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Thema | Parken in oder vor der Feuerwehrzufahrt -erlaubt? | 2 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 849910 | |||
Datum | 13.06.2019 23:45 | 2014 x gelesen | |||
schön erklärt ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Achi8m A8., Uttenreuth / Franken (Bayern) | 850001 | |||
Datum | 17.06.2019 16:43 | 949 x gelesen | |||
Hier scheint der "Experte" doch nicht so ganz geholfen zu haben. Der Teufel steckt wie immer im Detail! Wie der "Experte" richtig bemerkt muss die Fwzufahrt nulleindeutig gekennzeichnet sein. Das heißt, allein ein Schild "Feuerwehrzufahrt", unabhängig davon um welche anderen Zeichen es ergänzt wurde muss eindeutig als Schild der "Brandschutzbehörde" erkennbar sein. Dies geschieht z.B. in dem das Schild "Feuerwehrzufahrt" mit dem Hinweis "Stadt XYZ" ergänzt wird. Dies kann auch durch ein Siegel geschehen das deutlich auf dem Schild "Feuerwehrzufahrt" aufgeklebt ist. Dies gilt zumindest für BY. Auf dem verwendeten Foto ist die Rechtslage für mich vollends unklar. Es ist zu vermuten, dass es sich einmal um eine rechtskonform angeordnete Fwzufahrt gehandelt hat. Der Kreis neben "-zufahrt" könnte auf ein ehemals aufgeklebtes Siegel hindeuten. Das Siegel wurde dann rechtswidrig oder rechtskonform entfernt. Wurde es rechtskonform entfernt hätte man natürlich auch konsequenterweise das Fwzufahrtsschild entfernen müssen. Die Schilderkombination aus "Feuerwehrzufahrt" und "eingeschränkten Halteverbot" halte ich persönlich für vollkommen konträr und irreführend. ------------ mit privaten Grüßen Achim A. "Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schwieriger." (Kurt Tucholsky 1890-1935) | |||||
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