News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Ex-Feuerwehr-Chef wird nach 34 Jahren wegen blindem Auge entlassen | 7 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 854126 | |||
Datum | 12.12.2019 12:36 | 5348 x gelesen | |||
interessante Fragestellung: ... Horst Kanter, 20 Jahre Wehrführer und insgesamt 34 Jahre aktiv in der Einsatzabteilung, hat von Stadtbrandinspektor Dr. Andreas Schrell die Mitteilung bekommen, dass er nicht mehr feuerwehrtauglich sei. ... und: ... Der 55-jährige Kanter, der Vorsitzender des Feuerwehrvereins ist, war 2016 auf einem Auge erblindet. Gleichwohl hat er aufgrund eines ärztlichen Gutachtens seinen Führerschein zurückerhalten und ist auch in seinen Beruf zurückgekehrt. ... Im Zweifel muss das doch ein Arzt entscheiden? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
| |||||
Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 854137 | |||
Datum | 12.12.2019 17:08 | 2904 x gelesen | |||
Wenn ich Zweifel an der Dauerhaften Eignung habe dann schicke ich die betreffenden zum (Amts)arzt. Und der Entscheidet dann. Dies ist meine Meinung. | |||||
| |||||
Autor | Klau8s K8., Mittweida / Sachsen | 854229 | |||
Datum | 15.12.2019 11:43 | 1900 x gelesen | |||
Moin, der Beitrag hat ja mächtiges Interesse geweckt? Der Stadtbrandinspektor Dr. Schrell scheint den Laden doch gut im Griff zu haben? Lt. Presseartikel ist von Mobbing die Rede, in der FF Marxheim gibt es drei Lager der EK mit unterschiedlichen Ansichten zum Wehrführer Meiners. Wegen Zweifeln am nötigen Zusammenhalt der Wehr mußte der Stadtbrandinspektor die Wehr schon sieben Wochen aus der Alarmierung nehmen. Tolle Kameradschaft! Nun noch der Rauswurf des Ex- Wehrführers aus der Einsatzabteilung. Ganz große Nummer. Da die ganze Aufregung umsonst und lächerlich wäre, hätte ein berechtigter Arzt die dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt, könne es keine Zweifel an Ex- Wehrführer Kanters Dienstunfähigkeit als Aktiver geben. Es ist also davon auszugehen, dass ein Unberechtigter die Beendigung der Dienstzeit bei einem Aktiven festgelegt hat. Um den kleinen Feuerwehrmann vor solchen Übergriffen zu schützen, hat der Staat ein mächtiges Bollwerk installiert. Das Grundgesetz sichert ab, dass der Wechsel aus der Einsatzabteilung gegen den eigenen Willen auf geordneter Grundlage erfolgen muß. Das HBKG muß nach Parlamentsbeschluß die nötige Gesetzesgrundlage geben. Auf dieser Gesetzesgrundlage hat dann die örtliche Feuerwehrsatzung Genaueres zu regeln. Bei einer Sichtung des HBKG und der Feuerwehrsatzung (17. Mai 2000) würde mich mal die Herleitung der "geltenden Rechtslage" von Stadtbrandinspektor Dr. Schrell interessieren. Hier hift zum Schutz gegen Willkür und zur Ehrenrettung nur noch eine Klage gegen der Rauswurf vor dem VG und der ganze Laden fliegt den Verantwortlichen in Stadt und FF um die Ohren. MkG Klaus | |||||
| |||||
Autor | Volk8er 8E., Eydelstedt / Niedersachsen | 854231 | |||
Datum | 15.12.2019 13:18 | 1482 x gelesen | |||
Wobei ich mich frage, ob "hat ihm mitgeteilt" ein ordnungsgemäßer Verwaltungsakt mit Belehrung über einen einlegbaren Widerspruch war oder ein "ich bin Chef und sag das jetzt einfach" war... | |||||
| |||||
Autor | Klau8s K8., Mittweida / Sachsen | 854232 | |||
Datum | 15.12.2019 13:26 | 1471 x gelesen | |||
Ich muß meinem vorherigen Beitrag noch etwas Wichtig hinzufügen. Die Mitteilung zur Aberkennung der "Feuerwehrtauglichkeit" enthält ja sicher eine Rechtsmittelbelehrung. Sonst wäre der Bescheid schon ein Fall für die runde Ablage und nichtig. Darin steht, dass innerhalb weniger Wochen ein Widerspruch gegen diese Entscheidung bei der Stadt eingelegt werden kann. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten und dann gibt es (oder oft auch nicht) eine Eingangsbestätigung und eine Antwort von der Stadt. Dann kann man das weitere Vorgehen abwägen. Auf alle Fälle sollte man die untere Aufsichtsbehörde (LK?) und den zuständigen Feuerwehrverband über den Vorgang informieren und um Unterstützung bitten. MkG Klaus | |||||
| |||||
Autor | Klau8s K8., Mittweida / Sachsen | 854234 | |||
Datum | 15.12.2019 13:37 | 1509 x gelesen | |||
Sorry, meine nachträglichen Hinweise zu meinem ersten Beitrag haben sich zeitlich mit diesem Beitrag überschnitten. Egal wie, ob Verwaltungsakt oder "Chef" (Amtsanmaßung...?) beide Fälle müssen disziplinarisch für alle Verantwortlichen bewertet werden. MkG Klaus | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 854236 | |||
Datum | 15.12.2019 15:08 | 1561 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Klaus K. Die Mitteilung zur Aberkennung der "Feuerwehrtauglichkeit" enthält ja sicher eine Rechtsmittelbelehrung. Sonst wäre der Bescheid schon ein Fall für die runde Ablage und nichtig.Seit wann führt das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtigkeit des Bescheides? Ich kenne nur die Rechtsfolge aus § 58 (2) VwGO? Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
| |||||
|