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ThemaVerschwiegenheitsverpflichtung BOS-Funk26 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Feuerwehrdienstvorschriften: Sprechfunkdienst. PDV/DV 810.3: Dienstvorschrift für die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs und die Sprechfunkausbildung ... Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
  •  
    AutorSasc8ha 8K., Buch / Bayern645876
    Datum22.09.2010 10:109793 x gelesen
    Hallo Forum,
    ich würde eine Vorlage für eine Verschwiegenheitsverpflichtung für meine Werkfeuerwehr benötigen.
    Kann mir da jemand was mailen, bzw sagen wo ich sowas finde?
    Habt ihr da auch die Auszüge aus den Gesetzbüchern zum Lesen ausgehändigt?

    Bei uns haben nicht alle den Sprechfunker, wir wollen aber trotzdem dass sich jeder zur Verschwiegenheit verpflichten soll, weil auch bei Übung oder dergleichen bekommt man was mit und das sollte danach auch nicht rumgetratscht werden bzw. können unsere Kollegen dann nicht sagen, sie hätten nicht gewusst, dass man dass nicht weiter erzählen darf.

    Ich danke euch schon mal im Vorraus.

    MkG
    Sascha


    Wie immer, meine Meinung.

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    AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt645877
    Datum22.09.2010 10:186345 x gelesen
    Wenn mindestens einer den Sprechfunker hat, habt Ihr auch ein Exemplar der Erklärung um zu sehen, wie die aussieht.
    Warum schickt Ihr nicht alle nach und nach zum Sprechfunker?


    Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW645879
    Datum22.09.2010 10:197660 x gelesen
    Geschrieben von Sascha Kaufmannich würde eine Vorlage für eine Verschwiegenheitsverpflichtung für meine Werkfeuerwehr benötigen.
    Kann mir da jemand was mailen, bzw sagen wo ich sowas finde?
    Habt ihr da auch die Auszüge aus den Gesetzbüchern zum Lesen ausgehändigt?


    PDV 810

    "1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus
    der im § 11 ( 1 ) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen Stellung ergibt. Der
    Personenkreis der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ist nach dem
    Verpflichtungsgesetz ( Art. 42 EGStGB v. 2.3.1974 ) förmlich zu verpflichten. Über die
    Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen ( Muster Anlage 1 ), deren spezielle Form
    je nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich sein kann."

    ...
    Anlage 1

    Muster einer Verpflichtungsniederschrift
    (Dienststelle)
    Niederschrift
    Über die förmliche Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetztes vom
    2.3.1974 ( BGBl. I S. 469, 547 ) in der jeweils geltenden Fassung
    Herr/Frau , geb. am
    beschäftigt / tätig bei
    wird auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer / seiner Obliegenheiten im Fernmeldedienst der Polizei
    verpflichtet und erklärt:
    “Mir wurde der Inhalt folgender Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:
    – § 201 Abs. 3 StGB ( Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes )
    – § 203 Abs. 2 StGB ( Verletzung von Privatgeheimnissen )
    – § 331 StGB ( Vorteilsnahme )
    – § 332 StGB ( Bestechlichkeit )
    – § 353 b StGB ( Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
    Geheimhaltungspflicht )
    – § 358 StGB ( Nebenfolgen )
    Ich bin darauf hingewiesen worden, daß es verboten ist, dienstliche Aufzeichnungen für
    nichtdienstliche Zwecke zu fertigen oder im persönlichen Gewahrsam zu haben.
    Mir ist eröffnet worden, daß ich bei Verletzung meiner Pflichten im Fernmeldedienst
    strafrechtliche Verfolgung zu erwarten habe.
    Ich habe eine Ausfertigung der Niederschrift und der vorstehenden Strafvorschriften erhalten.”
    ( Ort ) , den ( Datum )
    Verpflichtet durch:
    ( Unterschrift / Amtsbezeichnung ) ( Unterschrift der / des Verpflichteten )


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorSasc8ha 8K., Buch / Bayern645881
    Datum22.09.2010 10:226350 x gelesen
    Die Verpflichtung verbleibt beim Lehrgangsleiter so war es zumindest bei mir und den erreich ich derzeit nicht.
    Das haben wir schon vor aber die Verpflichtung soll ab sofort gelten und auch gleich für neue Kollegen damit wir als Führungskräfte da zumindest rechtlich abgesichert sind.


    Wie immer, meine Meinung.

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    AutorSasc8ha 8K., Buch / Bayern645882
    Datum22.09.2010 10:236074 x gelesen
    Vielen Dank, das hilft mir weiter!


    Wie immer, meine Meinung.

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    AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt645884
    Datum22.09.2010 10:316021 x gelesen
    Ich hae eine Kopie bekommen. Macht in meinen Augen auch Sinn, wenn ich auch ein Exemplar von einer Verpflichtung habe, die ich eingegangen bin.
    Uli's Antwort beantwortet natürlich die Frage bestens.


    Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW645886
    Datum22.09.2010 10:346083 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Sascha KaufmannDie Verpflichtung verbleibt beim Lehrgangsleiter so war es zumindest bei mir und den erreich ich derzeit nicht.

    Die Verpflichtungsniederschrift gehört normal in die Personalakte, der Verpflichtete bekommt eine Zweitschrift.

    Die Frage nach der Aushändigung von Gesetzestexten ergibt sich aus dem von UC geposteten Text der Niederschrift (dort bitte noch das Wort "Polizei" durch die jeweilige BOS ersetzen...).

    Gruß,
    Henning


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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg645893
    Datum22.09.2010 11:316084 x gelesen
    hallo,

    Im FwDV-810-Heft ist ein Muster enthalten. Das könnte man sogar herauskopieren und vergrössern ...

    Feuerwehrdienstvorschriften: Sprechfunkdienst. PDV/DV 810.3: Dienstvorschrift für die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs und die Sprechfunkausbildung ... Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)


    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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    AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen866953
    Datum16.02.2021 11:251922 x gelesen
    Ist die Verpflichtungsniederschrift nur einmal zu unterschreiben oder im regelmäßigen Turnus z.B. jährlich?

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    AutorSimo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg866957
    Datum16.02.2021 14:051751 x gelesen
    Die Verpflichtungsniederschrift ist nur einmalig zu unterschreiben.
    Berufsbeamte müssten die Verpflichtung nicht unterschrieben, da diese streng genommen Nichtbeamte die gleichen Verschwiegenheitsregeln auferlegt wie Beamten.
    Auf den Formularen zur Verpflichtung ist bei uns explizit aufgeführt dass die Verpflichtungserklärung auch über die Beendigung des Dienstes bei der Verpflichtenden Organisation gilt. Daher ist diese nur einmalig abzugeben.
    Es macht natürlich sinn, dass im Rahmen einer Auffrischungsschulung bei der nochmals explizit auf die Verpflichtungserklärung eingegangen wird diese zu erneuern. Dann sind alle aktuellen Regelungen unterschrieben.

    Grüße
    Simon

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW866969
    Datum16.02.2021 21:041329 x gelesen
    Geschrieben von Simon S.Berufsbeamte müssten die Verpflichtung nicht unterschrieben, da diese streng genommen Nichtbeamte die gleichen Verschwiegenheitsregeln auferlegt wie Beamten.

    Dabei wäre dann ggf. noch zu klären, ob nicht auch das besondere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in der FF den FM(SB) zum Amtsträger im Sinne des §11 (1) Nr, 2 StGB macht?

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    AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen866973
    Datum16.02.2021 22:581043 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.ob nicht auch das besondere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in der FF den FM(SB) zum Amtsträger im Sinne des §11 (1) Nr, 2 StGB macht

    Nein, denn:

    a) Beamter oder Richter ist
    -> ist er als FFler erstmal per se nicht.
    b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
    -> Jein - ich weiß es nicht für alle Brandschutzgesetze, aber ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis muss auf einem Gesetz fußen. Z.B. im §1 Abs. 3 THWG heißt es für die THW-Helder:innen "[...] Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; [...]"
    c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen
    -> "Bestellung" ist hier das Zauberwort. Ich wüsste nicht, wo in der FF jemand bestellt wird. Vgl. hier z.B. §1 Bundesnotarordnung als Beispiel. Soweit ich das recht im Kopf habe, fallen darunter auch oftmals Abteilungsleiter und LEiter von Landesbehörden usw.

    Ich sehe alle drei Fälle für die Freiwillige Feuerwehr nicht erfüllt.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW866975
    Datum17.02.2021 00:121076 x gelesen
    Geschrieben von Robin B.b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
    -> Jein - ich weiß es nicht für alle Brandschutzgesetze, aber ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis muss auf einem Gesetz fußen.


    Die Alternative wäre doch ein privatrechtliches Verhältnis?

    Hier in NRW findet sich die Regelung im BHKG.

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    AutorEike8 M.8, Damsdorf / Schleswig-Holstein866984
    Datum17.02.2021 11:361092 x gelesen
    Für die Sprechfunkausbildung in Schleswig Holstein leiten wir das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis aus dem LVwG ab:
    Das Land Schleswig-Holstein hat mit der "Landesverordnung über die Bestimmung von Vollzugsbeamtengruppen nach § 252 Absatz 3 des
    Landesverwaltungsgesetzes Vom 2. November 2018 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1-27" die "Mitglieder oder Angehörigen der Feuerwehren im Sinne des § 5 des Brandschutzgesetzes" zu einzelnen "Gruppen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten" nach § 252 (3) LVwG erklärt, die nicht der expliziten Ermächtigung des Trägers nach § 252 (2) LVwG bedürfen.
    Somit sind in Schleswig-Holstein alle "Mitglieder oder Angehörigen der Feuerwehren im Sinne des § 5 des Brandschutzgesetzes" Vollzugsbeamtinnen im Sinne des §252 LVwG.
    Dieser bezieht sich zwar eigentlich auf die Anwendung von Unmittelbarem Zwang, erfüllt damit aber automatisch auch die Vorraussätzung des §11 (1) Nr, 2 StGB Abschnitt b):
    [...]Amtsträger: [ist] wer nach deutschem Recht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht [...]

    Ergo unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht nur die Sprechfunker, sondern allen "Mitglieder oder Angehörigen der Feuerwehren im Sinne des § 5 des Brandschutzgesetzes".
    In der 2018 eingeführten FwDV / DV 810 findet sich übrigens kein Hinweis mehr auf eine förmliche Verpflichtung und eine darüber anzufertigende Niederschrift.

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    AutorKlau8s B8., Castrop-Rauxel / 866998
    Datum18.02.2021 10:36899 x gelesen
    Vergleichbare Regelungen gibt es in jedem Land und die Verschwiegenheit gilt, wie Du richtigt sagst, unabhängig vom Sprechfunk.

    In NRW ist das für das Ehrenamt in der § 12 (Pflichten der Mitglieder) der "Verordnung über das Ehrenamt in der Freiwilligen Feuerwehr Im Land Nordrhein-Westfalen (VOFF NRW)" im Absatz 3 geregelt:

    "(3) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich einer Feuerwehr hinaus sowie nach Beendigung der Mitgliedschaft. Satz 1 gilt nicht, soweit

    1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind oder

    2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

    Im Übrigen bleiben gesetzlich begründete Pflichten, insbesondere geplante Straftaten anzuzeigen, unberührt."

    Für das Hauptamt gilt es sowieso. Dazu leistet man ja einen Amtseid und das Beamtenrecht ist da auch eindeutig.

    Daher besteht kein Bedarf an einer expliziten Verschwiegenheitsverpflichtung für den BOS-Funk.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP866999
    Datum18.02.2021 11:26791 x gelesen
    Geschrieben von Klaus B.Vergleichbare Regelungen gibt es in jedem Land und die Verschwiegenheit gilt, wie Du richtigt sagst, unabhängig vom Sprechfunk. Und auch unabhängig von Feuerwehr. Denn die Einordnung als Ehrenamt und/oder ehrenamtliche Tätigkeit wird man in allen Ländern haben, und für diese findet man wiederum Verschiegenheitspflichten im Kommunalrecht geregelt. Im Brandschutzrecht wird das dann lediglich nochmal verstärkt bzw. spezifiziert.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 867003
    Datum18.02.2021 12:28797 x gelesen
    Geschrieben von Klaus B.Daher besteht kein Bedarf an einer expliziten Verschwiegenheitsverpflichtung für den BOS-Funk.

    Na so pauschal kannst du das aber nicht sagen.

    Zitat:"Vollzug der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst

    2.Zu verpflichtender Personenkreis
    2.1
    Teilnahme am Sprechfunkverkehr der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Wer nur ausnahmsweise in die Lage kommen kann, den Sprechfunkverkehr mitzuhören oder ein Sprechfunkgerät bedienen zu müssen, ist jedoch nicht zu verpflichten."

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV97047/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

    Lustigerweise steht hier weiter...
    Zitat:"5.3
    Angehörige der Berufs- und Pflichtfeuerwehren, Kommandanten Freiwilliger Feuerwehren, Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister müssen nicht verpflichtet werden, da sie Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind."

    Also gilt zumindest in Bayern, der "gemeine" Feuerwehrmann ist kein Amtsträger.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP867004
    Datum18.02.2021 13:07704 x gelesen
    Geschrieben von Alexander H. Also gilt zumindest in Bayern, der "gemeine" Feuerwehrmann ist kein Amtsträger.Wie begründet sich denn, dass Pflichtfeuerwehrangehörige dagegen Amtsträger sind?

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 867005
    Datum18.02.2021 13:09690 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian K.Wie begründet sich denn, dass Pflichtfeuerwehrangehörige dagegen Amtsträger sind?
    Ohne Gewähr.
    Vermutlich daher, das Angehörige einer Pflichtfeuerwehr ja schon verpflichtet worden sind in der Feuerwehr mitzuwirken.
    Freiwillige Feuerwehrleute machen das ja freiwillig.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW867006
    Datum18.02.2021 13:29693 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian K.Geschrieben von Alexander H. Also gilt zumindest in Bayern, der "gemeine" Feuerwehrmann ist kein Amtsträger.Wie begründet sich denn, dass Pflichtfeuerwehrangehörige dagegen Amtsträger sind?

    Ich vermute mal:

    Angehörige der Pflichtfeuerwehr sind von der Gemeinde zum Feuerwehrdienst verpflichtet, stehen also in einem direkten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit der Gemeinde. Die Angehörigen der FF dagegen sind in erster Linie Vereinsmitglieder, also privatrechtlich an die Feuerwehr gebunden?

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP867007
    Datum18.02.2021 14:15813 x gelesen
    Es gibt allerdings auch in Bayern die Konstellation, dass Feuerwehrvereine entweder nicht existieren oder mit der kommunalen Einrichtung nicht verbunden sind. Daher vermute ich bislang, dass auch in Bayern die FF-Angehörigen mit einem Schreiben der Kommune, oder wenigstens konkludent mittels eines vom Bürgermeister persönlich gezapften Weißbier, förmlich dienstverpflichtet werden?

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen867229
    Datum26.02.2021 09:24739 x gelesen
    Danke!

    Eine blöde Frage nochmal: Wofür muss diese Verpflichtungserklärung, in kurzen, einfachen Worten erklärt, unterschrieben werden?

    Kann man es so umschreiben?

    "Man verpfichtet sich der Geheimhaltung im BOS-Fernmeldedienst und darf über das gesprochene Wort bzw. Funkgespräche nicht außerhalb der BOS reden, Mitschnitte fertigen etc. ansonsten verstößt man gegen diese Verpflichtung bzw. geltende Gesetze nach StGB und muss Konsequenzen gem. der geltenden Paragraphen des StGB erwarten?!"

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    AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen867231
    Datum26.02.2021 09:57621 x gelesen
    Bzw. so?

    Gem. PDV 810 (Sprechfunkdienst) gilt für die Teilnehmer am Fernmeldeverkehr/ Funkverkehr der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) die Verschwiegenheitspflicht. Alle Teilnehmer müssen gem. PDV 810 entsprechend einmalig verpflichtet werden und hingewiesen werden, dass bei einem Verstoß strafrechtliche Folgen zu erwarten sein können.

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    AutorEike8 M.8, Damsdorf / Schleswig-Holstein867237
    Datum26.02.2021 10:49582 x gelesen
    Niedersachsen hat die FwDV/DV 800 und die FwDV/DV 810 eingeführt.
    Siehe Erlasse vom 14.02.2020:
    Einführungserlass FwDV 800
    Einführungserlass FwDV 810
    Meinem Verständnis nach, ist die PDV 810.3 damit für dich nicht mehr relevant.
    Und die FwDV/DV 810 enthält, wie oben erwähnt, keine Hinweise mehr auf eine förmliche Verpflichtung.

    Grüße

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    AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen867238
    Datum26.02.2021 11:19532 x gelesen
    Geschrieben von Sabrina M.Man verpfichtet sich der Geheimhaltung im BOS-Fernmeldedienst und darf über das gesprochene Wort bzw. Funkgespräche nicht außerhalb der BOS reden

    Die Verpflichtung geht eigentlich über den BOS-Funk hinaus..... Z.B. auch dass der gemeine FM(SB) allgemein Verschiegenheit wahren muss (was man z.B. in einer Brandwohnung gesehen hat)
    Sie soll rechtswirksam aufzeigen, welche Strafvorschriften nach StGB jemand im Staatsdienst (auch wenn ehrenamtlich) unterliegt:
    - §210 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Hier v.a. Abs 3)
    - §203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
    - §331 StGB: Vorteilsannahme
    - §332 StGB: Bestechlichkeit
    - §335 StGB: Unterlassen der Diensthandlung
    - §353b StGB: Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (Hierrunter fällt u.a. der Sprechfunkverkehr)
    - §358 StGB: Nebenfolgen

    Ich hoffe, ich habe nichts vergessen - falls doch bitte ich um Berichtigung.


    Die aktuellen FwDV 800 und 810 erwähnen die Verpflichtung nicht mehr primär, jedoch sehe ich diese bei der Feuerwehr immernoch nach §1 Verpflichtungsgesetz gegeben.

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    AutorIngo8 z.8, Salzhausen / Niedersachsen867239
    Datum26.02.2021 11:28521 x gelesen
    das Fernmeldegeheimnis kommt noch hinzu. - Aber was hat das mit dem Funkkurs zu tun ? Sind doch alles dinge die für jeden Feuerwehrangehörigen gelten?

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    AutorEike8 M.8, Damsdorf / Schleswig-Holstein867243
    Datum26.02.2021 11:58557 x gelesen
    Die Verbindung zum Sprechfunk ergibt sich daraus, das im Anhang der PDV 810.3 eine Musterniederschrift über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht zu finden ist.
    Daraus wurde meinem persönlichen Gefühl nach vielfach die Annahme abgeleitet nur Sprechfunker wären zur Verschwiegenheit formal mit Unterschrift zu verpflichten.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW867262
    Datum26.02.2021 21:56491 x gelesen
    Geschrieben von Sabrina M.Eine blöde Frage nochmal: Wofür muss diese Verpflichtungserklärung, in kurzen, einfachen Worten erklärt, unterschrieben werden?

    Damit auch der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörige wie ein Beamter bestraft werden kann, wenn er gegen die Regeln verstößt.

    Die Regeln selbst gelten auch ohne die Verpflichtung, mit ihr ist nur die Strafandrohung höher.

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     22.09.2010 10:10 Sasc7ha 7K., Buch
     22.09.2010 10:18 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
     22.09.2010 10:22 Sasc7ha 7K., Buch
     22.09.2010 10:31 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
     22.09.2010 10:34 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     22.09.2010 10:19 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     22.09.2010 10:23 Sasc7ha 7K., Buch
     22.09.2010 11:31 Jürg7en 7M., Weinstadt
     16.02.2021 11:25 Sabr7ina7 M.7, Leer
     16.02.2021 14:05 Simo7n S7., Gomaringen
     16.02.2021 21:04 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     16.02.2021 22:58 Robi7n B7., Braunschweig
     17.02.2021 00:12 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     17.02.2021 11:36 Eike7 M.7, Damsdorf
     18.02.2021 10:36 Klau7s B7., Castrop-Rauxel
     18.02.2021 11:26 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     18.02.2021 12:28 Alex7and7er 7H., Burgheim
     18.02.2021 13:07 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     18.02.2021 13:09 Alex7and7er 7H., Burgheim
     18.02.2021 13:29 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     18.02.2021 14:15 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     26.02.2021 09:24 Sabr7ina7 M.7, Leer
     26.02.2021 09:57 Sabr7ina7 M.7, Leer
     26.02.2021 10:49 Eike7 M.7, Damsdorf
     26.02.2021 11:19 Robi7n B7., Braunschweig
     26.02.2021 11:28 Ingo7 z.7, Salzhausen
     26.02.2021 11:58 Eike7 M.7, Damsdorf
     26.02.2021 21:56 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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