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Thema | Dieselfahrverbote und die BOS | 25 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 843977 | |||
Datum | 09.11.2018 12:22 | 5782 x gelesen | |||
Hallo, auf Nachfrage einer Teilnehmerin im Rahmen der Tagung zur Fahrzeugbeschaffung für RD/Fw am Haus der Technik in Essen wegen direkt anschließenden Diskussion und des dadurch offenkundigen allgemeinen Interesses hier meine Einschätzung und Erwartungen: 1. Einsätze in Dieselfahrverbotszonen: Können, dürfen und müssen selbstverständlich weiter bedient werden! Die Rechtsgrundlage dafür siehe ich hier ähnlich wie mit anderen Verbotsschildern, die nicht auf technischen Einschränkungen (z.B. Höhe, Gewicht) beruhen. Sie sind durch die §§ 35 und 38 abgedeckt. Da nach einer Einfahrt auch wieder die Ausfahrt möglich sein muss - und für mich die Heimfahrt zum Standort zur Herstellung der Einsatzbereitschaft faktisch zum gleichen Einsatz gehört, halte ich auch die Rückfahrt (auch ohne Sonder-/Wegerechte) für legitim ebenso wie bei den anderen Vorschriften (z.B. Fahrverbote für Fahrzeugarten oder nach Zeiten im Rahmen von Lärmschutzbeschränkungen) . 2. Durchfahrten, Einfahrten im Rahmen des laufenden Dienstbetriebes (egal ob zur Feuerbeschau, zum Tanken, zur Ausbildung, zu einer Tagung, zu einer Sitzung, zur Werkstatt, uvm.) Solange es dafür keine Ausnahmegenehmigungen gibt, fallen BISHER m.E. auch alle Einsatzfahrzeuge unter die Fahrverbote! Es darf also derzeit NICHT damit in der Fahrverbotszone gefahren werden. (Ich gehe aber persönlich davon aus, dass man spätestens nach dem Urteil zur Köln aufgrund der flächendeckenden Problematik sehr schnell Regelungen ähnlich wie bei den Umweltzonen finden wird, vgl. https://www.duesseldorf.de/kfz/feinstaub/003-ausnahmen.html https://www.tagesspiegel.de/berlin/umweltzone-stinker-muessen-draussen-bleiben/11179886.html) Solange das nicht allgemein geregelt ist, bleibt m.E. nur die Möglichkeit im Einzelfall bei den entsprechend zuständigen Behörden jeweils Ausnahmegenehmigungen zu beantragen und im Fahrzeug mitzuführen. Wer ggf. Kenntnis über laufende Diskussionen über entsprechend allgemeine Ausnahmeregelungen hat, kann die gern hier oder mir per PN mitteilen, weil das auch Thema in weiteren Gremien sein wird. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 843978 | |||
Datum | 09.11.2018 12:45 | 2970 x gelesen | |||
Moin Uli, kleine Korrektur, vor allem für etwaige Publikationen: Geschrieben von Ulrich C. Sie sind durch die §§ 35 Geschrieben von Ulrich C. (auch ohne Sonder Gruß, Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Phil8ipp8 E.8, Augsburg / Bayern | 843979 | |||
Datum | 09.11.2018 12:46 | 2938 x gelesen | |||
Das Problem haben wir doch eigentlich seit Einführung der Umweltzonen. Auch damals hatten wir Fahrzeuge die den geforderten Anforderungen nicht entsprachen. In der dementsprechend Rechtsgrundlage hat man dann doch Einsatzfahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht befreit ("Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können") Man mußte also keine Umweltplakette aufkleben und so konnte man das Verbot umgehen. Sollte das nicht nach wie vor gelten? Grüße aus Augsburg ESCHE | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 843980 | |||
Datum | 09.11.2018 13:10 | 2631 x gelesen | |||
Ausnahmen in Köln Geschrieben von ---www.stadt-koeln.de/service/produkt/wer-darf-der-umweltzone-ohne-plakette-fahren ---
Das zwingend die Sonderrechte in Anspruch genommen werden steht da jetzt nicht, daraus folgt dann im Umkehrschluss auch sonstige Dienstliche Fahrten sind damit abgedeckt ? Gibt es da schon eine Anfrage an den VdF insbesondere an deren Juristen Schöneborn/Schneider ? Alternativ ans IM Probst ? IMO wäre das ja für weite teile NRW´s von Bedeutung. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 843984 | |||
Datum | 09.11.2018 14:54 | 2481 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael R.Gibt es da schon eine Anfrage an den VdF insbesondere an deren Juristen Schöneborn/Schneider ? Die nächsten Gremiensitzungen sind nächste Woche (u.a. AK Technik), da wird m.W. darauf eingegangen werden - und dann geht das weiter... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 843985 | |||
Datum | 09.11.2018 14:55 | 2795 x gelesen | |||
Geschrieben von Philipp E.Sollte das nicht nach wie vor gelten? das eine Verbot - und die Ausnahme davon - hat mit m.E. dem anderen nix zu tun! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 843986 | |||
Datum | 09.11.2018 14:59 | 2199 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Die Rechtsgrundlage dafür siehe ich hier ähnlich wie mit anderen Verbotsschildern, die nicht auf technischen Einschränkungen (z.B. Höhe, Gewicht) beruhen. Sie sind durch die §§ 35 und 38 abgedeckt. Sorry, aber du machst es dir zu einfach. Es ist entscheidend auf welcher Grundlage die Fahrverbote eingeführt wurden. Dieselfahrverbote werden aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen. Du kannst dich aufgrund eines Ausnahmeparagraphen einer Verordnung nicht über ein anderes Gesetz hinwegsetzen. Und auch der Vergleich mit Fahrverboten nach Zeiten hinkt zum Teil. Das Sonntagsfahrverbot bezieht sich auf LKWs und nicht auf Sonderkraftfahrzeuge. (hier brauchst du keine Sonderrechte und kannst uneingeschränkt mit einem Feuerwehrfahrzeug fahren) Nur in dem Fall eines VZ 253 (Kraftfahrzeuge über 3,5t ...) mit einer zeitlichen Beschränkung kannst du aufgrund deiner Sonderrechte umgehen. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 843988 | |||
Datum | 09.11.2018 15:04 | 2385 x gelesen | |||
Geschrieben von Philipp E.In der dementsprechend Rechtsgrundlage hat man dann doch Einsatzfahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht befreit ("Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können") Dieser Passus wurde in die 35. bimschv geschrieben. Zitat:"Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, Interessant wirds mal wenn jemand sagt. Ich kann mit meinem Fahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn ich zum Einsatz fahre als brauch ich für mein Privat PKW keine Plakette. | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen | 843993 | |||
Datum | 09.11.2018 17:10 | 2400 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Ulrich C. das eine Verbot - und die Ausnahme davon - hat mit m.E. dem anderen nix zu tun! Na eigentlich doch. Das "Fahrverbots-Verbot" bis 50 µg/m³ ist ja als ergänzender Absatz 1a im §40 BImSchG gedacht. Macht da nur Sinn, wenn Diesel-Fahrverbote über §40 (1) BImSchG laufen... Gleich Grundlage wie Umweltzone, nur andere Ausgestaltung. Und da gibt's über Anhang 3 der 35. BImSchV schon die Ausnahme von Fahrverboten auf Basis des §40 (1) BImSchG für Sonderrechts-berechtigte Fahrzeuge. Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 843994 | |||
Datum | 09.11.2018 17:27 | 2027 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael R. Ausnahmen in Köln Das sind die Ausnahmen für die bislang geltende Umweltzonen, die auch größtenteils für alle Umweltzonen gelten. Diese sind hinlänglich bekannt und haben erstmal nichts mit den Dieselfahrverboten zu tun. Dafür gibt es aktuell keine bundeseinheitliche Regelung. Geschrieben von Michael R. Das zwingend die Sonderrechte in Anspruch genommen werden steht da jetzt nicht, daraus folgt dann im Umkehrschluss auch sonstige Dienstliche Fahrten sind damit abgedeckt ? Da steht nur "in Anspruch genommen werden können". Das sagt doch alles. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 843995 | |||
Datum | 09.11.2018 17:28 | 2005 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Philipp E. Sollte das nicht nach wie vor gelten? Klar gilt das nach wie vor für alle Stellen, wo die bisherige Umweltzone gilt. Nicht jedoch dort, wo die Dieselfahrverbote gelten. Die haben erstmal mit den Umweltzonen nichts direkt zu tun. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 843996 | |||
Datum | 09.11.2018 17:31 | 2128 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Alexander H. Das Sonntagsfahrverbot bezieht sich auf LKWs und nicht auf Sonderkraftfahrzeuge. "Sonderkraftfahrzeuge" gibt es nicht. Die Abkürzung "So.Kfz" steht für "Sonstige Kfz". Ansonsten aber stimmt es, für So.Kfz gelten Sonntagsfahrverbote nicht. Die gibt es aber auch zuhauf außerhalb der Feuerwehr. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 843998 | |||
Datum | 09.11.2018 17:48 | 2177 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael R.Das zwingend die Sonderrechte in Anspruch genommen werden steht da jetzt nicht, daraus folgt dann im Umkehrschluss auch sonstige Dienstliche Fahrten sind damit abgedeckt ? Drüben bei den gelben Lampen haben sie seinerzeit erklärt dass das genau so beabsichtigt war, denn auch die Müllabfuhr &Co kann so mit dem §35 weiterhin seine gewohnte Tour abfahren. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Jörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW | 844002 | |||
Datum | 10.11.2018 10:38 | 1934 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Dieselfahrverbote werden aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen. Na, dann werden doch hoffentlich auch die notwendigen Ausnahmen / Übergangsfristen dort hineingeschrieben! Es wäre ein Unding, wenn z.B. in Köln andere Ausnahmen gelten, als in Hamburg oder München... | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 844003 | |||
Datum | 10.11.2018 11:57 | 1801 x gelesen | |||
Ich denke eher die Fahrverbote sind immer auf der gleichen Grundlage. Es gibt aber wie immer den schönen "Totschlagparagraphen". § 34 Rechtfertigender Notstand StGB | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 844004 | |||
Datum | 10.11.2018 12:11 | 1844 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Alexander H. Es gibt aber wie immer den schönen "Totschlagparagraphen". klar - wenns "brennt" ist das kein Problem. Da kann auch der grösste "Stinker" fahren. aber fürs Tagesgeschäft - also Besorgungsfahrten usw. greift das sicherlich nicht. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 844022 | |||
Datum | 11.11.2018 08:47 | 1984 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Es ist entscheidend auf welcher Grundlage die Fahrverbote eingeführt wurden. Es gibt auch Fahrverbote z.B. aus Lärmschutzgründen, darf da Deiner Meinung nach, die Feuerwehr im Einsatz (darum gehts im § 35!) nicht durchfahren, wenn nicht explizit genau dafür eine Ausnahme verfügt ist? Geschrieben von Alexander H. Und auch der Vergleich mit Fahrverboten nach Zeiten hinkt zum Teil. Guck mal in die diversen Zulassungspapiere der BOS - und Du wirst Dein blaues Wunder erleben... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 844023 | |||
Datum | 11.11.2018 09:03 | 1730 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben G.Das "Fahrverbots-Verbot" bis 50 µg/m³ ist ja als ergänzender Absatz 1a im §40 BImSchG gedacht. Macht da nur Sinn, wenn Diesel-Fahrverbote über §40 (1) BImSchG laufen... Gleich Grundlage wie Umweltzone, nur andere Ausgestaltung. Fahrverbote gibts schon, noch gibts m.W. keinen § 40 (1.a) etc.... https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__40.html WENN die Fahrverbote über den $ 40 kommen, dann würden die allgemeinen Ausnahmen gelten. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages geht am 27.03.18 im Übrigen davon aus, dass die Fahrverbote nur nach $ 45 StVO erlassen werden können... WiDi Bundestag: "Damit kommt ein Fahrverbot grundsätzlich nur auf Grundlage des § 45 Abs. 1f StVO in Betracht." https://dejure.org/gesetze/StVO/45.html Ausnahmen sind da keine genannt, die müssten dann ebenso örtlich über die zuständigen Behörden erlassen werden, wie es teilweise regional weitere Ausnahmen zu den Fahrverboten in den Umweltzonen gibt. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 844025 | |||
Datum | 11.11.2018 09:39 | 1742 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.ür die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, und dann gucken wir auch nochmal in diesen https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html und stellen (wieder und immer noch erstaunt, weil die Diskussion gabs schon mehrfach), dass zwar Krankenwagen nach der Ausnahme in 35 BImSchG in Umweltzonen fahren dürfen, auch ohne die Anforderungen zu erfüllen, der Rest vom RD aber nur im Einsatz "5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." D.h. RTW, NEF, NAW und alles andere was nicht formal KatS (und damit im ersten Satz des 35 StVO aufgenommen) ist, darf weder für Werkstatt-, Ausbildungs-, Verlegungsfahrten von einem Standort zum anderen etc. da eigentlich fahren... Hat nur offenbar abgesehen von wenigen bisher noch keiner kontrolliert - ist aber dem Buchstaben des Gesetzes nach nicht erlaubt, ergo muss für die erstellenden Ausnahmen für die Fahrverbotszonen das mit berücksichtig werden und z.B. - wenn man den Text aus dem Angang 3 der Ausnahmen nimmt - bei den Krankenwagen ergänzt werden. Ich arbeite gerade an einem Entwurf für die Gremien... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen | 844030 | |||
Datum | 11.11.2018 14:54 | 1537 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Ulrich C.
Die werden über §40 (1) kommen. Und das sieht ganz offenkundig auch die Bunderegierung so. Anders macht der geplante §40 (1a) schlicht überhaupt keinen Sinn. Der relativiert die Beschrnkungsmöglichkeit aus 40(1) für den Bereich von 40-50µg. Geschrieben von BMU (Stand 30.10.)
Geschrieben von Ulrich C. Fahrverbote gibts schon, noch gibts m.W. keinen § 40 (1.a) etc.... Den braucht es auch nicht für die Fahrverbote. Die Verbotsgrundlage gibt es mit §40(1) ja längst, §40(1a) soll sie nur in der Praxis möglichst abwenden. Trotzdem gelten die Ausnahmen der 35. BImSchV Anhang 3 für alle bestehenden und künftigen Fahrverbote aus §40 BImSchG. Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 844033 | |||
Datum | 11.11.2018 15:44 | 1505 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C."Damit kommt ein Fahrverbot grundsätzlich nur auf Grundlage des § 45 Abs. 1f StVO in Betracht." Du weißt schon was in der Juristensprache "grundsätzlich" bedeutet? Wenn du den nächsten Absatz weitergelesen hast, steht da nämlich auch vom BVerwG geurteilt. Salopp gesagt, was in der StVO steht ist völlig irrelevant, wenn ein Dieselfahrverbot die einzigste Möglichkeit ist um die NOx Werte einzuhalten. Da Unionsrecht höher wiegt, als die StVO. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 844034 | |||
Datum | 11.11.2018 16:21 | 1707 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Du weißt schon was in der Juristensprache "grundsätzlich" bedeutet? ja... Geschrieben von Alexander H. Salopp gesagt, was in der StVO steht ist völlig irrelevant, wenn ein Dieselfahrverbot die einzigste Möglichkeit ist um die NOx Werte einzuhalten. ich bin nicht der wissenschaftliche Dienst des Bundestages, der über hinreichend viele Hausjuristen verfügen dürfte - und nur doofer Ingenieur, der versucht, das so zu übersetzen, dass die Anwender (BOS, BezReg, Politiker in den Diskussionen etc.) zumindest grob verstehen, was sie da eigentlich beschließen... Sonst kommt wieder sowas mit bei raus, wie bei den Ausnahmen (oder nicht-Ausnahmen) für den Rettungsdienst im § 35 StVO... Und wenn Du über das BImSchG mit den Ausnahmen dort gehst, haben wir dann genau deshalb trotzdem Klärungsbedarf! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 845332 | |||
Datum | 03.01.2019 13:05 | 1384 x gelesen | |||
Spätestens wenn sie merken, dass sich auch bei Fahrverboten an den Werten nichts ändert, hört dieser Blödsinn erst auf. In Treue fest! | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845337 | |||
Datum | 03.01.2019 21:18 | 1106 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus G.Spätestens wenn sie merken, dass sich auch bei Fahrverboten an den Werten nichts ändert, hört dieser Blödsinn erst auf. Du meinst so wie bei den klassischen Umweltzonen? | |||||
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Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg / Baden-Württemberg | 846823 | |||
Datum | 20.02.2019 14:21 | 962 x gelesen | |||
Ich hab mich mit der Thematik nur für Baden-Württemberg beschäftigt. Hier erfolgten die Dieselfahrverbote durch die Verabschiedung der Luftreinhalteplätte. Rechtsgrundlage bildet also der Luftreinhalteplan in Zusammenhang mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Zu diesem wundervollen Gesetz gibt es diverse Bundesimmissionsschutzverordnungen. Die Bedeutenste in unserem Fall ist hier die 35 und hier vor allem der Anhang 3: Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, Feuerwehrfahrzeuge können alle die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen und sind daher von Fahrverboten generell ausgenommen. Solange die Diesel-Fahrverbote also auf Grund dieser Rechtsgrundlage erlassen werden, gibt es überhaupt keine Probleme mit Fahrten jeder Art. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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