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Thema | Verschwiegenheitsverpflichtung BOS-Funk | 26 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Sasc8ha 8K., Buch / Bayern | 645876 | |||
Datum | 22.09.2010 10:10 | 9794 x gelesen | |||
Hallo Forum, ich würde eine Vorlage für eine Verschwiegenheitsverpflichtung für meine Werkfeuerwehr benötigen. Kann mir da jemand was mailen, bzw sagen wo ich sowas finde? Habt ihr da auch die Auszüge aus den Gesetzbüchern zum Lesen ausgehändigt? Bei uns haben nicht alle den Sprechfunker, wir wollen aber trotzdem dass sich jeder zur Verschwiegenheit verpflichten soll, weil auch bei Übung oder dergleichen bekommt man was mit und das sollte danach auch nicht rumgetratscht werden bzw. können unsere Kollegen dann nicht sagen, sie hätten nicht gewusst, dass man dass nicht weiter erzählen darf. Ich danke euch schon mal im Vorraus. MkG Sascha Wie immer, meine Meinung. | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 645877 | |||
Datum | 22.09.2010 10:18 | 6346 x gelesen | |||
Wenn mindestens einer den Sprechfunker hat, habt Ihr auch ein Exemplar der Erklärung um zu sehen, wie die aussieht. Warum schickt Ihr nicht alle nach und nach zum Sprechfunker? Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 645879 | |||
Datum | 22.09.2010 10:19 | 7661 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha Kaufmannich würde eine Vorlage für eine Verschwiegenheitsverpflichtung für meine Werkfeuerwehr benötigen. PDV 810 "1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im § 11 ( 1 ) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen Stellung ergibt. Der Personenkreis der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ist nach dem Verpflichtungsgesetz ( Art. 42 EGStGB v. 2.3.1974 ) förmlich zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen ( Muster Anlage 1 ), deren spezielle Form je nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich sein kann." ... Anlage 1 Muster einer Verpflichtungsniederschrift (Dienststelle) Niederschrift Über die förmliche Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetztes vom 2.3.1974 ( BGBl. I S. 469, 547 ) in der jeweils geltenden Fassung Herr/Frau , geb. am beschäftigt / tätig bei wird auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer / seiner Obliegenheiten im Fernmeldedienst der Polizei verpflichtet und erklärt: “Mir wurde der Inhalt folgender Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben: – § 201 Abs. 3 StGB ( Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ) – § 203 Abs. 2 StGB ( Verletzung von Privatgeheimnissen ) – § 331 StGB ( Vorteilsnahme ) – § 332 StGB ( Bestechlichkeit ) – § 353 b StGB ( Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht ) – § 358 StGB ( Nebenfolgen ) Ich bin darauf hingewiesen worden, daß es verboten ist, dienstliche Aufzeichnungen für nichtdienstliche Zwecke zu fertigen oder im persönlichen Gewahrsam zu haben. Mir ist eröffnet worden, daß ich bei Verletzung meiner Pflichten im Fernmeldedienst strafrechtliche Verfolgung zu erwarten habe. Ich habe eine Ausfertigung der Niederschrift und der vorstehenden Strafvorschriften erhalten.” ( Ort ) , den ( Datum ) Verpflichtet durch: ( Unterschrift / Amtsbezeichnung ) ( Unterschrift der / des Verpflichteten ) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Sasc8ha 8K., Buch / Bayern | 645881 | |||
Datum | 22.09.2010 10:22 | 6351 x gelesen | |||
Die Verpflichtung verbleibt beim Lehrgangsleiter so war es zumindest bei mir und den erreich ich derzeit nicht. Das haben wir schon vor aber die Verpflichtung soll ab sofort gelten und auch gleich für neue Kollegen damit wir als Führungskräfte da zumindest rechtlich abgesichert sind. Wie immer, meine Meinung. | |||||
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Autor | Sasc8ha 8K., Buch / Bayern | 645882 | |||
Datum | 22.09.2010 10:23 | 6075 x gelesen | |||
Vielen Dank, das hilft mir weiter! Wie immer, meine Meinung. | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 645884 | |||
Datum | 22.09.2010 10:31 | 6022 x gelesen | |||
Ich hae eine Kopie bekommen. Macht in meinen Augen auch Sinn, wenn ich auch ein Exemplar von einer Verpflichtung habe, die ich eingegangen bin. Uli's Antwort beantwortet natürlich die Frage bestens. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 645886 | |||
Datum | 22.09.2010 10:34 | 6084 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Sascha Kaufmann Die Verpflichtung verbleibt beim Lehrgangsleiter so war es zumindest bei mir und den erreich ich derzeit nicht. Die Verpflichtungsniederschrift gehört normal in die Personalakte, der Verpflichtete bekommt eine Zweitschrift. Die Frage nach der Aushändigung von Gesetzestexten ergibt sich aus dem von UC geposteten Text der Niederschrift (dort bitte noch das Wort "Polizei" durch die jeweilige BOS ersetzen...). Gruß, Henning | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 645893 | |||
Datum | 22.09.2010 11:31 | 6085 x gelesen | |||
hallo, Im FwDV-810-Heft ist ein Muster enthalten. Das könnte man sogar herauskopieren und vergrössern ... Feuerwehrdienstvorschriften: Sprechfunkdienst. PDV/DV 810.3: Dienstvorschrift für die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs und die Sprechfunkausbildung ... Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 866953 | |||
Datum | 16.02.2021 11:25 | 1923 x gelesen | |||
Ist die Verpflichtungsniederschrift nur einmal zu unterschreiben oder im regelmäßigen Turnus z.B. jährlich? | |||||
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Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 866957 | |||
Datum | 16.02.2021 14:05 | 1753 x gelesen | |||
Die Verpflichtungsniederschrift ist nur einmalig zu unterschreiben. Berufsbeamte müssten die Verpflichtung nicht unterschrieben, da diese streng genommen Nichtbeamte die gleichen Verschwiegenheitsregeln auferlegt wie Beamten. Auf den Formularen zur Verpflichtung ist bei uns explizit aufgeführt dass die Verpflichtungserklärung auch über die Beendigung des Dienstes bei der Verpflichtenden Organisation gilt. Daher ist diese nur einmalig abzugeben. Es macht natürlich sinn, dass im Rahmen einer Auffrischungsschulung bei der nochmals explizit auf die Verpflichtungserklärung eingegangen wird diese zu erneuern. Dann sind alle aktuellen Regelungen unterschrieben. Grüße Simon | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 866969 | |||
Datum | 16.02.2021 21:04 | 1330 x gelesen | |||
Geschrieben von Simon S.Berufsbeamte müssten die Verpflichtung nicht unterschrieben, da diese streng genommen Nichtbeamte die gleichen Verschwiegenheitsregeln auferlegt wie Beamten. Dabei wäre dann ggf. noch zu klären, ob nicht auch das besondere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in der FF den FM(SB) zum Amtsträger im Sinne des §11 (1) Nr, 2 StGB macht? | |||||
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Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 866973 | |||
Datum | 16.02.2021 22:58 | 1044 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.ob nicht auch das besondere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in der FF den FM(SB) zum Amtsträger im Sinne des §11 (1) Nr, 2 StGB macht Nein, denn: a) Beamter oder Richter ist -> ist er als FFler erstmal per se nicht. b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder -> Jein - ich weiß es nicht für alle Brandschutzgesetze, aber ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis muss auf einem Gesetz fußen. Z.B. im §1 Abs. 3 THWG heißt es für die THW-Helder:innen "[...] Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; [...]" c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen -> "Bestellung" ist hier das Zauberwort. Ich wüsste nicht, wo in der FF jemand bestellt wird. Vgl. hier z.B. §1 Bundesnotarordnung als Beispiel. Soweit ich das recht im Kopf habe, fallen darunter auch oftmals Abteilungsleiter und LEiter von Landesbehörden usw. Ich sehe alle drei Fälle für die Freiwillige Feuerwehr nicht erfüllt. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 866975 | |||
Datum | 17.02.2021 00:12 | 1077 x gelesen | |||
Geschrieben von Robin B.b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder Die Alternative wäre doch ein privatrechtliches Verhältnis? Hier in NRW findet sich die Regelung im BHKG. | |||||
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Autor | Eike8 M.8, Damsdorf / Schleswig-Holstein | 866984 | |||
Datum | 17.02.2021 11:36 | 1093 x gelesen | |||
Für die Sprechfunkausbildung in Schleswig Holstein leiten wir das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis aus dem LVwG ab: Das Land Schleswig-Holstein hat mit der "Landesverordnung über die Bestimmung von Vollzugsbeamtengruppen nach § 252 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes Vom 2. November 2018 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1-27" die "Mitglieder oder Angehörigen der Feuerwehren im Sinne des § 5 des Brandschutzgesetzes" zu einzelnen "Gruppen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten" nach § 252 (3) LVwG erklärt, die nicht der expliziten Ermächtigung des Trägers nach § 252 (2) LVwG bedürfen. Somit sind in Schleswig-Holstein alle "Mitglieder oder Angehörigen der Feuerwehren im Sinne des § 5 des Brandschutzgesetzes" Vollzugsbeamtinnen im Sinne des §252 LVwG. Dieser bezieht sich zwar eigentlich auf die Anwendung von Unmittelbarem Zwang, erfüllt damit aber automatisch auch die Vorraussätzung des §11 (1) Nr, 2 StGB Abschnitt b): [...]Amtsträger: [ist] wer nach deutschem Recht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht [...] Ergo unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht nur die Sprechfunker, sondern allen "Mitglieder oder Angehörigen der Feuerwehren im Sinne des § 5 des Brandschutzgesetzes". In der 2018 eingeführten FwDV / DV 810 findet sich übrigens kein Hinweis mehr auf eine förmliche Verpflichtung und eine darüber anzufertigende Niederschrift. | |||||
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Autor | Klau8s B8., Castrop-Rauxel / | 866998 | |||
Datum | 18.02.2021 10:36 | 900 x gelesen | |||
Vergleichbare Regelungen gibt es in jedem Land und die Verschwiegenheit gilt, wie Du richtigt sagst, unabhängig vom Sprechfunk. In NRW ist das für das Ehrenamt in der § 12 (Pflichten der Mitglieder) der "Verordnung über das Ehrenamt in der Freiwilligen Feuerwehr Im Land Nordrhein-Westfalen (VOFF NRW)" im Absatz 3 geregelt: "(3) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich einer Feuerwehr hinaus sowie nach Beendigung der Mitgliedschaft. Satz 1 gilt nicht, soweit 1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind oder 2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen bleiben gesetzlich begründete Pflichten, insbesondere geplante Straftaten anzuzeigen, unberührt." Für das Hauptamt gilt es sowieso. Dazu leistet man ja einen Amtseid und das Beamtenrecht ist da auch eindeutig. Daher besteht kein Bedarf an einer expliziten Verschwiegenheitsverpflichtung für den BOS-Funk. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 866999 | |||
Datum | 18.02.2021 11:26 | 792 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus B.Vergleichbare Regelungen gibt es in jedem Land und die Verschwiegenheit gilt, wie Du richtigt sagst, unabhängig vom Sprechfunk.Und auch unabhängig von Feuerwehr. Denn die Einordnung als Ehrenamt und/oder ehrenamtliche Tätigkeit wird man in allen Ländern haben, und für diese findet man wiederum Verschiegenheitspflichten im Kommunalrecht geregelt. Im Brandschutzrecht wird das dann lediglich nochmal verstärkt bzw. spezifiziert. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 867003 | |||
Datum | 18.02.2021 12:28 | 798 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus B.Daher besteht kein Bedarf an einer expliziten Verschwiegenheitsverpflichtung für den BOS-Funk. Na so pauschal kannst du das aber nicht sagen. Zitat:"Vollzug der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst 2.Zu verpflichtender Personenkreis 2.1 Teilnahme am Sprechfunkverkehr der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Wer nur ausnahmsweise in die Lage kommen kann, den Sprechfunkverkehr mitzuhören oder ein Sprechfunkgerät bedienen zu müssen, ist jedoch nicht zu verpflichten." https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV97047/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1 Lustigerweise steht hier weiter... Zitat:"5.3 Angehörige der Berufs- und Pflichtfeuerwehren, Kommandanten Freiwilliger Feuerwehren, Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister müssen nicht verpflichtet werden, da sie Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind." Also gilt zumindest in Bayern, der "gemeine" Feuerwehrmann ist kein Amtsträger. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 867004 | |||
Datum | 18.02.2021 13:07 | 706 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Also gilt zumindest in Bayern, der "gemeine" Feuerwehrmann ist kein Amtsträger.Wie begründet sich denn, dass Pflichtfeuerwehrangehörige dagegen Amtsträger sind? "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 867005 | |||
Datum | 18.02.2021 13:09 | 691 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Wie begründet sich denn, dass Pflichtfeuerwehrangehörige dagegen Amtsträger sind? Ohne Gewähr. Vermutlich daher, das Angehörige einer Pflichtfeuerwehr ja schon verpflichtet worden sind in der Feuerwehr mitzuwirken. Freiwillige Feuerwehrleute machen das ja freiwillig. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 867006 | |||
Datum | 18.02.2021 13:29 | 694 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Geschrieben von Alexander H. Also gilt zumindest in Bayern, der "gemeine" Feuerwehrmann ist kein Amtsträger.Wie begründet sich denn, dass Pflichtfeuerwehrangehörige dagegen Amtsträger sind? Ich vermute mal: Angehörige der Pflichtfeuerwehr sind von der Gemeinde zum Feuerwehrdienst verpflichtet, stehen also in einem direkten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit der Gemeinde. Die Angehörigen der FF dagegen sind in erster Linie Vereinsmitglieder, also privatrechtlich an die Feuerwehr gebunden? | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 867007 | |||
Datum | 18.02.2021 14:15 | 815 x gelesen | |||
Es gibt allerdings auch in Bayern die Konstellation, dass Feuerwehrvereine entweder nicht existieren oder mit der kommunalen Einrichtung nicht verbunden sind. Daher vermute ich bislang, dass auch in Bayern die FF-Angehörigen mit einem Schreiben der Kommune, oder wenigstens konkludent mittels eines vom Bürgermeister persönlich gezapften Weißbier, förmlich dienstverpflichtet werden? "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 867229 | |||
Datum | 26.02.2021 09:24 | 742 x gelesen | |||
Danke! Eine blöde Frage nochmal: Wofür muss diese Verpflichtungserklärung, in kurzen, einfachen Worten erklärt, unterschrieben werden? Kann man es so umschreiben? "Man verpfichtet sich der Geheimhaltung im BOS-Fernmeldedienst und darf über das gesprochene Wort bzw. Funkgespräche nicht außerhalb der BOS reden, Mitschnitte fertigen etc. ansonsten verstößt man gegen diese Verpflichtung bzw. geltende Gesetze nach StGB und muss Konsequenzen gem. der geltenden Paragraphen des StGB erwarten?!" | |||||
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Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 867231 | |||
Datum | 26.02.2021 09:57 | 622 x gelesen | |||
Bzw. so? Gem. PDV 810 (Sprechfunkdienst) gilt für die Teilnehmer am Fernmeldeverkehr/ Funkverkehr der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) die Verschwiegenheitspflicht. Alle Teilnehmer müssen gem. PDV 810 entsprechend einmalig verpflichtet werden und hingewiesen werden, dass bei einem Verstoß strafrechtliche Folgen zu erwarten sein können. | |||||
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Autor | Eike8 M.8, Damsdorf / Schleswig-Holstein | 867237 | |||
Datum | 26.02.2021 10:49 | 583 x gelesen | |||
Niedersachsen hat die FwDV/DV 800 und die FwDV/DV 810 eingeführt. Siehe Erlasse vom 14.02.2020: Einführungserlass FwDV 800 Einführungserlass FwDV 810 Meinem Verständnis nach, ist die PDV 810.3 damit für dich nicht mehr relevant. Und die FwDV/DV 810 enthält, wie oben erwähnt, keine Hinweise mehr auf eine förmliche Verpflichtung. Grüße | |||||
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Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 867238 | |||
Datum | 26.02.2021 11:19 | 533 x gelesen | |||
Geschrieben von Sabrina M.Man verpfichtet sich der Geheimhaltung im BOS-Fernmeldedienst und darf über das gesprochene Wort bzw. Funkgespräche nicht außerhalb der BOS reden Die Verpflichtung geht eigentlich über den BOS-Funk hinaus..... Z.B. auch dass der gemeine FM(SB) allgemein Verschiegenheit wahren muss (was man z.B. in einer Brandwohnung gesehen hat) Sie soll rechtswirksam aufzeigen, welche Strafvorschriften nach StGB jemand im Staatsdienst (auch wenn ehrenamtlich) unterliegt: - §210 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Hier v.a. Abs 3) - §203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen - §331 StGB: Vorteilsannahme - §332 StGB: Bestechlichkeit - §335 StGB: Unterlassen der Diensthandlung - §353b StGB: Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (Hierrunter fällt u.a. der Sprechfunkverkehr) - §358 StGB: Nebenfolgen Ich hoffe, ich habe nichts vergessen - falls doch bitte ich um Berichtigung. Die aktuellen FwDV 800 und 810 erwähnen die Verpflichtung nicht mehr primär, jedoch sehe ich diese bei der Feuerwehr immernoch nach §1 Verpflichtungsgesetz gegeben. | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, Salzhausen / Niedersachsen | 867239 | |||
Datum | 26.02.2021 11:28 | 522 x gelesen | |||
das Fernmeldegeheimnis kommt noch hinzu. - Aber was hat das mit dem Funkkurs zu tun ? Sind doch alles dinge die für jeden Feuerwehrangehörigen gelten? | |||||
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Autor | Eike8 M.8, Damsdorf / Schleswig-Holstein | 867243 | |||
Datum | 26.02.2021 11:58 | 558 x gelesen | |||
Die Verbindung zum Sprechfunk ergibt sich daraus, das im Anhang der PDV 810.3 eine Musterniederschrift über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht zu finden ist. Daraus wurde meinem persönlichen Gefühl nach vielfach die Annahme abgeleitet nur Sprechfunker wären zur Verschwiegenheit formal mit Unterschrift zu verpflichten. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 867262 | |||
Datum | 26.02.2021 21:56 | 493 x gelesen | |||
Geschrieben von Sabrina M.Eine blöde Frage nochmal: Wofür muss diese Verpflichtungserklärung, in kurzen, einfachen Worten erklärt, unterschrieben werden? Damit auch der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörige wie ein Beamter bestraft werden kann, wenn er gegen die Regeln verstößt. Die Regeln selbst gelten auch ohne die Verpflichtung, mit ihr ist nur die Strafandrohung höher. | |||||
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