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ThemaFörderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich?75 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
 
AutorMarc8o S8., Niederneisen / 863255
Datum16.10.2020 13:515917 x gelesen
Hallo,
kann ein eingetragener Förderverein Feuerwehr xxx als Halter eines Feuerwehrfahrzeuges eine Sondersignalanlage in selbiges einbauen lassen und betreiben? Ich denke Nein, oder?

Falls ja, spielt die Eigentümerfrage hierbei eine Rolle?

Falls nein, wie regeln das die DRK-ortsvereine beispielsweise?

Gibt es Regelungsunterschiede zwischen Bundesländern?

Hinweise oder Fragen , warum nicht der Träger der Feuerwehr (Gemeinde) als Halter Auftritt bitte nicht diskutieren.


Grüße
Marco

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW863256
Datum16.10.2020 13:564041 x gelesen
Die Angabe des eigenen Bundeslandes in seiner eigenen Visitenkarte könnte bei tw. länderspezifischen Regelungen helfen ;-)

Mit freundlichen Grüßen
Michael R.

Moderator
Team www.FEUERWEHR.de

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AutorMarc8o S8., Niederneisen / 863258
Datum16.10.2020 14:193873 x gelesen
Wegen Nachfrage eines Moderators:
Es geht vorrangig um Regelungen in Hessen und RLP. Aber auch Rückmeldungen zu anderen Bundesländern sind gerne gesehen. Es geht auch nicht um eine aktuellen konkreten Einzelfall. Die Frage dürfte sich BRD-weit sehr oft stellen

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863259
Datum16.10.2020 14:263507 x gelesen
Ist zur Abwechslung mal einheitlich geregelt:

§ 52 Abs 1 StVZO

3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht dürfen ausgerüstet sein:
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

Das DRK oder auch andere Organisationen und Firmen im RD/KT sind ja auch "nur" e.V.´s oder andere juristische Personen.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt863260
Datum16.10.2020 14:393382 x gelesen
Das ist nicht ganz so einfach. Der Feuerwehrverein bzw. Förderverein einer Feuerwehr ist nicht die Feuerwehr. Das ist schon noch ein Unterschied.
Der e.V. der HiOrg wirkt im Kat.-schutz mit , der Förderverein der Feuerwehr bzw. Feuerwehrverein normalerweise nicht.

Zumindest gilt das größtenteils in der BRD.

Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

Zur besseren Lesbarkeit Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form.

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AutorMarc8o S8., Niederneisen / 863262
Datum16.10.2020 15:173213 x gelesen
Förderverein ist nicht der Träger der Feuerwehr. Demnach dürfte es BRD-weit kein FW-Fördervereinsfahrzeug mit SoSi geben. Sind also letztenendes doch alle auf den Halter "Aufgabenträger" zugelassen? Ich hab da meine Zweifel...

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AutorMarc8o I8., Mülheim-Kärlich / Rheinland-Pfalz863263
Datum16.10.2020 15:273122 x gelesen
Der Förderverein wird in aller Regel nicht anerkannte Einheit oder Organisation im Katastrophenschutz oder Rettungsdienst sein. Die Regelungen für die Fahrzeuge der Feuerwehr scheiden bereits insoweit aus, als der zivilrechtlich organisierte Verein eben gerade nicht "die Feuerwehr" ist.

Neben der Frage der SoSi-Anlage, die meiner Meinung nach am Fördervereinsfahrzeug nicht zulassungsfähig sein dürfte, stellen sich noch andere Fragen:

- Einbau und Verwendung der Funkanlage
- Versicherung des Fahrzeugs (Augenmerk auf die erhöhte Unfallgefahr, die in den regulären Privat-Policen idR nicht abgebildet werden wird)
- Für die Betankung des Fahrzeuges aus kommunalen Mitteln dürften idR separierte Vereinbarungen erforderlich sein. Die Trennung von dienstlichen und Vereins-Fahrten im Rahmen dieser Regelung dürfte gleichfalls zu Schwierigkeiten führen.

Wenn das Fahrzeug erforderlich ist sollte der Verein eine Schenkung vornehmen.

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863264
Datum16.10.2020 15:443051 x gelesen
Ähm und was hat Kat-Schutz mit Blaulicht bzw Sosi zu tun?

Schon mal aufgefallen, dass auch Werkfeuerwehren SoSi Fahrzeuge haben? Schon mal aufgefallen, dass Private Rettungsdienstunternehmer Fahrzeuge mit Sosi fahren? KatS?

Und hier auf der Seite schon mal gesehen, dass es gewerbliche Vermieter gibt, die Fahrzeuge mit Sosi vermieten, die auf sie zugelassen sind? Oder auch Leasingfahrzeuge?

Es kommt auf den Einsatzzweck an, nicht auf den Halter. Vermietet z.B. ein gewerblicher Vermieter eine DLK an einen Baumpfleger, muss er die Blaulichter abdecken und die Sosi außer Betrieb nehmen. Und das in der ganzen BRD.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorMich8ael8 R.8, Wohnort Bergisch Gladbach / HA / NRW863265
Datum16.10.2020 15:503005 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang K.Schon mal aufgefallen, dass auch Werkfeuerwehren SoSi Fahrzeuge haben?

Werkfeuerwehren übernehmen ja auch die Aufgaben der Gefahrenabwehr von der Kommunalen Feuerwehr in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Betriebsfeuerwehren haben da mitunter Probleme mit der Zulassung bzw. bekommen tw. Auflagen z.B. Blaulicht nicht auf öffentlichen Straßen zu nutzen.

Geschrieben von Wolfgang K.Schon mal aufgefallen, dass Private Rettungsdienstunternehmer Fahrzeuge mit Sosi fahren?

Grundsätzlich nur ohne Probleme wenn in den öffentlichen RD eingebunden.
Dies führt auch bei privaten Anbietern die das nicht sind öfters zu Problemen.
Es gibt da zig Diskussion z.B. bei privaten KTP-Unternehmen ob deren KTW mit Blaulicht ausgestattet sein dürfen.


Geschrieben von Wolfgang K. dass es gewerbliche Vermieter gibt, die Fahrzeuge mit Sosi vermieten, die auf sie zugelassen sind?

Das geht nur mit Ausnahmegenehmigungen der §70 Behörden.

Geschrieben von Wolfgang K.Vermietet z.B. ein gewerblicher Vermieter eine DLK an einen Baumpfleger, muss er die Blaulichter abdecken und die Sosi außer Betrieb nehmen.

Vielfach wird dann aus blau einfach auf gelb umgesteckt ;-)

mit freundlichen Grüßen

Michael

Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863267
Datum16.10.2020 16:042998 x gelesen
Geschrieben von Michael R.bekommen tw. Auflagen z.B. Blaulicht nicht auf öffentlichen Straßen zu nutzen.


Das sie ja ohne nur im Rahmen des § 38 STVO nutzen dürfen. Und wenn sie außerhalb des Werksgeländes eingesetze werden, gibts wohl einen entsprechenden Auftrag der LS "mit Sosi"


Geschrieben von Michael R.Es gibt da zig Diskussion z.B. bei privaten KTP-Unternehmen ob deren KTW mit Blaulicht ausgestattet sein dürfen.


Da ist die Lage eigentlich klar und eindeutig - ich darf mit einem zugelassenen / eingebundenen RTW, der Sosi hat auch KT fahren. Bei Fahrzeugen die nicht in den RD eingebunden sind und nur KT fahren, darf zwar bauartbedingt das blaue Glas in einem integrierten Aufbau vorhanden sein, aber kein "Licht".

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorMich8ael8 R.8, Bergisch Gladbach / HA Köln / NRW863271
Datum16.10.2020 17:152852 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang K.Geschrieben von Michael R."bekommen tw. Auflagen z.B. Blaulicht nicht auf öffentlichen Straßen zu nutzen.
"

Das sie ja ohne nur im Rahmen des § 38 STVO nutzen dürfen. Und wenn sie außerhalb des Werksgeländes eingesetze werden, gibts wohl einen entsprechenden Auftrag der LS "mit Sosi"


Es gibt mehr wie einen Betrieb alleine im RP Köln, die öffentliche Straßen zwischen Betriebsteilen haben.
Die Zuständigkeit sich aber auch auf die Außenliegenschaften bezieht.

Einträge in Fahrzeugscheinen führen dann zu tw. kuriosen Situationen das die BtF an der Ampel wartet.

Geschrieben von Wolfgang K.Da ist die Lage eigentlich klar und eindeutig - ich darf mit einem zugelassenen / eingebundenen RTW, der Sosi hat auch KT fahren.

Du meinst KTP ?
Das ist davon abhängig ob der RD und KTP gemeinsam disponiert werden oder es da eine klare Trennung gibt.
Dann ist das Wettbewerbsrechtlich u.U. problematisch einen RTW zu einem KTP zu disponieren.

Geschrieben von Wolfgang K.Bei Fahrzeugen die nicht in den RD eingebunden sind und nur KT fahren, darf zwar bauartbedingt das blaue Glas in einem integrierten Aufbau vorhanden sein, aber kein "Licht".

Auch da irrt der Schreiber es gibt da durchaus Fahrzeuge die z.B. gleichzeitig als Organisationseigene Fahrzeuge auch KS-Einheiten zugeordnet sind um mal ein Beispiel zu nennen.
Ferner gibt es tw. unterschiedliche Auffassung der aaS und der Zulassungsstellen, dazu dann noch Behörden die ihre Fachaufsicht im KTP mehr oder weniger stark ausüben usw.
Aber Du wolltest ja keine RD-liche Diskussionen ;-)

mit freundlichen Grüßen

Michael

Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern863273
Datum16.10.2020 17:543326 x gelesen
Servus,

wir hatten in Bayern als Förderverein First Responder kein Problem. Inkl. Blaulichtberechtigung durch die zuständige Bezirksregierung und Steuerbefreiung für das Kfz durch das zuständige Finanzamt.

VG
Markus

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen863274
Datum16.10.2020 18:182774 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang K.Das DRK oder auch andere Organisationen und Firmen im RD/KT sind ja auch "nur" e.V.´s oder andere juristische Personen.

Nicht ganz, das sind Körperschaften (welcher Form auch immer), die in einem Vertragsverhältnis zu einer Behörde stehen und behördliche Aufgaben im Sinne des jeweiligen Rettungsdienstgesetz wahrnehmen.
Großes Problem ist, man muss zwischen Notfallrettung, "qualifiziertem" Krankentransport und "nichtqualifizierten" Krankentransport unterscheiden.

Als Beispiel hier die Regelung diesbezüglich aus Hessen:

"§ 5 HRDG Träger und Durchführung
(1) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. [...]
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die Landkreise und kreisfreien Städte

1.die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen anerkanntengemeinnützigen Hilfsorganisationen, insbesondere
a)den Arbeiter-Samariter-Bund,
b)die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft,
c)das Deutsche Rote Kreuz,
d)die Johanniter-Unfall-Hilfe,
e)den Malteser-Hilfsdienstund

2.andere für die Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannte Organisationen

einschließlich der Untergliederungen und Tochtergesellschaften mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes beauftragen.



Also ist im Sinne des Gesetzes ein Rettungsdienstmitarbeiter (immer) als Vertreter einer Behörde (genauer hier der Landkreis/die kreisfreie Stadt) tätig. Und so sind diese Aufgabenerfüller des Rettungsdienstes erst befugt Sondersignalanlagen zu nutzen. (ähnliches gilt ja auch im KatS mit den HiOrgs)

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen863276
Datum16.10.2020 18:303072 x gelesen
Hey,

also allgemein müsste der Gesetzgeber im jeweiligen Gesetz dem Aufgabenerfüller (für den Brandschutz, ergo Feuerwehr, meist die Gemeinde) die Möglichkeit bieten, dort auf andere private Einrichtungen zurück zu greifen.

Allgemein würde ich im Bereich Feuerwehr z.B. für Niedersachsen keine solche Regelungen im NBrandSchG finden.

Beispielsweise finde ich im Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz folgende Regelung:

§19 HBKG
(2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 [Gemeinden und Landkreise für überörtliche Hilfe, a.d.A] können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Einheiten und Einrichtungen einsetzen, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und im Katastrophenschutz mitwirken.


Also ich würde es hier sagen, wäre dies keine Legitimation für Feuerwehrvereine.....

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen863277
Datum16.10.2020 18:413180 x gelesen
Geschrieben von Markus R.Förderverein First Responder

Hm.... Nach welchem Gesetz werden da Aufgaben wahrgenommen?
Bei First Responder würde ich tendenziell erstmal Rettungsdienstgesetz?

Wenn ihr als Verein tätig werdet, ist es ja keine Tätigkeit im Sinne der "Feuerwehr" als Teil der Gemeinde - oder ist das vielleicht doch eine freiwillige Leistung nach Art. 4 Abs. 3 BayFwG der Feuerwehr (Teil der Gemeinde), die durch den Verein nur gefördert wird?

Ich habe nur auf die Schnelle gefunden, dass das Rettungsdienstgesetz bei euch Ersthelfereinheiten zwar erlaubt, aber diese ja dann explizit nicht zum Rettungsdienst gehören.

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AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW863279
Datum16.10.2020 21:442645 x gelesen
Geschrieben von Robin B.1.die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen anerkanntengemeinnützigen Hilfsorganisationen, insbesondere
a)den Arbeiter-Samariter-Bund,
b)die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft,
c)das Deutsche Rote Kreuz,
d)die Johanniter-Unfall-Hilfe,
e)den Malteser-Hilfsdienst


Schon fast offtopic, aber wieso zählen die häufig vorhandenen gGmbHs auch dazu? ;-)

Gruß, Stefan

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863280
Datum16.10.2020 22:472782 x gelesen
Letztlich musst du zwei Dinge unterscheiden:

Die Betriebserlaubnis nach §19(2a) StVZO und die Ausrüstung mit der Sondersignalanlage nach §52(3) StVZO und 55(3) StVZO.

Für die SoSi-Anlage kommt es eigentlich nur darauf an, dass das Fahrzeug ein Einsatzfahrzeug der dort genannten Berechtigten ist (und ausschließlich für deren Zwecke verwendet wird!). In Kürze wird vermutlich noch die Forderung ergänzt, dass das Fahrzeug von außen eindeutig als Einsatzfahrzeug erkennbar ist. Wer Halter oder Eigentümer ist, ist dabei egal. (Das Fahrzeug darf aber z.B. nicht Montags von der Feuerwehr, Dienstags vom Fußballverein und Mittwochs von den Landfrauen genutzt werden...)

Spannender wird es mit der Betriebserlaubnis nach §19(2a) StVZO: Diese Vorschrift gilt für "Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind" und legt fest, dass eine Betriebserlaubnis für diese Fahrzeuge nur den eigentlichen Bedarfsträgern erteilt werden darf. Für den Vereins-MW (rechtlich im Zweifel in PKW) eher kein Problem, aber das vereinseigene LF wäre so eigentlich nicht möglich. Wie diese Vorschrift im Detail ausgelegt wird entscheiden aber die zuständigen Behörden, da kann es also mindestens 16 verschiedene Auslegungen geben.

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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken863284
Datum17.10.2020 09:562608 x gelesen
Das mit §19(2a) würde aber, bei 'enger' Auslegung auch bedeuten, dass z.B. Verkehrsbetriebe keinen 'Rüstwagen Schiene' betreiben dürften, erstmal völlig unabhängig davon, ob dieser jetzt mit Blaulicht ausgestattet ist oder nicht?

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863285
Datum17.10.2020 10:122563 x gelesen
Geschrieben von Henning K.die Ausrüstung mit der Sondersignalanlage nach §52(3) StVZO und 55(3) StVZO.

Sehr richtig erkannt. Und weder im § 52 noch im § 55 steht ein wort zum Thema Halter, Eigentümer Besitzer. Es wird nur auf den Zweck verwiesen. Was ist nun ein Einsatz- oder Komamndofahrzeug der Feuerwehr? Eines das nach den entsprechenden Vorschriften zugelassen werden kann, im KfZ-Schein entsprechend eingetragen ist und zu den beschriebenen Zwecken benutzt wird.

Feuerwehren, oder besser deren Träger, können sich Fahrzeuge ja auf unterschiedliche Weise "beschaffen". Kaufen, leasen, mieten oder sie bekommen es zur Nutzung überlassen.

Bleiben wir mal beim Mieten, weil z.B. die DLK länger ausfällt. Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen, hat aber eine SoSi drauf und ist als SodKfz - DLK zugelassen. Aber auf den Vermieter. Das geht, weil der, Besitzer in dem Fall eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs 1 1 beantragen kann. Geht z.B. auch bei Oldtimerfahrzeugen, da die immer noch als Feuerwehrfahrzeug klassifiziert sind, aber im Privatbesitz sind und damit keine Einsatzfahrzeuge mehr.

Um auf die Frage zurück zu kommen. Prinzipiell kann der Verein, wenn in seinem Satzungszweck die Überlassung von Einsatz-Fahrzeugen an die Feuerwehr aufgenommen sit eine Ausnahme nach § 70 StVZO beantragen und das Fahrzeug mit SoSi auf sich zulassen. Ein ganz genauer Beamter möchte dann vielleicht den Überlassugsgvertrag sehen. Das dürfte aber dann bei einvernehmen mit der Gemeinde kein Problem sein. Der Verein ist dann nicht anders zu behandeln, wie ein gewerblicher Vermieter.

P.S.: In dem Fall habe ich aber den Eindruck, dass die Gemeinde das Fahrzeug gar nicht will - auch nicht geschenkt.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen863286
Datum17.10.2020 11:402443 x gelesen
Geschrieben von Stefan H.Schon fast offtopic, aber wieso zählen die häufig vorhandenen gGmbHs auch dazu?

Naja, ich würde sagen:
1. das g in gGmbH steht für gemeinnützig ;)
2. die von den HiOrgs betriebenen gGmbHs idR als 100%ige-Töchter. Somit gehören die ja organisatorisch den Vereinen (als Geselschafter). Wie das im Genauen ist - keine Ahnung :D Aber dafür bin ich kein Jurist, bzw. nicht in diesen HiOrgs vertreten. Ich würde aber schätzen, dass man so damit versucht, die Vereinstätigkeit und die geschäftliche Tätigkeit aufgrund von Haftung und wirtschaftlicher Risiken trennt - hier könnte ja ein Jurist aus unseren Reihen helfen - aber das ginge sicher sehr weit ins offtopic.

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AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt863292
Datum17.10.2020 15:452420 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang K.Ähm und was hat Kat-Schutz mit Blaulicht bzw Sosi zu tun?
Da zitiere ich Dich mal:2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
Das ist Dein Zitat aus der StVZO. Hervorgehoben habe ich.

Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

Zur besseren Lesbarkeit Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form.

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863294
Datum17.10.2020 17:552374 x gelesen
Die gGmbh ist eine GmbH, deren Erträge gemeinnützig verwendet werden. Sie sit von der Gewerbesteuer und Körperschaftssteur befreit. Eine gGmbH ist im Geschäftsbetrieb einfacher zu führen, wie ein e.V.

Mehr bei Wikipedia.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken863296
Datum17.10.2020 21:072259 x gelesen
Genau, dass ist der Zweck. Verein und Gewerbebetrieb (also etwas, was Geld verdient) geht ganz schwer zusammen. Frag mal beim Sportverein, da ist schon die 'klassische' Sportheimgaststätte ein Problem.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863297
Datum17.10.2020 21:102248 x gelesen
Wenn das Fahrzeug für die Zwecke der Verkehrsbetriebe gebaut und ausgerüstet ist, dann wird es ja nicht von §19(2a) erfasst...

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863298
Datum17.10.2020 21:172344 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang K. weder im § 52 noch im § 55 steht ein wort zum Thema Halter, Eigentümer Besitzer. Es wird nur auf den Zweck verwiesen. Was ist nun ein Einsatz- oder Komamndofahrzeug der Feuerwehr?

Übliche Antwort: Ein Fahrzeug, das dem Einsatzdienst der Feuerwehr dauerhaft zur Verfügung steht.

Geschrieben von Wolfgang K.Eines das nach den entsprechenden Vorschriften zugelassen werden kann, im KfZ-Schein entsprechend eingetragen ist

Diese Ansicht wird auch bisweilen vertreten: Blaulicht nur als So,-Kfz. Dann hätte das aber über §19(2a) eben doch die Folge, dass der Kreis der möglichen Halter beschränkt ist. Dieser Ansicht ist wohl auch nicht zwingend zu folgen, so waren z.B. die T2-Busse des KatS (MTW mit HKTW-Option) ganz normal als "PKW geschlossen" zugelassen.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz863302
Datum18.10.2020 09:202224 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael R.Es gibt mehr wie einen Betrieb alleine im RP Köln, die öffentliche Straßen zwischen Betriebsteilen haben.
Die Zuständigkeit sich aber auch auf die Außenliegenschaften bezieht.


Sprechen wir von Betriebsfeuerwehren oder öffentlich anerkannten Werkfeuerwehren? Letztere stehen im Prinzip gleichauf mit den öffentlichen Feuerwehren, erstere sind nur betriebsintern geregelte Dinge.

Gruß,
Michael

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863305
Datum18.10.2020 09:562207 x gelesen
Hab hier mal eine Vorschrift aus RLP zum Thema Privatfahrzeuge und Sosi. Hier handelt es sich sogar um "handelsübliche PKW". Und wenn man den Punkt 1.2 liest, spricht nichts dagegen, hier eine Einsatzfahrzeug mit SoSi auf einen e.V. mit entsprechendem Zweck zu zu lassen.

sorry Link vergessen: https://bks-portal.rlp.de/sites/default/files/og-group/7824/48/dokumente/Blaulichtregelung.pdf



Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz863317
Datum18.10.2020 12:122162 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Wolfgang K.Hab hier mal eine Vorschrift aus RLP zum Thema Privatfahrzeuge und Sosi. Hier handelt es sich sogar um "handelsübliche PKW". Und wenn man den Punkt 1.2 liest, spricht nichts dagegen, hier eine Einsatzfahrzeug mit SoSi auf einen e.V. mit entsprechendem Zweck zu zu lassen.

In dieser Regelung geht es mit keinen einzigen Wort um Einsatzfahrzeuge, die auf Vereine zugelassen sind. In dieser Regelung geht es einzig und allein darum, dass man unter bestimmten Voraussetzungen zivile Privatfahrzeuge entsprechender Funktionsträger mit Sondersignalanlage ausrüsten darf. Dies bedarf neben einer entsprechenden Bescheinigung der jeweiligen Versicherung insbesondere der Einzelgenehmigigung durch zuständige Behörde und ist pro Landkreis mittels einer Quotenregelung (auf die Anzahl Einwohner sowie die Fläche bezogen) anzahlmäßig gedeckelt.
Ich kenne nur die Variante, dass das Fahrzeug dem Träger der FF zur Verfügung gestellt wird und von diesem dann zugelassen wird. Alles andere würde ich als Träger der Feuerwehr auch nicht wollen.

Gruß,
Michael

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863318
Datum18.10.2020 12:212124 x gelesen
Was Du als Träger der Feuerwehr magst oder nicht ist da erstmal zweitrangig. Es geht um die Zulässigkeit von SoSi´s auf Fahrzeugen, die nicht auf den Gewährsträger einer Feuerwehr zugelassen sind.

Es bestätigt doch nur meine Aussage, dass im § 52 nichts zu den Eigentumsverhältnissen eines Fahrzeuges mit SoSi gesagt wird. Auch die Versicherung sit dort kein Thema. Es stehen dort nur die Regeln dafür, das auch Privatfahrzeuge mit einer solchen ausgerüstet werden können, wenn eine Genehmigung nach § 70 StVZO vorliegt. Warum soll das dann nicht bei einem eV. und einem Einsatzfahrzeug nicht gehen? Bisher hast Du hier keine entsprechenden Vorgaben geliefert.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz863320
Datum18.10.2020 12:272139 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Wolfgang K.Es bestätigt doch nur meine Aussage, dass im § 52 nichts zu den Eigentumsverhältnissen eines Fahrzeuges mit SoSi gesagt wird.

Das habe ich nicht bezweifelt.

Geschrieben von Wolfgang K.Auch die Versicherung sit dort kein Thema.

Nein, das ist Sache des Versicherers.

Geschrieben von Wolfgang K.Es stehen dort nur die Regeln dafür, das auch Privatfahrzeuge mit einer solchen ausgerüstet werden können, wenn eine Genehmigung nach § 70 StVZO vorliegt.

Nach §70 StVZO kann im Prinzip jegliche Ausnahme für alles Mögliche erteilt werden. In dem verlinkten Dokument steht ja nur für einen bestimmten Fall eine Ausnahme und die ist sehr restriktiv gehandhabt. Du kannst ja gerne mal bei der zuständigen Stelle anfragen, ob die auch für das auf den Verein zugelassene Fahrzeug eine Genehmigung erteilen. Ist im Prinzip möglich, aber das verlinkte Dokument sagt gar nichts über diesen Fall aus. Insofern hast du auch keine entsprechende Vorgabe geliefert.

Gruß,
Michael

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AutorTors8ten8 D.8, Gaiberg / Baden-Württemberg863324
Datum18.10.2020 13:052116 x gelesen
Hi

Auch Privatfahrzeuge können eine SoSi haben und die Genehmigung dafür. Das Eigentumsverhältnis ist nicht relevant.
Siehe private DLRG-Fahrzeuge in Bayern oder private Notarzt-Fahrzeuge in BW.
Die Genehmigung ist zweckgebunden und es bedarf einer entsprechenden Erklärung der verantwortlichen Stelle. Bei der FW üblicherweise die Gemeinde.

Gruss
Toto

Wie immer, meine persönliche Meinung

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863331
Datum18.10.2020 14:492120 x gelesen
Dann sind wir uns ja einig, das es möglich ist, wenn die Rahmenbedingungen - Satzung und Nutzungsvertrag - passen.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863335
Datum18.10.2020 16:302106 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Sprechen wir von Betriebsfeuerwehren oder öffentlich anerkannten Werkfeuerwehren? Letztere stehen im Prinzip gleichauf mit den öffentlichen Feuerwehren, erstere sind nur betriebsintern geregelte Dinge.

Das ist in NRW (seit einiger Zeit) nicht so:

Auch Betriebsfeuerwehren können auf Antrag öffentlich anerkannt werden. Siehe § 15 BHKG.

Ich sehe keinen Grund, warum eine anerkannte Betriebsfeuerwehr keine Feuerwehr im Sinne der StVZO sein sollte.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863337
Datum18.10.2020 16:382079 x gelesen
Ich sehe hier keine Einigkeit.

Im Gegenteil bleibe ich der Meinung, dass ein durch den Förderverein zur Verfügung gestelltes Fahrzeug grundsätzlich auch ohne 70er Ausnahme eine Sondersignalanlage haben kann.

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AutorMich8ael8 R.8, Bergisch Gladbach / HA Köln / NRW863338
Datum18.10.2020 16:452038 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Sprechen wir von Betriebsfeuerwehren oder öffentlich anerkannten Werkfeuerwehren?

Sowohl als auch. Gerade bei der Neugründung einer WF läuft das bis zu endgültigen Anerkennung gerne mal vorher rechtlich als BtF.

mit freundlichen Grüßen

Michael

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AutorMich8ael8 R.8, Bergisch Gladbach / HA Köln / NRW863339
Datum18.10.2020 16:472049 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Das ist in NRW (seit einiger Zeit) nicht so:

Auch Betriebsfeuerwehren können auf Antrag öffentlich anerkannt werden. Siehe § 15 BHKG.


Das sehen einige Zulassungsstellen wohl tw. noch anders wie mir Kollegen berichtet haben.
Genauso wie alle Zulassungsstellen in NRW FW-Oldtimer auch unterschiedlich behandeln.

Ich glaube ich habe da einige Kontakte in beide Bereiche.

mit freundlichen Grüßen

Michael

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863340
Datum18.10.2020 17:322052 x gelesen
Geschrieben von Michael R.Das sehen einige Zulassungsstellen wohl tw. noch anders wie mir Kollegen berichtet haben.

Dem könnte abgeholfen werden, indem man sie auf die Rechtslage festnagelt...

Geschrieben von Michael R.Genauso wie alle Zulassungsstellen in NRW FW-Oldtimer auch unterschiedlich behandeln.

Da gibt es eine offizielle Regelung vom Ministerium. Allerdings wird kein Betroffener die Abweichler unter den Zulassungsstellen auf diese Regelung festnageln wollen, weil die Abweichungen ja nur zu seinem Vorteil sein können, gelle ;-)

Aber dafür gibt die Klarstellung aus dem VkBl. 01/2020 S.9 ja jetzt neuen Raum für örtlich unterschiedliche Auslegungen...

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz863342
Datum18.10.2020 17:472016 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Henning K.Im Gegenteil bleibe ich der Meinung, dass ein durch den Förderverein zur Verfügung gestelltes Fahrzeug grundsätzlich auch ohne 70er Ausnahme eine Sondersignalanlage haben kann.

Der Förderverein bekommt ein SoKfz Feuerwehrfahrzeug (von Oldtimern mal abgesehen, da gibt es teils Ausnahmen) i.d.R. nicht zugelassen (§19 Abs. 2a). Ich glaube auch nicht, dass eine Prüforganisation eine HU erteilt, wenn da ne SoSi auf einem anderweitig zugelassenen Fahrzeug verbaut ist und keine explizite Genehmigung vorliegt. Ob die erteilt wird, kann ich nicht sagen, das kann auch bundeslandabhängig geregelt sein.

Gruß,
Michael

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863343
Datum18.10.2020 17:532002 x gelesen
Genaues lesen hilft hier. Die StVZO § 19a macht nämlich genau die hier beschriebene Ausnahme:

"die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. "

zugelassen oder Eingesetzt. Eingesetzt ist genau der hier beschriebene Tatbestand. Ansonsten dürfte die Feuerwehr ja auch kein Leihfahrzeug benutzen.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863345
Datum18.10.2020 18:062030 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Der Förderverein bekommt ein SoKfz Feuerwehrfahrzeug (von Oldtimern mal abgesehen, da gibt es teils Ausnahmen) i.d.R. nicht zugelassen (§19 Abs. 2a).

richtig.

Also, wenn die Zulassungsstelle aufpasst.

Geschrieben von Michael W. Ich glaube auch nicht, dass eine Prüforganisation eine HU erteilt, wenn da ne SoSi auf einem anderweitig zugelassenen Fahrzeug verbaut ist und keine explizite Genehmigung vorliegt.

Da sich die Berechtigung aus dem Gesetz (bzw. der StVZO) ergibt, braucht es eben keine explizite Genehmigung.

Wenn dann also z.B. ein PKW zur HU vorgestellt wird, dessen Halter der "DRK-Ortsverein XY" ist, auf dem irgendwas von "Katastrophenschutz" oder auch nur "Einsatzdienste" steht und der ein Blaulicht hat, dann wird die HU wohl kein Problem werden. Beispielfahrzeug. Ich sehe da keinen großen Unterschied zum Förderverein der Feuerwehr.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW863346
Datum18.10.2020 18:102060 x gelesen
Du wirfst hier aber mal wieder mindestens drei Dinge durcheinander:

Die Erteilung der Betriebserlaubnis, den Bestand der Betriebserlaubnis und die Ausrüstung mit Sondersignal.

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AutorMich8ael8 R.8, Bergisch Gladbach / HA Köln / NRW863348
Datum18.10.2020 20:192103 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Geschrieben von Michael R."Das sehen einige Zulassungsstellen wohl tw. noch anders wie mir Kollegen berichtet haben."

Dem könnte abgeholfen werden, indem man sie auf die Rechtslage festnagelt...


Der Umgang mit der ein oder anderen Zulassungsstelle mit Einsatzfahrzeugen kann ich dem doch zustimmen ;-)

Geschrieben von Henning K.Da gibt es eine offizielle Regelung vom Ministerium. Allerdings wird kein Betroffener die Abweichler unter den Zulassungsstellen auf diese Regelung festnageln wollen, weil die Abweichungen ja nur zu seinem Vorteil sein können, gelle ;-)

Aber dafür gibt die Klarstellung aus dem VkBl. 01/2020 S.9 ja jetzt neuen Raum für örtlich unterschiedliche Auslegungen...


Sowohl NVG als auch VdF haben nach meinem Kenntnisstand sich da eingebracht gehabt.

mit freundlichen Grüßen

Michael

Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg863378
Datum19.10.2020 15:291951 x gelesen
Zum Thema Rettungsdienst gibt es offenbar massenhaft Rechtssprechung, bei der Feuerwehr scheint sich das Problem nicht zustellen.

Etwas allgemeines hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof am 11.06.2012 ausgehustet:

Damit ein Fahrzeug zum "Einsatz- oder Kommandofahrzeug der Feuerwehr" wird, muss es entweder durch den Träger der Feuerwehr erworben und in Betritt genommen werden oder die zuständige Behörde muss es entsprechend anerkennen.

Die durch die jeweilige bayrische Regierung ausgesprochene Anerkennung stellt eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO dar.

Das OVG NRW meinte am 04.02.2014 zu dem Thema, dass der Begriff der "Feuerwehr" in der StVZO auf Organisation zu beziehen ist, die nach dem Landesrecht die Aufgaben der Feuerwehr zu erledigen hat, in diesem Fall öffentliche Feuerwehren oder anerkannte Werksfeuerwehren.

Für alle anderen Arten von "Feuerwehr" bleibt nur § 70 StVZO.

Die Aussagen in den Urteilstexten decken sich und sie beziehen sich auf die Gesetzesbegründung. Blaulicht- bzw. Sondersignale sollen so wenig wie möglich installiert werden und die Vorgaben des § 52 StVZO sind eng auszulegen.

Da der Förderverein nicht der Träger der Feuerwehr ist, kann er seine Fahrzeuge nicht kraft Gesetz mit einer Sondersignalanlage ausstatten lassen, sondern nur mit einer Ausnahmegenehmigung.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863381
Datum19.10.2020 16:111926 x gelesen
Danke für die Beispiele. Meine Rede.

Geschrieben von Matthias K.Blaulicht- bzw. Sondersignale sollen so wenig wie möglich installiert werden und die Vorgaben des § 52 StVZO sind eng auszulegen.

Das bezieht sich hauptsächlich auf Privat-Fahrzeuge mit Sosi. Wenn ein Förderverein aber ein Fahrzeug "spendiert", das im Bedarfsplan vorhanden ist, dürfte das kein Thema sein.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg863388
Datum19.10.2020 18:36   1922 x gelesen
Geschrieben von Wolfgang K.Wenn ein Förderverein aber ein Fahrzeug "spendiert", das im Bedarfsplan vorhanden ist, dürfte das kein Thema sein.Ganz ehrlich? Ein Förderverein kann nicht dafür da sein, etwas zu beschaffen, was notwendig ist. Das ist ganz klar Aufgabe der Gemeinde.

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern863390
Datum19.10.2020 19:291868 x gelesen
Hallo,
ich glaube ihr müsst die Katastrophenschutzorganisationen als Beispiel außen vor lassen.
Bei denen ist es gang und gäbe, den Einheiten durch Fördervereine, zusätzliche Fahrzeuge zuzuführen. Es gibt darunter auch Fahrzeuge die sich im Privatbesitz befinden.
Dabei gibt es ganz unterschiedliche Zulassungs- und Versicherungsmodelle. Teilweise kann man das an den Kennzeichnen erkennen. Zumindest beim THW recht einfach möglich. Spätestens wenn das Fahrzeug keine THW Nummer hat, dann kann es sich um ein Privatfahrzeug oder Fördervereinsfahrzeug handeln.
Wer jetzt kommt, ja die Fahrzeuge haben aber dann kein SoSi nein, die sind voll ausgestattet inkl. Funk.
Schein also grundsätzlich kein Problem zu sein. Die Fahrzeuge werden aber der Organisation über einen (un-)bestimmten Zeitraum überlassen.

Da Feuerwehr ebenfalls im Katastrophenschutz tätig ist, kann ich mir nicht vorstellen, das eine zweckgebundene Übereignung ein Problem darstellt.
Ein durch den Förderverein beschafften KAT in Feuerwehrhänden, um bei einem Hochwasser Hilfe zu leisten, könnte man sich unter einem diesen Konstrukten durchaus vorstellen. Auch einen zusätzlichen MTW....
Motiv könnte sein, dass der Gemeinderat eine Beschaffung ablehnt die FF den Bedarf ab trotzdem sieht.

Ich würde die Frage der Gemeinde/Landkreis stellen.

Gruß
Dirk

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen863391
Datum19.10.2020 20:151816 x gelesen
Geschrieben von Dirk S.Da Feuerwehr ebenfalls im Katastrophenschutz tätig ist, kann ich mir nicht vorstellen, das eine zweckgebundene Übereignung ein Problem darstellt.

Also ich kenne es nur so, dass "die Feuerwehr" nicht im Katastrophenschutz tätig ist, sondern, dass die Landkreise auf die jeweils gemeindlichen Einrichtungen im Sinne der Katastrophenschutzgesetze zurückgreift bzw. diese eine Mitwirkungspflicht besitzen. Also würde man im Falle KatS das Fahrzeug ja nicht der Gemeine (also der Fw selbst), sondern dem Landkreis zur Verfügung stellen müssen - oder?

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AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern863399
Datum19.10.2020 22:521862 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Robin B.Also ich kenne es nur so, dass "die Feuerwehr" nicht im Katastrophenschutz tätig ist,
Nein?!
lt. BMI sind die kommunalen Feuerwehren das Rückgrat des Katastrophenschutzes also sei mal nicht so bescheiden!

Aber ist das von der Sache hier nicht Wortklauberei von Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz?
Geschrieben von Robin B.Also würde man im Falle KatS das Fahrzeug ja nicht der Gemeine (also der Fw selbst), sondern dem Landkreis zur Verfügung stellen müssen - oder?
Die Katastrophenschutzbehörde bedient sich doch auch diverser Organisationen. Damit ist es doch unerheblich welcher Organisationseinheit das Fahrzeug zugeordnet ist.
Am Ende ist es auch egal, ob das Fahrzeug im Katastrophenschutz oder anderen Einsätzen/hoheitlichen Aufgaben zu Verfügung steht so die Praxis.
Entscheidend, das Fahrzeug steht dem Katastrophenschutz/Gefahrenabwehr zur Verfügung. => Zweck nicht Organsiation.
Wie gesagt, bei der blauen Fraktion ist das völlig normal.

Man findet auch entsprechende Verwaltungsvorschriften die genau das definieren:
Z.B.:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&bes_id=3061
Zitat: "Entscheidend ist, dass das Kraftfahrzeug einer Einheit oder Einrichtung zur Gefahrenabwehr entsprechend §§ 1 Abs. 1 und 3 bis 6, 3 Abs.2, 15, 18, 22 Abs. 2 oder § 32 FSHG angehört.
Hierzu zählen auch Kraftfahrzeuge privater Halter, die als Einsatzkraftfahrzeuge in den Fahrzeugpark einer Einheit oder Einrichtung zur Gefahrenabwehr eingebunden sind und ihr planmäßig zur Verfügung stehen."
Da steht z.B. nicht, dass die Feuerwehr/Feuerwehrverein davon ausgenommen ist! Und die einbindung dürfte bei einem FF Fahrzeug wohl gegeben sein.
demnach:
=>SoSi
=>Halter Feuerwehrverein nicht ausgeschlossen
- Zulassungsbescheinigung auf Sonder KFZ Katastrophenschutz oder ähnliches umgeschrieben

Gruß
Dirk

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863405
Datum20.10.2020 09:051957 x gelesen
Sorry, aber genau das ist der Sinn eines "Förder"-Vereins. Gerade in Zeiten wie diesen oder in Gemeinden, in denen das Geld eh knapp ist, bewirkt ein Förderverein sehr viel gutes, in dem er Dinge, auch KfZ, früher beschafft, wie es dem Gewährsträger möglich ist.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg863408
Datum20.10.2020 09:231721 x gelesen
Naja, sehen die Gesetzgeber und die Landesregierungen anders.

Aus der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen Feuerwehrgesetze BaWÜ:

Der Umfang der Aufgaben bestimmt sich allein nach den örtlichen Gegebenheiten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde muss im Hinblick auf die öffentliche Bedeutung der Aufgaben außer Betracht bleiben. Es ist Aufgabe des inneren Finanzausgleichs, leistungsschwachen Gemeinden die Aufstellung einer personell und sachlich leistungsfähigen Feuerwehr zu erleichtern. im übrigen haben Land und Landkreis die Gemeinden zu unterstützen.

Ein Förderverein zur Finanzierung der Feuerwehr ist nicht vorgesehen. Das Verwaltungsrecht gibt eine Gemeinde die Möglichkeit die Feuerwehraufgaben einer anderen Gemeinde zu übertragen oder mit anderen Gemeinden zusammen einen Zweckverband zu gründen um so die Kosten zu teilen.

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg863409
Datum20.10.2020 09:261716 x gelesen
Aber eben nicht über § 52 StVZO, sondern nur über § 70 StVZO. In BaWü müsste das also das Innenministerium entscheiden.

Außer natürlich der Förderverein schenkt das Fahrzeug nach der Beschaffung der Gemeinde. Dann kann es ganz normal eingegliedert werden.

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863415
Datum20.10.2020 10:201761 x gelesen
Alles richtig, was Du schreibst. Nur wo steht, das ein Förderverein verboten ist bzw nicht gegründet werden darf?

Dann handeln z.B. die Kameraden illegal?


Feuerwehr Förderverein

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorAndr8eas8 L.8, Salzgitter / Niedersachsen863424
Datum20.10.2020 11:111698 x gelesen
So lange die Gemeinde miteinbezogen wird und auch ein Nein akzeptiert wird, ist es ja alles in Ordnung. Vor allem muss man die Folgekosten bedenken.

Ich kenne aber auch Fälle, da wird etwas über den Förderverein beschafft, weil die OF es für notwendig hält. Auf nächst höherer Ebene wurde es aber ganz anders gesehen.. In diesem Fall ging es um einen TH-Satz. Das Konzept der Gemeinde sah aber keinen TH-Satz in der OF vor, da in unmittelbarer Nähe bereits ein TH-Satz vorhanden ist.Am Ende hat die OF dann eben ihren eigenen TH-Satz beschafft. Die Folgekosten (Wartung, Reparatur etc.) musste dann aber die Gemeinde übernehmen. Und das ist kein Einzelfall.

Es gibt auch Feuerwehren, die ein altes Fahrzeug (z.B. DLK 23/12) über Eigenmittel anschaffen. In diesem Fall kamen nicht nur die umfangreichen Wartungskosten, Prüfungskosten und Reparaturen dazu, die auf einmal die Gemeinde tragen musste. Irgendwann kam man auch auf die Idee der Ersatzbeschaffung und dieses Mal sollte es die Gemeinde tragen. Dabei sollte man im Hinterkopf behalten, dass eine DLK 23/12 eigentlich nur für Gebäude mit mehr als 8 Obergeschossen notwendig ist. Tja, wenn es solche Gebäude aber in der Gemeinde nicht gibt, dann wird einem das Problem sicher deutlich.

Auch eine Gemeinde hat nur endlich viel Geld.


MKG
Andreas

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863425
Datum20.10.2020 11:191678 x gelesen
Geschrieben von Andreas L.So lange die Gemeinde miteinbezogen wird

Genau das ist der springende Punkt. Das Fahrzeug muss in den Einsatzdienst gehen. Und das geht nur mit Zustimmung der Gemeinde. Und wenn die ja sagt - § 52 StVZO in Verbindung mit § 70 StVZO.

Wenn sie Nein sagt - gibts kein Einsatzfahrzeug und keine SoSi.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg863431
Datum20.10.2020 11:351717 x gelesen
Natürlich handeln die Kameraden nicht illegal. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gilt auch für Feuerwehrangehörige.

Der von Dir verlinkte Feuerwehrverein hat sich eine Standard-Vereins-Satzung ein bisschen umgebastelt. Ich weis nicht, ob er vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkannt hat; ich würde sie ihm wieder nehmen.

Denn da die Gemeinde die Feuerwehr aufstellen und ausrüsten muss, kann kein Dritter etwas zum Brandschutz beitragen. Eine Feuerwehrverein kann daher keine gemeinnützigen Zwecke erfüllen. Er ist ein persönlicher Wunscherfüllerverein und sowas ist nicht gemeinnützig und daher nicht fördernswert.

Zudem stellen sich weitere Probleme. Laut Satzung darf sich kein Mitglied bereichern. Wenn also etwas für die Feuerwehr beschafft wird, dann muss es der Gemeinde geschenkt oder verkauft oder verliehen werden. Geht die Kaltwettermützen direkt an die Mitglieder verstößt der Verein gegen seine eigenen Zwecke.

Schenkungen an die Gemeinde muss der Bürgermeister annehmen und wenn der den Feuerwehrverein als Wunscherfüller gewähren lässt, bekommt er irgendwann Ärger mit der Kommunalaufsicht, denn die Ausstattung der Feuerwehr ist den örtlichen Gegebenheiten entsprechend durch die Gemeinde sicherzustellen.

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863433
Datum20.10.2020 11:531681 x gelesen
Ich musste gerade herzhaft lachen ob Deines Beitrages .....

Also zum ersten - der Förderverein, hat wie viele andere auch die Gemeinnützigkeit. Und zu deren Erteilung gilt nicht deine persönliche, und heir falsche Meinung, sondern rechtliche Grundsätze, die das FA anwendet. Wieso Einzelne immer meinen mehr zu wissen, wie Fachleute bleibt wohl deren Geheimnis.

Geschrieben von Matthias K.kann kein Dritter etwas zum Brandschutz beitragen. Wie kommst denn auf diese völlig falsche Idee? Jede natürliche und juristische Person darf an die Gemeinde "zur Förderung des Brandschutzes" Spenden. Und erhält dafür auch eine absetzbare Spendenquittung.

Wo Du Probleme siehst - wohl eher Gespenster .... Bezüglich "Bereicherung" und Verstoß gegen die "Satzungsgemäßen Zwecke"würde ich mich mal ein wenig im Vereinsrecht schlau machen.

Und Du solltest dich mal zu dem Unterschied Schenkung / Spende informieren. Und in BaWue nimmt die nicht der Bürgermeister an, sondern der Gemeinderat.

Ich weiß ja nicht, wieso man als Unbeteiliger und "Halbwissender" anderen Kameraden und Behörden unterstellen muss, dass sie nicht richtig handeln. Glaubst du die sind alle dumm?

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorMich8ael8 R.8, Bergisch Gladbach / HA Köln / NRW863435
Datum20.10.2020 12:081673 x gelesen
Geschrieben von Andreas L.Es gibt auch Feuerwehren, die ein altes Fahrzeug (z.B. DLK 23/12) über Eigenmittel anschaffen. In diesem Fall kamen nicht nur die umfangreichen Wartungskosten, Prüfungskosten und Reparaturen dazu, die auf einmal die Gemeinde tragen musste. Irgendwann kam man auch auf die Idee der Ersatzbeschaffung und dieses Mal sollte es die Gemeinde tragen. Dabei sollte man im Hinterkopf behalten, dass eine DLK 23/12 eigentlich nur für Gebäude mit mehr als 8 Obergeschossen notwendig ist. Tja, wenn es solche Gebäude aber in der Gemeinde nicht gibt, dann wird einem das Problem sicher deutlich.

Oder es gibt eine gebrauchte DL. Danach kann das Bauamt die Forderung nach 2. baulichen Fluchtweg nicht mehr stellen weil die örtliche FW ja nun eine DL hat. Dann stehen ein paar Jahre später solche Gebäude in der Gemeinde und die DL muss dann später durch die Kommune ersetzt werden.......

mit freundlichen Grüßen

Michael

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AutorLutz8 R.8, Geeste / Niedersachsen863436
Datum20.10.2020 12:291679 x gelesen
Hallo,

ich gebe einfach mal einen Hinweis auf den Historischen Löschzug Pelkum e.V. . (Hamm Westf.)

Das ist ein Museum, welches eine eigene Werkfeuerwehr besitzt.Die historischen Exponate müssen ja schließlich auch geschützt werden. Das geht mit einer Betriebs- oder Werkfeuerwehr.Heißt aber auch, daß man dem Grunde nach auch alarmiert werden kann. Das ist in Pelkum auch schon vor gekommen. Das wiederum bedeutet, daß die Fahrzeuge , die noch im Einsatzdienst sind , auch gewartet und geprüft werden müssen.

Es ist zwar schon fast ein juristischer Winkelzug, aber wenn man so einer Zulassungsstelle den Grund gibt, den Stempel drunter zu machen und dann alle glücklich sind ....

Gruß aus dem Emsland

Lutz

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AutorAndr8eas8 L.8, Salzgitter / Niedersachsen863437
Datum20.10.2020 12:341647 x gelesen
Ja, und damit entstehen der Gemeinde auf einmal zusätzliche hohe Kosten, die sie ohne die Anschaffung durch den Förderverein nicht hätte.

In diesem Fall war es so, dass die FF eine alte gebrauchte DLK mit Getriebeschaden für nur 25.000,- erworben hatte. Den Getriebeschaden konnte sie mit Eigenleistung reparieren.
Neben den normalen Wartungskosten für das Fahrgestell, benötigt eine DLK eine regelmäßige Prüfung des Leiteraufbaus.
Und da machen wir uns doch nichts vor, die nächste für den Feuerwehreinsatz taugliche DLK wird nicht für 25.000,- zu bekommen sein. Dies war eine einmalige Gelegenheit bei der eben alles passte: Günstiger Preis + günstige Ersatzteile + Fachkraft/Reparatur-Know-how. Diese Konstellation muss bei der nächsten Generation nicht unbedingt wieder so vorhanden sein.

Und wenn sich dann dank der vorgehaltenen DLK auch die Bebauung ändert, dann greift die Feuerwehr mit dieser Anschaffung nachhaltig in die Abläufe der Gemeinde ein.

Die Gemeinde ist ja auch kein unerschöpfliches Füllhorn voller Geld. Mehr Ausgaben im Bereich des Brandschutzes führen entweder zu Streichungen in anderen Bereichen (Soziales, Kindergärten, Kultur, Freibad etc.) oder die Steuern müssen halt angepasst werden.

MKG
Andreas

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen863438
Datum20.10.2020 12:341669 x gelesen
Hallo,

nur am Rande:

Geschrieben von Andreas L.Dabei sollte man im Hinterkopf behalten, dass eine DLK 23/12 eigentlich nur für Gebäude mit mehr als 8 Obergeschossen notwendig ist.

... stimmt so nicht. Die DLK ist als Rettungsgerät (d.h. mit kurzer Hilfsfrist) erforderlich, wo der zweite Rettungsweg nicht über tragbare Leitern der Feuerwehr oder baulicherseits sichergestellt werden kann. Die wäre üblicherweise (je nach Landesbaurecht) zwischen dem 3. oder 4.OG und dem 8.OG der Fall. Drüber braucht es eigentlich keine DLK - da kommt die sowieso nicht hin ...

Gruß
Gerhard

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AutorAndr8eas8 L.8, Salzgitter / Niedersachsen863439
Datum20.10.2020 12:381653 x gelesen
Stimmt, da habe ich einen Fehler gemacht.

Die Obergrenze für eine DLK ist das 8. OG. Ab dann benötigt man eine zweiten baulichen Rettunngsweg, Sicherheitstreppenraum oder ...

Sorry, da habe war die Tastatur schneller als der Gedanke

Vielen Dank für deinen Hinweis und die Korrektur

Andreas

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AutorTobi8as 8Jos8ef 8R., Bad Tölz / Bayern863441
Datum20.10.2020 12:561646 x gelesen
Servus Forum,

in Bayern steht ja hinter jeder Freiwilligen Feuerwehr ein Feuerwehrverein (e. V. oder auch nicht) (bzw. ich kenne keine Feuerwehr bei der es nicht so ist).

Das mit dem Fördern von Ausrüstungen durch den Verein ist ein zweischneidiges Schwert.

Die Gemeinde hat ihre gesetzliche Aufgabe erfüllt, wenn sie die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung stellt. Bei einer TSF-Feuerwehr für einen Nicht-AGT dürfte es also z. B. ausreichend sein, wenn die Gemeinde ihm Gummistiefel mit entsprechender Zulassung zur Verfügung stellt. Wenn dann der Verein hergeht und mit der Gemeinde vereinbart, dass er die X drauflegt und jeder Aktive bekommt Lederstiefel, dann profitiert der FM (SB).
Feuerwehrbedarfspläne haben (leider) die wenigsten Gemeinden Bayerns. Was die Gemeinde in die Halle stellen muss, ist deshalb meist nicht klar. Grundsätzlich bin ich aber auch kein Freund, wenn bei der Diskussion über ein neues Feuerwehrfahrzeug im Gemeinderat die Frage kommt wie viel der Verein dazu zahlt.
Andererseits gibt es aber auch wieder andersrum Grauzonen. Aufgabe des (bayerischen) Feuerwehrvereins ist es der Gemeinde seine (tauglichen) Mitglieder für die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Wie ist es beim Tag der offenen Tür mit dem Hintergrund der Nachwuchsgewinnung? Wer sucht Nachwuchs, der Verein oder die gemeindliche Einrichtung? Wer ist Veranstalter? Warum geht die Bevölkerung zum TdoT: Weil sie die Männer (w/m/d) der Feuerwehr (finanziell) unterstützen möchte. An wen soll dann der Erlös des TdoT gehen. An den Verein, der ausdrücklich in seiner Satzung stehen hat, dass er keine Ausrüstung beschafft, damit dieser sich alle 20 Jahre eine neue Vereinsfahne mit entsprechendem Fest leisten kann!? Ich glaube das ist nicht der Grund für die Bevölkerung zum TdoT zu gehen.
Wenn in anderen Bundesländern gegrübelt wird wie eine Weihnachtsfeier/ein internes Grillfest/ein Ausflug mit oder ohne Feuerwehrbezug/... finanziert wird, dann haben wir in Bayern da kein Problem. Die Pflege der Kameradschaft übernimmt der Verein und hat dafür meist ausreichend Geld um den Aktiven und Ausgeschiedenen, aber auch den Partnern/innen und Kindern, die oft genug auf das Familienmitglied verzichten müssen, ein paar schöne Stunden zu bereiten.

Alles hat seine guten und schlechten Seiten. Ich für mich hab aber entschieden, dass das bayerische System (auch mit seinen Schattenseiten) so gut funktioniert, dass ich es nicht ändern würde (wenn ich könnte).

Gruß aus den Alpen

Tobias

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AutorMich8ael8 R.8, Bergisch Gladbach / HA Köln / NRW863443
Datum20.10.2020 13:001608 x gelesen
Geschrieben von Andreas L.In diesem Fall war es so, dass die FF eine alte gebrauchte DLK mit Getriebeschaden für nur 25.000,- erworben hatte. Den Getriebeschaden konnte sie mit Eigenleistung reparieren.
Neben den normalen Wartungskosten für das Fahrgestell, benötigt eine DLK eine regelmäßige Prüfung des Leiteraufbaus.
Und da machen wir uns doch nichts vor, die nächste für den Feuerwehreinsatz taugliche DLK wird nicht für 25.000,- zu bekommen sein. Dies war eine einmalige Gelegenheit bei der eben alles passte: Günstiger Preis + günstige Ersatzteile + Fachkraft/Reparatur-Know-how. Diese Konstellation muss bei der nächsten Generation nicht unbedingt wieder so vorhanden sein.


Über PReise kann man vortrefflich streiten.
Dem Verkäufer sind sie regelmäßig zu niedrig und dem Käufer zu hoch.
Welche Lebensdauer eine moderne Leiter halten kann entscheidet sich je moderne das System ist nicht in der Mechankík sondern Elektronik. Ist diese nicht mehr Reparabel (da gibt es mittlerweile Unternehmen die sich auf Reparatur alter Bauteile spezialisiert haben) führt das zukünftig eher zum endgültigen a.D. des Fahrzeuges.

Geschrieben von Andreas L.Und wenn sich dann dank der vorgehaltenen DLK auch die Bebauung ändert, dann greift die Feuerwehr mit dieser Anschaffung nachhaltig in die Abläufe der Gemeinde ein.

Die Gemeinde ist ja auch kein unerschöpfliches Füllhorn voller Geld.


Es soll auch in NRW Gemeinden gegeben haben die erst eine alte gebrauchte DL gekauft haben und dann ein paar Jahre später als das noch ging die Ersatzbeschaffung über Förderanträge abgewickelt haben ;-)

Letztlich ist Brandschutz eine kommunale Pflichtaufgabe. Spätestens wenn Gewerbe abwandert weil man keine Baugenehmigung mehr bekommt wegen fehlendem Brandschutz der öffentlichen Feuerwehr denkt man da evtl. noch mal drüber nach.

Das Thema ist vielfältig, wie die konkrete Umsetzung in den Gemeinden auch.

mit freundlichen Grüßen

Michael

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz863444
Datum20.10.2020 13:011650 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Lutz R.ch gebe einfach mal einen Hinweis auf den Historischen Löschzug Pelkum e.V. . (Hamm Westf.)

einen historischen Löschzug kann man einfacher mit SoSi zulassen. Das dürfte bei H-Zulassung mittels einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung meist problemlos möglich sein. Dazu muss man keine einsatzbereite Werk- oder Betriebsfeuerwehr gründen.

Gruß,
Michael

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AutorMich8ael8 R.8, Bergisch Gladbach / HA Köln / NRW863445
Datum20.10.2020 13:091678 x gelesen
Geschrieben von Lutz R.ich gebe einfach mal einen Hinweis auf den Historischen Löschzug Pelkum e.V. . (Hamm Westf.)


Ich war da vor 2-3 Jahren beim Oldtimertreffen. Damals war der letzte Stand das ein Museum gebaut werden sollte.
Seit dem ist es sehr sehr still um den HLZ Pelkum geworden. Gerüchteweise gab es auch dort interne Streitigkeiten.
Und wenn ich mich richtig erinnere waren dort viele Mitglieder Kräfte der Feuerwehr und Stadtverwaltung.

mit freundlichen Grüßen

Michael

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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP863448
Datum20.10.2020 13:421630 x gelesen
Ich glaube mal mit der Meinung gehörst du einer Minderheit in Deutschland an. Denn selbst "das Finanzamt" also die Finanzbehörden erkennen die Gemeinnützigkeit der Fördervereine an. Und das, so jedenfalls meine Erfahrung, Flächendeckend. Man möge mich korrigieren wenn das irgendwo nicht so ist.

Ich habe selbst einen Feuerwehr Förderverein e.V. aus der Taufe gehoben. Mit einer der Gründe für die Gründung war u.a. der Unterhalt eines Fahrzeuges durch eben diesen Förderverein.
Die Kommune ist Eigentümer und lässt zu, der Verein unterhält. Und da sind wir nicht alleine hier in der Ecke.

Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg863450
Datum20.10.2020 14:501643 x gelesen
Meine Meinung kommt daher, dass ich während des Studiums die Vertreter des Finanzamtes an das Finanzgericht in Stuttgart begleiten durfte, und im Erörterungstermin dem Kläger (Feuerwehr-Förderverein) mitgeteilt wurde, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Wenn der Feuerwehr Förderverein als die Gemeinnützigkeit erhalten hat, dann weil die Grundsätze der Gemeinnützigkeit nicht richtig angewendet wurden.

In der Satzung auf der Seite die Du verlinkt hast steht, dass keine Mitglieder Vorteile aus Mitteln des Vereines erhalten darf. Wenn Ausrüstung gekauft wird, die DIREKT an die Mitglieder geht, dann wird gegen die Satzung verstoßen.

Es gibt keinen Unterschied zwischen Schenkung und Spende. Die Hingabe von etwas ohne Gegenleistung ist nach dem BGB eine Schenkung und unterliegt nach dem Erbschaftsteuergesetz der Schenkungssteuer. Steuerfrei ist eine Schenkung dann, wenn sie eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung oder an Bund/Land/Gemeinde geht. In dem Fall wird im Volksmund von einer Spende gesprochen.

Bei der Entgegennahme hast Du Recht, der Bürgermeister darf nur das Angebot der Spende annehmen, die Spende selbst darf nur der Gemeinderat annehmen.

Ich unterstelle weder den Kameraden noch den Behörden, dass sie falsch handeln und nicht jede Unwissenheit und Unkenntnis einer Rechtslage ist auf Dummheit zurückzuführen.

Wenn das Finanzamt einem Förderverein die Gemeinnützigkeit zugesteht, dann bindet dieser Bescheid erstmal; auch wenn das Finanzgericht von einer anderen Rechtslage ausgeht. Aus dem Fehler eines Finanzamtes entsteht noch keine Rechtsgrundlage.

Wenn jemand einen Förderverein ins Leben ruft, dann kann die ganze Sache gut gehen. Es kann ein harmonische Miteinander mit Feuerwehr und Gemeinde geben.

Es kann aber auch nach hinten losgehen und damit anfangen, dass es keine Gemeinnützigkeit gibt; dass die Gemeinde nichts mit diesem Verein zu tun haben will und der Verein am Ende die Feuerwehr spaltet.

Daher gehe ich gerne auf meine Aussage zu Beginn ein. Ich teile die Meinung des Gesetzgebers, dass alle Beschaffungen in der Feuerwehr und für die Feuerwehr ausschließlich über die Gemeinde erfolgen sollen und die Selbstbeschaffung über Vereine oder Vereinigungen irgendwelcher Art nicht im Sinne der Gemeinschaft sind.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863453
Datum20.10.2020 15:471569 x gelesen
Du schreibst hier sehr viel ohne konkreten Inhalt.

Und mit der Aussage Geschrieben von Matthias K.Es gibt keinen Unterschied zwischen Schenkung und Spende. die Du dann gleich weider teilweise relativierst ..... nun ja Ahnung sieht anders aus. Alleine schon die Tatsache, die Dir anscheinend unbekannt ist, dass ich bei einer Spende an einen gemeinnützigen Verein eine abzugsfähige Spendenbescheinigung bekomme ist dir wohl entgangen. Schlecht gegoogelt.

Und mit Deiner Aussage Geschrieben von Matthias K.Ich teile die Meinung des Gesetzgebers, dass alle Beschaffungen in der Feuerwehr und für die Feuerwehr ausschließlich über die Gemeinde erfolgen sollen und die Selbstbeschaffung über Vereine oder Vereinigungen irgendwelcher Art nicht im Sinne der Gemeinschaft sind. stehst du wohl ziemlich alleine da. Wobei - wo postuliert denn der Gesetzgeber (wer auch immer das sein mag) diese Meinung? Wobei Meinung - der Gesetzgeber vertritt Gesetze, keine Meinungen. Kopfschüttel.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorMarc8o I8., Mülheim-Kärlich / Rheinland-Pfalz863455
Datum20.10.2020 16:041585 x gelesen
Geschrieben von Matthias K.Wenn der Feuerwehr Förderverein als die Gemeinnützigkeit erhalten hat, dann weil die Grundsätze der Gemeinnützigkeit nicht richtig angewendet wurden.


Also, dann verweise ich mal auf § 52 Abs. 1 Satz 1 AO:
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Dazu ziehe ich dann noch § 52 Abs. 2 Nr. 11 und 12 AO:
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
...
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

Die Meinung des Gesetzgebers zur Anerkennungsfähigkeit der Gemeinnützigkeit des Fördervereins einer Feuerwehr dürfte dabei schon hinreichend ausgedrückt sein.

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AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863456
Datum20.10.2020 16:141567 x gelesen
Danke für die klare Aussage. Ansonsten würde es hunderte Fördervereine geben, die illegal sind.

Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern863465
Datum20.10.2020 18:011601 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Marco I.
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

Da fallen dann die an die FF gespendenten und von Schorsch getragene Einsatzstiefe darunter.
Sogar die Mütze als Kälteschutz.
Bereicherung ist da sehr weit hergeholt.
Interessante Zusammenstellung: https://www.vdf-nrw.de/uploads/tx_bitloftvdfnrwdownload/2017-09-30_Steuerliche_Fragen_Feuerwehr.pdf

Die Auslegung in diesem Bereich bieten ausreichend Spielraum für die Vereinstätigkeit, einschließlich die Finanzierung und Unterhaltung von Einsatzfahrzeugen. Ich würde nach lesen der Lektüre aber auch sagen, das es völlig Wurscht ist, ob der Verein gemeinnützig ist - hauptsache er hat Geld.
Der Rest ist Willen der Gemeinde, ob sie sich beschenken lässt. Wobei das Überlassen das Entscheidende ist. Eigentümer kann der Verein ja bleiben. Ansonsten wären ja auch Leasingmodelle nicht möglich.

Die Eingangsfrage "Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich?" ist aber noch nicht kurz und knackig mit einem tatsächlichen Beleg beantwortet!

Gruß
Dirk

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP863491
Datum21.10.2020 10:041558 x gelesen
Geschrieben von Dirk S. Die Eingangsfrage "Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich?" ist aber noch nicht kurz und knackig mit einem tatsächlichen Beleg beantwortet!Dann müssen sich die deutschen Zulassungsstellen entscheiden, wie sie das Recht anwenden, und je nach Auslegung auch noch die deutschen Kommunen, ob sie bereit sind hier zu ihren eigenen Nutzen zu kooperieren. Bis dahin wird das mit kurz und knackig nicht funktionieren.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg863493
Datum21.10.2020 10:411522 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Bis dahin wird das mit kurz und knackig nicht funktionieren.Kurz und knackig kann man schon sagen: Es ist rechtlich möglich (ganz allgemein, der Einzelfall ist natürlich was anderes).

Christian Rosenau

Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern863598
Datum23.10.2020 19:401606 x gelesen
Geschrieben von Tobias Josef R.in Bayern steht ja hinter jeder Freiwilligen Feuerwehr ein Feuerwehrverein (e. V. oder auch nicht) (bzw. ich kenne keine Feuerwehr bei der es nicht so ist).

Das stimmt so überhaupt nicht.



Geschrieben von Tobias Josef R.Wer sucht Nachwuchs, der Verein oder die gemeindliche Einrichtung?

Wenns Leute zum löschen sind dann natürlich die gemeindliche Einrichtung.


Geschrieben von Tobias Josef R.Feuerwehrbedarfspläne haben (leider) die wenigsten Gemeinden Bayerns. Was die Gemeinde in die Halle stellen muss, ist deshalb meist nicht klar.


Auch das sollte sich ändern, denn ohne Bedarfsplanung sollte es keine Zuschüsse mehr geben.


Geschrieben von Tobias Josef R.Alles hat seine guten und schlechten Seiten. Ich für mich hab aber entschieden, dass das bayerische System (auch mit seinen Schattenseiten) so gut funktioniert, dass ich es nicht ändern würde (wenn ich könnte).

Oh Ansätze gäbe es schon wo man was machen könnte.


Viele Grüße
Christian

Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!

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 16.10.2020 13:51 Marc7o S7., Niederneisen
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