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ThemaDoppelmitglied § 12 Absatz 2 NBrandSchG Wahlrecht6 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen863684
Datum28.10.2020 11:472264 x gelesen
Hallo,
hat ein Doppelmitglied nach § 12 Absatz 2 NBrandSchG ein Wahlrecht in der Wehr, wo die Doppelmitgliedschaft besteht?

Gem. § 20 Abs. 5 + 6 NBrandSchG besteht kein Vorschlags- und Wahlrecht für den Gemeinde- bzw. Ortsbrandmeister, aber wie verhält sich bei Wahlen von Funktionsträgern wie Gerätewarten etc. ?

Gilt das dann genauso, wenn es auch nicht anders bzw. garnicht in der Feuerwehrsatzung der Stadt/Gemeinde beschrieben ist?

Danke!

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen863689
Datum28.10.2020 15:061319 x gelesen
Naja für den Bereich OBM und GBM hast du es ja schon selbst durch §20 Abs. 5 und 6 NBrandSchG.

In der Thematik Funktionsträger trifft ja in NDS das Gesetz keine Vorgaben. Und somit sehr stark davon abhängig, wie das allgemein in der Satzung steht.
Ich würde mich allgemein hier nur meine Aussage auf Grund der Mustersatzung erläutern:
Hier genauer §4 "Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten" - dieser benennt nicht mal eine "Wahl", sondern nur eine Anhörung der Mitglieder. Wie man das dann gestalten möchte, ist jedem OBM selbst überlassen. Und da hier die Mitglieder der Einsatzabteilung genannt werden zählen auch die Doppelmitglieder mit hinein. (Sie §9 Mustersatzung iVm §12 NBrandSchG)
Bei den restlichen Kommandomitglieder (Schriftwart, Gerätewart, etc), die ja auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt werden zählt das Stimmrecht nach §7 Abs. 4 Mustersatzung - hier also alle Angehörige der Einsatzabteilung (siehe §9 -> also auch Doppelmitglieder.

Ob das jetzt bei euch auch so zutreffend ist - hängt sehr stark von der Satzung ab, die sich die Gemeinde gegeben hat. Da kann man so aus der Ferne leider nicht groß weiter helfen.

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Als Erklärung für nicht Niedersachsen (da es ja in manchen Bundesländern anders geregelt ist): Das NBrandSchG regelt die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr in zwei Ebenen:
- Vollmitglieder -> Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde, in der er sich freiwillig engagiert. Volle Dienstpflicht (Einsatz- & Übungsdienst)
- Doppelmitglieder -> Vollmitglied einer Feuerwehr einer anderen Gemeinde, nur Einsatzpflicht.
Gleichzeitig kann per Satzung Doppelmitgliedern bestimmte Pflichten auferlegt werden (z.B. Mindestausbildungsstunden in der "Gastwehr")

*Edit: restliche Kommandomitglieder

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AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen863693
Datum28.10.2020 19:421035 x gelesen
Bist du dir sicher, dass auch Doppelmitglieder ein Wahl- und Vorschlagsrecht für die Funktionsträger im Kommando (bis auf OBM) haben?

In dem Paragraph 7 Absatz 4 steht in unserer Satzung:
Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Angehörige anderer Abteilungen haben beratende Stimme.

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen863695
Datum28.10.2020 21:40958 x gelesen
Hallo Sabrina,

mit den "Angehörige anderer Abteilungen" sind Mitglieder gemeint, die nicht der Einsatzabteilung angehören. Das Doppelmitglied gehört zur Einsatzabteilung.

Gruß
Heinrich

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen863696
Datum28.10.2020 21:52920 x gelesen
Naja, nach Brandschutzgesetz und §9 sind auch Doppelmitglieder noch Mitglieder der Einsatzabteilung.

Bzw. genauer aufgeschlüsselt:
§12 Abs 2 Satz 2 sagt erstmal: Ein Doppelmitglied ist in seiner Zweitwehr Mitglied der Einsatzabteilung:
Ein Vollmitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde als Mitglied, das nur für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied), angehören, wenn es Einwohnerin oder Einwohner der anderen Gemeinde ist oder dort für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht.

Nach Mustersatzung (die oftmals zu großen Teilen übernommen wurde) macht diese in §9 Satz 3 genau das gleiche:
Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 NBrandSchG).
Und dazu in §4 Abs. 4, wie bei euch auch übernommen:
Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme,[...]

Klar könnte die Gemeinde Doppelmitglieder das Stimmrecht über die Satzung entziehen. In gleicher Form, wie es z.B. in §20 Abs. 5 und 6 ja realisiert sind für GBM- bzw. OBM-Vorschlagswahl. Ich bin kein Jurist - aber ich sehe nirgendswo in der Mustersatzung ein Ausschluss von Doppelmitgliedern bei "Kommandowahlen".

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AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen863702
Datum29.10.2020 07:25998 x gelesen
Also bei Kommandowahlen haben auch Doppelmitglieder ein Stimmrecht. ja?

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 28.10.2020 11:47 Sabr7ina7 M.7, Leer
 28.10.2020 15:06 Robi7n B7., Braunschweig
 28.10.2020 19:42 Sabr7ina7 M.7, Leer
 28.10.2020 21:40 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 29.10.2020 07:25 Sabr7ina7 M.7, Leer
 28.10.2020 21:52 Robi7n B7., Braunschweig
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