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Thema | Jobcenter fordert Geld von Feuerwehrmann | 13 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 845006 | |||
Datum | 18.12.2018 00:32 | 5124 x gelesen | |||
hallo,Entschädigung ausgezahlt vollständiger Artikel auf moz.de kann das jetzt nicht korrigiert werden. Also Geld zurückfordern und dann monatlich auszahlen? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 845007 | |||
Datum | 18.12.2018 06:35 | 2838 x gelesen | |||
Mit Sicherheit kann man da was machen. Die Frage ist: Will man das? Ich vermute man hat den Weg der jährlichen Auszahlung gewählt um Verwaltungsaufwand zu sparen. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Loth8ar 8L., Hilden / NRW | 845008 | |||
Datum | 18.12.2018 07:06 | 2704 x gelesen | |||
Ich glaube das die Kommune die Umstände nicht wusste und das Geld ausgezahlt hat. Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen. Ob das wieder rückgängig gemacht werden kann, wage ich zu bezweifeln. Einen sonnigen Tag noch! | |||||
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Autor | Wolf8gan8g Z8., Zwickau / | 845009 | |||
Datum | 18.12.2018 08:13 | 2313 x gelesen | |||
Widerspruch - Sozialgericht ! Das ist hier der einzige Weg. Wie der Name schon zeigt, handelt es sich hier um eine Aufwandtsentschädigung, für die der Feuerwehrmann sozusagen Aufwendungen hatte, die die Gemeinde pauschal festlegte und erstattete. Dafür ist der Feuerwehrmann in Vorkasse gegangen. Darüber sollte das Jobcenter nachdenken. | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 845010 | |||
Datum | 18.12.2018 08:19 | 2207 x gelesen | |||
Geschrieben von Lothar L.Ob das wieder rückgängig gemacht werden kann, wage ich zu bezweifeln. Ich auch, aber er kann dafür meiner Meinung jeden Aufwand der ihm entstanden ist, jedes Wegegeld, jede Busfahrkarte, jede extra Dusche, jede extra Waschladung, ja selbst das Formelle Nachfeuerbier bei der Arge als Aufwand einreichen und das Geld dafür fordern. Ob die Arge sich darauf einlassen will? So etwas macht einfach eine schlechte Presse. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 845011 | |||
Datum | 18.12.2018 08:24 | 2455 x gelesen | |||
Wozu auch? Dass das Zuflussprinzip bei Empfängern von Arbeitslosengeld angewandt wird, sollte allen (!) Beteiligten bekannt sein. Und wenn dann auch schon aus den Vorjahren fehlerhafte Berechnungen im Raum stehen, tja, irgendwann fällt es halt mal auf und wird korrigiert. Im Übrigen: Eine nette Aufwandsentschädigungssatzung haben die dort. Aber gerade dann sollte man sich schonmal über Freibeträge und Zuflusszeiten Gedanken machen, auch als Empfänger. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Thom8as 8A., Morbach / Rheinland Pfalz | 845013 | |||
Datum | 18.12.2018 08:55 | 2166 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Rendant hat für das einsatzreiche Jahr 2017 exakt 1460 Euro bekommen Mal abgesehen davon das es tatsächlich bedauerlich und ärgerlich ist eine andere Frage. Ist es üblich, dass FF Leute eine Aufwandsentschädigung für den Einsatzdienst erhalten? Das kenne ich überhaupt nicht. Schon gar nicht in solch einer Höhe. Grüße | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845016 | |||
Datum | 18.12.2018 09:41 | 2051 x gelesen | |||
Geschrieben von Wolfgang Z.Widerspruch - Sozialgericht ! Mit welcher Begründung denn, gegen welche Vorschriften wurde denn seitens der Behörde verstoßen? Geschrieben von Wolfgang Z. Wie der Name schon zeigt, handelt es sich hier um eine Aufwandtsentschädigung, für die der Feuerwehrmann sozusagen Aufwendungen hatte, die die Gemeinde pauschal festlegte und erstattete. Namen sind Schall und Rauch. Aufwände in der "entschädigen" Höhe dürften kaum nachweisbar sein... | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 845017 | |||
Datum | 18.12.2018 09:46 | 2186 x gelesen | |||
In meinen Augen sehr großzügig. Oder je nach Betrachtungsweise sehr schlau. Weil die Gemeinde kann sich bestimmt nicht vorwerfen lassen nix zu tun. 20 pro Einsatz. Das ist ne Ansage. Da bekommt man auch die Leute für die 5 te. BMA in der Woche motiviert. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Wolf8gan8g Z8., Zwickau / | 845019 | |||
Datum | 18.12.2018 10:04 | 2110 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Aufwände in der "entschädigen" Höhe dürften kaum nachweisbar sein... Sie wurden bereits nachgewiesen und von einem politischen Gremium in einer Satzung beschlossen. | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen | 845020 | |||
Datum | 18.12.2018 10:34 | 1998 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Sebastian K. Wozu auch? vielleicht weil?: §11 (3) SGB II Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Zum anderen - stellt eine kommunale Entschädigungssatzung nicht auch eine öffentlich rechtliche Vorschrift dar? §11a (3) SGB II Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 845021 | |||
Datum | 18.12.2018 11:21 | 2050 x gelesen | |||
Das Sozialrecht krankt v.a. daran, dass es rund um die reine Gesetzgebung sehr viele Weisungen und Auslegungshilfen gibt (und u.a. deshalb Rechtssprechung, Rechtssprechung, Rechtssprechung...). Geschrieben von Thorben G. vielleicht weil?:Die Unterscheidung zwischen einmaliger und laufender Einnahme richtet sich nicht danach, ob die tatsächliche Zahlung einmalig oder laufend erfolgt ist, sondern nach deren Rechtsgrund. Und der ist in diesem Fall laufend (= regelmäßig) gegeben. Geschrieben von Thorben G. Zum anderen - stellt eine kommunale Entschädigungssatzung nicht auch eine öffentlich rechtliche Vorschrift dar?Ja, aber Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werdenEine pauschale Aufwandsentschädigung wird erstmal nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht, sondern eben pauschal. Dafür müsste der Aufwand konkreter benannt werden, der hier entschädigt wird. Und selbst wenn man diesen Schritt noch geht, kommt die nächste Hürde: Werden pauschale Aufwandsentschädigungen bei den BOS als finanzieller Anreiz zur Mitgliedermotivation/-anwerbung einsetzt, wird man an der Stelle bejahen müssen, dass die Zahlung (mind. tlw.) auch dem selben Zweck wie das SGBII dient, weil die Mittel zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Und dann ist es als Einkommen zu berücksichtigen. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Neum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken | 845067 | |||
Datum | 19.12.2018 22:33 | 1487 x gelesen | |||
Und könnte auch dazu führen, dass man Gerätewarten böse ist, die einem den Platz wegnehmen.... | |||||
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