprüche wie Status ect.

    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorJörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW833978
    Datum29.09.2017 13:534496 x gelesen
    Geschrieben von Thomas M.[...]allerdings geht es um die rechtliche Betrachtung[...]Es kann hier nur um eine Übergangslösung gehen, bis es für alle relevanten Alleinfahrer/-funker technische Lösungen im Sinne einer Freisprecheinrichtung gibt. Auch Statusmeldungen sollten dann über ein Multifunktions-Lenkrad oder Sprachkommandos ohne Ablenkung vom Fahrgeschehen möglich sein.

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW833979
    Datum29.09.2017 14:434538 x gelesen
    Geschrieben von Jörg E. J.bis es für alle relevanten Alleinfahrer/-funker technische Lösungen im Sinne einer Freisprecheinrichtung gibt

    Kein MRT ohne Fernsprecheinrichtung, könnte man das normen?

    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt834017
    Datum30.09.2017 23:044423 x gelesen
    Mal generell......rührt die (sicher zu Teilen) gefährliche Ablenkung beim "Funken" als Alleinfahrer wirklich vom "an den Kopf halten" des Funkhörers oder Handbedienteils her oder eher von der Konzentration auf das was über Funk kommt bzw was man zu sagen hat????

    Im zweiten Fall wäre nämlich auch das Sprechen über eine FSE genauso "gefährlich". Dann wäre allerdings auch jedes halbwegs intensive Telefonat genauso gefährlich.

    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Werner

    "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

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    AutorJörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW834024
    Datum01.10.2017 13:324352 x gelesen
    Geschrieben von Werner G.Mal generell......rührt die (sicher zu Teilen) gefährliche Ablenkung beim "Funken" als Alleinfahrer wirklich vom "an den Kopf halten" des Funkhörers oder Handbedienteils her oder eher von der Konzentration auf das was über Funk kommt bzw was man zu sagen hat????Die Freisprecheinrichtung allein reicht sicher nicht aus, sie muss nur auch auf der Empfangsseite dafür sorgen, dass auch bei "vollem Konzert" der Funkspruch gut zu verstehen ist.
    Es muss darüber hinaus aber auch die Möglichkeit geben, Statusmeldungen via Multifunktionslenkrad zu versenden und via Display in Tachonähe oder Head-Up zu lesen (inkl. Speicherung für den späteren Abruf (wenn das Kfz steht)).
    Geschrieben von Werner G.Im zweiten Fall wäre nämlich auch das Sprechen über eine FSE genauso "gefährlich". Dann wäre allerdings auch jedes halbwegs intensive Telefonat genauso gefährlich.Der Funkverkehr sollte nicht in ein intensives Telefonat ausarten, sondern kurz und knapp gehalten werden.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg870047
    Datum29.06.2021 14:523837 x gelesen
    hallo,

    das Thema scheint jetzt für Feuerwehrs & Co vom Tisch zu sein:

    Das Verkehrsministerium plant bei der in 2022 vorgesehenen StVO-Novelle Funkgeräte vom Verbot des §23 Absatz 1a StVO auszunehmen.

    funk_steuer2.jpgfunk_steuer1.jpg

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorLars8 J.8, Kaarst / NRW870051
    Datum29.06.2021 21:003103 x gelesen
    Aber sind sie das nicht mit §35 Absatz 9 bereits?

    Geschrieben von ---StVO--- (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW870053
    Datum29.06.2021 23:572973 x gelesen
    Jetzt darfst du es auch mit Beifahrer.

    Was einsatztaktisch in der Regel keine Vorteile bieten wird, aber für die Verkehrssicherheit nicht gerade förderlich ist.

    Ich würde mir wünschen, dass die Unfallkassen klarstellen, dass derlei Tun nicht UVV-konform ist.

    Man könnte ja mal verbreiten "wer das tut ist nicht versichert" ;-)

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW870054
    Datum30.06.2021 07:213034 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Was einsatztaktisch in der Regel keine Vorteile bieten wird, aber für die Verkehrssicherheit nicht gerade förderlich ist.

    Ich würde mir wünschen, dass die Unfallkassen klarstellen, dass derlei Tun nicht UVV-konform ist.

    Man könnte ja mal verbreiten "wer das tut ist nicht versichert" ;-)


    Kann man so sehen... hat dann aber im Zweifel blöde Folgediskussionen zur Folge, weil dann halt auch alles andere gilt..., d.h. der Fahrer darf auch im Einsatzfall - wenn ein Beifahrer da ist - nur den Funkhörer aufnehmen oder das Navi oder sonstwas bedienen, wenn der Motor aus ist! Halte ich für völlig überzogen!
    Jetzt gehen wir mal alle in uns und überlegen uns gerade die Einsätze bei Flächenlagen, wie da die Realität so ist... (Besatzung steigt ein, Motor läuft eh die ganze Zeit, Fahrer nimmt nächsten Einsatzauftrag schon an, während der Fahrzeugführer noch entweder mit seiner Mannschaft, der Polizei, dem Eigentümer oder sich selbst beschäftigt ist).

    Gibts dazu eine Ausnahme?
    NEIN!
    § 23 (1b) ("(1b) 1Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
    1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,")
    § 35 verlangt, es darf für die Ausnahme keinen Beifahrer geben...

    Was ist das?
    Weltfremd!
    Nicht sicherer!
    Und ich will gar nicht wissen, wer da lustige Ideen hat, wie man der Polizei einen reinwürgen könnte...

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg870057
    Datum30.06.2021 11:482720 x gelesen
    Naja, wenn der Beifahrer abgesessen ist, ist er ja nicht mehr da ;)

    Ansonsten finde ich das völlig richtig, der Fahrer soll fahren und nicht mit lauter anderen Sachen spielen, erst recht bei Einsatzfahrten.

    Ich finde selbst die Sonderregelung wenn man alleine ist fragwürdig. Privat darf ich auch nicht telefonieren egal wie wichtig es ist. Ich muss anhalten oder später telefonieren.

    Wenn der Funk so wichtig ist muss man halt anhalten oder der Funk muss warten, ist ziemlich simpel.

    Hat für mich auch was mit Vorbild zu tun, über Unfallfahrer "meckern" die abgelenkt sind aber selber abgelenkt Einsatzfahrzeuge bewegen.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg870058
    Datum30.06.2021 11:522555 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Tobias H.Wenn der Funk so wichtig ist muss man halt anhalten oder der Funk muss warten, ist ziemlich simpel.

    so simpel ist das nicht. Ich denke es gibt schon Einzelfahrer wie z.B. der Einsatzleiter vom Dienst, der Kommandant ( Wehrführer) ) die auf der Anfahrt auch mal funken müssen.

    Aber da ist inzwischen unabhängig von der Rechtslage eine Freisprecheinrichtung für den BOS-Funk sicherlich schon Stand der Technik.

    Ein KdoW sollte damit auf jeden Fall ausgerüstet sein.

    Bei einem Löschfahrzeug ist das nicht notwendig. Das ist ja im Einsatzfall in der Regel mit mind. zwei Personen besetzt.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen870060
    Datum30.06.2021 12:192517 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Jürgen M.Aber da ist inzwischen unabhängig von der Rechtslage eine Freisprecheinrichtung für den BOS-Funk sicherlich schon Stand der Technik.

    Ein KdoW sollte damit auf jeden Fall ausgerüstet sein.

    Bei einem Löschfahrzeug ist das nicht notwendig. Das ist ja im Einsatzfall in der Regel mit mind. zwei Personen besetzt.


    ... bei einem KdoW gebe ich Dir recht. Wobei das 1:0 besetzte Einsatzfahrzeug auch im bei Sonderfahrzeugen (WLF, GW-L usw.) durchaus vorkommen kann. Auch im Bereich der Polizei soll es Einzelfahrer geben. Und den RTW, bei dem die zweite Einsatzkraft mit dem Patienten beschäftigt ist, sollte man auch nicht außer Acht lassen.

    Wobei ja bei "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten" (z.B. in Erledigung eines Einsatzauftrages) zusätzlich ja noch § 35 (1) und (5a) StVO ggf. herangezogen werden kann ...

    Ergo: derzeitige Rechtslage für die BOS in der Regel kein Problem ...

    Gruß
    Gerhard

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    AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg870061
    Datum30.06.2021 12:202368 x gelesen
    Dann muss er halt anhalten zum funken oder der Funk muss warten. Es ist so simpel.

    Ein Einsatzleiter der nicht ankommt hilft auch nicht weiter.

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz870062
    Datum30.06.2021 12:252361 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Tobias H.Wenn der Funk so wichtig ist muss man halt anhalten oder der Funk muss warten, ist ziemlich simpel.


    Mit dem Funk-Verbot ist man da seitens des Gesetzgebers ein wenig über das Ziel hinausgeschossen. Nicht nur bei Feuerwehren auch in anderen Bereichen wird Funk benötigt und man kann auch Funk im reinen Gesprächsmodus, der da auch noch überwiegend Verwendung findet, problemlos ohne größere Ablenkung bedienen. Im Normalfall hat man da nur ein Handmikro mit einer Sprechtaste (zumindest muss man da nicht mehr verwenden). Das ganze kam doch nur, insbesondere auch in der verschärften Form, dass man auch nicht nur anhalten sondern auch noch den Motor abstellen muss, weil sich die ganzen Smartphonebediener immer wieder mit allem rausreden wollten. Entweder hatten sie das Smartphone ja angeblich gar nicht zum telefonieren in die Hand genommen, es war nur ein Fotoapparat oder man redete sich raus, dass man gerade ja angehalten hatte.

    Es ist nicht so, dass dann in obigem Fall anhalten reichen würde. Nein, man muss anhalten und auch noch den Motor abstellen. Spätestens da wird es für Feuerwehren praxisfremd. Übrigens auch für den Schwertransport- und seinen Begleitfahrzeugfahrer, wenn die per Funk kommunizieren. Schafft aber sicher Arbeitsplätze, wenn die jetzt auch noch jeweils einen Funker mitnehmen müssen.

    Eine Freisprecheinrichtung gibt es zwar prinzipiell auch für Funkgeräte, spätestens wenn ich das aber nicht mit einer VOX-Funktion sondern einer normalen Sprechtaste kombiniere wird die Bedienung nicht anders laufen als wenn ich das Mikro in die Hand nehme. Zumal je nach Umgebungsgeräuschen eine Freisprecheinrichtung insbesondere in Verbindung mit Funk die deutlich schlechtere Audio liefert als die direkte Verwendung von Handmikros.

    Gruß,
    Michael

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW870063
    Datum30.06.2021 12:262560 x gelesen
    Geschrieben von Tobias H.Naja, wenn der Beifahrer abgesessen ist, ist er ja nicht mehr da ;)
    er kann sich auch aus seinem Sitz heraus umdrehen, mit der Mannschaft reden, den nächsten Einsatzauftrag auf dem Tablet studieren, oder aus dem Fenster reden..


    Geschrieben von Tobias H.Wenn der Funk so wichtig ist muss man halt anhalten oder der Funk muss warten, ist ziemlich simpel.


    Anhalten reicht nicht! Die Vorgabe ist Motor aus!

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW870064
    Datum30.06.2021 12:302536 x gelesen
    Geschrieben von Gerhard B.Wobei ja bei "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten" (z.B. in Erledigung eines Einsatzauftrages) zusätzlich ja noch § 35 (1) und (5a) StVO ggf. herangezogen werden kann ...


    (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

    ok., das kann man so verstehen, dass mit Sonder- und Wegerechten der 23 eh nicht gilt...


    Geschrieben von Gerhard B.Ergo: derzeitige Rechtslage für die BOS in der Regel kein Problem ...

    Warum nur bin ich mir da gar nicht so sicher... ?

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen870065
    Datum30.06.2021 12:332381 x gelesen
    Hallo,


    Geschrieben von Tobias H.Dann muss er halt anhalten zum funken oder der Funk muss warten. Es ist so simpel.

    ... manchmal ist es nicht so simpel:

    Konstruiertes Beispiel:
    "Meine" Feuerwehr wird auf die BAB alarmiert. Ich fahre als mit dem MTW (Reservefahrzeug, weil mein dienstlicher KdoW mit Freisprechanlage in der Werkstatt ist) als Alleinfahrer voraus und stelle nun fest, dass die E-Stelle in Gegenrichtung liegt (kommt regelmäßig vor).
    Was ist nun besser:
    a) ich teile das über Funk umgehend der Leitstelle mit (dazu brauche ich aber nicht mal §35 (7), da reicht mir §35 (1)), damit entsprechend umdisponiert werden kann
    b) ich halte auf der BAB (ggf. ohne Seitenstreifen) - unter Nutzung von § 35 (1) an, mache dem Motor aus und funke dann ohne Unfallgefahr (???)
    c) ich mache erst mal gar nichts, weil ich weder funken noch anhalten darf und fahre 4 Minuten bis zur nächsten Ausfahrt weiter ...

    Gruß
    Gerhard

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen870066
    Datum30.06.2021 12:362450 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Ulrich C.Warum nur bin ich mir da gar nicht so sicher... ?

    ... die Juristen, mit denen ich das vor Jahren dienstlich diskutiert hatte (bzw. diskutieren musste) waren sich sicher ...

    Gruß
    Gerhard

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    AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg870067
    Datum30.06.2021 12:412430 x gelesen
    Dann kann er ja sich zurück drehen etc. und funken. Je nach Wichtigkeit.


    Dann dreht man halt noch den Zündschlüssel dauert 2 Sekunden.

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    AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg870068
    Datum30.06.2021 12:442358 x gelesen
    Bleibt nur C) da alles andere ist eine unnötige Gefährdung Unbeteiligter.

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    AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg870069
    Datum30.06.2021 12:492294 x gelesen
    Ist nur die konsequente Fortsetzung des Handyverbots. Ob ich ein Mirko mit Sprechtaste festhalte oder ein Smartphone kommt aufs gleiche raus.

    Muss halt mit einer Freisprecheinrichtung gefunkt werden. Wenn der Bedarf da ist, wird auch der Markt was liefern.


    Und der Ablenkungseffekt ob ich mit der Oma telefoniere oder der Leitstelle funke dürfte ziemlich gleich sein.

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen870070
    Datum30.06.2021 12:552327 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Tobias H.Ist nur die konsequente Fortsetzung des Handyverbots. Ob ich ein Mirko mit Sprechtaste festhalte oder ein Smartphone kommt aufs gleiche raus.

    Muss halt mit einer Freisprecheinrichtung gefunkt werden. Wenn der Bedarf da ist, wird auch der Markt was liefern.


    ... mir ist keine marktgängige, funktionierende Freisprechanlage für PTT-Funksysteme mit VOX-Funktionalität bekannt. Wäre auch bei Wechselsprechen (wie in BOS-Analog- und Digitalfunk quasi gegeben) für die Systemfunktion höchst kritisch zu sehen ...

    Frage mich dann ernsthaft, wie Staaten, in denen die Polizei regelmäßig 1:0 im Streifenwagen fährt, das machen ohne dauernd Unfälle zu verursachen?

    Gruß
    Gerhard

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    AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg870071
    Datum30.06.2021 12:572402 x gelesen
    Dann wird halt erst gefunkt wenn man angekommen ist, ist dann halt so.

    Sorry wir könne nicht über abgelenkte Autofahrer "meckern" und es dann selbst sein.

    Die Ablenkung ob ich mit meinen Smartphone die Oma anrufe oder mit dem Funkgerät mit der Leitstelle funke dürfte sehr ähnlich sein.

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen870072
    Datum30.06.2021 13:03   2537 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Tobias H.Dann wird halt erst gefunkt wenn man angekommen ist, ist dann halt so.

    Sorry wir könne nicht über abgelenkte Autofahrer "meckern" und es dann selbst sein.

    Die Ablenkung ob ich mit meinen Smartphone die Oma anrufe oder mit dem Funkgerät mit der Leitstelle funke dürfte sehr ähnlich sein.


    ... dann lassen wie das mit dem §35 und insbesondere §38 StVO besser ganz bleiben - die Erhöhung der Unfallgefahr ist nämlich durch Wegerechtsfahrten wesentlich höher als durch das fallweise Besprechen von BOS-Funkanlagen durch den Fahrer.

    Und ja: ich sehe durchaus einen Unterschied zwischen Sprechfunkverkehr und Telefonaten ...

    Gruß
    Gerhard

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    AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern870073
    Datum30.06.2021 13:04   2654 x gelesen
    Situationen, bei denen der Fahrer trotz Beifahrer funken muss:

    - GF rüstet sich mit PA aus (Stosstrupp U-Bahn/Hochhaus)
    - ZF bespricht gerade im Einsatzstellenfunk die Fahrzeugaufstellung mit den GF

    In beiden Fällen ist das aber kein Problem, da der Paragraph 35 StVO auch das Funkverbot ausser Kraft setzt. Beweisführung:

    Geschrieben von StVO §35 (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

    Wenn man sich die Formulierung genau durchliest wird klar was sie sagt: Man darf das Funkgerät auch ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach Absatz 1 (Feuerwehr) und 5a (Rettungsdienst) nutzen, dann allerdings nur ohne Beifahrer. Somit darf man es im Umkehrschluss mit Sonderrechten erst recht, natürlich wie immer bei Sonderrechten unter entsprechender Vorsicht.

    Ein Problem mit der Verordnung haben Schwertransporte, Baustellenfahrzeuge, Krane, Landwirte, Lohnunternehmen... welche im Arbeitsablauf Funktechnik benötigen. Ich bin auch der Meinung, dass ein Handmikrofon ziemlich ablenkungsfrei zu bedienen ist. So wird es schließlich weltweit praktiziert.

    Viele Grüße
    Adrian

    Dieser Beitrag stellt einen Auszug meiner aktuellen Meinung dar. Diese muss nicht zwangsläufig mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle/HiOrg korrelieren.

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    AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg870074
    Datum30.06.2021 13:172281 x gelesen
    Der Markt liefert erst wenn ein Bedarf da ist.

    Gutes Beispiel ist das Thema Ölspur, dort wo es die Feuerwehr nicht mehr mach sind entsprechende Fachfirmen entstanden, da wo noch immer die Feuerwehr die Straße fegt nicht.


    Vielleicht ist ja bei denen auch das Handy am Steuer erlaubt???

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW870075
    Datum30.06.2021 14:042291 x gelesen
    Geschrieben von Tobias H.Bleibt nur C) da alles andere ist eine unnötige Gefährdung Unbeteiligter.

    Und in den 4 Minuten ist der Rüstzug auch auf die Autobahn gefahren und steckt nun im Stau fest. Oder die nächste Ausfahrt geht auf eine mehrspurige Schnellstraße auf der ich auch nicht halten kann.

    Merkst du was?

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg870076
    Datum30.06.2021 15:172197 x gelesen
    Ja, es muss halt Geld in die Hand genommen erden um die Fahrzeuge auszurüsten.

    Privat interessiert es auch keinen warum ich telefonieren, die Ablenkung ist die gleiche.

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz870077
    Datum30.06.2021 15:51   2483 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Tobias H.Sorry wir könne nicht über abgelenkte Autofahrer "meckern" und es dann selbst sein.

    Die Ablenkung ob ich mit meinen Smartphone die Oma anrufe oder mit dem Funkgerät mit der Leitstelle funke dürfte sehr ähnlich sein.


    Dem ist nicht so. Wenn es um die Ablenkung beim telefonieren an sich ginge, also um das Gespräch, müsste das telefonieren selbst verboten sein. Das ist es aber nicht. Es ist nur die Aufnahme des Telefons und die Bedienung in der Hand verboten. Hab ich das Telefon mit einer Freisprechanlage verbunden, einen Stöpsel im Ohr oder schraube ich es so mit einer Halterung an die Kopfstütze, dass ich telefonieren kann, ohne es in die Hand zu nehmen, darf ich ja telefonieren. Ich kann es auch dazu in eine Halterung am Armaturenbrett stecken und trotzdem bedienen. Das alles ist Ablenkung genug, alleine schon, weil ich in einigen der genannten Fälle auch auf das Display schauen muss bzw. am fahrzeugeigenen Kommunikationssystem z.B. aus dem Telefonbuch eine Nummer auswähle und dafür auch abgelenkt auf den zugehörigen Bildschirm glotzen kann, ohne dass das strafbar wäre. Da lenkt jeder Funkspruch, den ich blind durch in die Hand nehmen eines Hörers / Handmikrofon absetze, deutlich weniger ab.

    VOX-Funktionen sind technisch in Funkgeräten schon seit Jahrzehnten verfügbar, haben aber ihre Nachteile und sind nicht mit Freisprecheinrichtungen bei Telefonen vergleichbar. Beim Digitalfunk muss das ganze dann auch noch rückwirkend funktionieren oder die Sprache zeitversetzt gesendet werden. Hier werden ja mehrere 100ms zum Aufbau des Gesprächs benötigt. Und auch die Nachlaufzeit muss man mit Bedacht währen. Zu kurz beendet das Gespräch bei jeder kleinen Pause, zu lange blockiert die Gruppe zu lange. Alles Probleme, die man bei einem Telefonat nicht hat. Sowas macht also nur mit einer externen Sprechtaste Sinn. Da dürfte der Ablenkeffekt mindestens gleich dem sei, wenn ich ein Handmikro in der Hand halte.

    Nochmal: Das Handyverbot am Steuer kam nur zum Teil durch die Telefoniererei. Viel mehr kam das, weil viele abgelenkt aufs Handydisplay glotzen, den Touchscreen dabei bedienen und somit den Blick komplett von der Straße nehmen und dabei auch noch einhändig fahren. Dazu dann noch die dauernden Ausreden, dass man das Handy ja gar nicht zum telefonieren verwendet, das ein Fotoapparat sei oder ähnliches. Der Gesetzgeber schaffte einfach da Klarheit, um diesen Dingen aus dem Weg zu gehen. Dabei sind aber eben ein paar Fälle außer Acht geblieben, die man durchaus berücksichtigen sollte.

    Wer hier dann ernsthaft vorschlägt, wie im vorher genannten Beispiel, bis zur nächsten Ausfahrt weiterzufahren, um dort dann erstmal anzuhalten, den Motor abzustellen und dann zu funken, hat weder den Sinn der Regelung verstanden noch irgendein Fünkchen gesunden Menschenverstand. Entschuldigung, dass ich das so krass ausdrücke, aber so sehe ich das. Gesetzliche Regelung hin oder her. Allerdings ist das ja heute überall so. Es muss alles 150%ig geregelt sein und immer jemand schuld sein, wenn irgendwas passiert. Leider führt das auf Dauer dazu, dass man Regelungen gar nicht mehr hinterfragt sondern nur noch stupfsinnig befolgt.

    Gruß,
    Michael

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    AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern870078
    Datum30.06.2021 16:542220 x gelesen
    Hallo,
    der Ernst ist mir bewusst, wenn man davon ausgeht, dass die Gefahr bei Einsatzfahrten zu verunglücken deutlich erhöht ist. Trotzdem halte ich die Ablenkung durch den Funkhörer (bei eingestellter Rufgruppe) auch eher für untergeordnet und das war nicht die Zielrichtung der gesetzlichen Regelung.
    Es gibt noch andere Ding die man im Auto nicht machen sollte. Sinnvollerweise wären die Raucher dann das Ziel der Regelungswut (Kann man jetzt sehen wie man will).

    Die Ablenkung in modernen Einsatzfahrzeugen (fahrende Fahrzeugcomputer) durch verschiedene Bedienelemente insbesondere SoSi Anlagen ist doch heute viel größer.
    An den Tastaturen, Unterhaltungssystemen und SPS stört sich offenbar niemand.
    Wenn günstig angeordnet geht das vielleicht:
    http://www.standby.gmbh/einsatzfahrzeuge/bt-h-100/
    Ohne hinsehen kaum oder schwer Bedienbar:
    http://www.standby.gmbh/einsatzfahrzeuge/carat/
    Vielleicht bin ich altmodisch, aber den finde ich im Dunkeln, ohne hinsehen und weiß welche Schalterstellung er hat.
    Mäusekino, Funkhörer; ja das zusammen kann dann in Summe ablenken.

    Gruß
    Dirk

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    AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg870079
    Datum30.06.2021 17:002476 x gelesen
    Du hast recht telefonieren ist erlaubt und funken damit auch.

    War ein ungünstiges Beispiel, ich habe telefonieren=bedienen gesetzt. Was natürlich nicht richtig ist.

    Wenn ich das Telefon in der Hand halte habe ich die Hand nicht frei für Fahrtätigkeiten, so ist es auch wenn ich ein Funkhörer oder Abgesetztes Bedienteil in der Hand halte und die Sprechtaste drücke.

    Oder noch weitergehen Kanal- oder Gruppenwechsel etc. mache. -> Aufs Display schauen.

    Du hast ja schon selbst festgestellt, dass es technische Möglichkeiten gibt, alternativ kann man natürlich organisatorische Maßnahmen treffen.

    Es mag den Sonderfall geben, wo es nicht anders geht, aber nicht in der Regel, wir haben hier auch schon die Beispiele wo die Gegenstelle dann halt einfach ein paar Sekunden bis zur Antwort warten muss z.B. wenn der Beifahrer der Mannschafft hinten was sagt.

    In einem weiteren Punkt hast du auch Recht heute wird vieles über reguliert, allerdings sollten Regeln auch gleichermaßen für alle gelten und nur weil wir Blaulichter haben, hebelt das weder die Physik aus noch auf wie viele Dinge sich ein Mensch konzentrieren kann.

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    AutorThom8as 8S., Höhenkirchen-Siegertsbrunn / Bayern870080
    Datum30.06.2021 22:222187 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Tobias H.Dann dreht man halt noch den Zündschlüssel dauert 2 Sekunden.

    Und es gehen erstamal alle Lichter aus oder irgendeine Warneinrichtung fängt zum Piepsen an, weil sie sofort Licht aus oder Feststellbremse rein oder was weiß ich will. Und nach dem Funkspruch muss man zum Starten die Automatik erstmal auf P oder N oder X Stellen etc.

    Es gibt einen deutlichen Unterschied in der Wichtigkeit zwischen einem BOS-Funkspruch und dem vielzitierten Telefonat mit der Oma. Und die BOS erfüllen eine hoheitliche Aufgabe. Deshalb dürfen sie dabei Manches, was Max Mustermann und Kevin Smartphone-Sucht eben nicht dürfen.
    Dass die BOS-Angehörigen ihre Rechte mit Vernunft und Vorsicht und nur da wo nötig nutzen sollen, ist klar.

    Zum RTW mit einer Kraft hinten beim Patienten, der unzureichenden Freisprechtechnik und Ländern in denen POL standardmäßig alleine fährt haben ja schon anderen geschrieben.

    Mit vier Saugschleich!

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz870082
    Datum01.07.2021 07:382156 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Thomas S.Und es gehen erstamal alle Lichter aus oder irgendeine Warneinrichtung fängt zum Piepsen an, weil sie sofort Licht aus oder Feststellbremse rein oder was weiß ich will. Und nach dem Funkspruch muss man zum Starten die Automatik erstmal auf P oder N oder X Stellen etc.

    Und wenn entsprechend angeschlossen geht auch noch das Funkgerät aus... :-)

    Gruß,
    Michael

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    AutorFlor8ian8 F.8, Berlin / Berlin870090
    Datum01.07.2021 20:032090 x gelesen
    Geschrieben von Tobias H.Dann wird halt erst gefunkt wenn man angekommen ist, ist dann halt so.

    Hallo Tobias,

    das aber mindestens genauso gefährlich wie während der Fahrt zu funken.

    Stell Dir doch nur mal die Messerattacke von Würzburg vor. Was glaubst Du wieviele Selbstfahrer da unterwegs sind und welch enormer Koordinierungsaufwand, gerade bei Führungskräften, auf der Anfahrt notwendig ist.


    Viele Grüße

    Florian

    Jede Woche neue Videos in meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de

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     05.06.2017 15:21 Henn7ing7 K.7, Dortmund In welchen Fahrzeugen muss der Fahrer über BOS-Funk funken?
     05.06.2017 17:43 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     05.06.2017 19:12 Jürg7en 7M., Weinstadt
     05.06.2017 19:21 Volk7er 7C., Trier
     05.06.2017 19:32 Kars7ten7 W.7, Heikendorf
     08.06.2017 01:11 Jürg7en 7M., Weinstadt
     08.06.2017 08:43 Kevi7n M7., Kronshagen
     08.06.2017 09:57 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     08.06.2017 10:12 Jürg7en 7M., Weinstadt
     03.07.2017 17:52 Jürg7en 7M., Weinstadt
     03.07.2017 17:58 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     03.07.2017 18:11 Mich7ael7 K.7, Neuhausen a.d.F.
     04.07.2017 10:36 Marc7el 7D., Ratingen
     04.07.2017 12:16 Mich7ael7 K.7, Neuhausen a.d.F.
     05.07.2017 12:50 Marc7el 7D., Ratingen
     04.07.2017 13:14 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     04.07.2017 11:47 Adri7an 7R., Utting
     05.07.2017 12:51 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     08.07.2017 12:13 Jürg7en 7M., Weinstadt
     14.07.2017 21:58 Jürg7en 7M., Weinstadt
     16.07.2017 17:26 Dirk7 B.7, Karlsbad
     16.07.2017 18:44 Jürg7en 7M., Weinstadt
     16.07.2017 21:49 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     16.07.2017 23:32 Dirk7 B.7, Karlsbad
     16.07.2017 23:56 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     16.07.2017 18:55 Thom7as 7H., Dornstadt
     05.06.2017 19:16 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     05.06.2017 19:21 Jürg7en 7M., Weinstadt
     05.06.2017 19:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     05.06.2017 19:37 Jürg7en 7M., Weinstadt
     05.06.2017 19:41 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     05.06.2017 19:51 Jürg7en 7M., Weinstadt
     05.06.2017 19:56 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     06.06.2017 09:40 Thom7as 7E., Nettetal
     06.06.2017 11:19 Jens7 C.7, Remscheid
     06.06.2017 11:24 Jürg7en 7M., Weinstadt
     06.06.2017 16:54 Pete7r S7., Köln
     06.06.2017 22:58 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     06.06.2017 12:21 Mich7ael7 B.7, Münsingen
     06.06.2017 12:28 ., Erlenbach
     06.06.2017 12:52 Jürg7en 7M., Weinstadt
     30.06.2017 12:20 Marc7el 7D., Ratingen
     30.06.2017 12:27 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     30.06.2017 12:47 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     30.06.2017 16:59 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     02.07.2017 23:22 Thom7as 7E., Nettetal
     03.07.2017 07:19 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     04.07.2017 10:59 Jürg7en 7M., Weinstadt
     04.07.2017 14:06 Jürg7en 7M., Weinstadt
     20.09.2017 22:25 Jürg7en 7M., Weinstadt
     22.09.2017 22:42 Marc7us 7N., Habighorst
     22.09.2017 23:51 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     23.09.2017 12:48 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
     23.09.2017 13:44 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     23.09.2017 16:43 Dirk7 B.7, Karlsbad
     23.09.2017 17:05 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     23.09.2017 21:41 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     23.09.2017 19:42 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     23.09.2017 23:18 Jürg7en 7M., Weinstadt
     27.09.2017 09:23 ., Bautzen
     23.09.2017 13:51 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     23.09.2017 21:58 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     23.09.2017 22:00 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     28.09.2017 13:16 Hein7ric7h B7., Osnabrück
     28.09.2017 16:31 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     28.09.2017 22:05 Mich7ael7 B.7, Münsingen
     28.09.2017 22:39 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     29.09.2017 13:53 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     29.09.2017 14:43 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     30.09.2017 23:04 Wern7er 7G., Blankenburg (Harz)
     01.10.2017 13:32 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     27.09.2017 11:05 Mich7ael7 B.7, Münsingen
     27.09.2017 12:35 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
     29.06.2021 14:52 Jürg7en 7M., Weinstadt
     29.06.2021 21:00 Lars7 J.7, Kaarst
     29.06.2021 23:57 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     30.06.2021 07:21 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     30.06.2021 11:48 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
     30.06.2021 11:52 Jürg7en 7M., Weinstadt
     30.06.2021 12:19 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     30.06.2021 12:30 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     30.06.2021 12:36 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     30.06.2021 12:57 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
     30.06.2021 13:03 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     30.06.2021 15:51 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     30.06.2021 16:54 Dirk7 S.7, Lindau
     30.06.2021 17:00 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
     01.07.2021 20:03 Flor7ian7 F.7, Berlin
     30.06.2021 12:20 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
     30.06.2021 12:33 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     30.06.2021 12:44 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
     30.06.2021 14:04 Thom7as 7E., Nettetal
     30.06.2021 15:17 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
     30.06.2021 12:25 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     30.06.2021 12:49 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
     30.06.2021 12:55 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     30.06.2021 13:17 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
     30.06.2021 12:26 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     30.06.2021 12:41 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
     30.06.2021 22:22 Thom7as 7S., Höhenkirchen-Siegertsbrunn
     01.07.2021 07:38 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
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