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ThemaAnfertigung von EInsatzbildern38 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • FW-Magazin: Was Ihr beim Fotografieren von Einsätzen beachten müsst
  •  
    AutorThom8as 8B., Hannover / 852679
    Datum20.10.2019 18:086559 x gelesen
    Guten Abend!

    Seit langer Zeit werden bei uns in der Feuerwehr Bilder von Einsatzstellen gefertigt.
    Jedoch wurden wir vor kurzen an der EInsatzstelle gefragt, mit welcher Berechtigung wir Bilder fertigen.
    Die Bilder dienten bei uns immer für die internen Dokumentation.

    Nun haben wir uns das ganze jedoch einmal durch den Kopf gehen lassen und sind zu der Meinung gekommen, da die Feuerwehr hoheitlich tätig wird, wir eigentliche eine Legitimation aus dem Gesetz zu dem anfertigen von Bildern benötigen. Die Polizei macht Fotos für die Beweissicherung, was sicherlich durch Gesetze geregelt ist.

    Aber worauf können wir uns als Feuerwehr denn berufen?
    Wir werden hoheitlich tätig und können ohne Rechtsgrundlage ja keine Bilder machen??

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg852680
    Datum20.10.2019 19:363968 x gelesen
    Guten Abend

    Geschrieben von Thomas B.

    Jedoch wurden wir vor kurzen an der EInsatzstelle gefragt, mit welcher Berechtigung wir Bilder fertigen.

    Von wen ?

    Die Bilder dienten bei uns immer für die internen Dokumentation.

    In vielen, auch in unserer Feuerwehr üblich.

    Nun haben wir uns das ganze jedoch einmal durch den Kopf gehen lassen und sind zu der Meinung gekommen, da die Feuerwehr hoheitlich tätig wird, wir eigentliche eine Legitimation aus dem Gesetz zu dem anfertigen von Bildern benötigen.

    Höre ich so zu ersten Mal.

    Die Polizei macht Fotos für die Beweissicherung,

    Die Feuerwehren durchaus auch; beispielsweise wann wurde eine Einsatzstellenabsicherung und mit welchen Mitteln durchgeführt, läßt sich mit Bilder zeitgenau dokumentieren bzw. beweisen.

    was sicherlich durch Gesetze geregelt ist.

    Ich kenne mich mit den Polizeigesetzen nicht so genau aus, wie lauten diese Regelungen ?

    Wir werden hoheitlich tätig und können ohne Rechtsgrundlage ja keine Bilder machen??

    Wie gesagt, da fehlen mir bis jetzt nähere Informatioen und Begründungen darüber.



    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852681
    Datum20.10.2019 19:39   3993 x gelesen
    Grüß Dich,

    ich versuch mal hier ein wenig weiter zu helfen.

    1. Schauen wir uns mal an, was der normale Bürger darf:
    Wenn ich auf der Straße spazieren gehe, darf mich dann ein anderer Bürger einfach so fotografieren? Hier kommt ein ganz klares JA! Nach § 22 Kunsturherberrechtsgesetz darf der das Foto aber nicht veröffentlichen. Das unbefugte Veröffentlichen würde hier sogar eine Straftat darstellen. Ganz vereinfach gesagt: Foto fürs eigene Fotoalbum machen (Sogenannte private Zwecke) --> OK (ich habe in der Regel auch keine Chance mich dagegen zu wehren)! Foto dann auf Facebook einstellen oder in einer großen WhatsApp-Gruppe verbreiten --> Straftat!

    Einschränkungen findet das Fotografieren noch im § 201 a StGB, hier ist das Fertigen und auch Verbreiten von Fotos, die den höchstpersönlichen Lebensbereich berühren unter Strafe gestellt. Das wird von Jugendlichen oft vergessen, aber das ist knallhart so, wer den Klassenkameraden, der vollgekotzt in der Ecke schläft fotografiert begeht eine Straftat. Und wer das Foto an einen Kumpel weiterschickt ebenfalls! Und ab 14 ist man da halt dabei.

    2. Was darf die Presse?
    Da bin ich nicht ganz so fit, aber vereinfacht gesagt unterscheidet man hier zwischen Personen der Zeitgeschichte (Bundeskanzler, Fußballstar...), die fotografiert werden dürfen und anderen Personen, die man nicht fotografieren darf. Als Feuerwehr im Einsatz werden wir oft zu sogenannten "relativen Personen der Zeitgeschichte", das heißt im Zusammenhang mit dem Einsatz dürfen wir fotografiert werden und es dürfen auch Bilder, auf denen wir einwandfrei erkannt werden veröffentlicht werden. Ein reines Portraitfoto von mir, auf dem von dem Einsatz nichts mehr zu sehen ist, das dürfte die Presse von MIR, als einfachen Löschknecht auch nur mit Einwilligung veröffentlichen. Vom Kommandanten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Feuerwehr dann wieder schon.

    3. Kann es denn eigentlich sein, dass wir als Feuerwehr weniger dürfen als der normale Bürger?
    Auch hier ein ganz klares JA! Das Grundgesetz und die darin enthaltenen Grundrechte verstehen sich als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat. Die Feuerwehr ist Teil der Exekutive und damit Teil des Staates. Wenn wir also in Grundrechte eingreifen, dann brauchen wir eine Rechtsgrundlage. Das Anfertigen von Bildern könnte in das aus Art. 2/I und 1/II GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) in den Ausprägungen "Recht auf informelle Selbstbestimmung" (RIS) und "Recht auf Privat- und Intimsphäre" (PIS) eingreifen.

    Vom Fragesteller wurde hier schon erwähnt, dass die Polizei hier eine (eigentlich sogar mehrere) Rechtsgrundlagen zur Beweissicherung hat, die sich aus der StPO ergeben.

    Außerdem hat die Polizei weitere Rechtsgrundlagen zur Dokumentation und zur Gefahrenabwehr in den Landespolizeigesetzen.

    Aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz kennen wir hier keine Rechtsgrundlage, was uns zum nächsten Punkt bringt.

    5. Wie gehe ich als Feuerwehr beim Anfertigen von Bildern vor?
    Die einfachste Möglichkeit ist einfach nicht in die Rechte anderer einzugreifen. Wenn ich jetzt also die Situation bei einem Verkehrsunfall dokumentieren möchte, dann muss ich einfach darauf achten, dass keine personenbezogen Daten auf dem Bild sind. Also vereinfacht gesagt: keine Gesichter, kein Autokennzeichen, kein besonders auffälliges Auto, das es nur einmal im Landkreis gibt, keine Firmenaufschrift.

    Wenn ich eine Wohnungstüre manipulativ öffne und ein vorher/nachher Bild machen möchte, dann fotografiere ich zwar in einer Wohnung, aber auch hier muss ich einfach schauen, dass das Bild keine Eingriffsqualität bekommt. Ich schaue halt einfach, dass auf dem Bild nur die Tür und der Türrahmen drauf sind und fertig.

    --> Kein Eingriff, damit brauche ich auch keine Rechtsgrundlage!

    Die zweite Möglichkeit ist die Einwilligung des Betroffenen! Das kann klassisch schriftlich geschehen, ich kann aber auch vor Zeugen ganz höflich fragen, ob es den Betroffenen stört, wenn ich ein Foto von dem Auto (der Tür...) mache.

    Die dritte Möglichkeit ist die vermutete Einwilligung oder die Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein Beispiel hierzu wäre der Sanitäter, der Fotos vom Unfallopfer in der Auffindesituation macht und die Fotos dem Arzt im Krankenhaus zeigt. Hier dienen die Fotos der Behandlung, die mutmaßlich im Interesse des Betroffenen liegt. Dass ich die Fotos dann nicht verbreiten oder veröffentlichen darf ist ja fast selbsterklärend!

    Es besteht auch noch die Möglichkeit die Polizei um die Dokumentation zu bitten. Bei Platzverweisen etc. greifen wir ja auch gerne auf die Polizei zurück, weil die die besseren Rechtsgrundlagen hat, warum auch nicht hier. Bei Luftbildern hat man das jahrzehntelang so gemacht, dass man auf die Fotos vom Polizeihubschrauber zurückgegriffen hat, weil man einfach keine eigene Drohne hatte.

    Zu guter Letzt müssen wir uns dann noch an die eigene Nase fassen und uns fragen, ob wir die Fotos wirklich zur Dokumentation oder zu Schulungszwecken brauchen, oder ob wir die Fotos auch zur Öffentlichkeitsarbeit verwenden wollen. Hier gibt es ein paar einfache Regeln zu beachten, um auf lange Sicht keinen Ärger mit der Presse zu bekommen:
    - eigene Pressemeldungen/Einsatzmeldungen in Facebook, auf der Homepage... erst nach mehreren Stunden veröffentlichen und nicht unmittelbar nach dem Einsatz.
    - keine "Sensationsfotos" veröffentlichen, die nur wir als Feuerwehr mit der Drehleiter, einer Drohne, direkt innerhalb der Absperrung... machen können und die der Presse nicht möglich sind.

    Ich selber komme beruflich nicht aus dem Bereich Pressearbeit, mache aber die Pressearbeit für eine kleine Hilfsorganisation und bin mit den einfachen Regeln immer gut gefahren und ich weiß von einer Pressestelle meiner (relativ großen) Behörde, dass diese Punkte immer wieder zu Schwierigkeiten führen.

    Schönen Gruß

    Stefan

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / 852682
    Datum20.10.2019 19:453176 x gelesen
    Kommt ganz drauf an von welchen Fotos wir reden.

    Einsatzdokumentation zB vom Brand im Schlafzimmer und ohne Erlaubnis ist grundsätzlich nicht zulässig.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW852684
    Datum20.10.2019 20:183376 x gelesen
    Geschrieben von Stefan D.Wenn ich auf der Straße spazieren gehe, darf mich dann ein anderer Bürger einfach so fotografieren? Hier kommt ein ganz klares JA!

    das beißt sich aber etwas mit:

    Geschrieben von Stefan D. Das Anfertigen von Bildern könnte in das aus Art. 2/I und 1/II GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) in den Ausprägungen "Recht auf informelle Selbstbestimmung" (RIS) und "Recht auf Privat- und Intimsphäre" (PIS) eingreifen.

    Demnach darf man nicht einfach so ungefragt andere Menschen fotografieren. Jedenfalls, wenn sie Motiv und nicht nur nebensächliches Beiwerk des Bildes sind.

    Geschrieben von Stefan D.Ein Beispiel hierzu wäre der Sanitäter, der Fotos vom Unfallopfer in der Auffindesituation macht und die Fotos dem Arzt im Krankenhaus zeigt.

    Mindestens in diesem Fall stellt sich auch die Frage der zulässigen Aufbewahrungsdauer. Ich würde erstmal davon ausgehen, dass nach der Übergabe an den Arzt diese Bilder vom Diensthandy des Sanitäters (SB) zu löschen sind.

    Geschrieben von Stefan D.Zu guter Letzt müssen wir uns dann noch an die eigene Nase fassen und uns fragen

    ...wie unser Handeln abseits von der reinen Rechtslage nach außen wirkt.

    Mal ein Beispiel, wie es aber auch an vielen anderen Einsatzstellen zu sehen ist. Auch wenn die filmenden BOS'ler hier nichts aufnehmen was nicht auch jeder Außenstehende hätte sehen (und filmen) können und damit bestimmt nichts verbotenes getan haben, sieht es doch trotzdem von außen Betrachtet etwas komisch aus...

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852685
    Datum20.10.2019 20:373182 x gelesen
    Grüß Dich Henning!

    Dran denken, die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Also auf gut Deutsch: MAN darf schon einfach so ungefragt andere Menschen fotografieren (Solange man nicht gg. § 201 StGB verstößt und man das Foto nicht veröffentlicht). Der Staat und damit auch die Feuerwehr nicht.

    Ich vereinfache das jetzt mal ganz stark: Als normaler Bürger darf ich alles fotografieren, solange es nicht verboten ist. Als Staat brauche ich fürs Fotografieren - wenn ich ein Grundrechte eingreife - eine Befugnis.

    Fürs normale Fotografieren (nicht § 201 a StGB) durch eine Privatperson wirst du nirgends ein strafrechtliches Verbot, dass das unter Strafe stellt oder ein zivilrechtliches Verbot, dass das als unerlaubte Handlung einstuft finden.

    § 201 a StGB greift nur für den höchstpersönlichen Lebensbereich
    § 22 Kunsturherberrechtsgesetz stellt nur das Veröffentlichen unter Strafe
    Art. 2 II c DSGVO nimmt den privaten Nutzungsbereich von der DSGVO aus.
    --> Wenn mich jemand für sein privates Fotoalbum fotografiert kann ich leider gar nichts dagegen machen, außer ihm sagen, dass er das Foto nicht veröffentlichen darf.


    Ich weiß, dass das fast niemand auf Anhieb glauben mag, aber ist tatsächlich so :-)

    lg

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    AutorMatt8hia8s M8. B8., Regensburg / Bayern852686
    Datum20.10.2019 20:503031 x gelesen
    Ich würde auch für die interne Dokumentation darauf achten, dass Zivilpersonen nicht auf dem Bild sind. Dürfte im Normalfall auch nicht an Einsatzstellen häufig vorkommen.

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    AutorManf8red8 B.8, Tittmoning / 852688
    Datum21.10.2019 02:442986 x gelesen
    Geschrieben von Stefan D.5. Wie gehe ich als Feuerwehr beim Anfertigen von Bildern vor?
    Die einfachste Möglichkeit ist einfach nicht in die Rechte anderer einzugreifen. Wenn ich jetzt also die Situation bei einem Verkehrsunfall dokumentieren möchte, dann muss ich einfach darauf achten, dass keine personenbezogen Daten auf dem Bild sind. Also vereinfacht gesagt: keine Gesichter, kein Autokennzeichen, kein besonders auffälliges Auto, das es nur einmal im Landkreis gibt, keine Firmenaufschrift.



    Dass Persönlichkeitsrechte geschützt werden MÜSSEN steht ausser Frage, aber greifen Persönlichkeitsrechte schon, wenn ich für die interne Dokumentation ein Autokennzeichen oder eine Firmenaufschrift auf einem Auto mit auf den Bilder habe??
    Da sehe ich erst ein Problem bei ungefragter Veröffentlichung.



    Der §201a StGB stellt z.B. , ich zitiere "eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt," unter Strafe, behält aber auch Ausnahmen davon vor: Zitat " gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen." (Hervorhebung von mir)

    Darf jetzt die Feuerwehr eine verletzte Person bei einem Unfall fotografieren? Darüber können wahrscheinlich Juristen jahrelang streiten, wir juristisch ungebildete Laien werden das nicht entscheiden können.

    Meine persönliche Meinung dazu: Unfallopfer und betroffene Personen bei einem Unglück sind ein fotografisches Tabu. Unbeteiligte Personen und Zeugen sollten damit leben können, dass sie bei so einem Ereignis fotografiert werden. Und die Veröffentlichung von Einsatzfotos darf nur in einem sehr sehr eng begrenztem Rahmen, am Besten gar nicht, stattfinden.

    Wichtig ist meiner Meinung nach auch, dass in einer Feuerwehr eine klare Regelung herrscht, ob und wann Aufnahmen bei einem Einsatz gemacht werden, logischerweise als interne Dienstanweisung dokumentiert.
    In unserer FF werden Bildaufnahmen nur auf Anweisung des Einsatzleiters oder eigenständig durch denn zuständigen für Öffentlichkeitsarbeit angefertigt. Und es werden Aufnahmen nur in Absprache mit dem Wehrleiter an die Presse weitergegeben, wobei auch hier Gesichter von Zivilpersonen und Kennzeichen/Firmenaufschriften verpixelt werden. Desweiteren wird strikt vermieden, dass betroffenen Personen und Unfallopfer auf den Bildern zu sehen sind.

    Nachtrag: bei einer Truppmannschulung hatten wir eine Schulung durch einen Brandfahnder der Kripo, seine eindeutige bitte war: Fotos, Fotos und noch mal Fotos. Denn dadurch kann oftmals die Brandentstehung leichter ermittelt werden.

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    AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern852689
    Datum21.10.2019 07:352747 x gelesen
    Immer wieder spannend, wie oft man Haare spalten kann......
    Macht doch einfach eure Fotos.
    Stellt keine ins Internet wo ggf. Personen drauf sind, oder macht diese unkenntlich.
    Ist doch eigentlich gar nicht so schwer... oder????

    Erweiterung:
    Schon aus Eigeninteresse mache ich so viele Bilder wie möglich.
    Der Grund hierzu ist doch auch ganz klar.
    Es gibt immer mehr bildungsferne Menschen, die die Schuld immer bei anderen suchen.
    Gegen solche Helden muß man auch als Feuerwehr gewappnet sein.
    Meistens sind das die, die solch saublöden Fragen stellen, ob man diese Fotographieren darf........

    Erweiterung 2:
    Das ich auch für die interne Doku keine Personen drauf haben sollte, ist absolut realitätsfremd und eigentlich nicht machbar.
    Denn auch Angehörige der FF haben die gleichen Rechte wie die Zivilisten......


    Gruß aus Kochel

    In Treue fest!

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / 852690
    Datum21.10.2019 08:472487 x gelesen
    Geschrieben von Manfred B.Der §201a StGB

    Der gilt aber nicht für DIE Feuerwehr.
    Für DIE Feuerwehr gilt das Grundgesetz.
    Das wurde hier auch schon geschrieben.
    Will DIE Feuerwehr gegen das Grundgesetz "verstoßen" braucht es eine gesetzliche Grundlage und die fehlt.
    Somit darf DIE Feuerwehr erstmal im groben nur das Gleiche fotografieren, wie jeder andere auch.
    Und somit sind auch Bilder aus einer Brandwohnung oder Aufnahmen auf einem Firmengelände grundsätzlich tabu.

    Und der Begriff zur internen Dokumentation ist in meinen Augen auch nur ein vorgeschobenes Argument, welches rechtlich zu 99,9% nicht haltbar ist.

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    AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg852691
    Datum21.10.2019 08:552533 x gelesen
    Ich habe noch was vom hamburgischen Datenschutzbeauftragten gefunden, wie er die Situation bei nicht-journalistischen Aufnahmen einschätzt: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus Ist ganz interessant zu lesen.

    Ich habe für mich persönlich aus dem Text folgendes geschlossen:
    Konkret ist keine Aufnahme, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entsteht eine private Aufnahme. Somit ist jede Aufnahme, die nicht der Berichterstattung dient zunächst untersagt. Dieses könnten zum Beispiel Fotos sein, die der Einsatzdokumentation diesen. In diesem Fall sieht der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zwar rechtliche Unsicherheiten, sieht aber grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit bei solchen Aufnahmen:Die derzeitige Rechtslage in Bezug auf Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von Menschen als Beiwerk anderer Motive ist überwiegend unsicher. Dies beruht insbesondere darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen ausdrücklichen Gebrauch von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gemacht hat. Dies wäre aber im Sinne der Rechtssicherheit nötig. [...] Bis dahin ist es möglich, die Datenerhebung in den meisten Fällen über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu rechtfertigen. Eine Informationspflicht gegenüber den Abgelichteten besteht nicht. Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO, hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO.Bei der Einsatzdokumentation sehe in den seltensten Fällen, dass eine Person über den Status "Beiwerk" hinaus geht.

    Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVODie Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: [...] die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

    Christian Rosenau

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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    AutorManf8red8 B.8, Tittmoning / 852693
    Datum21.10.2019 09:042564 x gelesen
    Geschrieben von Alexander H. Geschrieben von Manfred B."Der §201a StGB"

    Der gilt aber nicht für DIE Feuerwehr.
    Für DIE Feuerwehr gilt das Grundgesetz.
    Das wurde hier auch schon geschrieben.
    Will DIE Feuerwehr gegen das Grundgesetz "verstoßen" braucht es eine gesetzliche Grundlage und die fehlt.

    Dann klär uns mal bitte auf, in wie weit sich DIE Feuerwehr von einem normalen Bürger unterscheidet.

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese / Niedersachsen852694
    Datum21.10.2019 13:012306 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Markus G.Denn auch Angehörige der FF haben die gleichen Rechte wie die Zivilisten......

    Der Vergleich hält bestenfalls bis zur Absperrung...
    Und ein explizites Recht auf Fotos gibt's eigentlich auch nirgends. Bestenfalls als Ableitung aus freier Entfaltung etc., solange etwas nicht beschränkt ist. Solch Schutz der Persönlchkeit des Einzelnen lässt sich aber schlecht auf eine Behörde und ihr hoheitliches Handlen übertragen. Da kommst mit dem Vergleich "was der Zivilist darf" nicht wirklich weiter.

    Gruß,
    Thorben

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    AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern852695
    Datum21.10.2019 13:222319 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Thorben G.Und ein explizites Recht auf Fotos gibt's eigentlich auch nirgends.
    Natürlich gibt es kein Recht auf Fotos......
    Aber es gibt eine Pflicht zur Einsatzdokumentation, welches ich daraus ableite, um dieser Pflicht nachzukommen.....
    Ergo Bilder, um zu Dokumentieren und als Beweissicherung für die Polizei, die Versicherung ect.
    Damit ist eigentlich alles gesagt.

    Um was es doch eigentlich geht ist doch klar.
    Menschen haben eine Paranoia, wenn es um andere und ihre Person geht.
    Selbst alles ins Netz stellen, aber bei anderen kritisch werden.....
    Deswegen sage ich doch, macht eure Bilder und wenn einer drauf sein sollte, stellt es mit verfremdung ins Netz und alles ist gut.
    Aber deswegen jetzt im vorauseilenden Gehorsam selbst Bilder auf dem Rechner schon als Belastend zu werten,
    geht mMn ganz weit über das Ziel hinaus.....


    Gruß Markus

    In Treue fest!

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    AutorSasc8ha 8K., Attendorn / NRW852697
    Datum21.10.2019 13:282304 x gelesen
    aus der FwDV 100
    3.3.4
    [...]Auch zur eigenen Kontrolle sollte die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter eine möglichst umfassende Einsatzdokumentation führen lassen.[...]
    3.3.5
    [...]Sobald vor Ort eine Einsatzleitung ihre Arbeit aufgenommen hat, ist auch diese für die Dokumentation und insbesondere für die Lagedarstellung in ihrem Bereich zuständig.[...]
    [...]Dokumentation ist das Erfassen, Sammeln, Ordnen und Aufbewahren von Informationen und Sachverhalten, die für den Einsatz zum Zwecke des Nachweises des verantwortlichen Handelns, der Information und zur späteren Auswertung wesentlich sind.[...]
    [...]Zur Lagedarstellung und zur Dokumentation dienen Einsatzunterlagen und Übersichten. Die wichtigsten sind:[...]
    [...]Ton- und Bildaufzeichnungen[...]


    Das bedeutet natürlich nicht, dass man alles Fotografieren darf was man möchte und erst recht nicht, dass diese Bilder veröffentlicht werden dürfen (auch nicht für interne Schulungen). Wenn es aber darum geht, für die Dokumentation des eigenen Handelns "wesentliche(!)" Situationen festzuhalten und diese im Anschluss unter Verschluss zu den Akten zu legen, dann sollte sich doch daraus schon eine gewisse Legitimation ergeben.

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852698
    Datum21.10.2019 15:052338 x gelesen
    Grüß Dich,

    die Argumentation finde ich interessant, hier stoßen wir aber auf zwei Haken:

    1. Ich darf generell nie von einer Aufgabe auf eine Befugnis schließen! Das ist einfach ein grundlegender Grundsatz unseres Rechtssystems, an dem wir hier nicht vorbei kommen. Andersrum ist das möglich, der Rückschluss von einer Befugnis auf eine Aufgabe ist erlaubt. Den Spruch, dass mit Rechten Pflichten einhergehen kennt wohl jeder. Wenn man kurz überlegt wirkt das auch logisch: Im Polizeiaufgabengesetz steht ganz am Anfang, dass die Polizei die Aufgabe hat Gefahren abzuwehren, das ganze restliche Gesetz mit rund 100 Artikeln besteht im Großen und Ganzen aus Befugnissen und den dazugehörenden befugnisnormergänzenden Vorschriften. Das könnte man sich ja alles sparen, wenn man einfach aus der Aufgabe auf die Befugnis schließen dürfte ;-)

    2. Die FwDV ist die Dienstvorschrift der Feuerwehr, die hat rein innerdienstlichen Charakter. Ich kann mir daraus keine Befugnis gegenüber Dritten ableiten! Das wäre ja cool, dann könnte sich die Feuerwehr ja quasi selber festlegen was sie darf :-)

    Fakt ist einfach, wenn ich in Rechte anderer eingreife brauche ich als staatliche Stelle eine Befugnis. Ein paar der Vorschreiber haben auch mit der DSGVO argumentiert, da sind wir allerdings auch auf dem falschen Gleis.
    Im § 2 DSGVO wird der sachliche Geltungsbereich der DSGVO definiert. Hier finden wir im § 2 II d DSGVO, dass die DSGVO als ganzes nicht auf die Tätigkeit von Behörden für die Gefahrenabwehr anwendbar ist. Achtung: Der ein oder andere wird jetzt sagen: Was für ein Blödsinn, die DSGVO gilt natürlich für die Feuerwehr. Tut sie auch - für unsere Mitgliederverwaltung, für die Öffentlichkeitsarbeit, für die Homepage... Aber nicht für die Tätigkeit zur Gefahrenabwehr. In Bayern gilt hier das Bayerische Datenschutzgesetz. Hier finden wir uns auch im Art. 1/I BayDSG, im Geltungsbereich wieder.

    Ich versuche das jetzt mal ganz einfach zusammen zu fassen:

    - Privatperson für rein private Zwecke (privates Fotoalbum...): Hier gibt's keine extra Vorschriften! (DSGVO greift nach Art. 2 II c DSGVO nicht!)
    - Firmen, Vereine, Privatpersonen für andere als private Zwecke: DSGVO
    - bayerische Landesbehörden oder öffentliche Stellen im Freistaat: BayDSG
    - Bundesbehörden oder Landesbehörden in Bundesländern die kein eigenes Datenschutzgesetz haben: BDSG
    (§ 201a StGB und § 22 Kunsturheberrechtsgesetz unbenommen)


    Damit fahren wir eigentlich auch ganz gut, weil wir im Art. 4 BayDSG eine Befugnis zur Datenerhebung haben. (Falls jetzt jemand sagt der Art. 4 BayDSG spricht nur von Datenverarbeitung: Dazu springen wir kurz in den Art. 2 b EU-Datenschutzrichtline, hier haben wir die Begriffsdefinition von Datenverarbeitung und sehen, dass Datenerhebung eine Form der Datenverarbeitung ist).

    Aufgaben der Feuerwehr nach dem BayFWG sind der abwehrende Brandschutz, die THL und Sicherheitswachen (Art. 4 BayFWG stark vereinfacht). Bilder die direkt zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen darf ich also machen, auch mit Personen darauf! Ob die Personen wollen oder nicht! Natürlich gehört zu jeder Maßnahme, die ich auf Grund einer Befugnis treffe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, sprich: brauchts das, dass die Person mit auf dem Bild ist zur Erfüllung der Aufgabe. Als Anwendungsbeispiel: Gro0es Brandobjekt, die Feuerwehr macht Fotos mit einer Drohne, die dann von der Einsatzleitung ausgewertet werden um die weiteren Löschmaßnahmen zu koordinieren --> Über Art. 4 BayDSG gerechtfertigt, ich muss mir keine Gedanken um die Personen auf den Bildern machen.

    Für die reine Dokumentation habe ich hier jetzt keine Befugnis gefunden. Vielleicht kann man in einem gewissen Umfang die Dokumentation der Maßnahmen als Teil der Aufgabenerfüllung sehen. Hier wird man aber einen erhöhten Maß bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ansetzen, also gründlich prüfen müssen, ob es jetzt die Personen auf den Bildern braucht oder nicht.

    Von meiner Seite bleibt der Rat: einfach - soweit möglich - den Rechtseingriff vermeiden, dann brauche ich auch keine Befugnis. Wieder mein Beispiel: Wenn ich eine schon etwas abgefuckte Türe manipulativ öffne und beweisen will, dass ich keine Schäden verursacht habe, dann mache ich halt ein Vorher- und ein Nachherbild, auf dem nur der Türrahmen und die Türe zu sehen sind. Den Rest der Wohnung und Personen brauche ich dafür nicht.

    Jemand hat als Beispiel angeführt, dass man dokumentieren kann, wann und wie man eine Absperrung errichtet hat, kein Problem, wenn ich die Personen nicht erkenne, habe ich keinen Rechtseingriff!

    Jemand anders hat hier jetzt bereits vorgeschlagen die Bilder nachher zu verpixeln, das reicht ganz eindeutig nicht, dann muss ich auf eine Befugnis (evtl. Art. 4 BayDSG) zurückgreifen. Der Rechtseingriff geschieht bereits durch die Datenerhebung, nicht erst durch das Veröffentlichen! Das Verpixeln kommt erst dann ins Spiel, wenn ich Bilder umwidme, sprich dann, wenn ich Bilder aufgrund einer Rechtsgrundlage, zur Gefahrenabwehr gemacht habe und ich das Bild jetzt auch zur Pressearbeit verwende, dann muss ich das Bild hierfür verpixeln. Erhoben habe ich die Daten ja rechtmäßig. Um sie jetzt weiter zu verwenden muss ich das Bild vorher anpassen. Damit verlassen wir dann auch das BayDSG und springen zurück in die DSGVO.

    Ach ja, jemand hat vorher auch geschrieben § 201 a StGB gilt für die Feuerwehr nicht. Das ist so nicht richtig. § 201 a StGB gilt für uns. Wir haben nur für bestimmte Zwecke und Tätigkeiten einen Tatbestandsausschluss. Bei der DSGVO ist das anders, für eine bestimmte Tätigkeit gilt die ganze Verordnung nicht für uns. Und Art. 4 BayDSG ist eigentlich das beste für uns, das ist eine echte Befugnis. Der Tatbestandsausschluss des § 201 a StGB schützt uns, wenn die Voraussetzungen zutreffen, nur vor dem § 201 a StGB - eventuelle Sanktionen nach dem BayDSG (im Gefahrenabwehrenden Bereich) oder nach der DSGVO (Öffentlichkeitsarbeit) blieben ja bestehen. Die Befugnis aus dem BayDSG schützt uns nicht nur vor Sanktionsvorschriften aus dem BayDSG, sondern - aufgrund der Einheit des Rechts - auch vor den Sanktionen des § 201 a StGB.

    Wieder viel zu viel geschrieben. Mit dem Grundsatz, dass ich Persönlichkeitsrechte so weit wie möglich schütze und ich einfach versuche möglichst wenig Personen oder Kennzeichen oder so zu fotografieren bin ich eigentlich immer auf der sicheren Seite!

    Über die eigenen Kräfte muss ich mir eigentlich nicht viele Gedanken machen: Für die Öffentlichkeitsarbeit muss ich halt fragen, da führt kein Weg daran vorbei. Wobei es hier in der Regel auch reicht, dass ich die Fotos offen mache und Bescheid gebe, dass ab jetzt fotografiert wird. Das sorgt i.d.R. auch für "sauberere" Fotos. Nach dem Einsatz kann ich jetzt immer noch fragen, wenn jetzt jemand Zweifel hat gehe ich mit dem die Bilder kurz durch und wenn eines dabei ist, das nicht passt lösche ich das halt. Und ein wenig gesunder Menschenverstand gehört auch einfach mit dazu. Unvorteilhafte Bilder für die Kameraden gehören einfach von uns selber nicht veröffentlicht. Für den Rest (Also Bilder zum Zwecke der Gefahrenabwehr) kann ich vom Einverständnis ausgehen, da die Fotos zur Aufgabenerfüllung dienen und der Kamerad - wenn er hier nicht einverstanden ist, nicht mehr an der Aufgabenerfüllung, also am aktiven Dienst teilnehmen kann. Setzt natürlich voraus, dass ihr Dokumentation im normalen Rahmen betreibt. Wenn Ihr unter Dokumentation versteht, dass ihr ununterbrochen eine Webcam mitlaufen lasst, dann findet das natürlich Grenzen.


    Schönen Gruß


    Stefan

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    AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern852700
    Datum21.10.2019 19:051994 x gelesen
    Hallo Stefan,

    1. Danke für deine Ausführungen, die ich so nicht unbeantwortet lassen möchte.....

    2. Geschrieben von Stefan D.Jemand anders hat hier jetzt bereits vorgeschlagen die Bilder nachher zu verpixeln
    Das war ich ;-). Grund Hierfür ist, daß in deinem erwähnten § Art. 4 BayDSG "(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist."
    Diese Aufgabe (Dokumentation) obliegt mir. Ergo zulässig und kein Rechtseingriff.
    Wobei ich hier einmal den Rechtsbegriff pers. bezogene Daten hinterfragen möchte, den du hier ins Feld führst.
    Wir sprechen von Bildern, die verpixelt (annonymisiert) werden, sobald sie das Feuerwehrhaus verlassen und nicht von Daten, wie Namen, Adresse ect.pp.
    Hierzu: § 3 BDSG Weitere Begriffsbestimmungen
    (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
    Diese Daten nehmen wir ja nicht auf. Sondern nur das Bild. Keine Daten und geben das nichtkenntlich wieder raus....

    3. Geschrieben von Stefan D.Das Verpixeln kommt erst dann ins Spiel, wenn ich Bilder umwidme, sprich dann, wenn ich Bilder aufgrund einer Rechtsgrundlage, zur Gefahrenabwehr gemacht habe und ich das Bild jetzt auch zur Pressearbeit verwende, dann muss ich das Bild hierfür verpixeln.
    Auch das habe ich gesagt......
    Bis jetzt sind wir uns doch eigentlich einig oder habe ich mit weniger Worten etwas falsches geschrieben.....??

    4. Geschrieben von Stefan D.Das ist so nicht richtig. § 201 a StGB gilt für uns. Wir haben nur für bestimmte Zwecke und Tätigkeiten einen Tatbestandsausschluss
    Dieser ist aber mitlerweile nahezu ad absurdum geführt, da durch unsere unparteiischen Richter hierzu manigfaltige Urteile gesprochen wurden, daß von dem einstmals guten Absichten fast nichts mehr übrig geblieben ist.
    Aber das ist meine eigene Meinung. ;-))

    5. Geschrieben von Stefan D.Mit dem Grundsatz, dass ich Persönlichkeitsrechte so weit wie möglich schütze und ich einfach versuche möglichst wenig Personen oder Kennzeichen oder so zu fotografieren bin ich eigentlich immer auf der sicheren Seite!
    Auch das ist mit wenigen Worten bereits gesagt worden. Wenn auf einem Bild etwas drauf ist wo man sich nicht sicher ist,
    unkenntlich machen und alles ist gut.....
    Warum daraus ein Drama machen???

    6. Geschrieben von Stefan D.Über die eigenen Kräfte muss ich mir eigentlich nicht viele Gedanken machen
    Finde ich pers. Schade, weil auch diese dem selben Grundsatz unterliegen, wie vor beschrieben.....
    Aber gut......

    7. Geschrieben von Stefan D.Nach dem Einsatz kann ich jetzt immer noch fragen, wenn jetzt jemand Zweifel hat gehe ich mit dem die Bilder kurz durch und wenn eines dabei ist, das nicht passt lösche ich das halt.
    Also das mag vielleicht bei einer Ölspur klappen, aber wenns mal hoch her geht, wo ich eigentlich eine Doku betreiben sollte, wird das ein Ding der Unmöglichkeit........
    Aber vielleicht habe ich mir bis jetzt nur nicht genug Mühe gegeben......

    8. Geschrieben von Stefan D.Und ein wenig gesunder Menschenverstand gehört auch einfach mit dazu.
    Genau so isses.....
    Man(n) kann es sich aber auch so richtig schwer machen....

    Ich bin immer für so viel wie nötig aber auch nicht mehr .
    Hier kommst du sonst in eine Spirale, aus der du nie wieder rauskommst.....;-)


    Gruß vom See

    In Treue fest!

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / 852701
    Datum21.10.2019 19:562041 x gelesen
    Geschrieben von Markus G.Diese Aufgabe (Dokumentation) obliegt mir. Ergo zulässig und kein Rechtseingriff.

    Ihr werft hier pauschal mit Gesetzen rum.

    Fangen wir doch mal von vorne an.
    Das Grundgesetz beinhaltet Abwehrrechte gegen den Staat.
    Abwehrrechte - > Geschädigter gegen den Staat -> Feuerwehr.

    Art 2 Abs.1 Grundgesetz schützt das Opfer (Informationelle Selbstbestimmung) auf Neudeutsch Allgemeines Persönlichkeitsrecht.
    So, darunter fallen auch Bilderzeugnisse eines besonders geschützten Lebensraumes -> Wohnung.

    Um ein Grundrecht einzuschränken bedarf eines materiellen Gesetzes, mit Zitiergebot.

    Auf deutsch, der Bundestag oder Landtag muss ein Gesetz beschließen, in welchem angegeben ist, welches Grundrecht und warum dieses Grundrecht eingeschränkt wird.

    Desweiteren steht zB im Bayerischen Feuerwehrgesetz nichts über die Einschränkung der Informationellen Selbstbestimmung, somit kann das BayFwG auch nicht für Fotos in einer Wohnung rangezogen und da die FwDV 100 kein materielles Gesetz ist, kann dies auch nicht eine Einsatzdokumentation (Fotos in einer Wohnung) erlauben.

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    AutorChri8sti8an 8S., Fürth / Bayern852703
    Datum21.10.2019 21:411946 x gelesen
    Geschrieben von Markus G.Aber es gibt eine Pflicht zur Einsatzdokumentation, welches ich daraus ableite, um dieser Pflicht nachzukommen.....
    Ergo Bilder, um zu Dokumentieren und als Beweissicherung für die Polizei, die Versicherung ect.

    Von einer Beweissicherungspflicht der Feuerwehr, noch dazu für Zwecke Dritter, habe ich noch nirgendwo gelesen. Das würde ich gerne nachholen, falls Du da eine Quelle parat hättest?

    Gruß
    Christian

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    AutorSasc8ha 8K., Attendorn / NRW852704
    Datum21.10.2019 23:012128 x gelesen
    Die FwDV ist die Dienstvorschrift der Feuerwehr, die hat rein innerdienstlichen Charakter. Ich kann mir daraus keine Befugnis gegenüber Dritten ableiten! Das wäre ja cool, dann könnte sich die Feuerwehr ja quasi selber festlegen was sie darf :-)

    Ich denke ich verstehe was Du sagen möchtest und erst recht, dass sich aus der FwDV unmittelbar kein Recht ableiten lässt.

    Dennoch sind die FwDV ja nicht zum Selbstzweck eingeführt, sondern durch Erlass des für Inneres zuständigen Landesministeriums, welches damit seine Weisungsrechte wahrnimmt. Konkret für NRW:


    § 54 BHKG, Unterrichtungs- und Weisungsrechte
    [...]
    (2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.

    (3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren,[...]


    Insofern wird in den FwDV m.E. also nicht dargestellt in welcher Form die gesetzlich übertragenen Aufgaben durchgeführt werden könnten, sondern in welcher Form diese konkret und landesweit durchgeführt werden sollten.

    Die Ausgangsfrage war ja auch nicht, auf welcher Grundlage an der Einsatzstelle wild fotografiert werden darf, oder inwiefern dieses Bildmaterial dann im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden darf.

    Wenn es darum geht, zB den Schaden zu dokumentieren, der im Rahmen der Tätigkeit umvermeidbar war, könnte ja auch in einem betroffenen Industriebetrieb ein Verbot von Bildaufnahmen vorliegen, welches der Eigentümer durchsetzen möchte.


    §34 BHKG, Befugnisse der Einsatzleitung
    [...]
    (2) Die Einsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an der Einsatzstelle notwendigen Maßnahmen, soweit die Polizei oder andere Stellen nicht in der Lage sind, in eigener Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sie hat insoweit die Befugnisse nach dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.[...]


    Ich kann mir insgesamt schon vorstellen, dass man, auch gegen ein Verbot von Bildaufnahmen in einem Betrieb, nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Einsatzleitung und der Rechte des Beteiligten am Ende zu der Entscheidung kommen kann, dass eine Aufnahme, die letztlich nur von einem kleinen Personenkreis eingesehen werden kann, der zudem der Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegt, rechtmäßig angefertigt werden kann. Ob das dann tatsächlich konkret der Fall war, wird aber im Zweifelsfall nur ein Gericht entscheiden können.

    Mit der Verwendung von einem kleinen bisschen Menschenverstand und, was viel wichtiger ist, der erforderlichen Verschwiegenheit und Diskretion, wird es aber wohl in den seltensten Fällen überhaupt zu einem derartigen Problem kommen.

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852709
    Datum22.10.2019 18:32   2045 x gelesen
    Grüß Dich Alexander,

    das Zitiergebot ist ein relativ bekannter Grundsatz, wir dürfen hier aber nicht vergessen, dass das Zitiergebot nur gilt, wenn die Schranke des Grundrechtes ein sogenannter Gesetzesvorbehalt ist. Du führst ja eh schon treffend an, dass Fotos i.d.R. (häufig auch in Wohnungen) in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen (APR), das aus Art. 2/1 und 1/II GG hergeleitet wird. Viele andere lassen sich ja hier schon aufs Glatteis führen und greifen hier schon zum Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung). Der Art. 13 GG würde aber nur greifen, wenn ich direkt durch die Fotos (Teleobjektiv...) in den geschützten Bereich eindringe. Wenn ich die Wohnung bereits betreten habe, dann habe ich den Eingriff in Art. 13 GG bereits mit dem betreten vollendet und greife mit den Fotos nur in das APR ein. Fotos ohne Wohnungsbezug greifen eh i.d.R. nur in das APR ein. Die Schranke beim APR ist aber KEIN Gesetzesvorbehalt, sondern die Schrankentrias. Kein Gesetzesvorbehalt --> keine Zitierpflicht. Das heißt Du wirst in keinem Gesetz eine Zitierung zum Art. APR finden.

    Verfassungsrechtlich treffender ist der zweite Teil Deiner Begründung, der trifft es sehr gut: Die FwDV ist keine verfassungskonforme Norm, da sie wie Du bereits schreibst, weder ein materielles Gesetz darstellt, also nicht von einem Organ der Legislative, das Gesetze machen darf, erlassen wurde. Noch beruht die FwDV auf einer Ermächtigungsgrundlage aus einem materiellen Gesetz (diese Forderung ist eine der drei Forderungen der sogenannten Schrankentrias, die die Schranke für das APR darstellt).

    Ich hab in meinem Post von gestern hinsichtlich der FwDV absichtlich auf die verfassungsrechtliche Betrachtung verzichtet, weil ich die Argumentation hinsichtlich rein innerdienstlicher Wirkung und Unterschied Befugnis/Aufgabe eigentlich einfacher fand, aber Du hast natürlich recht, dass man das auch verfassungsrechtlich beleuchten kann und man damit am Schluss zum selben Ergebnis kommt.

    Sehr schön finde ich übrigens den Beitrag von Sascha, der eigentlich ganz schön darstellt, was die FwDV ist, nämlich eine interne Dienstanweisung, wie ich (im Rahmen meiner Befugnisse) vorgehen soll. Schön finde ich auch, dass Sascha hier die Rechtsgrundlage aus seinem Bundesland liefert, das BHKG, das Sascha zitiert geht viel weiter als unser BayFwG. In Bayern ist der Einsatzleiter der Feuerwehr ja tatsächlich nur der Einsatzleiter der Feuerwehr und die Einsatzleiter der anderen nPolBOS stehen gleichberechtigt neben ihm. So einen universellen Einsatzleiter, mit weitreichenden Befugnissen, wie ihn die meisten anderen Bundesländer kennen, kennen wir in Bayern erst im K-Fall bzw. über das BayKSG im Großen Schadensfall knapp unter der Katastrophenschwelle. Auf diese Rechtsgrundlage aus dem BHKG kann man m.E. schon das Erheben von Daten in Form von Bildern, zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung stützen. In Bayern müssten wir hier i.d.R. auf die Auffangbefugnis für alle Behörden im BayDSG zurückgreifen. Fraglich ist hier, ob die Dokumentation mit inbegriffen ist, weil hier ja eigentlich nur eine Rechtsgrundlage zur Aufgabenerfüllung enthalten ist und die Dokumentation nicht gesetzlich als Aufgabe festgeschrieben ist. In den meisten Landespolizeigesetzen sind Bilder zur Dokumentation und Bilder zur Gefahrenabwehr getrennt geregelt. Ich denke, dass man das in jede Richtung auslegen kann. Ich persönlich würde Bildaufnahmen zur Dokumentation jetzt einfach auf die Rechtsgrundlage aus dem BayDSG oder aus dem BHKG stützen. Ich seh das tatsächlich so, dass die Meinung, dass die Dokumentation teil der Maßnahme ist, vertretbar ist. Mir muss natürlich bewusst sein, dass ich mit der Argumentation ein 50/50 Chance vor einem Verwaltungsgericht habe. Aber ich würde mich jetzt dadurch nicht abschrecken lassen, unsere ganze innere Verwaltung greift häufig auf solche Auslegungen zurück. Wenn verwaltungsgerichtlich tatsächlich anders entschieden wird, dann hat das für den einzelnen FM (SB) eigentlich keine Bedeutung. Es wird die Unrechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt, aber strafrechtliche Konsequenzen habe ich bei so einem Streitfall nicht zu erwarten. Haftungsrechtlich muss der Dienstherr ran. Das Problem ist nur, dass nach so einer Entscheidung der Gesetz- oder der Verordnungsgeber in Zugzwang kommt und dann klare Regelungen kommen, die einem vielleicht nicht so gefallen. Die Bedeutung der Dokumentation im Feuerwehreinsatz hat fraglos zugenommen, ich denke, dass es fast eine Aufgabe für die Feuerwehrverbände wäre hier Lobbyarbeit zu leisten und eine klare Rechtsgrundlage, auch zur Dokumentation, von der Politik einzufordern.

    Was ich ein wenig schade finde ist, dass sich hier ein paar Forumsteilnehmer die Mühe machen die Rechtslage darzulegen und der ein oder andere das einfach pauschal als Blödsinn oder unrealistisch abtut. Nur weil jemand anderes oder ich schreibt, wie es eigentlich aussieht, verbieten wir Euch damit doch nicht so zu verfahren, wie Ihr es bis jetzt macht. Mir ist völlig klar, dass das in der Praxis bei den meisten problemlos abläuft. Wenn die Frage aufgeworfen wird, dann können wir die aber doch auch sauber durchbegründen. Dieses Hintergrundwissen schadet doch keinem - und wenns nur das ist, dass ich im Zweifelsfall mich daran erinnere, dass im FW-Forum mal was interessantes stand, dass ich zur Rechtslage nachlesen kann.

    Ein paar Mal kam nun auch schon das Argument, dass Bilder zur Dokumentation ohne Personen unrealistisch sind, weil ich die Personen entweder zur Dokumentation darauf brauche oder ich die Personen zwar nicht brauche, aber ich das Foto ohne die Personen nicht machen kann. Das beißt sich übrigens nicht. Zu jedem Rechtseingriff gehört eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wenn ich hier zu dem Schluss komme, dass ich die Personen direkt zur Beweissicherung brauche oder ich das Foto JETZT machen muss und ich die Personen nicht wegbekomme, dann ist das von der jeweiligen Befugnis doch gedeckt. Ich sollte mir nur darüber im klaren sein, dass ich das nicht immer muss. Mein Beispiel war hier immer das Foto von der Tür in der Wohnung. Hier kann ich es halt vermeiden, dann mach ich das doch! Aber wenns sein muss... Begründen!

    Hier kamen nun schon ein paar Beiträge, die einfach nicht einsehen wollten, dass der Rechtseingriff mit der Aufnahme beginnt und nicht erst mit der Veröffentlichung und die immer wieder mit dem Spruch "Wo kein Kläger, da kein Richter argumentiert haben".

    FAkt ist aber leider auch, dass es bei uns viele schwarze Schafe gibt, die viel zu viele unpassende Bilder zur Pressearbeit verwenden und die Bilder damit veröffentlichen. Die unterschiedlichen Pressestellen meiner Behörde weisen uns immer wieder darauf hin, welche Bilder passend sind für die Öffentlichkeitsarbeit meiner Behörde und welche nicht (Die Pressestelle lebt ja davon, dass ihnen die Basis immer wieder mal Bilder zukommen lässt). Hier kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Beschwerden von Seiten der Presse, dass durch uns Bilder veröffentlich wurden, die im Wettbewerb zur Presse stehen. Meine Behörde achtet da nun sehr darauf, dass wir sowas nicht mehr machen. Aber jeder von uns weiß, dass das bei Feuerwehren zuhauf vorkommt. Das Problem ist nur, dass es mittlerweile Presseverbände gibt, die hier ganz gezielt mit allen Mitteln dagegen vorgehen. Wenn eine FW nun ein "Sensationsbild" veröffentlicht, auf dem Gesichter verpixelt sind, dann kann es sehr wohl passieren, dass hier über die verschiedenen sozialen Medien kritische Nachfragen kommen oder einfach gestänkert wird. Das Problem ist jetzt, wenn ich nun die falsche Antwort darauf gebe - die kann noch so gut überlegt sein, wenn ich nicht auf die geltende Rechtslage achte liefere ich damit Futter und brauche mich nicht wundern, wenn ein paar Wochen später ein Brief von einem Anwalt auftaucht und ich mir dann auch Fragen gefallen lassen muss, ob die Bilder überhaupt rechtmäßig entstanden sind. Was ich damit sagen will ist, dass ich sehr wohl mal ein Auge zudrücken kann und ich selber nicht alles immer ganz genau nehmen muss - geht ja eh meistens gut, ich aber WISSEN muss was ich darf oder zumindest wissen muss, wo ich nachschauen kann, wenn Beschwerden kommen. Und hier hilft ein allgemeines abtun als Blödsinn nicht weiter. Das FW-Forum hat ja immer noch den Anspruch ein Fachforum zu sein und nicht nur ein Chat zum reinen Meinungsaustausch.

    Vergessen darf man auch nicht, dass es einen Landesdatenschutzbeauftragten beim jeweiligen Landtag gibt. Das hört sich so nach einem Abgeordneten an, der da nebenbei ein wenig auf Datenschutz schaut, ist aber eine eigene kleine Behörde, die bei uns in Bayern den anderen Behörden auf die Finger schaut und regelmäßig auch auf die Finger klopft (nicht verwechseln mit dem Bayer. Landesamt für Datenschautzaufsicht!). Klar hat eine Rüge des Landesdatenschutzbeauftragten für die einzelne Behörde keine direkte Wirkung, aber der Gesetzgeber kommt wieder in den Zugzwang regeln zu erlassen und der Rüge abzuhelfen. Wenn der Gesetzgeber unter Zugzwang des Landesdatenschutzbeauftragten handeln musste kam noch selten etwas heraus, dass sich die betreffende Behörde gewünscht hat. Vorstellbar wären hier Regelungen wie: Verpflichtende Kennzeichnung von Fotografen, Trennung von Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation (also Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit und für die Doku müssten von unterschiedlichen Personen mit unterschiedlichen Geräten gemacht werden und auf unterschiedlichen Medien gespeichert werden). bis hin zu einem generellen Verbot von Fotos für die Veröffentlichung im Einsatz. Sowas würde keiner wollen!

    Hier mag jetzt der ein oder andere wieder sagen, dass das unrealistisch sei. Mir ist aus dem Studium eine Rüge gegenüber den Polizeien bekannt. Hier gab es früher sogenannte BeDo-Einheiten. Also Einheiten zur Beweissicherung und Dokumentation. Hier wurde in den vergangenen Jahren ein sogenanntes Trennungsgebot durchgesetzt. Diese Aufgaben müssen nun strikt getrennt werden. Es gibt da nun BeSi- Einheiten zur Beweissicherung und Doku-Einheiten zur Dokumentation. Das hat zur Folge gehabt, dass hier ganze neue Dienststellen gegründet werden mussten. Die Dokumentation mit Rechtseingriff steht außerdem mittlerweile (in Bayern) kraft Gesetz unter dem direkten Vorbehalt des Einsatzleiters bei der Polizei und kan nicht delegiert werden. Mir braucht also niemand mehr erzählen, dass weitreichende Einschnitte für etwas, das nicht als ureigenste Aufgabe in den Landesbrandschutzgesetzen definiert ist, unrealistisch wären.

    Mit der fortschreitenden Digitalisierung nimmt der Stellenwert des Datenschutzes zu. Die Art wie wir Fotos machen hat sich verändert, weg von der teuren Kamera, hin zum Handy, das jeder dabei hat. Wir müssen dafür aber auch damit leben, dass sich damit eventuell auch die Auswahl unserer Motive ändern muss oder wir zumindest dabei vorsichtiger sein müssen.

    Schönen Gruß

    Stefan

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    AutorHenk8 H.8, BAD NIEUWESCHANS / Nederlands852711
    Datum22.10.2019 19:241709 x gelesen
    wie slim ist es foto's von die feuerwehr anzu fertigen ich finde das ist vast wie street view in Deutschland ,vast nicht meuklich in die Niederlande keinen beschwerde

    Henk Smeenge, Bad Nieuweschans
    FF Bad Nieuweschans ,Oldambt VRGroningen.

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    AutorMich8ael8 H.8, Langquaid / 852714
    Datum22.10.2019 21:051625 x gelesen
    Geschrieben von Christian S.Von einer Beweissicherungspflicht der Feuerwehr, noch dazu für Zwecke Dritter, habe ich noch nirgendwo gelesen. Das würde ich gerne nachholen, falls Du da eine Quelle parat hättest?


    Servus,

    eine Plficht im Sinne eines Gesetzes kann ich nicht liefern, aber das hab ich letztens bei der Vorbereitung zur MTA-Schulung gefunden. Mehr ein Wunsch von Seiten der Polizei und nichts belastbares, aber zur Info:

    https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/fileadmin/downloads/Merkblaetter_und_Broschueren/Einsatzplanung_und_-vorbereitung/Zusammenarbeit_von_Feuerwehr_und_Polizei_an_Brandstellen/index.html

    Gruß,
    Michael

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / 852720
    Datum23.10.2019 12:561669 x gelesen
    Geschrieben von Stefan D.Das heißt Du wirst in keinem Gesetz eine Zitierung zum Art. APR finden.

    Echt nicht?

    Zitat:
    "Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015

    § 48
    Einschränkung von Grundrechten
    Durch dieses Gesetz werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), .. eingeschränkt.
    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=33324&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=404685

    Desweiteren ist das so eine Sache, es steht nirgends in Stein gemeißelt das es dafür kein Zitiergebot gibt.
    Das hat einzig das BVerfG so geurteilt.
    Verändert sich die Zusammensetzung des BVerfG kann sich das jederzeit ändern.
    Denn das GG selbst gibt das nicht vor.

    Und wenn man die Datenschutzgesetze dafür als Grundlage nimmt, ist jeder Betroffene darüber zu belehren, warum die Fotos gemacht werden, wer der Datenschutzbeauftragte ist und vor allem sind die Daten zwingend sofern sie nicht mehr benötigt werden wieder zu löschen.

    Und hier fängt es mit den Bildern wieder an, eine Einsatzdokumentation ist nicht bis zum Sankt Nimmerleinstag notwendig.
    Nach dem BayDsG sind alle personenbezogenen Daten nach spätestens 10 Jahren auszusondern.
    Auch das möchte ich behaupten wird bei den Feuerwehren nicht gemacht.

    Deswegen bleibe ich dabei, es gibt keine Grundlage ohne Einwilligung des Betroffenen Fotos gerade aus einer Brandwohnung zu machen.
    Mit deiner Chance 50/50 teile ich so nicht, ich würde eher behaupten das die Chancen 90/10 stehen, das sich der Fotograf (in einer Wohnung) strafbar macht.

    Desweiteren gibt es Rechtsstaatsprinzipien.
    Vorbehalt durch Gesetz, sprich es braucht eine gesetzliche Grundlage für das Handeln. FwDV kein Gesetz, somit gibts für div. Dinge wie gerade in Grundrechtseingriffe keine Grundlage.
    Zusätzlich gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
    Und das widerstrebt erst Recht ein Recht auf Dokumentation, denn in keiner gesetzlichen Grundlage ist für die Feuerwehr eine Dokumentationspflicht vorhanden.

    So und nun zu guter Letzt.
    Für was braucht es durch die Feuerwehr eine Dokumentation einer Brandwohnung?
    Wer wirklich ehrlich ist, wird zugegeben müssen das 99,999% der Fotos von Einsätzen nur für das feuerwehrinterne Fotoalbum ist.

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852721
    Datum23.10.2019 15:421542 x gelesen
    Grüß Dich Alex,

    ich glaube, dass unsere Ansicht ganz ähnlich ist. Ich versuch das jetzt einfach mal zusammen zu fassen:

    Meine erste Kernaussage war, dass der Rechtseingriff mit der Erhebung der Daten, also mit dem Fertigen von Bildern auf denen personenbezogene Daten sind beginnt und nicht erst mit der Veröffentlichung. Da sind wir uns glaube ich einig. Markus hat in einem früheren Post angezweifelt, ob reine Gesichter ohne Namen Personen bezogene Daten sind. Hier muss ich ganz klar JA sagen, ich glaube auch da sind wir beide uns einig.

    Einig sind wir uns glaube ich auch, dass eine FwDV NIE eine Rechtsgrundlage sein kann. Du führst hier verfassungsrechtlich die Zitierklausel an, die ich eher ablehne, weil es die in meinen Augen nur bei Gesetzesvorbehalten braucht. Ich war tatsächlich überrascht, dass es Gesetze gibt, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht trotzdem zitieren, der bayerische Landesgesetzgeber hat im PAG z.B. darauf verzichtet. Ich denke, dass früher bei Klausuren bei beiden Meinungen vertretbar gestanden wäre. Im weiteren Verlauf sind wir uns wieder einig: eine FwDV ist keine verfassungskonforme Norm, sie ist nicht von einem gesetzgebenden Organ erlassen worden, das dazu berechtigt ist und sie beruht auch nicht auf einer Ermächtigungsgrundlage in einem materiellen Gesetz. Im einem vorherigen Beitrag dazu habe ich noch angeführt, dass die FwDV innerdienstlichen Charakter hat und man daher keine Reche gegenüber Dritten ableiten kann und dass man generell keine Befugnis aus einer Aufgabe ableiten darf. Aber das Fazit bleibt: FwDV ist KEINE Rechtsgrundlage, sondern eine Dienstanweisung, wie wir uns innerhalb unserer Rechte zu verhalten haben.

    Beim nächsten Punkt gehen die Meinungen (oberflächlich gesehen) auseinander, mal schauen, ob wir hier noch auf einen gemeinsamen Nenner kommen:
    Du sagst, dass es keine Grundlage gibt Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen von einem Betroffenen oder in dessen Wohnung zu machen. Ich würde hier als Grundlage beim BayDSG oder bei dem von Henning angeführten BHKG bleiben. In meinen Augen liefern beide Vorschriften eine Grundlage um Bilder
    zur Durchfürhung unserer Aufgaben zu machen. Allerdings muss man die Aufgaben eng auslegen, unsere Aufgaben sind (Bayern) Brandbekämpfung, THL und Sicherheitswachen (Art. 4 BayFWG). Meine Beispiele hierfür wären:
    - der Angriffstrupp macht Fotos mit der Wärmebildkamera in der Wohnung und schickt die Bilder mit der Übertragungseinheit an den Gruppenführer, der das weitere Vorgehen koordiniert.
    - Mit einer Drohne werden bei einem großen Schadensereignis Übersichtsaufnahmen gefertigt, auf denen auch Personen zu sehen sind. Mit den Bildern wird die in der Einsatzleitung die weitere Schadensbekämpfung und die Rettung der Personen koordiniert
    - Ich habe eine Person in einer Wohnung, die sich kompliziert in einer Maschine verfangen hat. Ich fertige Bilder und schicke die an einen Spezialisten, der sich mit dem Gerät auskennt und mich beraten soll, wie ich weiter vorgehen kann;

    In diesen Fällen ist in meinen Augen sehr wohl eine Rechtsgrundlage aus dem BayDSG oder dem BHKG abzuleiten!

    Einig sind wir uns wieder dabei, dass jeder Rechtseingriff einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf, wir müssen uns jedes Mal fragen: "Brauchts das, dass die Personen auf dem Bild sind". Dass es das "braucht" kann zum einen darin bestehen, dass ich eben die Situation genau dieser Person brauche, kann aber auch darin bestehen, dass es nicht zumutbar ist von allen anderen hier ein Einverständnis einzuholen bzw. die wegzuschicken.

    Im nächsten Punkt geht unsere Meinung auch auseinander: Du sagst, dass wir beim BayDSG als Grundlage zwingend den Betroffenen belehren müssen, warum die Fotos gemacht werden... Über Art. 9/I BayDSG brauchen wir die Betroffenen nicht informieren, wenn wir zur Gefahrenabwehr nach Art. 6 II Nr. 3 a BayDSG tätig werden. Zudem fordert das BayDSG diese Belehrungspflichten generell nicht so ausführlich wie z.B. im Privatbereich die DSGVO. Hier würde erst mal ein "Informieren dass" reichen, alles weitere muss ich erst auf Nachfragen beantworten.

    Damit würde mein Fazit dabei bleiben, dass ich Bilder zur "echten" Gefahrenabwehr sehr wohl auf Rechtsgrundlagen stützen kann. Klar kann ich dann auch immer auf den Notstand ausweichen, aber das ist in meinen Augen "zweite Wahl".

    Eine zweite Behauptung von mir war, dass ich in einer Wohnung Bilder machen kann, wenn ich mein Motiv so wähle, dass es keine Eingriffsqualität hat. Mein Beispiel war hier, dass ich eine Türe manipulativ öffne und beweisen möchte, dass ich nichts kaputt mache. Hier mache ich ein Vorher-/Nachherbild, auf dem außer dem Türrahmen und der Tür nichts zu sehen ist, keine Personen und nichts von der restlichen Wohnung. Hier hätten wir in meinen Augen keine Eingriffsqualität. Das ist aber von mir interpretiert, hier würde mich Deine Meinung interessieren.

    Ich habe dann noch die Behauptung aufgestellt, dass man die Dokumentation möglicherweise auch auf die Befugnisse zur Gefahrenabwehr stützen kann. Ich habe hier aber schon angeführt, dass das auf wackligen Beinen steht. Du siehst das noch sehr viel kritischer. Hier muss ich meine Aussage ein wenig relativieren: Das kommt sehr auf das Bild und die Situation an. Mein Standardbeispiel zur Dokumentation ist immer o.g. Beispiel mit der Tür und ich muss ehrlich zugeben, dass ich mich sehr hart getan habe mir ein konkretes anderes Beispiel zu finden, bei dem ich als Feuerwehr ganz zwingend dokumentieren muss. Abstrakt fallen mir da schnell ein paar Sachen ein, aber konkret ist das gar nicht so einfach. Hier im Forum kam bereits:
    wann und wo ich Absperrmaßnahmen getroffen habe (frei zitiert); Im ersten Gedankengang habe ich das Beispiel für mich abgelehnt, weil die Situation eh von der Polizei genau aufgenommen wird, wenn einer in meine Absperrung rein fährt. Es gibt aber immer wieder, gerade in großen Unwetterlagen, wo wir Gefahren nicht beseitigen können und dann eine Absperrung errichten und die dann unbemannt über mehrere Stunden stehen lassen. Hier kann eine Dokumentation schon sinnvoll sein, dass ich dokumentiere, wie ich die Straße, die in 100 m überflutet ist abgesperrt habe, wenn dann der Depp kommt und behauptet da wäre keine Absperrung gewesen. Die kann ja wirklich zwischenzeitlich weggekommen sein, also gibt es da wirklich ein berechtigtes Interesse zu dokumentieren. Es kann auch sein, dass auf der Hauptstraße, von der die betroffene Straße abzweigt so viel Verkehr ist, dass ich die Absperrung nicht fotografieren kann, ohne dass ich andere Autos und da vielleicht sogar ein Kennzeichen mit drauf haben. Auch hier wäre in meinen Augen (nach beachteter Verhältnismäßigkeitsprüfung) eine Dokumentation mit den personenbezogenen Daten (Kennzeichen) über eine der o.g. Rechtsgrundlagen möglich, weil die Dokumentation ja im weitesten Sinn auch der Fortführung der Maßnahmen dienen kann.

    Du hast dann noch die Speicherfrist aus dem BayDSG von 10 Jahren angeführt. Ich habe die Speicherung überhaupt nicht betrachtet bei den bisherigen Beiträgen, würde aber sogar noch weiter gehen als Du. Wenn ich - aufgrund der Rechtsgrundlage - Personen mit auf den Bildern habe, die ich eigentlich nicht brauche, die aber mit drauf sind, weil ich sonst das (zur Gefahrenabwehr rechtmäßige Bild) nicht hätte machen können, dann muss ich diese Personen bereits vor der Speicherung unkenntlich machen. Nicht erst wenn ich das Bild zur Pressearbeit heranziehe. Also sofort wenn ich das Bild von der Kamera auf den Rechner lade bearbeiten, so abspeichern und das Original löschen.

    In deinem letzten Punkt gebe ich Dir gerne zu 100 % recht! Das ist wahrscheinlich auch der Grund, warum diese Diskussion so kompliziert geworden ist. Wir hätten zu Beginn erst klären sollen, was wir unter dem Begriff Dokumentation verstehen. Ich verstehe darunter, dass ich eine ganz konkrete Situation oder ein konkretes Detail festhalte, das entscheidend für den Einsatz ist. Und ich tue das, um meine Entscheidung nachvollziehbar zu machen. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter allerdings oft einfach, dass man den Einsatz für später festhält. Hierfür haben wir keine Rechtsgrundlage. Das ist Öffentlichkeitsarbeit, die auch nicht dem BayDSG, sondern der DSGVO unterliegt. Hier muss ich Einverständniserklärungen einholen oder auf personenbezogene Daten verzichten. Aber nicht erst bei der Veröffentlichung sondern bereits bei der Aufnahme! Das wird vielen nicht gefallen, weil da ganz viele erkennen müssen, dass ihre Pressearbeit, so wie sie gemacht wird, eigentlich nicht geht. Man kann das ein oder andere Mal auch mit der mutmaßlichen Einwilligung arbeiten, wenn man offen fotografiert und vielleicht auch mal laut ankündigt. Wichtig ist mir nur, dass ich jetzt nicht wieder angegriffen werde, weil ich jemandem das Fotografieren verboten habe. Wir haben jetzt hier die Rechtslage dargestellt, wie man jetzt mit dem Wissen umgeht muss jeder für sich selber entscheiden.

    So, Piepser geht...
    servus

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / 852722
    Datum23.10.2019 16:181498 x gelesen
    Ich kann deinem Beitrag eigentlich fast komplett mitgehen.
    Nur hier seh ich das anders.


    Geschrieben von Stefan D.Über Art. 9/I BayDSG brauchen wir die Betroffenen nicht informieren, wenn wir zur Gefahrenabwehr nach Art. 6 II Nr. 3 a BayDSG tätig werden.

    Art 6 II Nr. 3a

    Zitat:"die Verarbeitung erforderlich ist

    a) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

    Ähh, also wie du das bei der Feuerwehr konstruieren willst, wird sportlich.

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852724
    Datum23.10.2019 17:551478 x gelesen
    Grüß Dich Alex,

    ich würde die Definition für die Begriffe

    - (konkrete) Gefahr
    - öffentliche Sicherheit und
    - öffentliche Ordnung

    aus der Nr. 2.2 der Vollzugsbekanntmachung zum bayerischen PAG entnehmen.

    Damit würde ich sagen:

    - ein Brand ist generell nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern sogar eine bereits eingetretene Störung, die andauert.
    - jede Form der THL, bei der es um die Gesundheit von Menschen, das Leben oder den Erhalt bedeutender Sachwerte (in der VollzBek der Begriff Vermögen) geht ist eine Form der Abwehr von Gefahren für die öOuS.

    (Vereinfacht gesprochen)

    Schönen Gruß

    Stefan

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / 852725
    Datum23.10.2019 19:071490 x gelesen
    Geschrieben von Stefan D.ich würde die Definition für die Begriffe

    - (konkrete) Gefahr
    - öffentliche Sicherheit und
    - öffentliche Ordnung


    Ja, wenn du es schaffst mit dem Fotoapparat das Feuer auszumachen ok.
    Eine Luftaufnahme von einem Brandobjekt, auch ok.
    Eine Aufnahme einer Brandwohnung, nachdem das Feuer aus ist, nicht ok.
    Denn dann ist keine Abwehr einer Gefahr mehr nötig.

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW852727
    Datum24.10.2019 11:001259 x gelesen
    Geschrieben von Alexander H.So und nun zu guter Letzt.
    Für was braucht es durch die Feuerwehr eine Dokumentation einer Brandwohnung?
    Wer wirklich ehrlich ist, wird zugegeben müssen das 99,999% der Fotos von Einsätzen nur für das feuerwehrinterne Fotoalbum ist.


    Ich war vor Kurzem auf einem Seminar des IdF, wo ein "Wohnungsbrand" mit zwei Toten nachbesprochen wurde. Dort hat der Vortragende nach dem Einsatz, mit Zustimmung des Eigentümers und der Verwandten der beiden Toten nochmals ausführlich fotos gemacht, um den Brandverlauf zu dokumentieren.
    Und dieser Einsatz war es wert dokumentiert zu werden.

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg852728
    Datum24.10.2019 11:201340 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Alexander H.

    Wer wirklich ehrlich ist, wird zugegeben müssen das 99,999% der Fotos von Einsätzen nur für das feuerwehrinterne Fotoalbum ist.

    Über Prozentzahlen will ich jetzt nicht streiten, aber ein Großteil der Einsatzfotos landet schon im feuerwehrinternen Fotoalbum, wird daraus aber durchaus für allerlei Zwecke gerne mal wieder hervorgekramt ;-))


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg853023
    Datum13.11.2019 12:571485 x gelesen
    Gesetzesnovelle: Gaffer sollen härter bestraft werden - SPIEGEL ONLINE - Politik

    Wer bei Verkehrsunfällen Aufnahmen von Opfern macht, muss künftig mit einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis rechnen. Die Bundesregierung geht auch gegen das sogenannte Upskirting vor.

    SPIEGEL ONLINE

    "Es gibt ein Defizit bei einigen, die nicht verstehen, dass es um Menschen geht, die um ihr Leben ringen", sagte Lambrecht weiter. Solche Unfallopfer oder auch Menschen, die bei Unfällen verstorben seien, dürften nicht "Objekt werden von Fotos oder Filmaufnahmen", die dann womöglich sogar im Internet verbreitet würden.Damit wären dann Fotos an Einsatzstellen erstmal tabu. Aber das ist auch erstmal nur eine Vorlage aus dem Kabinett. Mal sehen, was am Ende dabei rum kommt.

    Christian Rosenau

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW853024
    Datum13.11.2019 14:431273 x gelesen
    So ein Unsinn.
    bisher war das über den Höchstpersönlichen Lebensbereich locker geschützt. Was ist jetzt, wenn ich beispielsweise für die schnelle Beweissicherung einfach ein Foto mache?

    Insgesamt ist das ganze immer zweischneidig. Bilder von Opfern haben schon immer besondere Emotionen losgetreten. Wenn wir das aber heute per se nicht mehr zulassen, wird es immer schwerer die Tragik so zu zeigen, wie sie ist.

    Beispiele für Bilder, die heute nicht mehr Möglich sind:
    https://www.welt.de/geschichte/article114225870/Die-ganze-Story-um-das-Foto-vom-Napalm-Maedchen.html
    https://auschwitzundich.ard.de/auschwitz_und_ich/geschichte/index.html

    diese Bilder haben Geschichte geschrieben. Der Vietnamkrieg wurde verloren gegeben und der Holocaust ist ein unumstößlicher Fakt.
    Diese Bilder wurden sicherlich nicht gedankenlos veröffentlicht. Sie zeigen Geschichte. Das ist zukünftig nicht mehr möglich.

    Ich weis nicht, ob wir das für ein wenig Seelenberuhigung aufgeben sollten. Denn aufgepasst, Strafe hat noch nie irgendwen von irgendetwas abgehalten!

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    AutorThom8as 8R., Haibach / Bayern853025
    Datum13.11.2019 15:491110 x gelesen
    Geschrieben von Harald S.So ein Unsinn.
    bisher war das über den Höchstpersönlichen Lebensbereich locker geschützt. Was ist jetzt, wenn ich beispielsweise für die schnelle Beweissicherung einfach ein Foto mache?


    So wie sich mir das im Moment darstellt, geht es doch nur darum, den §201a StGB auf Tote zu ergänzen, die strenggenommen keine Personen mehr sind, und deswegen dort durchfielen.

    Von einer Änderung des Absatzes (4): Geschrieben von ---StGB §201a--- (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

    ... ist nicht die Rede.

    Oder geht es da noch um deutlich mehr als um das:
    Persönlichkeitsschutz Verstorbener

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW853027
    Datum13.11.2019 16:051073 x gelesen
    Ok, da bin ich von falschen vorraussetzungen ausgegangen. Da scheint doch noch jemand nachzudenken.

    Ich ziehe, ein wenig klüger meinen Einwand zurück

    vielen Dank

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    AutorThom8as 8R., Haibach / Bayern853028
    Datum13.11.2019 16:231155 x gelesen
    Ich würde sagen: Abwarten.

    Die Ministerin springt im Interview im MoMa auch dauernd zwischen Toten und Verletzten hin und her, und die Sitzungprorokolle von Heute nebst dazugehöroigen vorlagen sind auch och nicht online.

    Wäre ja nicht das erste Paket, das den Parlamentarieren unter einem entscheidungsfreudigen Deckmantel vorgesetzt wird, um dann die eine oder andere Zitrone mit durchgewunken zu bekommen.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW853085
    Datum14.11.2019 21:27920 x gelesen
    Geschrieben von Christian R.Damit wären dann Fotos an Einsatzstellen erstmal tabu.

    Soweit es sich um Fotos handelt, die Einsatzkräfte ohne dienstlichen Auftrag privat anfertigen:

    Ja.

    Wowereit.

    Dienstlich angefertigte Fotos dürften anders zu bewerten sein.
    Durch die Presse angefertigte Fotos sowieso, weil bei denen eben nicht der Staat entscheidet was fotografiert und/oder veröffneltich sondern die Presse selber, (ebenfalls: Wowereit)

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    AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg853475
    Datum28.11.2019 13:52817 x gelesen
    Geschrieben von Thomas B.Wir werden hoheitlich tätig und können ohne Rechtsgrundlage ja keine Bilder machen??

    Stimmt so nicht. Wenn es keine gesetzliche Grundlage gibt, dann muss das Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; dazu gehört auch, dass das Handeln für irgendwas notwendig sein muss.

    Die Polizei macht Fotos vom Auffindepunkte eines Beweismittels; andere Strafverfolgungsbehörden nicht; weil es für ihre Ermittlungen nicht dienlich, sogar unerheblich ist.

    Klar kann bei einem Feuerwehreinsatz eine Dokumentation dienlich sein, z.B. die Situation beim Eintreffen, die Situation nach der Durchführung bestimmter Maßnahme, oder (besonders wichtig) die Situation beim abrücken. Dies ist unter anderem auch im Interesse des Trägers, da es sowohl zur Rechtfertigung einer evtl. Kostenrechnung notwendig ist, als auch zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen geeignet ist.

    Die Fotodokumentation hat somit Sinn und Zweck und ist daher erlaubt. Allerdings ist eine Doku nur eine Doku. Sie landet in der Akte und damit fertig. Sie hat als Diashow bei der Hauptversammlung nichts verloren.

    Sollen Einsatzbilder für eigene Zwecke angefertigt werden ist darauf zu achten, dass keine Rechte Dritter verletzt werden, d.h. es dürfen keine Personen darauf sein (außer sie haben explizit zugestimmt) und keine Nummernschilder, am besten auch keine Hausnummer oder ähnliches.

    Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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     20.10.2019 18:08 Thom7as 7B., Hannover
     20.10.2019 19:36 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     20.10.2019 19:39 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     20.10.2019 20:18 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     20.10.2019 20:37 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     20.10.2019 20:50 Matt7hia7s M7. B7., Regensburg
     21.10.2019 07:35 Mark7us 7G., Kochel am See
     21.10.2019 13:01 Thor7ben7 G.7, Leese
     21.10.2019 13:22 Mark7us 7G., Kochel am See
     21.10.2019 21:41 Chri7sti7an 7S., Fürth
     22.10.2019 21:05 Mich7ael7 H.7, Langquaid
     21.10.2019 13:28 Sasc7ha 7K., Attendorn
     21.10.2019 15:05 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     21.10.2019 19:05 Mark7us 7G., Kochel am See
     21.10.2019 19:56 Alex7and7er 7H., Neuburg
     22.10.2019 18:32 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     23.10.2019 12:56 Alex7and7er 7H., Neuburg
     23.10.2019 15:42 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     23.10.2019 16:18 Alex7and7er 7H., Neuburg
     23.10.2019 17:55 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     23.10.2019 19:07 Alex7and7er 7H., Neuburg
     24.10.2019 11:00 Thom7as 7E., Nettetal
     24.10.2019 11:20 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     21.10.2019 23:01 Sasc7ha 7K., Attendorn
     21.10.2019 02:44 Manf7red7 B.7, Tittmoning
     21.10.2019 08:47 Alex7and7er 7H., Neuburg
     21.10.2019 09:04 Manf7red7 B.7, Tittmoning
     21.10.2019 08:55 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
     20.10.2019 19:45 Alex7and7er 7H., Neuburg
     22.10.2019 19:24 Henk7 H.7, BAD NIEUWESCHANS
     13.11.2019 12:57 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
     13.11.2019 14:43 Hara7ld 7S., Köln
     13.11.2019 15:49 Thom7as 7R., Haibach
     13.11.2019 16:05 Hara7ld 7S., Köln
     13.11.2019 16:23 Thom7as 7R., Haibach
     14.11.2019 21:27 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     14.11.2019 21:27 gesperrt
     28.11.2019 13:52 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.
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