News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Führerschein bei Anhängerbetrieb mit Folgekennzeichen | 16 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Marc8us 8S., Löthain / Sachsen | 866891 | |||
Datum | 13.02.2021 18:30 | 3219 x gelesen | |||
Hallo Kameraden, vielleicht ist einer unter euch, der mir weiterhelfen kann? Eventuell ist das Thema auch für andere FW interressant. Es geht um die Zulassungsfreien Anhänger der Feuerwehren nach Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) für Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes eine Ausnahme von der Zulassungspflicht vor. (§3 Absatz 2 Ziffer 2g. Bei Anhängerbetrieb bis 750kg zGG gibt es hinsichtlich des Führerscheins keine Probleme, da diese prinzipiell mit der jeweilligen FS-Klasse betrieben werden können. Meine Frage ist nun: Wie verhält sich die Problematik bei Anhängern über 750kg zGG (z.B. STA aus DDR-Produktion mit 900kg zGG). In der FS-Verordnung wird ja eigenltich kein Bezug hergestellt, ob der Anhänger zugelassen ist oder nicht. Hier geht es explizit um das zGG. Wenn ich es nun richtig verstehe, benötige ich einen Führerschein mit Klasse "E" wenn ich einen Anhänger über 750kg zGG am Zugfahrzeug betreiben möchte. Egal ob dieser zugelassen oder zulassungsfrei ist. Oder ist vielleicht so, dass ich den zulassungsfreien Anhänger (über 750kg zGG) mit einem Führerschein ohne "E" betreiben darf? Was meint die Community dazu? Vielen Dank und viele Grüße. Marcus www.FEUERWEHR-LOETHAIN.de | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg | 866892 | |||
Datum | 13.02.2021 18:43 | 2114 x gelesen | |||
FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) und FEV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) sind zwei komplett verschiedene Baustellen. Die Zulassungspflicht (oder eben nicht) hat nichts mit der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen zu tun. Das ist wirklich streng getrennt zu betrachten. | |||||
| |||||
Autor | Timo8 S.8, Alzey / RLP | 866894 | |||
Datum | 13.02.2021 20:06 | 2031 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Marcus S. Meine Frage ist nun: Wie verhält sich die Problematik bei Anhängern über 750kg zGG (z.B. STA aus DDR-Produktion mit 900kg zGG). Sofern die Summe der Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger 3,5t nicht übersteigt reicht der B, bei Gesamtmasse >3,5t benötigst du den BE. Gruß Timo | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg | 866896 | |||
Datum | 13.02.2021 21:09 | 1846 x gelesen | |||
Die zulässige Gesamtmasse, nicht die tatsächliche. | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 866900 | |||
Datum | 13.02.2021 23:05 | 1761 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus S.Wenn ich es nun richtig verstehe, benötige ich einen Führerschein mit Klasse "E" wenn ich einen Anhänger über 750kg zGG am Zugfahrzeug betreiben möchte. Egal ob dieser zugelassen oder zulassungsfrei ist. Bei den aktuellen Führerscheinklassen gibt es keine Unterscheidung zwischen gebremsten und ungebremsten Anhängern. Anders sieht es bei Inhabern der alten Klasse 3 aus: "damals" galt das Mitführen von zulassungsfreien Anhängern nicht als Zug im Sinne des Fahrerlaubnisrechts. Heute gilt für diesen Personenkreis die Klasse CE mit der Schlüsselnummer "79 (C1E > 12 000 kg, L 3)" (ohne gleichzeitig die Klasse C zu haben). Das bedeutet dann auch, dass man mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 zulassungsfreie Anhänger ohne weitere fahrerlaubnisbezogene Einschränkungen mitführen darf. Für den genannten DDR-STA dürfte das aber auch keine Rolle spielen, denn wer "CE79" hat, der hat auch C1E. | |||||
| |||||
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 866901 | |||
Datum | 14.02.2021 00:03 | 1756 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas H.Die zulässige Gesamtmasse, nicht die tatsächliche Also ich habe in der Fahrschule gelernt und gerade nochmal gelesen: 1. entweder Anhänger 750kg zGM 2. PKW + Anhänger 3.500 kg zGM (Summe) Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/b-fuehrerschein/#faq_fuehrerscheinklasse_b | |||||
| |||||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 866902 | |||
Datum | 14.02.2021 08:33 | 1653 x gelesen | |||
Hallo, Fassen wir es mal komplett zusammen: Zugfahrzeug bis 3,5t: Klasse B reicht, sofern zul. Gesamtmasse Zugfahrzeug + zul. Gesamtmasse Anhänger maximal 3,5t Klasse B reicht, sofern zul. Gesamtmasse Anhänger maximal 750kg Klasse B mit Schlüsselzahl 96 reicht, sofern zul. Gesamtmasse Zugfahrzeug + zul. Gesamtmasse Anhänger maximal 4,25t Zugfahrzeug von 3,5 bis 7,5t: Klasse C1 reicht, sofern zul. Gesamtmasse Anhänger maximal 750kg Zugfahrzeug über 7,5t: Klasse C reicht, sofern zul. Gesamtmasse Anhänger maximal 750kg Alte Klasse 3, nicht umgeschrieben: Klasse 3 reicht bei Zugfahrzeug bis 7,5t, zul. Anhängermasse und Achsanzahl spielt hier bei zulassungsfreien Anhängern keine Rolle. Alte Klasse 3, umgeschrieben: Sofern Klasse CE(79...) eingetragen und gültig ist, reicht dies für Fahrzeuge bis 7,5t unabhängig von der zul. Gesamtmasse des Anhängers Klasse C1E reicht, sofern zul. Gesamtmasse des Zugfahrzeuges maximal 7,5t und zul, Gesamtmasse des Zuges maximal 12t Nicht in der FeV sondern im Kommentar dazu war meines Wissens auch aufgeführt, dass auch das Führern von Anhängern zu Feuerlöschzwecken durch Klasse L bzw. Klasse T abgedeckt ist. Wenn also ein entsprechender Anhänger hinter einem Zugfahrzeug hängt, das durch eine dieser beiden Klassen abgedeckt ist, so reichen diese auch (z.B. TSA hinter Traktor). Fw-FS reicht (zumindest in RLP, hier bitte evtl. vorhandene Regeln des betreffenden Bundeslandes betrachten und evtl, Übergangsregeln für diejenigen, die den Fw-FS noch ohne Anhängerausbildung gemacht haben) je nach Stufe entweder für Gespanne mit einem zul. Gesamtgewicht (zul. Gesamtmasse Zugfahrzeug + zul. Gesamtmasse Anhänger) von 4,75t oder 7,5t. Außer bei den Alt-Klasse 3-Inhabern spielt es keine Rolle, ob es sich um einen zulassungsfreien Anhänger handelt oder nicht. Geschrieben von Marcus S. Was meint die Community dazu? Die Meinung der Community ist dabei ziemlich egal, es gibt hier gesetzliche Grundlagen, die es zu beachten gilt. Gruß, Michael | |||||
| |||||
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 866904 | |||
Datum | 14.02.2021 10:14 | 1563 x gelesen | |||
Grüß Dich, ich würd noch die Fundstelle zu der Ausnahme für die zulassungsfreien Anhänger liefern: 2. Ausnahmeverordnung zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stvouavsausnv_2/BJNR004810989.html Wenn man wirklich vor hat die mal in Anspruch zu nehmen, dann sollte man sich das schon vorher mal durchlesen. Da sind einige Bedingungen darin (Mindestalter, max. gefahrene Geschwindigkeit...). Unbedingt auch ganz durchlesen. Normalerweise sind FeV (Führerschein) und FZV (Zulassung) ja strikt getrennt. D.h. eine Ausnahme von der Fahrerlaubnispflicht begründet keine Ausnahme von der Zulassungspflicht. Diese AusnahmeVO beschäftigt sich mit beidem: Abs. 1 Zulassung, Abs. 2 Fahrerlaubnis, Abs. 3 StVO/Personenbeförderung Ladefläche, Abs. 4 allgemeine Bedingungen; (Alles Absätze vom § 1, die anderen §§ wurden mittlerweile aufgehoben) lg und schönen Gruß Stefan (edit: den Link hats nicht angezeigt. der funktioniert jetzt auch nicht, aber mit kopieren müsste es klappen) | |||||
| |||||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 866905 | |||
Datum | 14.02.2021 11:23 | 1358 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Stefan D. ich würd noch die Fundstelle zu der Ausnahme für die zulassungsfreien Anhänger liefern: Das betrifft aber nur die Ausnahmen, die ich für Klasse L und T genannt habe. Desweiteren bezieht sie sich nicht auf die Feuerwehranhänger, die sowieso an sich unabhängig vom Zugfahrzeuge schon zulassungsfrei sind sondern auf Anhänger allgemein (z.B. normale LoF-Anhänger), wenn sie für Feuerwehrzwecke eingesetzt werden). Hier geht es eigentlich nur darum, dass die Zulassungsfreiheit von LoF-Anhängern auch für Feuerwehrzwecke gilt und dass man diese Gespanne auch für Feuerwehrzwecke mit der entsprechenden Führerscheinklasse fahren darf. Allerdings nur mit Mindestalter 18. Gruß, Michael | |||||
| |||||
Autor | Andr8é P8., Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 866911 | |||
Datum | 14.02.2021 17:54 | 1362 x gelesen | |||
So hatte es Thomas auch geschrieben/gemeint. Denn im Beitrag vor ihm war das mit der zulässigen GM nicht ganz klar herausgestellt. Alles was ich von mir gebe, ist meine eigene Meinung! Ich schreibe hier unabhängig von meiner Wehr! | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 866912 | |||
Datum | 14.02.2021 21:16 | 1138 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Alte Klasse 3, nicht umgeschrieben: Macht seit 2013 keinen Unterschied mehr. (siehe §6(6) FeV) | |||||
| |||||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 866914 | |||
Datum | 15.02.2021 07:13 | 1135 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Macht seit 2013 keinen Unterschied mehr. Doch. Hab aber eine Kleinigkeit vergessen. In der Richtung gibt es noch eine Unterscheidung, die hängt davon ab, ob man sich bei der Umschreibung Klasse CE(79...) eintragen lässt. Macht man das nicht, verfällt dieser Anteil der alten Klasse 3, der hier durchaus eine Rolle spielen kann. Umgekehrt gilt die Achsbeschränkung der alten Klasse 3 bei Zügen, die in Klasse C1E fallen, auch für die nicht mehr, die noch den alten Schein haben. Daher diese Teile nochmal detailliert: Alte Klasse 3, nicht umgeschrieben,Alter unter 50: Klasse 3 reicht bei Zugfahrzeug bis 7,5t, zul. Anhängermasse und Achsanzahl spielt hier bei zulassungsfreien Anhängern keine Rolle. Alte Klasse 3, nicht umgeschrieben, Alter ab 50: Klasse 3 reicht bei Zugfahrzeug bis 7,5t und zul, Gesamtmasse des Zuges maximal 12t (Umfang wie C1E) Alte Klasse 3, umgeschrieben: Sofern Klasse CE(79...) eingetragen und gültig ist, reicht dies für Fahrzeuge bis 7,5t unabhängig von der zul. Gesamtmasse des Anhängers Klasse C1E reicht, sofern zul. Gesamtmasse des Zugfahrzeuges maximal 7,5t und zul, Gesamtmasse des Zuges maximal 12t Gruß, Michael | |||||
| |||||
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 866928 | |||
Datum | 15.02.2021 12:53 | 935 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Daher diese Teile nochmal detailliert: Nicht ganz richtig, denn die Zuglast ist auch bei alter Kl.3 unter 50 oder CE 79 begrenzt für Züge (LKW und Anhänger) auf 12t und bei Sattelzügen auf max. 18,5t (Zugfahrzeug + Auflieger, der Sattelauflieger darf max. das 1,5 fache des Zugfahrzeuges wiegen.). Außerdem ab 50 alle 5 Jahre FS verlängern. Gibt das hierzulande überhaupt zulassungsfreie Anhänger zu Feuerlöschzwecke über ich sage mal 2t? Die meisten LF sind doch auf 2t gebremst begrenzt. In Holland kenne ich großpumpen auf Anhänger (ähnlich die vom HFS), die dürften schwerer sein. Auch die Großpumpen vom THW, aber so etwas hat hier doch keiner, oder? Heinrich | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 866930 | |||
Datum | 15.02.2021 13:26 | 863 x gelesen | |||
Geschrieben von Heinrich B.die Zuglast ist auch bei alter Kl.3 unter 50 oder CE 79 begrenzt für Züge (LKW und Anhänger) auf 12t Das wäre C1E. CE79 ist ja gerade für die "Klasse 3 Züge" die darüber liegen. Geschrieben von Heinrich B. der Sattelauflieger darf max. das 1,5 fache des Zugfahrzeuges wiegen Eine solche Beschränkung gibt es für Zugmaschinen nicht. (für "sonstige Kfz" wie zum Beispiel Feuerwehrfahrzeuge übrigens auch nicht) Geschrieben von Heinrich B.
Zulassungsfrei sind seit ein paar Jahren alle "Anhänger für Einsatzzwecke der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes". Da gibt es es dann mancherorts Anhänger mit Hochwasserpumpen, Stromerzeuger und ähnliches, die gerne mal die mit Auflaufbremse maximal möglichen 3,5 Tonnen ausnutzen. Richtig ist, dass man die dann nicht mehr mit jedem beliebigen LF(SB) ziehen darf. Einzelstücke wie zweiachsige Tanklöschanhänger waren natürlich auch vorher schon zulassungsfrei, brauchten dann aber in der Regel ein Zugfahrzeug mit Anschlüssen für die Druckluftbremse. | |||||
| |||||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 866931 | |||
Datum | 15.02.2021 13:37 | 914 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Heinrich B. Nicht ganz richtig, denn die Zuglast ist auch bei alter Kl.3 unter 50 oder CE 79 begrenzt für Züge (LKW und Anhänger) auf 12t und bei Sattelzügen auf max. 18,5t (Zugfahrzeug + Auflieger, der Sattelauflieger darf max. das 1,5 fache des Zugfahrzeuges wiegen.). Da liegst du falsch. Unter 50 gilt beim alten 3er immer noch das, wofür der alte 3er immer galt: Das sind: - Zugfahrzeuge bis 7,5t zul. Gesamtmasse - Züge mit maximal 3 Achsen, wobei Achsabstand < 1m als 1 Achse gerechnet wird - Zulassungsfreie Anhänger werden nicht mitgerechnet Dazu gilt: - Züge die nach neuer Regelung in C1E fallen, also Zugfahrzeug bis 7,5t, zul. Gesamtgewicht des Zuges max. 12t Die anderen von dir genannten Begrenzungen gibt es nicht im Fahrerlaubnisrecht. Sie kommen zum Teil aus anderen Vorschriften, so ist z.B. die zul. Anhängelast hinter LKW auf das 1,5fache der zul. Gesamtmasse begrenzt und die Achslast für Tandemachsen mit <1m Achsabstand auch limitiert. Für Sattelauflieger stimmt das auch nicht mit dem 1,5fachen, das gilt nur für LKW. Eine Sattelzugmaschine ist kein LKW. Bei Zugmaschinen ist die Anhängelast (bzw. die maximale zul. Gesamtmasse des Zuges) nur von der Motorleistung abhängig, desweiteren zählen bei der alten Klasse 3 zulassungsfreie Anhänger nicht mit. Du darfst also mit Klasse 3 auch einen 40t-Zug fahren, wenn die Zugmaschine eine zul. Gesamtmasse von max. 7.5t hat und dahinter z.B. zwei zulassungsfreie Stromaggregateanhänger hängen. Ob es das so gibt, weiß ich nicht. Ich habe z.B. einen Unimog 406 (5,8t zul. GM), der hat 22t zul. Anhängelast. Ich dürfte z.B. mit Klasse 3 ein zulassungsfreies 18t-Stromaggregat auf 2-Achs-Drehschemelanhänger damit ziehen, ohne Geschwindkeitslimit. Sowas gibt es tatsächlich. Geschrieben von Heinrich B. Außerdem ab 50 alle 5 Jahre FS verlängern. Auch das ist nicht nötig und so nicht richtig. Hat man den alten 3er, entfallen mit 50 lediglich die Teile, die in den neuen Klassen nicht mehr in den C1E fallen. Also das, wofür man den CE(79...) eingetragen bekommt. Diesen Teil muss man dann auch alle 5 Jahre verlängern lassen. Sonst nichts. Da das ganze sowieso nur mit Umschreibung funktioniert, hat man dann eh die neuen Klassen. Geschrieben von Heinrich B. Gibt das hierzulande überhaupt zulassungsfreie Anhänger zu Feuerlöschzwecke über ich sage mal 2t? Die meisten LF sind doch auf 2t gebremst begrenzt. Was hat das mit der möglichen Anhängelast von LFs zu tun? Ich kenne diverse Feuerwehrfahrzeuge, die eine Druckluftbremsanlage und dementsprechend hohe Anhängelasten haben. Auch ein Feuerwehr-Tankanhänger oder Pumpenanhänger kann zulassungsfrei am Straßenverkehr teilnehmen. Gruß, Michael | |||||
| |||||
|