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ThemaEhrenamtspauschale Ausbilder13 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Leitfaden Steuerliche Behandlung der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr
  •  
    AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen848207
    Datum14.04.2019 15:503434 x gelesen
    Hallo an alle Kameradinnen & Kameraden

    vielleicht ist ja unter Euch ein Steuerfachangesteller/-berater oder auch Finanzbeamter, der über nachfolgenden Fall ggf. Auskunft geben kann oder ebenfalls ein (Kreis)Ausbilder der vielleicht ähnlichen Fall schon selbst hatte.

    Als (Kreis)Ausbilder in der Feuerwehr arbeiten wir ja größtenteils ehrenamtlich.
    Dafür gibts ja eine sog.Aufwandsentschädigung die meist einen Stundensatz hat.

    Wenn ich nun je nach Bundesland & Landkreis z.B. 11 Aufwandsentschädigung / Std. ansetze und einen Sprechfunklehrgang von 16 h leite, dann heißt das ich habe 176 eingenommen.
    Laut o.a.Ehrenamtsfreibetrag bzw.Pauschale darf ich 720 / p.a. einnehmen ohne steuer-& sozialversicherungspflichtig zu sein.

    Der Landkreis z.B. hält ja nicht zwingend für z.B. 20 Kreisausbilder je einen kompletten Satz an Fachliteratur bereit.

    Die Frage ist,kann man für dieses auszuübende Ehrenamt anfallende Fachliteratur und weitere der eigenen Ausbildung zuträglichen Ausbildungsgegenstände steuerlich als Weiterbildungskosten absetzen?

    Danke für Eure Antworten vorab!

    MkG

    Lars

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    AutorJuer8gen8 W.8, Frechen / NRW848208
    Datum14.04.2019 19:011921 x gelesen
    Ich bin kein Steuerfachmann, habe aber in anderem Zusammeng - in dem Fall MiniJob - gelernt dasz man nur dann etwas steuerlich absetzen kann wenn man von dem erhaltenden Obulus auch Steuern bezahlt hat.
    Nach meiner Denke wuerde das bedeuten dasz, solange fuer die erhaltenen Euro keine Steuern anfallen, man dafuer auch keine absetzen kann.
    Bin aber mal gespannt wie es jmd. der wirklich vom Fach ist erlaeutert.
    Grusz
    Juergen

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    AutorOliv8er 8M., München / Bayern848210
    Datum14.04.2019 22:431633 x gelesen
    Geschrieben von § 3 EStG Nr. 26 und 26a, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.htmlÜberschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen

    Betriebsausgaben müssen also mit der Ehrenamtspauschale bzw. mit der Übungsleiterpauschale verrechnet werden. Das ist dann völlig unerheblich, wenn die Einnahmen die Pauschale nicht übersteigen; deshalb ist die zitierte Vorschrift gleich so formuliert, dass sie nur anzuwenden ist, wenn die Einnahmen die Pauschale übersteigen. Im vorliegenden Fall gilt die Pauschale und die Einnahmen bleiben steuerfrei; die Betriebsausgaben sind nicht noch einmal absetzbar.

    Ein Problem gibt es, wenn die Einnahmen die Pauschale übersteigen und gleichzeitig Ausgaben beispielsweise in Höhe der Pauschale vorliegen; dann bleibt von der Pauschale nichts mehr übrig, was ich für ungerecht halte. Beispiel: Auf Einnahmen in Höhe von 200 Euro ist die jeweilige Pauschale anzurechnen. Bei Einnahmen in Höhe von 3200 Euro und Ausgaben in Höhe von 3000 Euro bleibt von der Pauschale nichts mehr übrig, obwohl die Einkünfte die gleichen sind.

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    AutorChri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg848211
    Datum14.04.2019 23:291339 x gelesen
    Vielleicht findest du hier was (ist zwar aus Baden-Württemberg gemünzt, aber bei Steuern ist das meiste Bundesrecht): Leitfaden Steuerliche Behandlung der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr

    Christian Rosenau

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW848212
    Datum14.04.2019 23:531478 x gelesen
    Das hätte ich jetzt etwas anders verstanden:

    Wer Einnahmen in Höhe von 3.200 Euro hat überschreitet die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro und muss deswegen die Differenz von 800 Euro versteuern. Hat er nun für diese Tätigkeit 3.000 Euro Ausgaben gehabt, darf er davon aber nur 800 Euro ansetzen, damit ist kein zu versteuernder Anteil mehr vorhanden. Er darf aber die restlichen 2.200 Euro nicht von seinen sonstigen Einnahmen (Hauptberuf usw.) abziehen.

    Wäre doch jedenfalls logisch (und gerecht) so?

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    AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz848214
    Datum15.04.2019 07:481241 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Wäre doch jedenfalls logisch (und gerecht) so?

    Frag nicht nach Logik oder gar Gerechtigkeit in der deutschen Steuergesetzgebung. Aber da es sich bei der Ehrenamtspauschale (720 p.a.) genauso wie bei der Übungsleiterpauschale (2.400 p.a.) um einen Freibetrag handelt und nicht um eine Freigrenze, muss nur der Differenbetrag versteuert werden und nicht der gesamte Betrag, wenn man diesen Wert überschreitet. Du liegst meines Wissens nach also richtig mit deiner Betrachtung des Sachverhalts.

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    AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern848215
    Datum15.04.2019 08:211167 x gelesen
    In diesem Zusammenhang wäre es fast interessanter, ob diese Aufwandsentschädigung sich an dem Mindestlohn orientieren muß......
    Wir bekommen 6 Euronen für jede Ausbildungsstunde.....
    Da bekommt man bei 11 Euros schon leicht feuchte Augen......


    Gruß Markus

    In Treue fest!

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    AutorPasc8al 8S., Hamburg / Hamburg848216
    Datum15.04.2019 08:531177 x gelesen
    Geschrieben von ------ Ehrenamtlich Tätige sind vom MiLoG nicht betroffen (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Wann liegt also eine ehrenamtliche Tätigkeit vor? Für das BMAS ist das dann der Fall, wenn die Tätigkeit nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz dient, sondern Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls sowie den Sorgen und Nöten anderer Menschen ist.
    [...]

    Kombination von Ehrenamt und Minijob
    Das BMAS geht davon aus, dass es sich um ein einziges Arbeitsverhältnis handelt, wenn Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale und Minijob kombiniert werden. Sie fallen komplett unter das MiLoG. Das heißt: Der Mindestlohn gilt auch für den Teil der Vergütung, der auf Basis der Pauschalen - lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei - abgerechnet wird.

    [...]

    Folge: Die bisher übliche einheitliche Handhabung von Ehrenamt und Minijob ist zwar sozialversicherungsrechtlich zulässig, verstößt aber gegen das MiLoG, wenn der Stundenlohn von 8,50 Euro nicht eingehalten wird.


    https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/mindestlohn-mindestlohn-im-ehrenamt-das-bundes-arbeitsministerium-hat-stellung-bezogen-f85164

    MfG
    Pascal

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    AutorOliv8er 8M., München / Bayern848217
    Datum15.04.2019 09:031140 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Wer Einnahmen in Höhe von 3.200 Euro hat überschreitet die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro und muss deswegen die Differenz von 800 Euro versteuern. Hat er nun für diese Tätigkeit 3.000 Euro Ausgaben gehabt, darf er davon aber nur 800 Euro ansetzen, damit ist kein zu versteuernder Anteil mehr vorhanden.
    Das wäre sinnvoll, entspricht aber nicht der Rechtslage. Siehe https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/722771/, Nr. 3.6, Beispiel 2, Fall mit anderem Hauptberuf: Einnahmen für allgemeine ehrenamtliche Nebentätigkeit von 1200 Euro, Ausgaben von 800 Euro, sollten eigentlich 400 Euro verbleiben, für die die Ehrenamtspauschale verwendet werden kann. Tatsächlich sind die 400 Euro voll zu versteuern - im Gegensatz zu einem Fall, wenn ohne Ausgaben 400 Euro eingenommen worden wären.

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    AutorSimo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg848221
    Datum15.04.2019 10:491119 x gelesen
    HI Lars,

    die Ehrenamtspauschale von 720 ist allgemein Für Vereinsvorstände oder Funktionsträger (z.B. Sportverein, Musikverein, aber auch für Kommandant oder Gerätewart, etc.).
    Für Ausbildungstätigkeiten gibt es die sogenannte Übungsleiterpauschale (2400, §3 Nr. 26 EStG). Diese greift für Dich als Ausbilder. Zu beachten: Da dies schon eine steuerfreie Pauschale ist, dürfen hier Werbungskosten (Fahrtkosten, Aufwand Mehrverpflegung, etc.) nicht abgezogen werden.

    Gruß
    Simon

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    AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen848229
    Datum15.04.2019 14:17920 x gelesen
    Hi Markus,

    naja,die 11 waren ja ein fiktiver Wert, der ja durchaus je nach Bundesland oder LK gewährt werden kann.

    Wobei wir es ja nicht machen um "reich" zu werden.Die Aufwandsentschädigung soll halt ein kleiner Obolus sein.

    Ich denke so kann ich für viele (Kreis)Ausbilder in der Feuerwehr sprechen, ist unser Engagement eigentlich unbezahlbar.


    MkG

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    AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern848233
    Datum15.04.2019 16:35890 x gelesen
    Hallo Lars,

    es geht mir nicht ums Geld direkt, da wir das dann eigentlich wieder direkt in den Lehrgang pumpen....
    (wie sinnig für einen Maschinistenkurs....lol)
    Ich habe bei der letzten Ausbilung Geld mitgebracht, weil ich meine Unterstützer,
    die neu sind mit angelernt hatte und beim Essen nicht selbst gekocht habe undundund.....
    Und die zuständige Führung meinte, der Lehrgang hat nicht so viel abgeschmissen.....
    Der Betrag wurde nur durch das Zusammenlegen aller Ausbilder letztlich ausgeglichen.....
    Wir sind mit der mitlerweile neuen Führung auf einem guten Weg.
    Wollte aber auch hier das Thema Geld den gesetzliche Bestimmungen anpassen, wenn es hierzu welche gibt.
    Nicht das dann evtl. einer kommt und den Daumen in eine übersehene Wunde drückt....
    Das kann keiner gebrauchen.....;-))

    Also alles mehr oder weniger harmlos....


    Was mich aber hierzu dann doch noch interessieren würde.....
    Was kosten denn bei euch die Landkreiskurse.....
    In meinem Fall z.B. Maschinisten/PA
    Gerne auch per PN. Nicht daß wir hier dann evtl. eine Kostenlawine lostreten.....


    Gruß Markus

    In Treue fest!

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    AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg848265
    Datum16.04.2019 07:29786 x gelesen
    Manchmal ist das Steuerrecht echt primitiv einfach.

    Solange die Einnahmen steuerfrei sind, solange gibt es auch keinen Betriebsausgabenabzug.

    Die Ausbildervergütung fällt im übrigen unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG; hier ist der Freibetrag 2.400 Euro.

    Betriebsausgaben dazu, kannst Du nur abziehen, sofern sie den Freibetrag übersteigen. Auf Normaldeutsch, alles über 2.400 Euro muss versteuert werden.

    Ein Nebensatz noch, weil Du sagtest Geschrieben von Lars B.steuer-& sozialversicherungspflichtig

    Das ist alles Steuerrecht. Sozialversicherung interessiert nur bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen und dazu gehört die Ausbildertätigkeit nur, wenn Du irgendwo als Ausbilder angestellt wärst.

    Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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     14.04.2019 15:50 Lars7 B.7, Zwinge
     14.04.2019 19:01 Juer7gen7 W.7, Frechen
     14.04.2019 22:43 Oliv7er 7M., München
     14.04.2019 23:53 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     15.04.2019 07:48 Stef7fen7 W.7, Elmstein
     15.04.2019 09:03 Oliv7er 7M., München
     14.04.2019 23:29 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
     15.04.2019 08:21 Mark7us 7G., Kochel am See
     15.04.2019 08:53 Pasc7al 7S., Hamburg
     15.04.2019 14:17 Lars7 B.7, Zwinge
     15.04.2019 16:35 Mark7us 7G., Kochel am See
     15.04.2019 10:49 Simo7n S7., Gomaringen
     16.04.2019 07:29 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.
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