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Thema | Interspiro Grundüberholung 10 Jahre | 11 Beträge | |||
Rubrik | Atemschutz | ||||
Autor | Juli8a R8., Oelzschau / | 851682 | |||
Datum | 28.08.2019 18:31 | 3007 x gelesen | |||
Hallo, wer von euch benutzt Interspiro Atemschutzgeräte und führt die Grundüberholung dieser Technik nach dem vom Hersteller möglichen 10-Jahres-Rhytmus durch? Wenn ja, habt ihr von der Unfallkasse (DGUV) dafür eine schriftliche Freigabe erhalten? | |||||
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Autor | Step8han8 S.8, Birstein / Hessen | 851698 | |||
Datum | 29.08.2019 09:53 | 1866 x gelesen | |||
Ich glaube kaum das eine Unfallkasse auf Anforderung das eigene Regelwerk umgeht (DGUV-Regel 112-190, bzw. eine Abweichung erlaubt. Warum sollte sie das auch? Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 851700 | |||
Datum | 29.08.2019 10:11 | 1795 x gelesen | |||
Geschrieben von Julia R.wer von euch benutzt Interspiro Atemschutzgeräte und führt die Grundüberholung dieser Technik nach dem vom Hersteller möglichen 10-Jahres-Rhytmus durch? wäre spannend, wann sich da die ersten in D outen... im Ausland (m.W. u.a. Österreich) ist das natürlich schon länger in Gebrauch Geschrieben von Julia R. Wenn ja, habt ihr von der Unfallkasse (DGUV) dafür eine schriftliche Freigabe erhalten? das werden die kaum tun, solange die Vorgaben u.a. der vfdb Ref. 8 so sind wie sie sind. Man kann aber natürlich eine eigene Gefährdungsbeurteilung dazu machen, wenn man sich dazu imstande sieht. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 851701 | |||
Datum | 29.08.2019 10:21 | 1744 x gelesen | |||
Das verstehe ich jetzt nicht. Die Unfallversicherung weist ja extra auf die Hersteller spezifischen Anweisungen hin. "Gibt der Hersteller in der Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) gegenüber den Vorgaben der Tabellen 4 bis 11 strengere oder für Fluchtgeräte abweichende Vorgaben an, sind diese zu beachten." S. 69 Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Ratingen / NRW | 851704 | |||
Datum | 29.08.2019 11:33 | 1614 x gelesen | |||
Siehe Seite 13, 1. Anwendungsbereich: "... Diese Regel findet keine Anwendung auf den Einsatz von Atemschutzgeräten öffentlicher Feuerwehren und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes, soweit dort eigene Vorschriften bestehen. Werkfeuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt. ..." Gruß Michael Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. | |||||
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Autor | Step8han8 S.8, Birstein / Hessen | 851705 | |||
Datum | 29.08.2019 11:41 | 1567 x gelesen | |||
Stimmt, dann nehme man die BGI/GUV-I 8674, in der defacto das selbe steht (im Bereich der Prüffristen). Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Step8han8 S.8, Birstein / Hessen | 851706 | |||
Datum | 29.08.2019 11:45 | 1618 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Volker Clemens--- Das verstehe ich jetzt nicht. Die Unfallversicherung weist ja extra auf die Hersteller spezifischen Anweisungen hin. Was ist daran nicht zu verstehen? Gibt der Hersteller z.B. vor das der Druckminderer des PA alle 4 Jahre grundüberholt werden muss, dann gelten diese 4 Jahre. Gibt der Hersteller aber nun z.B. für die Grundüberholung des Druckminderers 8 Jahre an, so gelten die 6 Jahre der UVV. Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 851708 | |||
Datum | 29.08.2019 12:36 | 1504 x gelesen | |||
Geschrieben von Stephan S.Gibt der Hersteller aber nun z.B. für die Grundüberholung des Druckminderers 8 Jahre an, so gelten die 6 Jahre der UVV. Auf welche UVV beziehst du dich? In den DGUV-Vorschriften werde ich nicht fündig. Alles andere hat nicht den Rang einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 SGB VII, sondern ist nur untergeordnetes Regelwerk. Viele Grüße Mario | |||||
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Autor | Step8han8 S.8, Birstein / Hessen | 851710 | |||
Datum | 29.08.2019 13:14 | 1514 x gelesen | |||
Damit meine ich natürlich die BGI/GU-I 8674. Diese ist zwar an sich nur eine Richtlinie der Unfallversicherungsträger, stellt aber definitiv den Stand der Technik dar und ich würde es eben nicht als untergeordnetes Regelwerk sehen. Entschuldigung für das Missverständnis mit der "UVV"(=Unfallversicherungsträger). Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 851711 | |||
Datum | 29.08.2019 14:13 | 1469 x gelesen | |||
Du meinst sicherlich eine anerkannte Regel der Technik. Als Stand der Technik sieht man in der Regelk folgendes an: - Beschreibt den aktuellen Entwicklungsstand - Ist in der Praxis noch nicht langfristig bewährt - Basiert auf gesicherten Erkenntnissen - Lässt die praktische Eignung als gesichert erscheinen - Ist wirtschaftlich machbar Da es Hersteller gibt, die von längeren intervallen ausgehen, dies auch für Ihre Produkte angeben und dies sogar in anderen Ländern so praktiziert wird, kann man hier wohl schon vom Stand der Technik sprechen, Geräte mit längeren Prüfintervallen zu haben. Aber anerkannte Regeln der Technik müssen zwangsläufig hinter dem Stand der Technik zurückliegen. Viele Grüße Mario | |||||
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Autor | Juli8a R8., Oelzschau / | 851769 | |||
Datum | 01.09.2019 22:30 | 1312 x gelesen | |||
DGUV Information 205-013 (vorher BGI/GUV-I 8674 Juli 2008) Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren DGUV Information 205-010 (vorher BGI/GUV-I 8651 Januar 2006 aktualisierte Fassung Juli 2011) Sicherheit im Feuerwehrdienst DGUV Information, wie der Name schon sagt, ist eine reine Information mit unverbindlichen Hilfestellungen bzw. Empfehlungen. Sie sind weder eine Vorschrift, Regel noch ein Grundsatz, da sie mit dem Zusatz Information gekennzeichnet worden ist. Zusätzlich beginnen diese mit dem 200er Zahlenblock für den Hinweis auf eine Information. Was ist eine Vorschrift, Regel, Information und Grundsatz? Ein wesentlicher Baustein bildet die Prävention mit dem DGUV-Regelwerk und besitzt in seiner systematischen Gliederung folgende 4 Kategorien DGUV Vorschriften: 1-99 sind Unfallverhütungsvorschriften mit verbindlichen autonomen Rechtsnormen, die von der Unfallversicherungsträgern gemäß § 15 SGB VII erlassen werden. DGUV Regeln: 100-XXX sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder Unfallverhütungsvorschriften und/oder technischen Spezifikationen und/oder den Erfahrungen der Präventionsarbeit der UV-Träger. DGUV Informationen: 200-XXX enthalten unverbindliche Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen. DGUV Grundsätze: 300-XXX enthalten Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z.B. zur einheitlichen Durchführung von Prüfungen. https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/regeln-und-vorschriften/erlaeuterungen-zum-regelwerk/index.jsp | |||||
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