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ThemaRufbereitschaft kann Arbeitszeit sein2 Beträge
RubrikBerufsfeuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg867601
Datum09.03.2021 12:011927 x gelesen
EUGH-Urteil: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

Wenn ein Feuerwehrmann zu Hause sitzt und sich für den Einsatz bereit halten muss ? arbeitet er oder ruht er? Darüber hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden.

FAZ.NET

hallo,

... Konkret ging es um einen Feuerwehrmann aus Offenbach, der seine Bereitschaft zwar außerhalb der Dienststelle verbringen darf, jedoch die Vorgabe hat, binnen 20 Minuten in Arbeitskleidung und mit dem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze zu erreichen. ...

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg867612
Datum09.03.2021 17:441125 x gelesen
dazu:

Stellungnahme der Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft (DFeuG) zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 09.03.2021 -

Anerkennung von Bereitschaftszeit als Arbeitszeit

Nach erster Analyse des EuGH-Urteils ist von Seiten der Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft (DFeuG) festzustellen, dass eine Konkretisierung der offenen Fragestellungen (Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst), nicht erfolgt ist.

Gleichwohl der Gerichtshof der Europäischen Union nicht über den nationalen Rechtstreit als solches entscheidet, wäre eine Ausschärfung der aktuellen Rechtsprechung wünschenswert gewesen.

Somit wird bis zur Klärung der Fragestellungen weitere Zeit vergehen.

Die Träger der Feuerwehren werden nun weiter versuchen, auf den Rücken der Mitarbeitenden Kosten zu sparen, indem sie bestimmten Funktionsträgern zusätzliche Bereitschaftsdienste, zur eigentlichen regelmäßigen Wochenarbeitshöchstzeit, auferlegen.

Bereitschaftsdienste haben aus präventiv gesundheitlicher Sicht, vor allem bei regelmäßiger Anordnung, negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Mitarbeitenden. Dies sollten auch die anordnenden Träger und Kommunen bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigen.

Insbesondere dürfen Arbeitgeber keine Bereitschaftszeiten einführen, die so lange oder so häufig sind, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Mitarbeitenden darstellen, unabhängig davon, ob sie als Ruhezeiten" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen sind.

Uns als Gewerkschaft und den Personalräten vor Ort muss die Möglichkeit gegeben werden, unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH heute, individuelle Dienstpläne mit ausreichenden Ruhezeiten definieren zu können.


MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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 09.03.2021 12:01 Jürg7en 7M., Weinstadt
 09.03.2021 17:44 Jürg7en 7M., Weinstadt
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