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ThemaRettungsmesser18 Beträge
Rubrikpers. Ausrüstung
Infos:
  • Rettungsmesser im Feuerwehreinsatz - Alles rechtens?
  • Feststellungsbescheid des BKA von 2003 zu bestimmten Rettungsmessern
  •  
    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW856126
    Datum08.02.2020 17:473413 x gelesen
    Ich suche ein neues Rettungsmesser, weil meines leider von mir gegangen ist. Es schwimmt nun der Nordsee entgegen. Der Markt ist leider etwas unübersichtlich, und ich will jetzt nicht zig Messer zur Ansicht bestellen.

    Ich habe folgende Anforderungen:
    Dorn, oder Spitz (Zum Aufstechen von Gummi)
    Lange Klinge, sollte mit Seilen, Gurten und 5mm PE fertig werden.
    Nicht Rostend
    Stabil (könnte als Hebel genutzt werden, Eventuell auch zugeklappt geworfen werden)
    Fester Griff, mit Abrutschschutz zur Klinge hin
    Klappmesser
    Einhandbedienung

    Wenn es dann noch halbwegs legal für Sport und Feuerwehr ist, bin ich völlig glücklich

    Ich nutze das Messer im Kanusport. Daher die Anforderungen.

    Das Messer wird von mir für Notfälle mitgeführt. Wenn es nach einem Einsatz Schrott ist, dann ist das ok. Bei etwa 4 Einsätzen in 13 Jahren, kann ich das verkraften.

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    AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 856128
    Datum08.02.2020 18:372060 x gelesen
    Ob sich Einhandmesser und Kanusport verträgt wird wohl im Zweifelsfall erst ein Richter entscheiden.

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    Autormart8in 8w., rerik / mv856132
    Datum08.02.2020 21:431835 x gelesen
    Gute Erfahrungen habe ich mit dem Rettungsmesser von Eickhorn, rt-i-Tac , nutze ich selbst seit >20j als NA und LNA , Grüße von Martin

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    AutorSeba8sti8an 8 A.8, Heitersheim / Baden Würtenberg856134
    Datum09.02.2020 01:481681 x gelesen
    Sport dürfte auf jeden Fall unter berechtigtes Interesse fallen! Was zu bedenken wäre ist der Transport.
    Dazu ist ein verschlossenes Behältnis wichtig.
    Also keine größeren Probleme.

    Gruß Basti

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    AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg856137
    Datum09.02.2020 08:571415 x gelesen
    Moin,

    ich hab oben einen BKA-Feststellungsbescheid verlinkt.

    Entspricht das Rettungstool / Rettungsmesser den darin genannten Vorgaben, gilt es als Werkzeug und fällt nicht unter das Führverbot.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
    www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
    twitter.com/HSE_volunteer

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    AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 856140
    Datum09.02.2020 10:451503 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian A.Sport dürfte auf jeden Fall unter berechtigtes Interesse fallen! Was zu bedenken wäre ist der Transport.

    Also keine größeren Probleme.


    Vorsicht Vorsicht Vorsicht.

    In dem Feststellungsbescheid geht es um Springmesser und Fallmesser.

    Da steht kein Wort drüber über Einhandmesser.
    Der Feststellungsbescheid ist auch so alt, da gab es noch gar kein Verbot zum Führen von Einhandmessern.

    Den Feststellungsbescheid kannst du so gesehen eigentlich in die Tonne werfen.

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern856143
    Datum09.02.2020 15:28   1198 x gelesen
    Grüß Euch zusammen,

    ich versuch das mal ein wenig zu ordnen. Einfach wird das nicht, das in einem Beitrag zu schaffen, das Waffengesetz ist extrem unübersichtlich.

    Erlaubnisfreie Waffen,
    Erlaubnispflichtige Waffen
    Verbotene Waffen



    Jetzt müssen wir uns am Anfang erst einmal Fragen, ob ein Messer überhaupt eine Waffe ist. Nicht jedes Messer ist nämlich eine Waffe. Damit das Messer eine Waffe ist, muss es, vereinfacht gesagt, dafür gemacht sein um zu verletzen oder zu Töten. Bei einem Kampfmesser (z.B. Ka-bar) oder einem Bajonett ist das unzweifelhaft der Fall. Beim Rambo-Messer schauts schon wieder anders aus, das ist ein Überlebensmesser, mit allerlei Funktionen (Kompass im Griff...), das ist damit schon wieder eher ein Werkzeug. Das Cuttermesser, das zweifelsfrei auch ein Messer ist, ist eindeutig ein Werkzeug.

    Damit müssen wir jetzt mal festhalten, dass es

    - Messer gibt, die keine Waffen sind
    - und dass es Messer gibt, die Waffen sind.

    Die Messer, die Waffen sind, sind erstmal erlaubnisfrei. Es gibt bestimmte Beschränkungen, so darf man die Messer, die Waffen sind erst ab 18 Jahren besitzen. Das Problem ist hier, das man manchmal nicht so genau weiß, ob ein Messer eine Waffe oder ein Werkzeug ist. Wer hätte das beim Rambo-Messer schon gewusst? Dafür gibt es die BKA-Feststellungsbescheide. Da hat ein Gutachter bestimmte Messer angeschaut und sagt: Das ist eine Waffe, das andere ist ein Werkzeug.

    Dann geht es im Gesetz damit weiter, dass bestimmte Messer zu verbotenen Waffen definiert wurden:
    - Springmesser, wenn sie nach vorne herausschnellen und eine Klingenlänge > 8,5 cm haben,
    - Fallmesser, wenn sie eine Klingenlänge > 8,5 cm haben,
    - Butterflymesser,
    - Faustmesser...

    Bei diesen Messern kann es sich sparen zu überlegen, ob das Messer als Waffe oder als Werkzeug gebaut wurde. Ein Messer, das ein Springmesser ist, die Klinge länger als 8,5 cm ist und die Klinge nach vorne herausschnellt IST per Legaldefinition eine verbotene Waffe (der reine Besitz einer verbotenen Waffe ist eine Straftat).

    Für bestimmte Zwecke braucht man diese Werkzeuge aber. Darum sind z.B. die Polizei und die Bundewehr pauschal vom Waffengesetz ausgenommen. Für die gelten eigene Vorschriften. Jäger oder Kürschner können Faustmesser brauchen, kennt das Gesetz hier für die Faustmesser eine Ausnahme. Die zuständige Behörde kann theoretisch auch noch für Einzelpersonen Ausnahmen erlassen.

    Was ist jetzt der BKA-Feststellungsbescheid?
    Das ist nicht noch eine Ausnahme, sondern der BKA-Feststellungsbescheid schaut jetzt einen ganz bestimmten Gegenstand an und sagt, wie das jetzt konkret Waffenrechtlich einzuordnen ist. Der verlinkte BKA-Feststellungsbescheid stellt fest, dass Spring- oder Fallmesser, deren Klinge seitlich herausschnellt und deren Klinge nicht länger als 8,5 cm sind keine verbotenen Waffen sind (das steht ja direkt im Gesetz so drin, das BKA stellt das für diese Messer einfach nochmal fest). Zudem stellt es fest, dass diese Messer, wenn sie bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllen (z.B. vorne abgerundet...) sie überhaupt keine Waffen, sondern Werkzeuge sind!

    Jetzt kommt aber der große Haken am Waffengesetz. Vor einiger Zeit hat man festgestellt, dass man mit allen Messern verletzen oder gar töten kann. Darum hat man damals den § 42 a WaffG geschaffen. Das war damals ein Novum. Erstmals hatte das Waffengesetz nun Vorschriften über Gegenstände die teilweise gar keine Waffen sind!

    Genau so muss man das auch sehen. Der § 42 a WaffG unterscheidet nicht mehr zwischen Werkzeug oder Waffe. Er nennt alle Messer, die bestimmten Kriterien entsprechen, nämlich:

    - Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge und
    - Messer, die (dafür gemacht sind, dass sie) mit einer Hand geöffnet werden können;

    Hier hat der Gesetzgeber es verboten, diese Gegenstände, ohne berechtigtes Interesse zu führen. Anders als bei den verbotenen Waffen, werden diese Gegenstände damit nicht automatisch zu Waffen. Diese Gegenstände bleiben das was sie sind. Ein Brotmesser bleibt ein Küchengerät und wird keine Waffe. Aber ohne Grund darf man es jetzt halt (wenn > 12 cm) nicht mehr in der Öffentlichkeit führen.

    Jetzt hat jemand schon richtig angemerkt, dass man das dann vorsichtshalber in einem verschlossenen Behältnis transportieren kann. Das stimmt natürlich. Der § 42 a WaffG hat drei Tatbestandsmerkmale:

    - ein Messer, das der Beschreibung entspricht
    - führen
    - kein berechtigtes Interesse (sogenannte Sozialadequanzklausel).

    Ich kann jetzt natürlich ein anderes Messer nehmen (kein Einhandmesser, Klingenlänge unter 12 cm, oder z.B. eine Rettungsschere oder einen Eezycut), damit falle ich definitiv raus.

    Ich kann natürlich auch darauf verzichten das Messer zu FÜHREN (ich habe es also nicht direkt zugriffsbereit, also z.B. in einem verschlossenen Behältnis). Damit bin ich auch definitiv raus.

    Zu guter Letzt kann ich aber auch ein berechtigtes Interesse haben. Hier gibt's aber immer wieder Reichsbedenkenträger, die das viel komplizierter machen, als es ist. Die Ausführungsbestimmungen der Bundesländer sagen ganz klar, dass das berechtigte Interesse weit auszulegen ist. Sie sagen aber auch ganz klar, dass Selbstverteidigung KEIN berechtigtes Interesse sein kann.

    Das Problem hierbei ist wahrscheinlich, dass das berechtigte Interesse ein unbestimmter Begriff ist. Und sich viele unsicher sind, wie sie damit umgehen sollen.

    Bleiben wir bei der ursprünglichen Frage:
    Einhandmesser für den Wassersportler - berechtigtes Interesse? Während der Ausübung des Sports selbstverständlich! Irgend ein abgerundetes Messer oder ein reiner Gurtschneider würde hier nicht ausreichen, er muss ja evtl. auch ein Loch in das Boot stechen können, im dümmsten Fall. Auf dem Weg mit dem Pkw zum Sport? Naja, eigentlich ist das auch ganz einfach. Wenn das Messer, bei der restlichen Ausrüstung liegt, dann gehört das ganz einfach dazu. Also wenn der jetzt nach dem Sport, seinen Neoprenanzug auszieht und schmeißt die ganzen Sachen in eine Kiste im Kofferraum oder auf der Rücksitzbank, dann muss die Kiste nicht verschlossen sein. Das steht im Zusammenhang mit dem Sport. Das darf der!!! Wenn er sich jetzt aber am Vereinsheim komplett geduscht hat und mit feinem Zwirn heim fährt und das Messer in de Hosentasche führt, und die restliche Ausrüstung liegt in der (offenen) Kiste auf der Rücksitzbank, dann kommen wir langsam in den Graubereich. Warum braucht der das Messer in der Hosentasche??? Da wars doch beim Sport auch nicht! Da wars in der Kanuweste!

    Genau so ist es mit dem Cuttermesser. Das Cuttermesser ist zweifelsfrei auch ein Einhandmesser im Sinne des § 42 WaffG (Überrascht? ;-)). Am Heimweg von der Arbeit, in der Arbeitskleidung - kein Problem. Am Abend in der Disko - keine Chance!!! Im Auto? Kommt drauf an! Ich fahre mit meinem Auto zur Disko, in meinem ganzen Auto liegt überall Werkzeug rum - jetzt kann ich ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Das ganze Werkzeug (oder Angelzeug, oder was auch immer), liegt im Kofferraum, nur das Messer liegt direkt griffbereit in der Türablage - Graubereich. Jetzt muss ich halt erklären können, warum das nicht beim Rest liegt.

    Ich trau mich jetzt wetten, dass sich 99 % noch nie Gedanken um das Cuttermesser gemacht haben. Sobald das Wort Einhandmesser fällt werden alle vorsichtig. Dabei reicht ein gesunder Menschenverstand aus. Die direkte Tätigkeit (Wassersport, Feuerwehrdienst, Rettungsdienst...) war schon immer problemlos. Die Probleme beginnen in der Regel immer dann, wenn jemand meint, weil er z.B. Sanitäter ist, darum müsse er das Messer immer am Gürtel tragen.

    eigentlich wäre es ganz einfach:
    - Messer in der Arbeit am Gürtel: OK
    - Messer in Arbeitskleidung, auf dem Weg zur Arbeit am Gürtel: OK
    - Messer in Privatkleidung am Gürtel: nicht OK
    - Messer auf dem Weg zur Arbeit, mit den anderen Sachen für die Arbeit, in einer Tasche/Rucksack: OK
    - Messer unterwegs, ohne anderen Arbeitsbezug in einer Tasche/Rucksack, weil ich es transportieren will: nur OK, wenn nochmal verpackt ist, es erkennbar nicht zugriffsbereit ist.
    - (normales Einhandmesser) in der Fahrertüre (privat), weil ich es als Rettungsmesser hernehmen möchte: nicht OK
    - Einhandmesser im Kofferraum, in einem (privaten) Notfallrucksack, im vordersten Fach: OK
    - ein Messer, das offensichtlich als Rettungsmesser gemacht ist in der Fahrertüre (privat): OK
    - ein "Rettungsmesser" in der Disko (privat): auch nicht OK!!!
    - Einhandmesser als Türsteher in der Disko: nicht OK!
    - Rettungsmesser als Türsteher in der Disko: OK!


    Natürlich kann es einem auch mal passieren, dass ein Kontrollorgan das anders sieht, mein Gott, egal ob es um einen Sicherheitsdienst geht, der dann die Polizei ruft, die Polizei selber, die Polizei des Bundestages beim Einlass zum Bundestag, die Wachleute der Justiz, wenn ich in ein Gerichtsgebäude gehe...
    Das Waffengesetz ist ein Randbereich! Stimmt, der kann sich irren. Aber das ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Damit kommt das nicht an einen Staatsanwalt, für den das auch ein Randbereich ist, sondern die Anzeige geht ans Landratsamt, die haben eine Fachabteilug für Waffen.

    Nebenbei: Bei uns im Landkreis reden wir hier im Regelfall über 30,- Verwarnungsgeld. Da muss schon einiges dazu kommen, dass das mal auf ein Bußgeld mit 60,- steigt.

    Und es stimmt, was ein Vorredner geschrieben hat: Der Feststellungsbescheid hat mit den Einhandmessern NICHTS zu tun. Der erwähnte Feststellungsbescheid sagt nur, dass diese im Feststellungsbescheid erwähnten Spring- und Fallmesser KEINE Waffen sind. Bei der Einhandmesserbeschränkung geht's aber - wie bereits erwähnt - nicht um Waffen, sondern um Messer ;-)

    lg

    Stefan

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW856145
    Datum09.02.2020 16:251005 x gelesen
    Nun Transport ist eine zweite Baustelle. Im Auto mit Kofferraum wohl kein Problem. Wenn ich mit Öffis unterwegs bin habe ich es unter Umständen mit Waffenverbotszonen zu tun.
    Geschrieben von Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin hat per Allgemeinverfügung das Mitführen von Schuss-, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art verboten.
    Da reicht dann kein verschlossener Behälter mehr aus.

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    AutorSeba8sti8an 8 A.8, Heitersheim / Baden Würtenberg856147
    Datum09.02.2020 16:46981 x gelesen
    Geschrieben von Stefan D.Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge und
    - Messer, die (dafür gemacht sind, dass sie) mit einer Hand geöffnet werden können;
    Hier fehlt noch das die Klinge Verriegelt wird!

    Ein Einhandmesser ohne Feststellung der Klinge ist nicht betroffen
    Genau wie ein Messer das eine Feststellbare Klinge hat aber eben mit zwei Händen geöffnet werden muss.


    Gruß Basti

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW856148
    Datum09.02.2020 17:02957 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian A.Ein Einhandmesser ohne Feststellung der Klinge ist nicht betroffenEin Einhandmesser ohne Feststellung der Klinge ist ausschließlich als Hiebwaffe und Deko brauchbar. Auf keinen Fall als Werkzeug.

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern856152
    Datum09.02.2020 17:31998 x gelesen
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    Da fehlen noch mehr Sachen, z.B. bei den verbotenen Gegenständen nach Anlage 2 zu § 2 Abs II bis IV, Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 sind die Butterflymesser über Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.4 näher beschrieben, das sind nämlich Faltmesser mit zweigeteilten schwenkbaren Griffen ;-)


    Du hast recht. Ich hab vereinfacht. Genau genommen wird ja nicht das einhändig öffnen gar nicht gefordert, sondern, das einhändige Feststellen. Wobei die meisten Einhandmesser mit einer Hand geöffnet werden und dann selber feststellen. Wichtig war mir das, was ich in Klammern geschrieben habe, nämlich dass die Messer dafür gemacht sein müssen. Es gibt viele normale Taschenmesser, die auch selber verriegeln. Ich hab jetzt einfach mal eins oben verlinkt. Soll keine Werbung sein. Das verriegelt von selber und ich hab das Messer zufällig und mit etwas Übung kann ich das tatsächlich mit einer Hand aufmachen - damit wird das aber auch nicht zu einem Einhandmesser, nur weil ich das zufällig mit meinen filigranen Fingern kann ;-)

    Alle Spring- und Fallmesser, die weniger als 8,5 cm Klingenlänge haben und damit aus den verbotenen Waffen rausfallen sind übrigens auch Einhandmesser (wenn sie verriegeln).

    Das Waffengesetz ist mit seinen Verweisen auf die Anlagen mit verschiedenen Abschnitten und Unterabschnitten fast ein wenig unübersichtlich. Vor allem weil ja dann nicht alles im WaffG steht, sondern dann kommen ja noch die AVWaffG, wie AWaffV

    Mir wars einfach wichtig einen kurzen Überblick zu geben und die teilweise übertriebene Angst vor Einhandmessern zu nehmen. Wenn wir die bei der Feuerwehr (oder im Sport, oder Handwerk) brauchen, dann geht das i.d.R. ohne große Auflagen wie immer verschlossenes Behältnis. Wie bereits erwähnt, beim Cuttermesser macht sich da auch keiner groß Gedanken.

    Aber danke und jetzt hör ich auf, da kann man sonst ewig weiter machen ;-)

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    AutorSeba8sti8an 8 A.8, Heitersheim / Baden Würtenberg856159
    Datum09.02.2020 18:43927 x gelesen
    Ja der 42a ist eine Katastrophe.
    Aber es wird ja gerade etwas dran gearbeitet.
    Hoffentlich wirds dann wieder etwas verständlicher!

    Gruß Basti

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    AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 856160
    Datum09.02.2020 18:54840 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian A.Aber es wird ja gerade etwas dran gearbeitet.
    Hoffentlich wirds dann wieder etwas verständlicher!


    Ja, alle Messer werden verboten. :D

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern856161
    Datum09.02.2020 19:07845 x gelesen
    Geschrieben von Stefan D.
    - ein Messer, das offensichtlich als Rettungsmesser gemacht ist in der Fahrertüre (privat): OK
    Aber doch nur mit Freistellungsbescheid, würde ich sagen... die im einschlägigen Fachhandel erhältlichen "Rettungsmesser" sind mittlerweile fast durchgängig Einhandmesser gemäß den rechtlichen Vorgaben. Und um diese Führen zu dürfen, braucht man ein Bedürfnis. Und ein "Rettungsmesser" (das faktisch ein Einhandmesser ist) fällt da sicher nicht drunter, wenn man sich nicht im Einsatz befindet.

    Eine Einsatzkraft darf das "dienstliche" Rettungsmesser auch nicht so einfach auf dem Weg nach Hause führen, lediglich so lange, wie sie sich im Einsatz befindet... und der endet in aller Regel im FwGH. Danach ist privat, und da gilt dann wieder der § 42a WaffG.

    Ist übrigens bei der Bundeswehr ähnlich. Geschrieben von Stefan D.
    Darum sind z.B. die Polizei und die Bundewehr pauschal vom Waffengesetz ausgenommen.
    Stimmt so pauschal auch nicht ganz... wenn ein Soldat sein (für den zivilen Bereich verbotenes) Kampfmesser auf der Fahrt nach Hause dabei hat, hat er waffenrechtlich auch ein Problem, weil er es dann weder besitzen noch führen darf. Gab es meines Wissens auch schon einschlägige Verfahren. Das Führen von Schusswaffen bei der Polizei im "privaten" Bereich ist beispielsweise über eine Waffentrageberechtigung (über den Dienstausweis) geregelt.

    Was ich damit sagen will: alles nicht so einfach. Also entweder 11. Gebot (sich nicht erwischen lassen :-)) oder gut überlegen, ob ich ein solches Messer führe. Denn

    Geschrieben von Stefan D.
    Nebenbei: Bei uns im Landkreis reden wir hier im Regelfall über 30,- Verwarnungsgeld. Da muss schon einiges dazu kommen, dass das mal auf ein Bußgeld mit 60,- steigt.
    da kenne ich auch andere Waffenbehörden: wenn nämlich kein freiwilliges Einverständnis zum Einzug des Messers durch die Polizei (im Falle einer Anzeige), dann kann das schnell im Bußgeldverfahren angeordnet werden. Und dann kann's auch mal teurer werden als 30 oder 60 EUR.

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern856162
    Datum09.02.2020 19:08890 x gelesen
    Geschrieben von Alexander H.
    Ja, alle Messer werden verboten. :D
    Nicht ganz, ich glaube, bis 4 cm Klingenlänge bleiben sie erlaubt :-)

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern856164
    Datum09.02.2020 20:37848 x gelesen
    Firenox Rettungsmesser mit Gurtmesser und Glasbrecher

    Klapp-Rettungsmesser mit Gurtschneider, Körner, Sägezahnung und abgerundeter Spitze.

    Life is simple Webshop

    Nimms mir nicht böse, aber genau solche Kommentare machen das unnötig kompliziert.

    zum Rettungsmesser im Auto:
    Ich hab oben einen Link zu einem Rettungsmesser eingestellt. Dem Messer kann man ansehen, dass das für nichts anderes taugt! Da brauchts keinen Feststellungsbescheid! Das ist ein Messer zum Gurtschneiden, sonst nichts! Da reicht als berechtigtes Interesse, das ich in einem Auto sitze!

    zu Messer einer Einsatzkraft von Feuerwehr/Rettungsdienst:
    Es gibt viele Einsatzkräfte, die an verschiedenen Standorten Dienst leisten. Mit dem Zug oder dem Pkw von der Feuerwehrschule heimfahren oder auch die Leute bei den Hilfsorganisationen die z.B. zu SAN-Diensten direkt von Zuhause kommen. Natürlich haben die Teile der Ausrüstung dabei und tragen zum Teil ihre Dienstkleidung. Natürlich greift auf dem Weg auch noch das berechtigte Interesse!

    zu Bundeswehr/Polizei:
    Doch, genau so ist es! Laut § 55 WaffG greift das Waffengesetz überhaupt nicht für die Bundeswehr und die Polizeien von Bund und Ländern. Das ist auch wichtig und richtig so! Der Fallschirmspringer hat sein Fallmesser. Wenn der jetzt am Freitag heim fährt und am Montag zu einem Lehrgang an einem anderen Standort fährt hat der unter Umständen sein ganzes Gepäck dabei - einschließlich dem (verbotenen) Fallmesser. Und das darf der!

    Verfahren gabs bestimmt schon dazu. Die Frage ist warum? Wirklich am Weg oder abends in der Kneipe? Und manchmal gibt's auch Kontrollorgane, die unsicher sind und im Zweifelsfall lieber bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dann stellts die halt ein.

    Das selbe gilt für die Dienstwaffe der Polizei. Es gibt eine Ermächtigung die Dienstwaffe außerdienstlich zu führen. Da gibt's mit Sicherheit in jedem Bundesland allerhand Vorschriften dazu. Wenn der Polizist dagegen verstößt, dann verstößt er gegen innerdienstliche Vorschriften, die disziplinarrechtlich geahndet werden können. Seine Ermächtigung erlischt damit nicht. Er verstößt nicht gegen das Waffengesetz. Mit einer privaten Waffe sieht das anders aus.

    (Anders sieht es übrigens mit vollautomatischen Waffen aus. Die unterliegen dem KWKG, hier gibt's keine pauschale Befreiung, hier muss der Soldat/Polizist im Dienst sein)


    Es ist vom Prinzip her eben doch einfach und ich finds schade, wenn wir aus das unnötig verkomplizieren.

    zum Bußgeldverfahren:
    Ich kenne nur Kreisverwaltungsbehörden aus Bayern, hier aber mehrere. Die ahnden beim Erstverstoß alle im Verwarnungsbereich, also < 55,.- . Klar, wenn Du widersprichst droht ein Bußgeld + 25 Gebühren und Auslagen. Dann ist man knapp bei 100,- . Aber da muss man sich halt überlegen was man macht. Wenn man sich sicher ist, dass man die Ausnahme in Anspruch nehmen kann, dann rentiert sich der Widerspruch. Wenn Man gemeint hat, dass man, nur weil man bei der Feuerwehr und Sanitäter ist, jetzt immer ein Rettungsmesser dabei haben muss und dann besoffen in der Kneipe damit kontrolliert wird, dann würd ich das lieber sein lassen.

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    AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 856171
    Datum09.02.2020 22:19938 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Sebastian A.Genau wie ein Messer das eine Feststellbare Klinge hat aber eben mit zwei Händen geöffnet werden muss.

    Aber hier aufpassen!
    Wenn keinen eigene Klingensicherung vorhanden ist kann aus diesem Messertyp schnell ein verbotenes Einhandmesser werden.
    Mein altes "Puma" konnte ich nach Jahren in Benutzung mit einem Daumen öffnen und die Klinge feststellen obwohl es kein Einhandmesser war! Hätte aber als Einhandmesser ausgelegt werden können.
    Aus diesem Grund wurde es in Rente geschickt.

    Gruß vom Berg

    Jakob

    "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
    >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW856249
    Datum12.02.2020 09:40593 x gelesen
    Geschrieben von Alexander H.Der Feststellungsbescheid ist auch so alt, da gab es noch gar kein Verbot zum Führen von Einhandmessern.
    Genau dieser Bescheid wurde mir Gestern von der Kreispoliziebehörde zugeschickt. Ehrlich gesagt will ich weder ein Spring, noch ein Fallmesser haben :-)
    Diese sind aber abgedeckt, im Gegensatz zu Einhandmessern.

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     08.02.2020 17:47 Hara7ld 7S., Köln
     08.02.2020 18:37 Alex7and7er 7H., Burgheim
     08.02.2020 21:43 mart7in 7w., rerik
     09.02.2020 01:48 Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim
     09.02.2020 10:45 Alex7and7er 7H., Burgheim
     09.02.2020 15:28 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     09.02.2020 16:46 Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim
     09.02.2020 17:02 Hara7ld 7S., Köln
     09.02.2020 17:31 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     09.02.2020 18:43 Seba7sti7an 7 A.7, Heitersheim
     09.02.2020 18:54 Alex7and7er 7H., Burgheim
     09.02.2020 19:08 Mark7us 7R., Höhenrain
     09.02.2020 22:19 Jako7b T7., Bischheim
     09.02.2020 19:07 Mark7us 7R., Höhenrain
     09.02.2020 20:37 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     12.02.2020 09:40 Hara7ld 7S., Köln
     09.02.2020 16:25 Hara7ld 7S., Köln
     09.02.2020 08:57 Udo 7B., Schiltach
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