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ThemaJobcenter fordert Geld von Feuerwehrmann13 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
Infos:
  • FW-Forum: Feuerwehrfrau muss Hartz IV-Bezüge zurückzahlen wegen Ehrenamt!
  •  
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg845006
    Datum18.12.2018 00:325124 x gelesen
    hallo,

    Entschädigung ausgezahlt

    Jobcenter fordert Geld von Feuerwehrmann

    Der Borgsdorfer Feuerwehrmann Rudi Rendant bekommt weniger Arbeitslosengeld, weil er im vergangenen Jahr viele Einsätze hatte und seine Entschädigung auf einmal ausgezahlt wurde.

    Der 63-Jährige versteht die Welt nicht mehr. Seine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Arbeit wird vom Jobcenter als Einkommen bewertet, weil er den Freibetrag überschritten hat. Der Oberlöschmeister soll sogar Geld zurückzahlen.

    Rendant hat für das einsatzreiche Jahr 2017 exakt 1460 Euro bekommen. Das Geld ist Anfang des Jahres von der Stadt Hohen Neuendorf in einer Summe überwiesen worden. Und genau das ist das Problem. Denn die Januar-Zahlung wird als Einkommen für diesen Monat bewertet und nicht durch die zwölf Jahresmonate geteilt. So sehe es das Gesetz vor, bestätigt Kreissprecherin Constanze Gatzke, die den Sachverhalt als total bedauerlich bewertet. Zu Rückzahlungen habe der Borgsdorfer aufgefordert werden müssen, weil es auch in den Vorjahren zu fehlerhaften Berechnungen kam. Das sei aber erst nach einem Mitarbeiterwechsel aufgefallen.

    Wäre dem Borgsdorfer Feuerwehrmann die Entschädigung monatlich gezahlt worden, hätte es keine Kürzungen gegeben, so Constanze Gatzke. ...

    vollständiger Artikel auf moz.de

    kann das jetzt nicht korrigiert werden. Also Geld zurückfordern und dann monatlich auszahlen?

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS845007
    Datum18.12.2018 06:352838 x gelesen
    Mit Sicherheit kann man da was machen. Die Frage ist: Will man das? Ich vermute man hat den Weg der jährlichen Auszahlung gewählt um Verwaltungsaufwand zu sparen.

    Dies ist meine Meinung.

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    AutorLoth8ar 8L., Hilden / NRW845008
    Datum18.12.2018 07:062704 x gelesen
    Ich glaube das die Kommune die Umstände nicht wusste und das Geld ausgezahlt hat.
    Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen. Ob das wieder rückgängig gemacht werden kann, wage ich zu bezweifeln.

    Einen sonnigen Tag noch!

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    AutorWolf8gan8g Z8., Zwickau / 845009
    Datum18.12.2018 08:132313 x gelesen
    Widerspruch - Sozialgericht !
    Das ist hier der einzige Weg.
    Wie der Name schon zeigt, handelt es sich hier um eine Aufwandtsentschädigung, für die der Feuerwehrmann sozusagen Aufwendungen hatte, die die Gemeinde pauschal festlegte und erstattete. Dafür ist der Feuerwehrmann in Vorkasse gegangen.
    Darüber sollte das Jobcenter nachdenken.

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW845010
    Datum18.12.2018 08:192207 x gelesen
    Geschrieben von Lothar L.Ob das wieder rückgängig gemacht werden kann, wage ich zu bezweifeln.

    Ich auch, aber er kann dafür meiner Meinung jeden Aufwand der ihm entstanden ist, jedes Wegegeld, jede Busfahrkarte, jede extra Dusche, jede extra Waschladung, ja selbst das Formelle Nachfeuerbier bei der Arge als Aufwand einreichen und das Geld dafür fordern.

    Ob die Arge sich darauf einlassen will? So etwas macht einfach eine schlechte Presse.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP845011
    Datum18.12.2018 08:242455 x gelesen
    Wozu auch? Dass das Zuflussprinzip bei Empfängern von Arbeitslosengeld angewandt wird, sollte allen (!) Beteiligten bekannt sein. Und wenn dann auch schon aus den Vorjahren fehlerhafte Berechnungen im Raum stehen, tja, irgendwann fällt es halt mal auf und wird korrigiert.

    Im Übrigen: Eine nette Aufwandsentschädigungssatzung haben die dort. Aber gerade dann sollte man sich schonmal über Freibeträge und Zuflusszeiten Gedanken machen, auch als Empfänger.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorThom8as 8A., Morbach / Rheinland Pfalz845013
    Datum18.12.2018 08:552166 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Rendant hat für das einsatzreiche Jahr 2017 exakt 1460 Euro bekommen

    Mal abgesehen davon das es tatsächlich bedauerlich und ärgerlich ist eine andere Frage.

    Ist es üblich, dass FF Leute eine Aufwandsentschädigung für den Einsatzdienst erhalten? Das kenne ich überhaupt nicht. Schon gar nicht in solch einer Höhe.

    Grüße

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW845016
    Datum18.12.2018 09:412051 x gelesen
    Geschrieben von Wolfgang Z.Widerspruch - Sozialgericht !

    Mit welcher Begründung denn, gegen welche Vorschriften wurde denn seitens der Behörde verstoßen?

    Geschrieben von Wolfgang Z.Wie der Name schon zeigt, handelt es sich hier um eine Aufwandtsentschädigung, für die der Feuerwehrmann sozusagen Aufwendungen hatte, die die Gemeinde pauschal festlegte und erstattete.

    Namen sind Schall und Rauch.

    Aufwände in der "entschädigen" Höhe dürften kaum nachweisbar sein...

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    AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS845017
    Datum18.12.2018 09:462186 x gelesen
    In meinen Augen sehr großzügig. Oder je nach Betrachtungsweise sehr schlau. Weil die Gemeinde kann sich bestimmt nicht vorwerfen lassen nix zu tun.
    20 pro Einsatz. Das ist ne Ansage. Da bekommt man auch die Leute für die 5 te. BMA in der Woche motiviert.

    Dies ist meine Meinung.

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    AutorWolf8gan8g Z8., Zwickau / 845019
    Datum18.12.2018 10:042110 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Aufwände in der "entschädigen" Höhe dürften kaum nachweisbar sein...



    Sie wurden bereits nachgewiesen und von einem politischen Gremium in einer Satzung beschlossen.

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    AutorThor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen845020
    Datum18.12.2018 10:341998 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Sebastian K. Wozu auch?

    vielleicht weil?:
    §11 (3) SGB II
    Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

    Zum anderen - stellt eine kommunale Entschädigungssatzung nicht auch eine öffentlich rechtliche Vorschrift dar?
    §11a (3) SGB II
    Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.


    Gruß,
    Thorben

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP845021
    Datum18.12.2018 11:212050 x gelesen
    Das Sozialrecht krankt v.a. daran, dass es rund um die reine Gesetzgebung sehr viele Weisungen und Auslegungshilfen gibt (und u.a. deshalb Rechtssprechung, Rechtssprechung, Rechtssprechung...).

    Geschrieben von Thorben G.vielleicht weil?:
    §11 (3) SGB II...
    Die Unterscheidung zwischen einmaliger und laufender Einnahme richtet sich nicht danach, ob die tatsächliche Zahlung einmalig oder laufend erfolgt ist, sondern nach deren Rechtsgrund. Und der ist in diesem Fall laufend (= regelmäßig) gegeben.

    Geschrieben von Thorben G. Zum anderen - stellt eine kommunale Entschädigungssatzung nicht auch eine öffentlich rechtliche Vorschrift dar?Ja, aber
    Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werdenEine pauschale Aufwandsentschädigung wird erstmal nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht, sondern eben pauschal. Dafür müsste der Aufwand konkreter benannt werden, der hier entschädigt wird. Und selbst wenn man diesen Schritt noch geht, kommt die nächste Hürde: Werden pauschale Aufwandsentschädigungen bei den BOS als finanzieller Anreiz zur Mitgliedermotivation/-anwerbung einsetzt, wird man an der Stelle bejahen müssen, dass die Zahlung (mind. tlw.) auch dem selben Zweck wie das SGBII dient, weil die Mittel zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Und dann ist es als Einkommen zu berücksichtigen.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken845067
    Datum19.12.2018 22:331487 x gelesen
    Und könnte auch dazu führen, dass man Gerätewarten böse ist, die einem den Platz wegnehmen....

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     18.12.2018 00:32 Jürg7en 7M., Weinstadt
     18.12.2018 06:35 Volk7er 7C., Garbsen
     18.12.2018 07:06 Loth7ar 7L., Hilden
     18.12.2018 08:13 Wolf7gan7g Z7., Zwickau
     18.12.2018 09:41 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     18.12.2018 10:04 Wolf7gan7g Z7., Zwickau
     18.12.2018 08:19 Hara7ld 7S., Köln
     18.12.2018 08:24 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     18.12.2018 09:46 Volk7er 7C., Garbsen
     19.12.2018 22:33 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
     18.12.2018 10:34 Thor7ben7 G.7, Leese OS
     18.12.2018 11:21 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     18.12.2018 08:55 ., Morbach
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