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Thema | Ehrenamtspauschale Ausbilder | 13 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 848207 | |||
Datum | 14.04.2019 15:50 | 3434 x gelesen | |||
Hallo an alle Kameradinnen & Kameraden vielleicht ist ja unter Euch ein Steuerfachangesteller/-berater oder auch Finanzbeamter, der über nachfolgenden Fall ggf. Auskunft geben kann oder ebenfalls ein (Kreis)Ausbilder der vielleicht ähnlichen Fall schon selbst hatte. Als (Kreis)Ausbilder in der Feuerwehr arbeiten wir ja größtenteils ehrenamtlich. Dafür gibts ja eine sog.Aufwandsentschädigung die meist einen Stundensatz hat. Wenn ich nun je nach Bundesland & Landkreis z.B. 11 Aufwandsentschädigung / Std. ansetze und einen Sprechfunklehrgang von 16 h leite, dann heißt das ich habe 176 eingenommen. Laut o.a.Ehrenamtsfreibetrag bzw.Pauschale darf ich 720 / p.a. einnehmen ohne steuer-& sozialversicherungspflichtig zu sein. Der Landkreis z.B. hält ja nicht zwingend für z.B. 20 Kreisausbilder je einen kompletten Satz an Fachliteratur bereit. Die Frage ist,kann man für dieses auszuübende Ehrenamt anfallende Fachliteratur und weitere der eigenen Ausbildung zuträglichen Ausbildungsgegenstände steuerlich als Weiterbildungskosten absetzen? Danke für Eure Antworten vorab! MkG Lars | |||||
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Autor | Juer8gen8 W.8, Frechen / NRW | 848208 | |||
Datum | 14.04.2019 19:01 | 1921 x gelesen | |||
Ich bin kein Steuerfachmann, habe aber in anderem Zusammeng - in dem Fall MiniJob - gelernt dasz man nur dann etwas steuerlich absetzen kann wenn man von dem erhaltenden Obulus auch Steuern bezahlt hat. Nach meiner Denke wuerde das bedeuten dasz, solange fuer die erhaltenen Euro keine Steuern anfallen, man dafuer auch keine absetzen kann. Bin aber mal gespannt wie es jmd. der wirklich vom Fach ist erlaeutert. Grusz Juergen | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 848210 | |||
Datum | 14.04.2019 22:43 | 1633 x gelesen | |||
Geschrieben von § 3 EStG Nr. 26 und 26a, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.htmlÜberschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen Betriebsausgaben müssen also mit der Ehrenamtspauschale bzw. mit der Übungsleiterpauschale verrechnet werden. Das ist dann völlig unerheblich, wenn die Einnahmen die Pauschale nicht übersteigen; deshalb ist die zitierte Vorschrift gleich so formuliert, dass sie nur anzuwenden ist, wenn die Einnahmen die Pauschale übersteigen. Im vorliegenden Fall gilt die Pauschale und die Einnahmen bleiben steuerfrei; die Betriebsausgaben sind nicht noch einmal absetzbar. Ein Problem gibt es, wenn die Einnahmen die Pauschale übersteigen und gleichzeitig Ausgaben beispielsweise in Höhe der Pauschale vorliegen; dann bleibt von der Pauschale nichts mehr übrig, was ich für ungerecht halte. Beispiel: Auf Einnahmen in Höhe von 200 Euro ist die jeweilige Pauschale anzurechnen. Bei Einnahmen in Höhe von 3200 Euro und Ausgaben in Höhe von 3000 Euro bleibt von der Pauschale nichts mehr übrig, obwohl die Einkünfte die gleichen sind. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 848211 | |||
Datum | 14.04.2019 23:29 | 1339 x gelesen | |||
Vielleicht findest du hier was (ist zwar aus Baden-Württemberg gemünzt, aber bei Steuern ist das meiste Bundesrecht): Leitfaden Steuerliche Behandlung der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr Christian Rosenau Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 848212 | |||
Datum | 14.04.2019 23:53 | 1478 x gelesen | |||
Das hätte ich jetzt etwas anders verstanden: Wer Einnahmen in Höhe von 3.200 Euro hat überschreitet die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro und muss deswegen die Differenz von 800 Euro versteuern. Hat er nun für diese Tätigkeit 3.000 Euro Ausgaben gehabt, darf er davon aber nur 800 Euro ansetzen, damit ist kein zu versteuernder Anteil mehr vorhanden. Er darf aber die restlichen 2.200 Euro nicht von seinen sonstigen Einnahmen (Hauptberuf usw.) abziehen. Wäre doch jedenfalls logisch (und gerecht) so? | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 848214 | |||
Datum | 15.04.2019 07:48 | 1241 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Wäre doch jedenfalls logisch (und gerecht) so? Frag nicht nach Logik oder gar Gerechtigkeit in der deutschen Steuergesetzgebung. Aber da es sich bei der Ehrenamtspauschale (720 p.a.) genauso wie bei der Übungsleiterpauschale (2.400 p.a.) um einen Freibetrag handelt und nicht um eine Freigrenze, muss nur der Differenbetrag versteuert werden und nicht der gesamte Betrag, wenn man diesen Wert überschreitet. Du liegst meines Wissens nach also richtig mit deiner Betrachtung des Sachverhalts. | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 848215 | |||
Datum | 15.04.2019 08:21 | 1167 x gelesen | |||
In diesem Zusammenhang wäre es fast interessanter, ob diese Aufwandsentschädigung sich an dem Mindestlohn orientieren muß...... Wir bekommen 6 Euronen für jede Ausbildungsstunde..... Da bekommt man bei 11 Euros schon leicht feuchte Augen...... Gruß Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Pasc8al 8S., Hamburg / Hamburg | 848216 | |||
Datum | 15.04.2019 08:53 | 1177 x gelesen | |||
Geschrieben von ------ Ehrenamtlich Tätige sind vom MiLoG nicht betroffen (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Wann liegt also eine ehrenamtliche Tätigkeit vor? Für das BMAS ist das dann der Fall, wenn die Tätigkeit nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz dient, sondern Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls sowie den Sorgen und Nöten anderer Menschen ist. https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/mindestlohn-mindestlohn-im-ehrenamt-das-bundes-arbeitsministerium-hat-stellung-bezogen-f85164 MfG Pascal | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 848217 | |||
Datum | 15.04.2019 09:03 | 1140 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Wer Einnahmen in Höhe von 3.200 Euro hat überschreitet die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro und muss deswegen die Differenz von 800 Euro versteuern. Hat er nun für diese Tätigkeit 3.000 Euro Ausgaben gehabt, darf er davon aber nur 800 Euro ansetzen, damit ist kein zu versteuernder Anteil mehr vorhanden. Das wäre sinnvoll, entspricht aber nicht der Rechtslage. Siehe https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/722771/, Nr. 3.6, Beispiel 2, Fall mit anderem Hauptberuf: Einnahmen für allgemeine ehrenamtliche Nebentätigkeit von 1200 Euro, Ausgaben von 800 Euro, sollten eigentlich 400 Euro verbleiben, für die die Ehrenamtspauschale verwendet werden kann. Tatsächlich sind die 400 Euro voll zu versteuern - im Gegensatz zu einem Fall, wenn ohne Ausgaben 400 Euro eingenommen worden wären. | |||||
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Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 848221 | |||
Datum | 15.04.2019 10:49 | 1119 x gelesen | |||
HI Lars, die Ehrenamtspauschale von 720 ist allgemein Für Vereinsvorstände oder Funktionsträger (z.B. Sportverein, Musikverein, aber auch für Kommandant oder Gerätewart, etc.). Für Ausbildungstätigkeiten gibt es die sogenannte Übungsleiterpauschale (2400, §3 Nr. 26 EStG). Diese greift für Dich als Ausbilder. Zu beachten: Da dies schon eine steuerfreie Pauschale ist, dürfen hier Werbungskosten (Fahrtkosten, Aufwand Mehrverpflegung, etc.) nicht abgezogen werden. Gruß Simon | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 848229 | |||
Datum | 15.04.2019 14:17 | 920 x gelesen | |||
Hi Markus, naja,die 11 waren ja ein fiktiver Wert, der ja durchaus je nach Bundesland oder LK gewährt werden kann. Wobei wir es ja nicht machen um "reich" zu werden.Die Aufwandsentschädigung soll halt ein kleiner Obolus sein. Ich denke so kann ich für viele (Kreis)Ausbilder in der Feuerwehr sprechen, ist unser Engagement eigentlich unbezahlbar. MkG | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 848233 | |||
Datum | 15.04.2019 16:35 | 890 x gelesen | |||
Hallo Lars, es geht mir nicht ums Geld direkt, da wir das dann eigentlich wieder direkt in den Lehrgang pumpen.... (wie sinnig für einen Maschinistenkurs....lol) Ich habe bei der letzten Ausbilung Geld mitgebracht, weil ich meine Unterstützer, die neu sind mit angelernt hatte und beim Essen nicht selbst gekocht habe undundund..... Und die zuständige Führung meinte, der Lehrgang hat nicht so viel abgeschmissen..... Der Betrag wurde nur durch das Zusammenlegen aller Ausbilder letztlich ausgeglichen..... Wir sind mit der mitlerweile neuen Führung auf einem guten Weg. Wollte aber auch hier das Thema Geld den gesetzliche Bestimmungen anpassen, wenn es hierzu welche gibt. Nicht das dann evtl. einer kommt und den Daumen in eine übersehene Wunde drückt.... Das kann keiner gebrauchen.....;-)) Also alles mehr oder weniger harmlos.... Was mich aber hierzu dann doch noch interessieren würde..... Was kosten denn bei euch die Landkreiskurse..... In meinem Fall z.B. Maschinisten/PA Gerne auch per PN. Nicht daß wir hier dann evtl. eine Kostenlawine lostreten..... Gruß Markus In Treue fest! | |||||
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Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 848265 | |||
Datum | 16.04.2019 07:29 | 786 x gelesen | |||
Manchmal ist das Steuerrecht echt primitiv einfach. Solange die Einnahmen steuerfrei sind, solange gibt es auch keinen Betriebsausgabenabzug. Die Ausbildervergütung fällt im übrigen unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG; hier ist der Freibetrag 2.400 Euro. Betriebsausgaben dazu, kannst Du nur abziehen, sofern sie den Freibetrag übersteigen. Auf Normaldeutsch, alles über 2.400 Euro muss versteuert werden. Ein Nebensatz noch, weil Du sagtest Geschrieben von Lars B. steuer-& sozialversicherungspflichtig Das ist alles Steuerrecht. Sozialversicherung interessiert nur bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen und dazu gehört die Ausbildertätigkeit nur, wenn Du irgendwo als Ausbilder angestellt wärst. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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