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ThemaIllegale Wasserentnahme :-()29 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Die Sieg
  •  
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg852043
    Datum13.09.2019 18:316960 x gelesen
    Rüge für Feuerwehr Hennef - Rettungsaktion für Karpfen war unzulässig

    Das Kreisumweltamt rügt den Einsatz der Feuerwehr Hennef Ende August an einem privaten Weiher in Hennef. Das Wasser zur Rettung der Fische hätte nicht aus der Sieg abgepumpt werden dürfen, heißt es.

    General-Anzeiger Bonn

    hallo,

    ... Die Feuerwehr hätte das nicht ohne Zustimmung der zuständigen Unteren Wasserbehörde (UWB) des Rhein-Sieg-Kreises tun dürfen, so rügt das Umweltamt. Grundsätzlich müsse immer eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden, wenn Wasser aus einem Gewässer entnommen werde es sei denn, es gehe um die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. ...

    Ich denke Tierrettung ist schon eine Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

    Oder

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW852044
    Datum13.09.2019 20:583986 x gelesen
    Hast du den Artikel gelesen?

    Geschrieben von Jürgen M.Ich denke Tierrettung ist schon eine Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

    Die öffentliche Sicherheit wird wohl kaum von einem Trockenfallen eines privaten (!) Fischteichs berührt!

    Außerdem:

    "Die ökologische Funktion der Sieg als Lachslaichgewässer sei bei weitem wichtiger als der Erhalt eines privaten Fischweihers. Zudem sei jeglicher Eingriff im Naturschutzgebiet verboten"

    Und:

    "Die Eigentümerin des Teiches war schon einige Wochen vor dieser Aktion darauf hingewiesen worden, dass die erhöhte Entnahme von Wasser aus einem anderen Bach unzulässig sei."

    Gruß, Stefan

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    AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern852057
    Datum14.09.2019 13:05   4063 x gelesen
    Manchmal.....
    Manchmal hab ich echt das Gefühl, daß wir komplett unterforderte Behörden haben......
    Oder ein Gutmensch, der zu viel Freizeit hat, sich mal wieder in den Focus rücken möchte.....
    Die Sieg hat einen mittleren Abfluß (MQ) von 52,8m³/s, das sind 52800l in der Sekunde.
    Also..... von was reden wir hier eigentlich......???
    Wenn wir die sieg komplett in den Weiher umleiten würden, wäre der in knappen 19 sek. voll....
    Wurde aber nicht....
    Ich gehe malvon einer normalen TS8 aus mit einer einfachen Leitung.....
    Dann wurden dem Fluß sagenhafte 800 Liter in der Minute entzogen.....
    Mannmannmannmannn......
    Das nächste mal bei einer Tierrettung aber bitte in aller Konsequenz.
    Sämtliche Tiere werden auf Bäumen gelassen, weil die Anfahrt der DL und das ELW das Klima schädigt usw......
    Sensationel, wie sie sich auch alle immer gleich entschuldigen und zu Kreuze kriechen.....
    Lächerlich.....mittlerweile alles nur noch lächerlich......

    Gruß Markus

    In Treue fest!

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg852058
    Datum14.09.2019 16:013473 x gelesen
    hallo,

    ne Ergänzung:

    Wenn man bei so einer Aktion einen solchen Bach leerpumpt dann greift die Argumentation der Behörde sicherlich:

    IMG_6981.JPG

    In dem hier angesprochenen Fall geht es um die Sieg. In Hennef sieht die so aus:

    2880px-Hennef_Luftbild.jpg
    Quelle: Wikipedia

    Ich denke die 800 - 1000l / min die man da mit einer Feuerwehrlöschkreiselpumpe entnommen hat dürften auf die Flora und Fauna in der Sieg keinen Einfluss gehabt haben.

    Bei dem Beispiel oben ( dr´ Heppach ) sieht das anders aus. Wenn man den staut und eine Saugleitung reinwirft kann man den schon komplett leerpumpen. *)

    Da sieht das ökologisch schon anders aus.

    MkG
    Jürgen


    *) 1976 wurde das gemacht. Nicht von der Feuerwehr sondern von Leuten die das Bachwasser zum Bewässern genutzt hatten. Da war an nach der letzten Saugstelle der Bach wirklich leer. Damals war das noch erlaubt.

    Heute nicht mehr. Und das ist gut so.

    Aber wenn man bei einem Notfall das Leben von Tieren auf dem Spiel steht aus einem grösseren Fluss eine überschaubare Wassermenge nicht mehr entnehmen darf dann läuft was gewaltig falsch!

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW852059
    Datum14.09.2019 16:143222 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Ich denke Tierrettung ist schon eine Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

    Ja aber
    Ich sehe hier keinen Grund zur Eile.
    Insofern hätte man die (gute und richtige) Aktion kurz mit der Untere Wasserbehörde absprechen können, ich mein das ist ja keine Telefonnummer die man lange suchen muß. Das alles hätte vermutlich keine 5Min gedauert und alles wäre in trockenen...und alles wäre nach Vorschrift verlaufen.

    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg852061
    Datum15.09.2019 08:312866 x gelesen
    Geschrieben von Markus G.Lächerlich.....mittlerweile alles nur noch lächerlich...... Das nächste mal bei einer Tierrettung aber bitte in aller Konsequenz.
    Völlig korrekt.
    Geschrieben von Generalanzeiger Nach Auskunft der Eigentümerin des Teiches werde dieser schon lange nicht mehr bewirtschaftet.

    Von da her ...
    Schlage demzufolge vor, dass diese Feuerwehr zukünftig auch streunende und wild lebende Katzen, Hunde, Vögel und anderes Getier zu Lasten der Allgemeinheit versorgt.
    Man scheint ja dort keine anderen Aufgaben zu haben.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
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    AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern852062
    Datum15.09.2019 11:03   2748 x gelesen
    Hallo,
    warum überhaupt so eine Welle machen.
    Landratsamt redet direkt mit der Verwaltung/Feuerwehr und bespricht den konkreten Fall und wie es zukünftig zu laufen hat wenn überhaupt Handlungsbedarf besteht.
    Was wird hier abgewogen? Ein paar Kleintierchen (/Wasserhaushaltsgesetz) gegen ein paar Fische (Tierrettung)? Ob die Fische wirtschaftlich genutzt werden spielt erst mal keine Rolle.
    Oder soll jetzt der Einsatzleiter bei jedem Einsatz erst mal ein Rechtsgutachten anfordern und sich durch die Ämter telefonieren?
    Als nächstes kommen die Gutmenschen und hängen dich hin, weil du eine halbe Stunde die Tierchen leiden lassen hast. Auch daraus kann man eine Schlagzeile machen und PETA auf den Plan rufen.

    So ein Vorgang hat in der Presse einfach nichts verloren!
    Zumindest muss man über einen an sich normalen Vorgang nicht diskutieren.

    Gruß
    Dirk

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    AutorSasc8ha 8H., Zusmarshause / BY852063
    Datum15.09.2019 11:062437 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.Schlage demzufolge vor, dass diese Feuerwehr zukünftig auch streunende und wild lebende Katzen, Hunde, Vögel und anderes Getier zu Lasten der Allgemeinheit versorgt.

    Wenn diese einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind. JA!

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    AutorMich8ael8 M.8, Ludwigshafen / Rheinland-Pfalz852064
    Datum15.09.2019 11:12   2733 x gelesen
    Hallo,

    ganz so einfach ist es halt auch nicht. Wir sollten schon bei den Fakten bleiben.

    Gemäß dem Pegel Siegburg_Kald., der sich wohl im Bereich der Entnahmestelle befinden sollte, betrug der Wasserstand der Sieg am 25.08.2019 noch 26,9 cm bei einem Mittleren Wasserstand von knapp 90 cm. Laut der Grafik dürfte der Wasserstand somit auch knapp unterhalb des mittleren Niedrigwasserstandes gelegen haben.

    Pegeldaten des Landesamtes für Umwelt NRW

    Leider sind keine aktuellen Abflusswerte abrufbar, aber laut Stammdatenblatt beträgt bei dem mittleren Niedrigwasserstand der Abfluss der Sieg an dieser Stelle noch 4,177 m³/s. Der mittlere Durchfluss an diesem Pegel liegt bei 33,529 m³/s.

    Pegelstammdaten

    Laut Grafik dürfte der mittlere Niedrigwasserstand sogar unterschritten worden sein, daher dürfte der Abfluss zum betrffenden Zeitpunkt evtl. bei lediglich ca. 4 m³/s und somit 240 m³/Min. gelegen haben. Aus dieser Sicht erscheint natürlich eine Entnahme von 800 Liter pro Minute verkraftbar, aber wenn man dann noch berücksichtigt, dass die Eigentümerin zuvor bereits auf die Problematik hingewiesen wurde und der Wasserstand auch für die Sieg niedrig war, kann man verstehen warum die Untere Wasserbehörde reagieren musste.

    Insoweit ist die Rüge verständlich, zumal diese mit keine Konsequenzen verbunden ist. Man muss dies evtl. auch als Hinweis an die Verantwortlichen sehen, dass Sie beim nächsten Mal das bitte vorher abstimmen sollten. Wenn Sie das nicht getan hätten, dann wäre es auch ein gefählicher Präzendenzfall gewesen. Warum darf die Feuerwehr aber Privatleute nicht?

    Eine vorherige Abstimmung sollte auch kein Problem sein. Ich denke jede Feuerwehr hat die Bereitschaftsnummer von der Unteren Wasserbehörde.

    Wir müssen/sollten aufpassen, dass wir uns als Feuerwehr nicht bei allem über dem Gesetz sehen. Regeln gelten auch für uns und die Abwägung von Vor- und Nachteilen einer Einsatzentscheidung sollte unser Tagesgeschäft sein. Und nein damit meine ich nicht, dass wir jetzt immer und ständig den Pegelstand abrufen müssen, aber ein ortskundiger Feuerwehrmann sieht dem Fluss direkt an, dass in dem Fluss nur noch wenig Wasser ist.

    Gruß
    Michael

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    AutorMich8ael8 M.8, Ludwigshafen / Rheinland-Pfalz852065
    Datum15.09.2019 11:222461 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Dirk S.So ein Vorgang hat in der Presse einfach nichts verloren!

    da kann ich Dir nur recht geben. Auf der Seite der Kreisverwaltung bei den Pressemitteilungen ist dazu auch nichts zu finden. Da in dem Bericht auch von dem "Schreiben das der Redaktion vorliegt" gesprochen wird, kann man wohl auch davon ausgehen, dass es wohl auch keine gegeben hat. Also irgendjemand hat wohl das Schreiben an die Presse durchgestochen. Entweder die Absender- oder die Empfängerseite. Welche Seite ich für wahrscheinlicher halte, behalte ich mal für mich.

    Gruß
    Michael

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    AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg852072
    Datum15.09.2019 16:182345 x gelesen
    Na dann ... hervorragend.

    Denn jedes Jahr sind die Nacktschnecken in meinem Garten einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.
    Du darfst gerne zum "Retten" kommen. :)

    Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorDani8el 8G., Überherrn / Saarland852073
    Datum15.09.2019 16:292262 x gelesen
    Auch immer eine Frage der Grenzen. Es wurden schon Gullideckel von der Feuerwehr zersägt, da eine Ratte feststeckte. Wo ziehst du die Grenzen? Ameise, Käfer, Nacktschnecke, Maus, Ratte, Eichhörnchen, Fuchs, ......to be Continue bis Elefant oder Wal.

    Gruß Daniel

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    AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg852074
    Datum15.09.2019 17:222163 x gelesen
    Tja ... wo zieht Feuerwehr die Grenze ... unter Beachtung von so netten Kleinigkeiten wie Zulässigkeit, Verhältnismäßigkeit, Zuständigkeit ...
    Spannend, wirklich spannend ...

    Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg852075
    Datum15.09.2019 17:262296 x gelesen
    Nette Recherche ... hast nur eine Kleinigkeit vergessen:

    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG):
    § 8 Erlaubnis, Bewilligung
    (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
    (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.


    Damit ist auch klar, wer warum im Detail die Arschkarte gezogen hat.

    Grüße
    Udo Burkhard
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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg852076
    Datum15.09.2019 17:422304 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Udo B.Damit ist auch klar, wer warum im Detail die Arschkarte gezogen hat.

    alter Grundsatz: Melden macht frei

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern852077
    Datum15.09.2019 19:42   2111 x gelesen
    Hallo,
    ich stell mir jetzt mal vor, wie der gewissenhafte Einsatzleiter sämtliche, zuständigen Behördenvertreter kontaktiert und diese auch noch Zeit für eine Ortstermin haben.

    Es schlagen die Behördenvertreter der untereren Naturschutzbehörde und die Sachbearbeiter für Wasserwirtschaft und Tierschutz auf. Glaubt einer, dass der Sachverhalt in 15 Minuten innerhalb der Behörde einvernehmlich geklärt wird und der Einsatzleiter mit seinem Auftrag beginnen kann?

    Wer Fische leiden lässt kann theoretisch genauso belangt werden.

    Die Arschkarte hat wer nochmal?

    In der öffentlichen Diskussion kannst Du nur verlieren. Entweder gegen das WHG verstoßen, Tierschutz missachtet (wenn das durch unterlassen möglich wäre) oder man hat durch übertriebenen Aufwand (Wasserversorgung aufbauen und Wasserentnahmen aus öffentlichen Netz) die Fische gerettet.
    Egal wie, man wird immer ein Haar in der Suppe finden, man muss nur suchen.

    Gruß
    Dirk

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    AutorMich8ael8 M.8, Ludwigshafen / Rheinland-Pfalz852078
    Datum15.09.2019 19:432008 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Markus G.Sämtliche Tiere werden auf Bäumen gelassen, weil die Anfahrt der DL und das ELW das Klima schädigt usw......

    die Rettung einer Katze ist auch immer eine sehr spannende Angelegenheit. Oftmals kriegen die ja beim Anblick von Drehleiter und Co. auch einen Schreck und auf einmal sind Sie doch wieder auf dem Weg vom Dach/Baum wie Sie raufgekommen sind.

    Aber jetzt mal im Ernst. Eine solche Rettung kann technisch oftmals nur von der Feuerwehr vorgenommen werden, sofern man mit handelsüblichen Leitern nicht mehr hinkommt. Das ist nicht ganz vergleichbar mit dem vorliegenden Fall.

    Laut Bericht war der Teich wohl schon seit Wochen in einem problematischen Zustand, sonst wäre die UWB wohl kaum in Kontakt mit der Eigentümerin gestanden und hätte auch schon eine Absage bzgl. der Einleitung von Wasser aus einem anderen Gewässer erteilt.

    Wenn der Eigentümerin der Teich samt Fische also so wichtig gewesen wäre, hätte es auch schon längst andere Möglichkeiten der Rettung gegeben. Im schlimmsten Fall hätte sie halt über Wochen einen Gartenschlauch hinlegen müssen und das Wasser aus dem Wasserhahn einleiten müssen oder mal in Kontakt mit dem örtlichen Wasserwerk treten müssen, ob es evtl. eine verbrauchsärmere Zeit gibt in der man aus einem Standrohr Wasser einleiten kann. Natürlich wäre das kostenpflichtig gewesen, aber vermutlich günstiger wie der Feuerwehreinsatz, den sie aber nicht zahlen muss?

    Laut Homepage des örtlichen Wasserversorgers kostet nämlich der m³ Wasser 1,84 Euro. Homepage Rhenag

    Es wurden laut Zeitung 1 Mio. Liter Wasser eingeleitet. Hätte also 1.840 Euro gekostet. Natürlich wäre das auf einmal nicht gegangen, aber über Wochen hinweg evtl. möglich gewesen.

    Wenn ich das jetzt noch in das Verhältnis zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes setze, der sich ja wohl über fast 24 Stunden (1 Mio. Liter / 800 l/Min. = knapp 21 Stunden + Aufbau- und Abbauzeit) hingezogen haben dürfte, dann brauchen wir über Verhältnismässigkeit nicht mehr zu reden. Allein die Personalkosten für eine Gruppe (9x24x10 ) dürften den möglichen Frischwasserpreis überstiegen haben, ohne Fahrzeug- und Materialkosten. Ich hoffe wirklich die Eigentümerin bekommt eine Rechnung gestellt, den man könnte hier evtl. schon über grobe Fahrlässigkeit sprechen, aber das ist wohl Auslegungssache.

    Gruß
    Michael

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW852080
    Datum15.09.2019 19:532103 x gelesen
    Geschrieben von Dirk S.Es schlagen die Behördenvertreter der untereren Naturschutzbehörde und die Sachbearbeiter für Wasserwirtschaft und Tierschutz auf. Glaubt einer, dass der Sachverhalt in 15 Minuten innerhalb der Behörde einvernehmlich geklärt wird und der Einsatzleiter mit seinem Auftrag beginnen kann?

    Was für ein Auftrag?

    Wenn die zuständigen Behörden vor Ort sind, braucht doch die freiwillige Feuerwehr überhaupt nicht mehr tätig zu werden...

    Eigentlich die beste Lösung für den dann-nicht-mehr-Einsatzleiter ;-)

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852084
    Datum15.09.2019 21:552025 x gelesen
    Grüß Euch zusammen,

    ich kann und will das die genaue Situation hier nicht bewerten, weil hier viel zu viele Faktoren ein Rolle spielen, die ich nicht kenne. Jemand hat schon herausgefunden, dass hier besondere Wasserstände in dem Fluss aus dem entnommen wurden eine Rolle gespielt haben und eigentlich wissen wir gar nicht so viel über den Hintergrund.

    Aber mir ist aufgefallen, dass hier gerade generell über die Anordnungskompetenz in dem Fall bzw. über das Dilemma des Einsatzleiters diskutiert wird. Mir ist klar, dass dieser Fall nicht aus Bayern stammt, aber ich würde trotzdem gern versuchen die Rechtslage in Bayern aus Gefahrenabwehrsicht hier kurz zu erläutern.

    Nach Art. 4 BayFWG sind die Aufgaben der Feuerwehr der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst. Dass die Rettung von Fischen, damit von Tieren eine technische Hilfeleistung darstellen kann, da sind wir uns wohl alle einig.

    ABER wir haben hier nicht irgend ein Haustier, das wir retten und dabei keine anderen Belange beeinträchtigen, sondern handeln hier in einem Bereich, der durch andere Gesetze spezieller Geregelt ist (Wasserhaushaltsgesetz, Naturschutzgesetz und möglicherweise noch andere Gesetze, auf die ich jetzt gar nicht komme). Jetzt sind wir uns aber wieder einig, dass das drohende Verenden dieser Tiere eine mögliche Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Es geht also schlicht und einfach um die Abwehr von Gefahren. Hierfür sind nach Artikel 6 LStVG die Sicherheitsbehörden zuständig. Das wurde von Dirk ja bereits richtig erkannt, dass hier z.B. die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt und z.B. das Wasserwirtschaftsamt zuständig wären. Die Zuständigkeiten sind hier zum Teil auch noch geteilt, also die eine Behörde ist fachlich für die Einschätzung der zu treffenden Maßnahmen zuständig, die andere für die Anordnung und für die Kostenübernahme. Auch hier hat Dirk ganz treffend angemerkt, dass das nicht Aufgabe des EL Feuerwehr sein kann, hier einen Spießrutenlauf zwischen den Behördenvertreten zu machen. Das ist es in Bayern aber auch nicht. Für die Fälle, in denen die zuständigen Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig entscheiden können gibt es (zumindest bei uns in Bayern), eine Behörde, die eine allgemeine Ersatzzuständigkeit für alle Belange der Gefahrenabwehr hat und in Eilkompetenz die Behörden vertreten kann. Diese Behörde kann bzw. muss dann - wenn sie nicht die zuständigen Behördenvertreter her bringt - sowohl (versuchen) fachlich zu entscheiden, als auch anordnen und die Kosten tragen. Diese Behörde ist in Bayern die Polizei.

    Nach Art. 2 PAG hat die Polizei diesen ganz allgemein gefassten Auftrag Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Artikel 3 PAG stellt klar, dass es sich hier um eine Ersatzzuständigkeit handelt, wenn die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig entscheiden können. Die Sicherheitsbehörden werden über Art. 6 LStVG definiert.

    Die Polizei hat auch die Führungseinrichtung und die Ressourcen um auch zu ungünstigen Zeiten möglicherweise Vertreter der Fachbehörden zu erreichen oder sich wenigstens telefonisch von denen Beraten zu lassen. Wenn das nicht klappt oder auch hierfür die Zeit nicht reicht, dann muss die Polizei selbst entscheiden.

    Damit komme ich zur Lösung für Dirks Problem: Der Einsatzleiter Feuerwehr muss sich mit keinen Behördenvertretern rumstreiten, sondern gibt den schwarzen Peter weiter an die Polizei. Die erreicht entweder wen oder MUSS selbst entscheiden. Der EL Feuerwehr berät ihn, was die Feuerwehr leisten kann. Wenn die Polizei hier eine Gefahrenabwehrende Maßnahme anordnet, dann ist das aber KEINE Amtshilfe für die Polizei, sondern dann muss die Feuerwehr in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig werden und jetzt technische Hilfe leisten. Berichtspflichten sind damit auch Aufgabe der Polizei. Und auch hier sind wir uns wohl einig, dass die Polizei sich in Sachen Bürokratie wahrscheinlich leichter tut und irgendjemand bei der zuständigen PI den Bericht noch in der Nacht aus dem Ärmel schüttelt und die zuständige Sicherheitsbehörde das spätestens am nächsten Morgen per Fax am Tisch hat.

    Anders siehts natürlich aus, wenn das Schadensausmaß größer ist, dann kommt in Bayern über das Katastrophenschutzgesetz eine eigene Anordnungskompetenz für den ÖEL außerdem erreiche ich dann über die FüGK die Fachbehörden, weil ich die dann über Piepser von der ILS alarmieren kann.

    Übrigens: der Schlaue Fuchs denkt sich dann, wenn die Kreisverwaltungsbehörde im K-Fall über Piepser erreichbar ist, dann lasse ich die im normalen Einsatzfall einfach auch alarmieren, bleibt ja zuständige Sicherheitsbehörde. Pustekuchen habe ich schon versucht, die verweisen dann auf die Polizei und sagen ganz knallhart, dass sie nur für den K-Fall alarmiert werden können und alles andere morgen früh per Fax. In Eilfällen soll die Polizei entscheiden. Das WWA ist da flexibler, da kommt in der Regel auch in der Nacht jemand wenn man anruft.

    Schönen Gruß

    Stefan

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW852085
    Datum15.09.2019 22:251936 x gelesen
    Geschrieben von Stefan D.Für die Fälle, in denen die zuständigen Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig entscheiden können gibt es (zumindest bei uns in Bayern), eine Behörde, die eine allgemeine Ersatzzuständigkeit für alle Belange der Gefahrenabwehr hat und in Eilkompetenz die Behörden vertreten kann.

    Bei einer Situation die sich schon seit Wochen entwickelt hat und mit der die zuständige Behörde schon befasst war, wird es aber etwas schwierig mit der Ersatzzuständigkeit.

    Geschrieben von Stefan D.Wenn die Polizei hier eine Gefahrenabwehrende Maßnahme anordnet, dann ist das aber KEINE Amtshilfe für die Polizei, sondern dann muss die Feuerwehr in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig werden und jetzt technische Hilfe leisten. Berichtspflichten sind damit auch Aufgabe der Polizei.

    Dieser Konstruktion kann ich nicht so recht folgen:
    Die eigene Zuständigkeit muss die Feuerwehr schon selbst prüfen. Wenn die Feuerwehr zuständig ist, kann sich die Polizei ganz entspannt zurücklehnen, weil dann ja auch keine Ersatzzuständigkeit greift. Vor allem aber ist es nicht die Aufgabe der Polizei, für andere Behörden Rechtsgutachten bezüglich deren Zuständigkeit zu erstellen.

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852086
    Datum15.09.2019 23:461898 x gelesen
    Grüß Dich Henning,

    ich glaube im Deinem ersten Punkt sind wir genau einer Meinung. Der springende Punkt ist nur, dass hier die Ersatzzuständigkeit der Polizei greift. Es ist jetzt Sache der Polizei zu prüfen, ob sie in Eilzuständigkeit tätig wird, ober ob sich das seit Wochen anbahnt. Wie sich die in der Situation entscheiden ist mir ja hier völlig wurst. Wenn die Polizei die Ersatzzuständigkeit ablehnt, weil Zeitlage --> Super, soll KVB morgen früh entscheiden.

    Der zweite Punkt ist komplex, gebe ich zu, entspricht aber ganz klar der Rechtslage in Bayern. Die Feuerwehr muss ihre Zuständigkeit schon prüfen, aber sie muss hier zwingend zu folgendem Ergebnis kommen

    1. Man kann das zwar im wesentlichen als THL sehen, aber die Feuerwehr ist erstmal nicht zuständig, weil der Begriff der THL in der VWV zum BayFWG zu Art. 4, in Nr. 4.3 näher definiert wird und man hier am unvermittelt eintretenden Ereignis scheitert.

    2. Gefahrenabwehr generell die Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist und nach dem Grundsatz der Lex Spezialis das speziellere Gesetz sticht. Der Einsatzleiter der Feuerwehr muss diese Gesetze nicht im Detail kennen, aber er muss wissen, dass das Eingreifen in Gewässer spezieller als im Feuerwehrgesetz geregelt ist.

    3. sollte er feststellen, dass ihm eigentlich die Fachkenntnis fehlt, wie weiter zu verfahren ist. Pumpt man Wasser hier rein, setzt man die Fische um? Auch hier sollte er wieder wissen, dass es Fachbehörden gibt.

    Damit sollte er zwingend zu dem Schluss kommen, dass hier eine Sicherheitsbehörde zuständig ist. Wenn die Sicherheitsbehörde jetzt eine Gefahr für die öOuS feststellt, dann muss die Feuerwehr auch technische Hilfe leisten. Die meisten werden das als Amtshilfe ansehen, kann man auch erst mal so sehen. Erst später, bei der Einsatzabrechnung stößt man dann aber zwingend darauf, dass das keine Amtshilfe im eigentlichen Sinn ist, sondern eine eigene Aufgabe der Gemeinde als Sicherheitsbehörde, die der anderen Sicherheitsbehörde (KVB) nicht in Rechnung gestellt werden kann. Hier kann ich wieder auf die VWV zum BayFWG, Nr. 4.4.1 verweisen.

    Die Polizei erstellt hier kein Rechtsgutachten über die Zuständigkeit. Zuständig ist die Sicherheitsbehörde und die Polizei vertritt diese, wenn die nicht oder nicht rechtzeitig entscheiden kann. Das heißt, wenn die Feuerwehr hier alarmiert wird, dann muss sie wie eben bereits gesagt vor Ort feststellen, dass hier eine Sicherheitsbehörde zuständig ist. Wie vorher festgestellt wurde, kann es aber nicht Aufgabe der Feuerwehr sein jetzt stundenlang mit den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden zu telefonieren bzw. wollen die u.U. erst eine schriftliche Vorlage oder Bilder. Also kommt jetzt eben die Polizei als Eilbehörde ins Spiel, die prüft ob sie in Eilkompetenz zuständig wird oder ob sie das an die zuständigen Sicherheitsbehörden abgibt.

    Wenn die ILS richtig gearbeitet hat, sollte sich das Problem übrigens gar nicht ergeben und die Polizei wird automatisch zu dem Einsatz mit verständigt.

    Diese Eilkompetenz der Polizei wird dann sehr wichtig, wenn die Mittel der Feuerwehr nicht mehr ausreichen und wir z.B. einen Tanklaster brauchen oder einen Bagger und mehrere LKW um Erdreich auszubaggern. Hier vertritt eben die Polizei die Sicherheitsbehörde und trifft die erforderlichen Anordnungen - und bezahlt diese eben auch. Vom Bagger über die LKW, bis hin zur Entsorgung.

    Ein anderes Beispiel für diese Eilkompetenz ist ein kleines Kind bei dem beide Eltern ins Krankenhaus kommen und keine Angehörigen da sind, die es aufnehmen können. Die Polizei kann jetzt auch private Träger der Kinder und Jugendfürsorge (z.B. kirchliches Kinderheim...) anweisen das Kind aufzunehmen, mit der Konsequenz, dass es die Polizei auch bezahlt.

    Diese Vertretung der Sicherheitsbehörde durch die Polizei ist vom Gesetzgeber auch so gewollt, weil damit das Kostenrisiko nicht beim Träger der Feuerwehr, also unter Umständen bei einer kleinen Gemeinde, sondern beim Staat liegt.

    Wo jetzt die meisten wieder aussteigen werden: Die Polizei vertritt auch die Gemeinde als Sicherheitsbehörde, in den Bereichen, in denen die Gemeinde zuständig ist. Natürlich außer in den Fällen, in denen die Feuerwehr direkt zuständig ist. Bei vielen kommt da nämlich als erster Gedanke, dass das dann die Feuerwehr, als Einrichtung der Gemeinde übernimmt. ist aber - außer in den Fällen, in denen die Feuerwehr als Feuerwehr zuständig ist, nicht so. Die Aufgabe übernimmt die Polizei. Wenn die Polizei die Feuerwehr dann anfordert, dann kann die Gemeinde aber keine Rechnung wegen Amtshilfe stellen, sondern die Feuerwehr war im ureigensten Aufgabenbereich der Gemeinde tätig, für das die Gemeinde keine Rechnung stellen kann.

    Wer jetzt sagt gibt's nicht: klassisches Beispiel in Bayern sind Vermisstensuchen

    Die zuständige Sicherheitsbehörde bei Vermisstensuchen ist die Gemeinde. Sogar unter Tag greift hier trotzdem die Eilkompetenz der Polizei, weil die Sicherheitsbehörde die Suche gar nicht leisten kann, das heißt die Polizei bleibt hier mit zuständig. Wenn jemand als vermisst gemeldet wird und gerade nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, dann kann die Gemeinde die Person eben nicht zur Fahndung ausschreiben, an allen Bahnhöfen suchen, Zeugen und Verwandte befragen, in Datenbanken recherchieren, Kontaktadressen anfahren. Handy orten... In der Regel wird erst durch diese Maßnahmen irgendwann ein konkreter Suchansatz gefunden, z.B. das Fahrzeug des Vermissten wird an einem Parkplatz gefunden. Die Polizei lässt nun die Feuerwehr über die ILS alarmieren. Die Feuerwehr wird sich hier wohl auch an die Suchaufträge der Polizei halten müssen, weil nur die Polizei jetzt die Informationen liefern kann, wo gesucht werden soll. Wenn die Gemeinde das jetzt der Polizei in Rechnung stellen will, bekommt sie hier als Antwort, dass das Tätigwerden der Feuerwehr

    1. THL zur Rettung von Menschen nach dem BayFWG war und damit kostenfrei ist
    2. Aufgabe der Gemeinde als Sicherheitsbehörde war, damit die Gemeinde das keinem anderen in Rechnung stellen kann.

    Diese Zuständigkeit wurde ja bereits mehrfach verwaltungsgerichtlich so festgestellt (vgl. Urteile des VG Ansbach). Trotz dieser Zuständigkeit, die MIT vorliegt, wird hier niemand auf die Idee kommen zu sagen die Polizei kann sich entspannt zurücklegen, weil die Feuerwehr (allein) zuständig wäre, oder?

    Was ich damit sagen will ist, dass nur weil die Gemeinde oder die Feuerwehr für die Ausführung der THL (mit)zuständig ist, wenn die Fachbehörde oder vertretungsweise die Polizei, die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen festgestellt hat, bedeutet das nicht automatisch, dass man damit auch alle Anordnungskompetenzen oder Entscheidungskompetenzen in dem Fall übernimmt. Manchmal heißt zuständig einfach nur, dass man danach kein Geld dafür verlangen kann, wenn man mithilft ;-)

    Und eigentlich können wir in Bayern ganz froh sein, dass uns in diesen komplexen Situationen - in denen zwar schnell entschieden werden muss aber es wirklich nicht auf ein paar Minuten bis zum Eintreffen der Polizei oder bis zum Tätigen von ein paar anrufen ankommt - diese Verantwortung durch Leute abgenommen wird, die dafür auch bezahlt werden. Ich zumindest will nicht ehrenamtlich in allen möglichen Bereichen, in denen ich mich nicht auskenne entscheiden. Dazu gehört aber auch der Mut zu sagen: "Hey, pressiert das wirklich so?" Das fällt uns als Feuerwehr nämlich manchmal schwer.

    Schönen Gruß

    Stefan

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / 852087
    Datum16.09.2019 07:481776 x gelesen
    Geschrieben von Markus G.Die Sieg hat einen mittleren Abfluß (MQ) von 52,8m³/s, das sind 52800l in der Sekunde.
    Also..... von was reden wir hier eigentlich......???


    Wir reden hier einfach das es verboten.
    Wo fängts an und wo hörts auf?
    Als nächstes ziehen die ganzen Bauern Wasser aus den Flüssen um ihre Felder zu bewässern.

    Geschrieben von Markus G.Das nächste mal bei einer Tierrettung aber bitte in aller Konsequenz.
    Sämtliche Tiere werden auf Bäumen gelassen, weil die Anfahrt der DL und das ELW das Klima schädigt usw


    Was aber per Gesetz immernoch nicht verboten ist.
    Die Wasserentnahme ohne Erlaubnis dagegen schon und da dies sicher kein absolut zeitkritischer Einsatz war, hätte man auch sicher den Beamten vom Dienst, der im jeweiligen Landratsamt eine irgendwie geartete (Ruf)Bereitschaft hat auch vorher fragen können.

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW852088
    Datum16.09.2019 08:191756 x gelesen
    Als jemand, der die Ecke regelmäßig befährt, kann ich nur sagen, das der Mindestabfluss eigentlich schon nicht mehr ausreichend ist. Es wird schon jetzt viel zu viel Wasser entnommen und die ausbleibenden Regenfälle tun ein übriges dazu. Die paar Liter waren zwar in dem Fall nicht Kriegswichtig. Es ist allerdings wichtig, das jetzt nicht jeder blöde Teichbesitzer seine eigene Sorgfaltspflicht missachtet und von der Feuerwehr Wasser aus der Sieg in seinen Teich pumpen lässt.

    In dieser Hinsicht wurde sicherlich das Dokument durchgestochen, um gar nicht erst den Eindruck zu erwecken und Begehrlichkeiten gar nicht erst zu erwecken. Zumal sich solche Aktionen sich wie ein Lauffeuer herumsprechen.

    Die Untere Wasserbehörde hat die Frau im Vorfeld auf die Notwendigen Maßnahmen hingewiesen. Das finde ich von denen ausgesprochen nett, zumal sie auch direkt Anzeige wegen Tierquälerei hätten stellen oder Verfügungen hätten veranlassen können. Die Besitzerin hätte sich also frühzeitig um Genehmigungen zum nachfüllen aus dem Wassernetz oder Leerfischen kümmern müssen und das ordentlich durch bezahlen. Hat sie aber nicht. Eigentum verpflichtet halt auch.

    Ich befahre die Sieg sehr gerne, und ab und zu halte ich auch meine Angel hinein. Die mutmaßlich ungenehmigten Wasserentnahmen werden von Jahr zu Jahr weniger. Ich mache das an den immer weniger Pumpen fest, die ich im Gewässer sehe. Leider wird der Regen auch immer weniger.

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    AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg852090
    Datum16.09.2019 09:031819 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.OderWenn ich das richtig gelesen habe, dann haben diese Fische keinen wirklichen Nutzen: Es sind weder Nutztiere (seit Besatz keine Entnahme), noch teuere Zierfische. Eine Notschlachtung wäre sicher auch eine Option, besonders wenn man wie hier Tierschutz und Naturschutz gegeneinander abwägen muss.

    Christian Rosenau

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW852092
    Datum16.09.2019 09:451774 x gelesen
    Geschrieben von Alexander H.Wo fängts an und wo hörts auf?
    Als nächstes ziehen die ganzen Bauern Wasser aus den Flüssen um ihre Felder zu bewässern.


    Warum nicht die FW zum bewässern der Felder rufen, erhebliche Sachwerte sind gefährdet!?


    *duckundweg*

    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern852106
    Datum16.09.2019 18:25   1614 x gelesen
    Hallo Alex,

    ich gehe jetzt mal auf dich ein, was aber eigentlich andere mit ähnlichen Aussagen auch betreffen könnte/würde.

    Geschrieben von Alexander H.Als nächstes ziehen die ganzen Bauern Wasser aus den Flüssen um ihre Felder zu bewässern.

    Wir sind hier bei einer Feuerwehr in einem Einsatz und nicht bei irgendwelchen Landwirten.
    Hierzu gibt es entsprechende Verordnungen, Gesetze ect.

    Geschrieben von Alexander H.Die Wasserentnahme ohne Erlaubnis dagegen schon und da dies sicher kein absolut zeitkritischer Einsatz war, hätte man auch sicher den Beamten vom Dienst, der im jeweiligen Landratsamt eine irgendwie geartete (Ruf)Bereitschaft hat auch vorher fragen können.
    Hierzu sage ich meine Maschinisten immer, daß sielangsam fahren sollen,. wenns bressiert, da der Staatsanwalt hinterher alle Zeit der Welt hat, um das ganze zu zerpflücken.
    Zur Sache: (ohne Detailwissen, lediglich aus der Presse und den hier zur Verfügung gestellten Links)
    Die zuständige Wehr erhält einen Einsatz zur Tierrettung.
    Diese führt den Einsatz aus.
    Es kann nicht sein, daß eine Wehr im Nachgang gescholten wird, weil sie ihre Aufgabe erfüllt hat.
    Zu diesem Zeitpunkt ist es absolut unerheblich, ob und wer mit wem, wann und wo geschrieben, gesprochen hat.
    Was ist denn auserdem nicht zeitkritisch, wer beurteilt das??
    Ich denke die Einsatzkräfte vor Ort haben das schon gut im Blick.
    Auch hätte keiner die Feuerwehr gerufen, wenn es nicht Kritisch gewesen wäre oder??
    Es ist unerheblich, ob die Fische Zuchtfische, Nutzfische oder die Fische eigentlich Enten waren/sind.
    Der Einsatz der Wehr ist legitim und somit hat der Kdt. richtig gehandelt.
    Den Rest haben die Ämter zu klären.
    Deswegen können Tiere auch nichts dafür, wenn der Besitzer ein Depp ist. Egal wo.

    Ich würde vorschlagen, wir fragen in Zukunft immer bei den Ämtern nach, ob irgend ein Verfahren bei unseren Kunden vorliegt.
    Vielleicht fährt gerade einer ohne Führerschein, oder ist im Begriff seine Lizenz zu verlieren.
    Dann müssen wir ihn nicht aus dem Auto schneiden, weil er durfte ja eigentlich gar nicht mehr fahren.
    Wir rücken in Zukunft zu keiner Ölspur aus, weil der Fahrer ist ja unter Umständen zu schnell gefahren.
    Das kann uns ja dann der Sachverständige mitteilen, auf den der Verursacher dann jedesmal warten darf und erst dann würden wir kommen.
    Der Verkehr ruht in der Zwischenzeit natürlich, damit dann alles seine gute Ordnung hat.
    Hab ich den Straßenunterhaltträger schon erwähnt, der den Mist selbst wegmachen kann
    und dafür eigentlich auch Gesetzlich zuständig wäre??
    Dauert halt auch und mit dem ruhenden Verkehr hatten wir auch schon.....
    Oder Hunde im Auto verrecken lassen, ohne die Fenster einzuschlagen, bis von Amts wegen geklärt ist,
    wie warm es genau im Auto ist und wie lange der Hund /Katze/Maus im Auto wirklich schon eingeschloßen ist
    und wie lange ein Standarthund bei welcher Temperatur das aushalten können muß. Das DIN-Tier Quasi.

    Ergo kann ich deinem Argument nichts abgewinnen, weil es wie bei meinem Staatsanwalt kompl. an der Realität vorbei geht.

    Und weiters sind doch auch die Kameraden keine absoluten Volldeppen.....
    Die haben doch Augen im Kopf und können doch selbst entscheiden, wieviel Wasser sie aus dem Gewässer rausnehmen können/dürfen
    ohne das gleich die komplette Infrastruktur kolabiert, wie es von Amtswegen "behauptet" wird.
    Ein bischen mehr Vertrauen wäre hier das richtige Mittel der Wahl.


    my 2cent

    In Treue fest!

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    AutorKevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein852108
    Datum16.09.2019 18:441439 x gelesen
    Geschrieben von Stefan D.Wer jetzt sagt gibt's nicht: klassisches Beispiel in Bayern sind Vermisstensuchen

    Die zuständige Sicherheitsbehörde bei Vermisstensuchen ist die Gemeinde.


    Hast Du dazu ein Urteil, eine Verwaltungsvorschrift oder ähnliches? Würde mich sehr interessieren, von dieser Zuständigkeit habe ich bislang noch nicht gehört.

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    AutorJuer8gen8 W.8, Frechen / NRW852110
    Datum16.09.2019 19:401568 x gelesen
    Also- ich musz zugeben - mein allererster Gedanke war auch der "was hat da wieder ein vermutlcih beamteter "Sesselpuper" zu "kamellen".
    Aber die umfangreiche Diskussion ist doch - so meine ich - ein sehr gutes Lehrbeispiel dafuer dasz manch Ding mehr als 2 Seiten hat -
    viel mehr. Letztlich kann man es beschreiben mit "man sollte wissen was man tut" - ist sicher manchmal dann doch nicht leicht umzusetzen.
    Ich bin aber auch davon ueberzeugt dasz eine ganze Reihe Mitleser was dazu gelernt haben und hier da eine Gueterabwaegung etwas intensiver erfolgt.
    Ansonsten hat Wasser ja die tolle Eigenschaft dasz es nie wirklich "weg" ist ! (Nur manchmal eben nicht genau in der Form wie / bzw. da wo man es gerne haette - hi) - Ich kann mir trotzdem die Scherzerei nicht verkneifen: Ob diese Behoerde auch mal einen Mahnbrief in Richtung Sonne schickt wegen unerlaubter Wasserentnahme ?

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852122
    Datum17.09.2019 16:511367 x gelesen
    Grüß Dich Kevin,

    mach ich gerne.

    Erarbeiten wir uns das erst mal am Gesetzestext:
    § 6 LSTVG definiert die Sicherheitsbehörden. Gem. Art. 6 LStVG haben die Sicherheitsbehörden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und die öSuO aufrecht zu erhalten. Welche Sicherheitsbehörde für welchen Aufgabenbereich zuständig ist (Gemeinde fürs Gewerberecht, Kreis fürs Gaststättenrecht...) findet sich in den einzelnen Gesetzen bzw. Verordnungen bzw. ist in der Zuständigkeitsverordnung und in der Gemeindeordnung geregelt. Dass ein vermisster Mensch eine Störung der öSuO ist, denke ich ist unstrittig. Die Vermisstensuche ist nirgends näher geregelt, damit trifft die Zuständigkeit die unterste Sicherheitsbehörde, also die Gemeinde.

    Urteile dazu haben wir vom VG Ansbach aus dem Jahr 2005. Hier hat die Gemeinde Allersberg den Freistaat auf Ersatz von Einsatzkosten für eine Amtshilfe (Vermisstensuche im Jahr 2004) verklagt. Die Klage wurde abgewiesen, weil dies zum Aufgabenbereich der Gemeinde als Sicherheitsbehörde gehört. Hab grad kurz mal geschaut, mit den Begriffen Feuerwehr, Vermisstensuche und Verwaltungsgericht auch bei Google zu finden.

    Dann haben wir ein Urteil des BayVGH vom 25.01.2007, Az. 4 BV 04.3156, hier hat die Stadt Lohr vom dortigen PP die Kosten für eine Vermisstensuche im Jahr 2003 eingefordert. Erstinstanzlich hat die Gemeinde hier recht bekommen, Obergerichtlich wurde allerdings wieder die Zuständigkeit der Gemeinde für die Gefahrenabwehr festgestellt.

    Achtung: Ausdrücklich eine Zuständigkeit für die Gemeinde, nicht für die Feuerwehr. Das bedeutet, dass die Gemeinde für den Einsatz ihrer Feuerwehr keine Rechnung schreiben kann. Macht die Feuerwehr aber nicht automatisch zur zuständigen Stelle für Vermisstensuche. Das bleibt die Gemeinde bzw. nachts dann die Polizei.

    Auch der gesunde Menschenverstand sagt uns, dass eine Vermisstensuche (mit dem Ziel einen Menschen lebend zu finden) eine THL, also auch Aufgabe der Feuerwehr sein kann (natürlich nicht immer ist). Einfaches Beispiel: Mitteiler meldet einen verunfallten Pkw, vom total zerstörten Auto geht eine Blutspur in den Wald und verliert sich dort. Die Polizei ist an anderer Stelle längerfristig gebunden. Jedem ist klar, dass wir hier eine sofortige (eigene) Einsatzindikation haben.

    Wichtig ist aber auch hier nicht Zuviel hinein zu interpretieren. Ich weiß, dass der ein oder andere hier bereits eine (alleinige) Zuständigkeit der Feuerwehr herausliest. Nur weil wir das auch als Aufgabe haben bedeutet das nicht, dass hier nicht die Aufgaben der Polizei bestehen bleiben.

    In der Diskussion hat jemand gesagt, dass sich die Polizei entspannt zurücklehnen kann, wenn eine Aufgabe für die Feuerwehr besteht, das stimmt so eher nicht. Die Feuerwehr ist nicht die Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG, damit bleibt die Zuständigkeit der Polizei daneben bestehen. Klar, sie muss nichts machen, solange die Mittel UND rechtlichen Möglichkeiten der Feuerwehr ausreichen. Wenn nicht vertritt sie wieder die Sicherheitsbehörde.

    Viele vergessen, dass das Tätigwerden oft Aufgabe UND Befugnis erfordert. Eine Aufgabe zu haben erlaubt uns nur unsere Mittel, unser Personal und unsere Fahrzeuge einzusetzen. Sobald wir aber in Rechte anderer eingreifen oder gegen Vorschriften verstoßen brauchen wir dazu eine Befugnis. Und man darf auf keinen Fall von einer Aufgabe auf eine Befugnis schließen (andersrum, geht das übrigens schon, der Rückschluss von einer Befugnis auf eine Aufgabe ist erlaubt).

    Wir haben einige solcher Befugnisse direkt im Feuerwehrgesetz. Das BayFWG erlaubt uns z.B. fremde Grundstücke zu betreten.

    Andere Befugnisse haben wir in anderen Gesetzen. Art. 35 StVO erlaubt uns von der StVO abzuweichen.

    Wichtig ist dabei, dass einem klar ist, dass diese Befugnisse den jeweiligen Bereich abschließend regeln. Ein Beispiel hierzu: Das Betreten von Grundstücken ist im BayFWG geregelt. Wenn die Voraussetzungen nach dem BayFWG nicht vorliegen kann ich mich damit auch nicht auf den § 34 StGB (Notstand) berufen. Weil es eben im BayFWG spezieller geregelt ist.

    Selbes gilt für Sonder- und Wegerecht. Wenn die Voraussetzungen hier nicht zutreffen, dann kann ich nicht einfach sagen ich berufe mich auf den Notstand und nehme trotzdem Sonder- oder Wegerechte in Anspruch (unwahrscheinlicher Fall, weil die Sonderrechte für uns extrem weit gefasst sind, geht aber nur um die grundsätzliche Systematik).

    Jetzt gibt es alle möglichen anderen Situationen, in denen ich in Rechte anderer eingreifen muss.

    Beispiele:
    Ich will eine Grundstück mit Fahrzeugen befahren. An sich unproblematisch, bereits im BayFWG geregelt aber jetzt muss ich dazu eine Mauer einreißen.

    Nach dem Brand in einer Gaststätte ist mein Einsatz beendet. Grundlage für einen Platzverweis nach dem Feuerwehrgesetz ist weggefallen, der Betreiber kann seine Gaststätte wieder betreten. Allerdings will der jetzt sofort die - unsichere - Gaststätte/Diskothek wieder öffnen. Ich möchte ihm den Betrieb untersagen.

    Nahegelegene Baggerarbeiten sorgen für Erdbewegungen und machen meinen Einsatz bei einer Schachtrettung gefährlich - ich will dem Baggerführer verbieten weiter zu arbeiten. Sein Chef sagt es entstehen dadurch hohe Kosten.

    Hans und Fritz spielen in einem Luftschutzbunker, als Hans drin ist fällt die Tür zu, Fritz hat den Schlüssel in der Tasche, will in aber nicht hergeben, ich will Fritz durchsuchen (Achtung: Fritz hat ihn NICHT eingesperrt, es war ein Unfall!)

    Das alles sind Situationen in denen ich in die Rechte anderer eingreife. Kann sein, dass Art. 23 Feuerwehrgesetz im Einzelfall auch zutrifft. Wenn der nicht zutrifft, dann kann die Sicherheitsbehörde das jeweils anordnen und durch die Polizei durchsetzen lassen. Oder die Polizei ordnet in der Eilzuständigkeit selbst an und setzt sofort durch.

    Selbes gilt vom Prinzip für unsere Ausgangslage. Hier gibt es netterweise einen Ausnahmetatbestand im WHG, der die Entnahme von Wasser für Zwecke der Gefahrenabwehr erlaubt. Aber wir sollten nicht vergessen, dass es viele Situationen gibt, in denen es vielleicht keinen gibt. Wir können dann eben nicht einfach sagen wir haben die Aufgabe also machen wir das jetzt, sondern sollten die zuständige Sicherheitsbehörde, ersatzweise die Polizei heranziehen.

    Ich weiß, dass sich jetzt viele auf den § 34 StGB - Notstand berufen. Hier darf man dann aber wieder nicht vergessen, dass der nur gilt, wenn eine Gefahr "nicht anders" abwendbar ist. Eine Maßnahme nach dem Feuerwehrgesetz oder nach dem Polizeiaufgabengesetz ist eine andere Form der Abwehr. Auch wenn mein praktisches Handeln gleich bleibt (z.B. ich trete die Türe ein). Aber wenn die Anordnung nach PAG oder FWG erfolgt ist hat der Betroffene der Maßnahme ein Recht auf Entschädigung von der Gemeinde oder vom Freistaat. Wenn wir nach § 34 StGB handeln hat der Betroffene KEIN Schadensersatzrecht. Damit wäre eine Maßnahme nach dem FWG oder nach dem PAG ein mögliches milderes Mittel gewesen und einem Richter bleibt nur übrig - wenn die Polizei rechtzeitig zur Verfügung gestanden hat - den § 34 StGB zu verneinen, mit der Folge, dass nicht nur die Schadensersatzpflicht besteht, sondern eben auch die Strafbarkeit. Damit schließt sich wieder der Kreis zum ursprünglichen Post, der Wasserentnahme aus der Sieg: Wir sollten nicht immer nach dem Highlanderprinzip uns als allein Zuständig sehen, wenn wir eine Aufgabe haben, sondern auch mal bei der zuständigen Sicherheitsbehörde nachfragen. Wenn ich befürchte, dass das nicht schnell genug geht --> Polizei, die haben auch blaue Lichter. Ich muss dann allerdings auch damit leben, wenn die Sicherheitsbehörde andere Entscheidungen trifft, als wir gerne hätten. Aber so funktioniert der Rechtsstaat.

    Schönen Gruß

    Stefan

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     13.09.2019 18:31 Jürg7en 7M., Weinstadt
     13.09.2019 20:58 Stef7an 7H., Karlsruhe
     14.09.2019 13:05 Mark7us 7G., Kochel am See
     14.09.2019 16:01 Jürg7en 7M., Weinstadt
     15.09.2019 08:31 Udo 7B., Schiltach
     15.09.2019 11:03 Dirk7 S.7, Lindau
     15.09.2019 11:22 Mich7ael7 M.7, Ludwigshafen
     15.09.2019 11:06 Sasc7ha 7H., Zusmarshause
     15.09.2019 16:18 Udo 7B., Schiltach
     15.09.2019 16:29 Dani7el 7G., Überherrn
     15.09.2019 17:22 Udo 7B., Schiltach
     15.09.2019 11:12 Mich7ael7 M.7, Ludwigshafen
     15.09.2019 17:26 Udo 7B., Schiltach
     15.09.2019 17:42 Jürg7en 7M., Weinstadt
     15.09.2019 19:42 Dirk7 S.7, Lindau
     15.09.2019 19:53 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     15.09.2019 21:55 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     15.09.2019 22:25 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     15.09.2019 23:46 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     16.09.2019 18:44 Kevi7n M7., Kronshagen
     17.09.2019 16:51 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     15.09.2019 19:43 Mich7ael7 M.7, Ludwigshafen
     16.09.2019 07:48 Alex7and7er 7H., Neuburg
     16.09.2019 08:19 Hara7ld 7S., Köln
     16.09.2019 09:45 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     16.09.2019 18:25 Mark7us 7G., Kochel am See
     14.09.2019 16:14 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     16.09.2019 09:03 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
     16.09.2019 19:40 Juer7gen7 W.7, Frechen
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